FINANZEN / STATISTISCHES

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Transkript:

PENSIONIERUNG 1 EINLEITUNG FINANZEN / STATISTISCHES 2 AHV FINANZEN 3 AHV STATISTIK 4 PENSIONSKASSE FINANZEN 5 PENSIONSKASSE FINANZEN 2 6 PENSIONSKASSE DECKUNGSGRADE 7 PENSIONSKASSE STATISTISCHES LEISTUNGEN 8 AHV DIE LEISTUNGEN 9 BVG DIE LEISTUNGEN 10 AHV INFORMATIONEN FÜR VERSICHERTE 11 BVG DIE LEISTUNGEN 12 BVG INFORMATIONEN FÜR VERSICHERTE 13 SÄULE 3A DIE LEISTUNGEN 14 SÄULE 3B DIE LEISTUNGEN PENSIONIERUNG PLANEN 15 PENSIONIERUNG PLANEN 3 PHASEN 16 PENSIONIERUNG PLANEN ZEITPLAN PENSIONIERUNGSARTEN 17 VORZEITIGE PENSIONIERUNG 18 AHV AUFGESCHOBENE PENSIONIERUNG 19 PENSIONSKASSE AUFGESCHOBENE PENSIONIERUNG SPEZIALFRAGEN 20 RENTE ODER KAPITAL 21 LIEGENSCHAFT UND HYPOTHEK 22 STEUERN UND PENSIONIERUNG

1 EINLEITUNG Bundesverfassung Art. 111 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge. 2 Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können. 3 Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren. 4 Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik. Das System der sozialen Sicherheit in der Schweiz basiert auf dem «Drei Säulen Konzept», das 1972 in der Bundesverfassung verankert wurde. Dieses System soll eine umfassende finanzielle Risikoabdeckung bei Tod, Invalidität und Alter gewährleisten.

2 AHV FINANZEN

3 AHV FINANZPERSPEKTIVEN Der Finanzhaushalt der AHV wird laufend an die neusten zur Verfügung stehenden Bevölkerungsszenarien des Bundesamtes für Statistik (BFS), statistischen Grundlagen und Abrechnungsergebnissen sowie den für die Budgetierung und Finanzplanung vorgegebenen volkswirtschaftlichen Eckwerte angepasst. Nachfolgend wird dargelegt, wie sich die AHV ausgehend von der aktuellen Betriebsrechnung 2011 je nach Szenario finanziell entwickelt. Die drei Szenarien basieren auf den folgenden Rahmenbedingungen: Tief: Wanderungssaldo 30'000 Personen, Reallohn 0.5%, davon Strukturfaktor 0.2% Mittel: Wanderungssaldo 40'000 Personen, Reallohn 1.0%, davon Strukturfaktor 0.3% Hoch: Wanderungssaldo 50'000 Personen, Reallohn 1.5%, davon Strukturfaktor 0.4% Kommentar Bundesamt für Sozialvers.: Das Umlageergebnis dürfte gegen 2020 deutlich negativ werden. Die aus dem Ausgleichsfonds der AHV erwirtschafteten Kapitalerträge (667 Millionen Franken im Jahre 2011) werden dann nicht mehr genügen, um diese Defizite aufzufangen. Das wird dazu führen, dass auch das Betriebsergebnis der AHV negativ wird. Diese Defizite müssten dann aus Mitteln des Ausgleichsfonds aufgefangen werden, weshalb dieser nicht nur relativ zu den Ausgaben, sondern auch nominell in Franken absinken wird. Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern www.bsv.admin.ch Mai 2012

4 AHV STATISTISCHES hat 5 Millionen Beitragspflichtige; jährliche Leistungen betragen insgesamt CHF 36.6 Milliarden Franken; jährlich erreichen 32 000 Männer und 35 000 Frauen das ordentliche AHV-Alter; 29% der CH-Bevölkerung ist im AHV-Alter. richtet 2 Millionen Altersrenten aus (1.4 Millionen in CH / 0.6 Millionen im Ausland);

5 PENSIONSKASSE FINANZEN Aus BFS die berufliche Vorsorge in der Schweiz 2010

6 PENSIONSKASSE FINANZEN 2 Aus BFS die berufliche Vorsorge in der Schweiz 2010

6 PENSIONSKASSE FINANZEN 2 Aus BFS die berufliche Vorsorge in der Schweiz 2010

7 PENSIONSKASSE DECKUNGSGRADE Aus BFS die berufliche Vorsorge in der Schweiz 2010

8 PENSIONSKASSE STATISTISCHES BV hat 3.6 Millionen Versicherte 2350 Vorsorgeeinrichtungen 950 000 Rentenbezüger

9 AHV DIE LEISTUNGEN Aus der AHV werden folgende Leistungen bezahlt: Altersrente (zuzüglich Kinderrente) Hilflosenentschädigung Hilfsmittel Hinterlassenenrenten (Witwen- oder Witwerrente, Waisenrente) Ordentliches Rentenalter: Frau 64 / Mann 65 Monatliche Vollrenten: Frau 43 / Mann 44 Beitragsjahre Minimale / Maximale Rente: CHF 1 160 bis 2 320 Kinderrenten bis 18./25. AJ: CHF 464 bis 928 Teuerungsanpassung: alle 2 Jahre Vorbezug: Frau ab 62 / Mann ab 63. mit lebenslänglicher Rentenkürzung 6.8% pro vorbezogenes Jahr, AHV-Beitragspflicht bleibt bis zum Alter 64 / 65 bestehen! Rentenaufschub: Frau bis 69 / Mann bis 70. mit Erhöhung 1 J. +5.2% / 2 J. +10.8% / 3 J. +17.1% / 4 J. +24% / 5 J. + 31.5% Verheiratete: Renten zusammen maximal CHF 3 480 (Plafonierung 150%)

10 AHV INFORMATION FÜR VERSICHERTE Versicherungsausweis; wer Beiträge bezahlt oder Leistungen bezieht, erhält einen Versicherungsausweis. Der Ausweis bestätigt, dass der Inhaber oder die Inhaberin in das Versichertenregister aufgenommen wurde. Auszug aus dem individuellen Konto als Versicherungsnachweis; aus dem individuellen Konto (IK) werden alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet, die als Grundlage für die Berechnung einer AHV-Rente dienen. Eine versicherte Person kann jederzeit schriftlich oder via Internet (www.ahv-iv.info) unter Angabe der Versichertennummer und der Postadresse einen Auszug aus ihrem IK verlangen. Rentenvorausberechnung;eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV/IV. Die Vorausberechnung ist in der Regel gratis. Eine Gebühr von maximal CHF 300 wird verlangt, bei Gesuchstellern unter 40 Jahren oder bei mehrerer Vorausberechnungen innerhalb von 5 Jahren. Wer eine Rentenvorausberechnung wünscht, kann diese schriftlich bei seiner Ausgleichskasse verlangen. Anmeldung Rentenvorbezug; die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird, eingereicht werden. Andernfalls kann der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Geburtstag geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Anmeldung ist ausgeschlossen. Anmeldung Rentenbezug; es ist empfehlenswert, die Anmeldung 3 bis 4 Monate vor Erreichen des Altersjahrs, ab welchem der Rentenbezug gewünscht wird, einzureichen. Anmeldung Rentenaufschub:der Aufschub ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters mittels einer sogenannten Aufschubserklärung auf dem normalen Anmeldeformular zu erklären.

11 BVG DIE LEISTUNG Aus der Pensionskasse werden folgende Leistungen bezahlt: Altersrente (zuzüglich Kinderrente) Hinterlassenenrenten (Witwen-oder Witwerrente, Waisenrente, Kapitalabfindung bei fehlendem Rentenanspruch) Pensionsalter: Frau 64 / Mann 65 oder nach Reglement Jahresrente bei Beitragsprimat: ab 20126.8% von Altersguthaben für obligatorischen Teil (1949 + jünger) Jahresrente bei Leistungsprimat: versicherter Lohn x i.d.r. 60% (gem. Reglement) Jahresrente (überobligatorisch): Umwandlungssatz gemäss Reglement Kinderrenten bis 18./25. AJ: ca. 1.3% des Altersguthabens Teuerungsanpassung: keine obligatorische Teuerungsanpassung für Renten Sanierungsbeitrag: nur auf überobligatorischen Renten möglich (Reglement) Anspruch auf Kapitaloption: mind. ¼ (auf Antrag) Altersrücktritt: ab 58 Verzinsung Altersgutschriften: Mindestzinssatz 2009-2011 2%, ab 20121.5%, auf überobligatorischem Teil ist kein Mindestzinssatz gesichert

12 INFORMATIONEN FÜR VERSICHERTE

12 INFORMATIONEN FÜR VERSICHERTE

13 SÄULE 3A DIE LEISTUNG

14 SÄULE 3B DIE LEISTUNGEN

15 PENSIONIERUNG PLANEN 3 PHASEN

16 PENSIONIERUNG PLANEN ZEITPLAN

17 VORZEITIGE PENSIONIERUNG LEISTUNG

18 AHV AUFGESCHOBENE PENSIONIERUNG

19 PENSIONIERUNG AUFGESCHOBENE PENS.

20 RENTE ODER KAPITAL

20 RENTE ODER KAPITAL

20 RENTE ODER KAPITAL

20 RENTE ODER KAPITAL

21 LIEGENSCHAFT UND HYPOTHEK Viele angehende Pensionäre überlegen sich, ob sie zum Pensionierungszeitpunkt die Hypothek (weiter) amortisieren sollen. LOHNT SICH EINE AMORTISATION Amortisationsbetrag 100 000 Zinssatz Hypothek in Prozenten (SGKB 2.75 var.) Hypothekarzins in CHF 2 750 Grenzsteuersatz in Prozenten 20 Steuern auf eingesparten Zinskosten 550 Rendite nach Steuern in Prozenten 2.2 Zum Vergleich Zinssätze in Prozenten exkl. Gebühren/Spesen SGKB (02.10.2012): Sparkonto 0.2 Aktionärskonto (max.) 0.4 Sparen 3-Konto 1.75 Freizügigkeitskonto 1.25 KO 2 Jahre 0.25 KO 8 Jahre 1.00

21 LIEGENSCHAFT UND HYPOTHEK Beachten: Aufgrund der i.d.r. im Alter abnehmenden Tragbarkeit kann eine einmal amortisierte Hypothek nicht mehr ohne Weiteres wieder aufgestockt werden. Geld ist durch die Amortisation in der Liegenschaft gebunden. Das Kapital steht für die Bestreitung von Lebenshaltungskosten und ausserordentlichen Ausgaben nicht mehr zur Verfügung. Problematik, dass im hohen Alter genügend Vermögen vorhanden ist, jedoch keine Liquidität. Das kann dazu führen, dass die Liegenschaft verkauft werden muss. Der Eigenmietwert muss bei der Frage, ob eine Hypothek amortisiert werden soll oder nicht, nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei um eine statische Variable in der Steuererklärung. -Unternutzungsabzug bei Dir. Bundessteuer prüfen / Steuergesetz Kt. SG lässt keinen Unternutzungsabzug zu -CH Stimmbürger haben am 23.09.2012 Initiative Sicheres Wohnen im Alter abgelehnt

22 STEUERN UND PENSIONIERUNG Tipps zur möglichen Steueroptimierung/Steuererleichterungen (nicht abschliessend): Einzahlungen Säule 3a (Beschränkung 2012 CHF 6 682 bzw. 33 408 / Kalenderjahr) Pensionskasseneinkauf 1 x oder gestaffelt (Ausweis Einkaufspotential auf Vorsorgeausweis oder mit PK abklären) Staffelung von Bezügen aus der Säule 2 und 3a prüfen (inkl. WEF-Vorbezug) Liegenschaftsunterhalt planen (auf geplante Einkünfte abstimmen allenfalls vor Pensionierung/Staffelung) Abzug vom Mietwert wegen Liegenschaftsunternutzung prüfen. Voraussetzung hierfür ist, dass nur noch ein Teil des selbstgenutzten Wohneigentums tatsächlich genutzt wird (gilt für die Dir. Bundesteuer kantonal verschieden geregelt) Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 37b DBG (ab 2011) Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachsgewinns von Liegenschaften bei der Ueberführung vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen gemäss Art. 18a Abs. 1 DBG

PENSIONIERUNG / SCHLUSSWORT DENKEN SIE IM HINBLICK AUF DIE PENSIONIERUNG NICHT NUR AN DAS GELD. Wohnort und Wohnung, Kontakte, Freizeitangebot. Weiterarbeiten, Nebenerwerb, Weiterbildung im Alter. Nähe der Kinder oder Enkelkinder. Vereinfachung der Finanzen, Immobilien, Versicherungen Jona, im Oktober 2012