Einwohnergemeinde Hasle bei Burgdorf Reglement über die Beiträge an Schulwege 0 (Mit Teilrevision vom 0. Juni 08)
Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Hasle b.b. beschliessen folgendes Reglement über die Beiträge an Schulwege Gesetzliche Grundlagen Art. - Art. 6 Abs. Bundesverfassung - Art. 9 Abs. Verfassung Kanton Bern - Art. 5 Abs. und Art. Abs. Volksschulgesetz - Art. 9a Volksschulgesetz - Art. 0 bis Volksschulverordnung - Merkblatt Schulungsort der Erziehungsdirektion des Kantons Bern Geltungsbereich Art. Die nachfolgenden Regelungen finden Anwendung für alle in der Gemeinde Hasle b.b. wohnhaften und schulpflichtigen Kinder, welche die Schule Biembach, Goldbach oder Hasle b.b. besuchen. Verantwortlichkeit Schulweg Art. Die Verantwortung für Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg liegt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bei den Eltern. Diese entscheiden, wie ihr Kind den Schulweg zurücklegen soll. Grundsätzlich wird die selbständige Zurücklegung des Schulweges durch die Kinder angestrebt. Die Gemeinde hat nur dann Massnahmen zu ergreifen, wenn der Schulweg für einzelne Schüler unzumutbar ist. Zumutbarkeit des Schulweges Art. Ob ein Schulweg zumutbar ist, entscheidet sich anhand folgender Faktoren: Länge des Schulweges Höhendifferenz Alter, körperlicher und seelischer Zustand des Schülers oder der Schülerin Gefahren Strassen- bzw. Wegzustand Gestützt auf diese Faktoren prüft der Gemeinderat die Zumutbarkeit und erlässt eine Liste mit Wohnadressen, die zum Transport berechtigt sind. Diese Liste weist folgende zwei Zonen auf: Zone : Transport Kindergarten bis und mit. Klasse Zone : Transport. bis und mit 6. Klasse Die Beurteilung des Einzelfalls bleibt vorbehalten.
Offizieller Schülertransport Art. 5 Der Transport erfolgt nur auf Antrag mittels offiziellen Formulars. Der Transport der Schüler der Zonen und wird grundsätzlich mittels offiziellen Schülertransports ab Sammelplatz sichergestellt. Aus Sicherheitsgründen bedient der Schulbus nur Haltestellen im Tal. Ist der Transport auf einem unzumutbaren Schulweg seitens der Gemeinde nicht möglich, übernehmen die Eltern den Transport und werden hiefür entschädigt. Die Schulkommission fällt in Absprache mit den Eltern den Entscheid, ob die Kinder bis zum Sammelplatz oder bis zum Schulhaus transportiert werden. Entschädigung private Fahrten Art. 6 Die Entschädigung erfolgt nur auf Antrag mittels offiziellen Formulars. (Fassung vom 0.06.08) Die Berechnungsgrundlage für die Anspruchsberechtigung auf eine finanzielle Entschädigung bildet die kürzeste Distanz zwischen dem Wohnort des Schülers und dem nächst gelegenen Sammelplatz des Schulbusses. Falls die Distanz zur Schule kürzer ist als bis zum nächsten Sammelplatz, wird die Distanz zur Schule entschädigt. Wenn möglich sind Fahrgemeinschaften zu bilden. Die effektiv gefahrenen Kilometer werden quartalsweise abgerechnet. Eingabefrist: spätestens ein Monat nach Quartalsende. 5 (Fassung vom 0.06.08) Die Kilometerentschädigung entspricht dem Ansatz der aktuellen Personalverordnung der Gemeinde Hasle b.b. Antragsformular Art. 7 Die Antragsformulare für den Transport sowie für die Auszahlung von Schulwegentschädigungen können bei der Gemeindeverwaltung Hasle b.b. bezogen werden. Ausgefüllte Antragsformulare sind jeweils bis Ende Juni des vorangehenden Schuljahres bei der Gemeindeverwaltung Hasle b.b. einzureichen. Antragsprüfung Art. 8 Die Gemeindeverwaltung prüft die Anträge formell und leitet diese zwecks materieller Prüfung und Entscheid an die Schulkommission weiter.
Durch die Schulkommission bewilligte Anträge auf finanzielle Entschädigung werden an die Finanzverwaltung der Gemeinde Hasle b.b. zur Auszahlung weitergeleitet. Abgelehnte Anträge werden durch die Schulkommission begründet an die Antragsteller retourniert. Entscheide der Schulkommission können schriftlich beim Gemeinderat Hasle b.b. angefochten werden. Dieser erlässt anschliessend eine anfechtbare Verfügung. Gültigkeit Art. 9 Bewilligte Anträge haben nur Gültigkeit für das betreffende Schuljahr Über das betreffende Schuljahr hinausgehende oder rückwirkende Entschädigungen werden nicht ausgerichtet. Inkrafttreten Art. 0 Dieses Reglement tritt am. August 0 in Kraft. Art. Die Teilrevision vom 0. Juni 08, betreffend Artikel 6 Abs. und 5, tritt am. August 08 in Kraft.
Genehmigung Die Stimmberechtigten haben dieses Reglement an der Urnenabstimmung vom 8. Mai 0 genehmigt. Der Gemeindepräsident Walter Scheidegger Die Stimmberechtigten haben die Teilrevision dieses Reglements, umfassend Art. 6 Abs. und 5 sowie Art., an der Urnenabstimmung vom 0. Juni 08 genehmigt. Der Gemeindepräsident Walter Scheidegger Auflagezeugnis hat dieses Reglements vom 7. April 0 bis 8. Mai 0 in der Gemeindeverwaltung öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im amtlichen Anzeiger vom 7. April 0 bekannt. hat die Teilrevision dieses Reglements vom 9. Mai 08 bis 0. Juni 08 in der Gemeindeverwaltung öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im amtlichen Anzeiger Nr. 9 vom 9. Mai 08 bekannt. 5