Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. BKK Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland

Ähnliche Dokumente
Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. IKK Südwest-Direkt

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) AOK Schleswig Holstein

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) AOK Schleswig Holstein

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg)

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg. Honorarvereinbarung

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) und dem. IKK-Landesverband Nord

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) BKK - Landesverband NORD

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der. AOK Rheinland/Hamburg. wird folgender. 15. Nachtrag

Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) die Knappschaft

Anlage 1 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft. - Vergütungsregelung -

Vertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. und den Verbänden der Ersatzkassen

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

Belegarztvereinbarung. Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (Belegarztvereinbarung)

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Berlin, Dr. Urban Vorsitzender

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 288. Sitzung am 22. Oktober 2012

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und

Änderungsvereinbarung. zwischen

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)

Vertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. und den Verbänden der Ersatzkassen

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Nachtrag zu den V e r e i n b a r u n g e n zwischen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - einerseits - und. der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn,

V E R E I N B A R U N G

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen

Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2012

Honorarvereinbarung 2016

des Erweiterten Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 4 SGB V in seiner 37. Sitzung am 25. September 2013

Anlage 2 zum Gesamtvertrag

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

VEREINBARUNG (i. d. F. vom ) auf der Grundlage. von 132e SGB V i. V. m. 20d Abs. 2 SGB V

Vereinbarung. über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung

2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und

4. Nachtrag vom zur

Richtgrößenvereinbarung für das Jahr 2017

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Ergänzungsvereinbarung. Koordinierte Versorgung von Rückenschmerzpatienten in der Region Vorpommern

Anlage zum Gesamtvertrag vom 1. März 1983

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2005

Vereinbarung zur Gesamtvergütung 2013 (Verbände der Krankenkassen)

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen

Erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 4 SGB V - 8. Sitzung, 23. Oktober 2008 BESCHLUSS

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung BESCHLUSS

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand:

4. Nachtrag vom zur

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) vertreten durch den Bevollmächtigten. - Landesvertretung Berlin/Brandenburg

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover

Vereinbarung über die Vergütung von Sach- und Dienstleistungen bei der ambulanten Durchführung von Apheresen (i. d. F. vom 22.

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V

Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016

EBM Informationen für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten. 19.Dezember 2008 Hamburg. Vorsitzender Kassenärztliche Vereinigung Hamburg

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen

1. Änderungsvereinbarung

31101 Dermatochirurgischer Eingriff der Kategorie A1 gem. EBM 99, Dermatochirurgischer Eingriff der Kategorie A2 gem.

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

HIV/AIDS: Honorarvereinbarung / IKKn

Vereinbarung. zwischen. Kassenärztliche Vereinigung Saarland Europaallee 7-9, Saarbrücken. und

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und dem BKK-Landesverband NORDWEST

Ergänzungsvereinbarung

Vereinbarung. über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen auf Grund von Auslandsreisen. zwischen der

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 242. Sitzung am 24. November mit Wirkung zum 1.

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 411. Sitzung am 19. Dezember Teil A

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

Vereinbarung zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips (Anlage 16 BMV-Ä)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

Rundschreiben an alle Mitglieder der KV Hessen

Regionale Gebührenordnung 2009

Anlage 4 zum Vertrag vom 08. Juli 2014, gültig ab 01. Juli 2018 Vertragsschlüssel (AC/TK) je BL: siehe Anlage. Preisvereinbarung

RLV QZV Kooperationszuschlag:

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V

Ergänzungsvereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und

V E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen vom

Ergänzung zur Regelung der Fremdkassenabrechnung nach 75 Abs. 7 Nr. 2 SGB V. (Beschluss des Vorstandes der KZBV vom )

Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V)

Teil C. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2015

Transkript:

Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken und dem BKK Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland Essenheimer Straße 126, 55128 Mainz-Bretzenheim wird gemäß der 83 Abs. 1 Satz 1 und 85 SGB V für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 folgende Vereinbarung für die Berechnung der Gesamtvergütungen für vertragsärztliche Leistungen (Honorarvereinbarung) geschlossen. Sofern im Rahmen dieses Vertrages keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, gelten die Regelungen gleichermaßen für bereichseigene und für bereichsfremde Betriebskrankenkassen. A. Budgetierte Gesamtvergütungen der Betriebskrankenkassen 1. Die Gesamtvergütung der Betriebskrankenkassen für die vertragsärztliche Versorgung mit Ausnahme der unter Abschnitt B angeführten Erstattungen/Vergütungen wird als budgetierte Gesamtvergütung je Mitglied der jeweiligen Betriebskrankenkasse mit Wohnort im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und Quartal (Kopfpauschale) entrichtet. 2. Die Basis für die Berechnung der Gesamtvergütungen für die vier Quartale des Jahres 2005 bildet die Gesamtvergütung, die für die vier Quartale des Jahres 2004 vereinbart wurde. 3. Die Basiswerte nach Ziffer 2 werden wie folgt modifiziert: 3.1 Für das erste und das zweite Quartal erfolgt eine Bereinigung der Gesamtvergütung um die Nrn. 1150, 1425, 2363, 2382, 2620, 2621 und 2862 EBM einschließ- Honorarvertrag 2005 BKK / KVS Seite 1 von 9

lich der entsprechenden Zuschläge gemäß der Nrn. 83, 85 bzw. 86 EBM und einschließlich der entsprechenden Anzahl der Nrn. 462 und 90 EBM; hierbei wird jeweils der Kassenpunktwert zugrunde gelegt. Sollte sich die Fallzahl der betroffenen Operationen nicht wie von den Vertragspartnern erwartet entwickeln, werden die Vertragspartner vereinbaren, dass die Gesamtvergütungen wieder entsprechend der vorgenommenen Bereinigungen erhöht werden. 3.2 Die pauschalierten Gesamtvergütungen werden zur Umsetzung von 85 Abs. 3d SGB V um 0,2 v.h. reduziert. 4. Die gemäß Ziffer 3 bereinigten Basiswerte der vier Quartale des Jahres 2004 werden durch die Mitgliederzahlen der vier Quartale des Jahres 2004 geteilt. Die so ermittelten Ausgangsbeträge werden erhöht um 0,38 v.h. mit der durchschnittlichen Zahl der Mitglieder einschließlich Rentner im jeweiligen Abrechnungsquartal des Jahres 2005 multipliziert. 5. Für die Vergütung der Leistungen gemäß der Vereinbarung zur Förderung ambulanter stationsersetzender Operationen vom 21.09.1998 sowie gemäß der Diabetesvereinbarung vom 30.09.1998 werden 0,6 % dieser budgetierten Gesamtvergütung zur Verfügung gestellt. Reicht dieser Betrag zur Vergütung der Leistungen nach der Diabetesvereinbarung sowie der Vereinbarung zur Förderung ambulanter stationsersetzender Operationen nicht aus, so werden die vereinbarten Kostenerstattungssätze entsprechend quotiert. Ü- ber nicht ausgeschöpfte Honorarkontingente verständigen sich die Vertragspartner in der Honorarvereinbarung für den Folgezeitraum. Die Vergütung ausgewählter ambulanter O- perationen richtet sich nach Abschnitt B dieses Vertrages. 6. Der Rechengang zur Ermittlung der Gesamtvergütung gemäß der Abschnitte A und B wird als Anlage zu diesem Honorarvertrag verbindlich geregelt. 7. Die Meldung der Zahl der Mitglieder der Betriebskrankenkassen sowie die Zahl der Mitglieder im Sinne von 264 Abs. 6 SGB V erfolgt entsprechend der Vereinbarung zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips (Anlage 14 BMV-Ä) sowie ggf. ergänzend hierzu getroffener Regelungen. Honorarvertrag 2005 BKK / KVS Seite 2 von 9

B. Erstattungen / Vergütungen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung Neben der budgetierten Gesamtvergütung (Kopfpauschalvergütung) werden folgende Erstattungen/Vergütungen gezahlt: Vergütungen für Schutzimpfungen gemäß der Impfvereinbarung vom 29.11.2004 entsprechend Formblatt-III-Position D-62-90-00 Vergütungen für präventive Leistungen entsprechend Formblatt-III-Positionen D-38-90-00, D- 41-90-00, D-42-90-00, D-43-90-00, D-44-90-00 sowie für die zum 01.07.2005 neu in den EBM aufgenommenen Nrn. 01707 und 01708 EBM (erweitertes Neugeborenen-Screening) mit einem Punktwert von 4,75 Cent Nr. 156 und damit in Zusammenhang stehende Nrn. 154, 163 und 164 EBM (ab 01.04.2005: Nr. 01741 EBM und damit in Zusammenhang stehende Nrn. 01740, 01742 und 01743 EBM) entsprechend Formblatt-III-Positionen D-41-06-14 und D-42-06-14 mit einem Punktwert von 4,75 Cent Jugendgesundheitsuntersuchung nach Nr. 151 EBM (ab 01.04.2005: Nr. 01720 EBM) entsprechend Formblatt-III-Position D-43-68-00 mit einem Punktwert von 5,11 Cent Vergütungen für Methadonsubstitutionsbehandlung entsprechend Formblatt-III-Position D-01-21-11 mit einem Punktwert von 4,6 Cent Nr. 27 EBM (ab 01.04.2005: Nr. 01420 EBM) entsprechend Formblatt-III-Position D-01-02-05 und die zum 01.07.2005 neu in den EBM aufgenommenen Nrn. 01422 und 01424 EBM (Verordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege) mit einem Punktwert von 4,6 Cent Nr. 70 EBM (ab 01.04.2005: Nr. 01611 EBM) entsprechend der Formblatt-III-Positionen D-01-04-14, D-01-75-14 und D-01-76-14 mit einem Punktwert von 4,75 Cent Nr. 71 EBM (ab 01.04.2005: Nr. 01610 EBM) entsprechend Formblatt-III-Position D-01-04-06 mit einem Punktwert von 4,35 Cent Nrn. 72, 73 und 77 EBM (ab 01.04.2005: Nrn. 01620, 01621 und 01622 EBM) entsprechend Formblatt-III-Position D-01-04-05 mit einem Punktwert von 4,35 Cent Honorarvertrag 2005 BKK / KVS Seite 3 von 9

Nr. 797 EBM (ab 01.04.2005: 13621 EBM) entsprechend Formblatt-III-Position D-01-21-16 mit einem Punktwert von 4,16 Cent Nrn. 819, 830 und 831 EBM (ab 01.04.2005: Nrn. 30800, 30810 und 30811 EBM) entsprechend Formblatt-III-Position D-01-21-06 mit einem Punktwert von 4,16 Cent Leistungen der künstlichen Befruchtung im ersten Quartal 2005 nach den Nrn. 1181, 1182, 1188, 1190, 1192, 1194 bis 1199 EBM sowie die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen stehenden Leistungen nach den Nrn. 63, 64, 65, 66, 82, 90, 273, 312, 381, 388, 451, 461, 462, 490, 496, 1160, 1178, 1184, 1185, 1186, 1767 EBM sowie die Leistungen nach den Nrn. 4970 bis 4986 EBM entsprechend Formblatt-III-Positionen D-01-21-12, D-01-21-13, D-01-75-12, D-01-75-13, D-18-21-12 und D-18-21-13 mit einem Punktwert von 4,65 Cent sowie die Kostenpauschalen der Leistungen nach den Nrn. 4212, 4215, 4217, 4543, 4544, 4545, 4632 und 4755 EBM entsprechend Formblatt-III-Positionen D-01-21- 53, D-01-75-53 und D-18-21-53 (entsprechend der leistungsrechtlichen Regelung des 27a SGB V übernehmen die Betriebskrankenkassen 50 v.h. der Aufwendungen für Leistungen der künstlichen Befruchtung) Leistungen der künstlichen Befruchtung ab dem zweiten Quartal 2005 nach den Nrn. 01510, 01511, 01512, 02100, 02341, 05310, 05330, 05340, 05341, 08510, 08530, 08531, 08540 bis 08542, 08550 bis 08552, 08560, 08561, 08570 bis 08574, 11311, 11312, 31272, 31503, 31608, 31609, 31822, 33043, 33044 und 33090 EBM mit einem Punktwert von 4,65 Cent sowie die Kostenpauschalen der Leistungen nach den Nrn. 32354, 32356, 32357, 32575 bis 32577, 32660, 32781, 32851 bis 32857 EBM (entsprechend der leistungsrechtlichen Regelung des 27a SGB V übernehmen die Betriebskrankenkassen 50 v.h. der Aufwendungen für Leistungen der künstlichen Befruchtung) Nr. 1250 EBM (ab 01.04.2005: Nr. 06332 EBM) entsprechend Formblatt-III-Position D-01-21- 09 mit einem Punktwert von 4,16 Cent Nr. 4828 EBM (ab 01.04.2005: Nr. 32828 EBM) entsprechend Formblatt-III-Position D-01-12- 18, D-01-75-18, D-01-76-18, D-18-12-18 in Höhe von 360 Nr. 5522 EBM (ab 01.04.2005: Nr. 34431 EBM) entsprechend Formblatt-III-Position D-01-23- 06 mit einem Punktwert von 4,16 Cent die zum 01.04.2005 neu in den EBM aufgenommenen Nrn. 30700 und 30701 EBM (Schmerztherapie) mit einem Punktwert von 4,6 Cent Honorarvertrag 2005 BKK / KVS Seite 4 von 9

die zum 01.04.2005 neu in den EBM aufgenommene Nr. 30901 (kardiorespiratorische Polysomnographie) mit einem Punktwert von 4,6 Cent die zum 01.07.2005 neu in den EBM aufgenommenen Nrn. 34470 bis 34492 (MRT- Angiographie) mit einem Punktwert von 4,6 Cent. Soweit sich der Leistungsbedarf für Untersuchungen der Gefäße durch Serienangiographien nach den EBM-Nrn. 34283, 34824, 34285 und 34287 verringert, ist diese Einsparung bei der Finanzierung der MRT-Angiographie anzurechnen. Der Ausgangsbetrag für die Bereinigung der Gesamtvergütungen ab dem Jahr 2006 wird ermittelt durch das Erfassen der in der Zeit vom 01.07.- 31.12.2005 insgesamt über das Formblatt 3 nachgewiesenen Beträge. Der auf diese Weise festgestellte Ausgangsbetrag wird in Höhe von 100 % für die Bereinigung der Gesamtvergütungen im Jahr 2006 verwendet. Die Abrechnung der o. g. Leistungen erfolgt in der Übergangszeit vom 01.07.- 31.12.2005 quartalsweise in Höhe von 50 % der insgesamt über das Formblatt 3 nachgewiesenen Beträge. Pauschalerstattung gemäß Nr. 7152 EBM (ab 01.04.2005: Nr. 40154 EBM) entsprechend Formblatt-III-Position D-01-50-06 Nr. 7153 EBM (ab 01.04.2005: Nr. 40160 EBM) entsprechend Formblatt-III-Position D-01-50- 12, D-41-50-12 und D-42-50-12 in Höhe von 15,- Sachkostenpauschale gemäß Nr. 7154 EBM (ab 01.04.2005: Nr. 40156 EBM) entsprechend Formblatt-III-Position D-01-50-10 Sachkostenpauschalen gemäß Nr. 7250 EBM (ab dem 01.04.2005: Nr. 40300 EBM) entsprechechend Formblatt-III-Position D-01-50-08 Sachkostenpauschalen Nrn. 7251 und 7252 EBM (ab 01.04.2005: Nrn. 40302 und 40304 EBM) entsprechend Formblatt-III-Position D-01-50-09 die zum 01.04.2005 neu in den EBM aufgenommenen Nrn. 40500 bis 40580 EBM (Kostenpauschale für Radionuklide)* die zum 01.04.2005 neu in den EBM aufgenommenen Nrn. 40750 bis 40754 EBM (Kostenpauschalen für endoskopische Gelenkeingriffe inklusive Arthroskopielösungen)* die zum 01.04.2005 neu in den EBM aufgenommene Nr. 40840 EBM (Kostenpauschale für Sachkosten der Strahlentherapie)* Honorarvertrag 2005 BKK / KVS Seite 5 von 9

* Der Ausgangsbetrag für die Bereinigung der Gesamtvergütung wird ermittelt durch Erfassung der in der Zeit vom 01.04.2005 bis 31.03.2006 für die aufgeführten Sachkostenpauschalen insgesamt über Formblatt 3 nachgewiesenen Beträge. Der auf diese Weise festgestellte Ausgangsbetrag wird mit einem Anteil von 50 % für die Bereinigung der Gesamtvergütungen ab dem 01.04.2005 verwendet. Die Abrechnung der aufgeführten Sachkostenpauschalen erfolgt in der Zeit vom 01.04.2005 bis zum 31.03.2006 bis zum Zeitpunkt der Bereinigung quartalsweise in Höhe von 50 % der über das Formblatt 3 nachgewiesenen Beträge. Dialysesachkosten und LDL-Apherese-Sachkosten entsprechend Formblatt-III-Position-D- 04-90-00 Kostenerstattungen gemäß der Onkologievereinbarung (Anlage 2 zur Honorarvereinbarung 2001) entsprechend Formblatt-III-Position D-01-51-00 Kostenerstattungen gemäß der Sozialpsychiatrievereinbarung vom 08.12.2003 entsprechend Formblatt-III-Position D-01-52-00 Vergütungen gemäß des Vertrages zur ambulanten Katarakt-Operation vom 07.12.2001 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarungen vom 04.12.2002 und 08.12.2003 entsprechend Formblatt-III-Position D-01-83-03 Vergütungen gemäß des DMP-Vertrages Diabetes mellitus Typ 2 vom 09.09.2003 Vergütungen gemäß des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 22.12.2004 Vergütungen gemäß des DMP-Vertrages KHK vom 28.07.2005 Kosten für suprapubische Katheter gemäß der Vereinbarung vom 31.08.2004 (= Anlage zum Gesamtvertrag) entsprechend Formblatt-III-Position D-01-85-00 Honorarvertrag 2005 BKK / KVS Seite 6 von 9

Vergütungen für besonders geförderte ambulante Operationen entsprechend der nachfolgenden Aufstellung: Leistung Durchführung der Operation Anästhesie OP an den Adnexen Plastische Korrektur am Nasenseptum Entfernung von Osteosynthesematerial OP des Hallux valgus Leistenbruch Nabelbruch Crossektomie Abr.-Nr. einbezogene Abr.-Ziff. (alte EBM-Ziff.) 90405 B Nr. 1150 EBM Nr. 85 EBM Ziff. 9532 90420 B Nr. 1425 EBM Nr. 83 EBM Ziff. 9535 90467 B Nr. 2363 EBM Nr. 85 EBM Ziff. 9536 90468 B Nr. 2382 EBM Nr. 86 EBM Ziff. 9536 90478 B Nr. 2620 EBM Nr. 86 EBM Ziff. 9536 90479 B Nr. 2621 EBM Nr. 85 EBM Ziff. 9535 90487 B Nr. 2862 EBM Nr. 86 EBM Ziff. 9534 Preis Abr.-Nr. einbezogene Abr.-Ziff. (alte EBM-Ziff.) 209,51 90405 C Nrn. 462 EBM Ziff. 9532 A 275,94 90420 C Nr. 462 EBM Ziff. 9535 A 235,06 90467 C Nr. 462 EBM Ziff. 9536 A 311,71 90468 C Nr. 462 EBM Ziff. 9536 A 316,82 90478 C Nr. 462 EBM Ziff. 9536 A 214,62 90479 C Nr. 462 EBM Ziff. 9535 A 291,27 90487 C Nr. 462 EBM Ziff. 9534 A Preis 210,53 256,52 C. Verrechnung der Zuzahlung nach 32 Abs. 2 SGB V mit der Gesamtvergütung Die von den Vertragsärzten einbehaltenen Zuzahlungen sind von der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland mit der Quartalsabrechnung bekanntzugeben. Die Zuzahlungsbeträge werden mit der Gesamtvergütung je Quartal unter der Formblatt-III-Position F-99-90-84 verrechnet. D. Kostenerstattungen gemäß 13 Abs. 2 SGB V Die von den Betriebskrankenkassen für ihre Versicherten auf der Grundlage von 13 Abs. 2 SGB V zu leistenden Kostenerstattungen für ärztliche Leistungen im Jahre 2005 sind mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach 13 Abs. 2 Satz 4 SGB V auf die zu Honorarvertrag 2005 BKK / KVS Seite 7 von 9

entrichtende Gesamtvergütung des Jahres 2005 anzurechnen. Die Kostenerstattungsbeträge werden der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland im Einzelfall (je Arzt und Leistung) nachgewiesen und zwischen den Partnern des Vertrages abgestimmt. Saarbrücken, den 27.07.2005 Kassenärztliche Vereinigung Saarland BKK Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland Dr. med. Gunter Hauptmann Vorsitzender des Vorstandes Raimund Nossek Mitglied des Vorstandes Anlage Honorarvertrag 2005 BKK / KVS Seite 8 von 9

Protokollnotiz zum Honorarvertrag 2005 zwischen dem BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland und der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland 1. Für die für Mitglieder der zum 01.10.2003 gegründeten BKK Autoteile Unger (ATU) erbrachten Leistungen wird - soweit es sich um nicht in Abschnitt B aufgeführte Leistungen handelt eine Gesamtvergütung gezahlt, die sich aus der Multiplikation des entsprechenden Punktzahlvolumens mit einem festen Punktwert in Höhe von 4,5 Cent ergibt. Die Vertragspartner werden eine Überführung des Einzelleistungs-Punktwertes in eine Kopfpauschale im Kontext des Honorarvertrages für das Jahr 2006 prüfen. 2. In den Fällen, in denen bei Betriebskrankenkassen im Quartal kein Leistungsbedarf entstanden ist und somit kein Punktwert berechnet werden kann, ist die Kassenrechnung bzw. der Rechnungsbrief maßgeblich. Dies gilt ebenfalls für die Fälle, in denen sich bei Betriebskrankenkassen im Quartal ein negativer Punktwert ergibt. 3. Überschreitet das tatsächliche, nach 84 Abs. 5 Satz 1 bis 3 SGB V festgestellte Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel das nach 84 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vereinbarte Ausgabenvolumen, ist diese Überschreitung Gegenstand des Gesamtvertrages. Bei Unterschreitung des nach 84 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vereinbarten Ausgabenvolumens kann diese Unterschreitung Gegenstand des Gesamtvertrages werden. Saarbrücken, den 27.07.2005 Kassenärztliche Vereinigung Saarland BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland Dr. med. Gunter Hauptmann Vorsitzender des Vorstandes Raimund Nossek Mitglied des Vorstandes Honorarvertrag 2005 BKK / KVS Seite 9 von 9