Stiftungsurkunde Stiftung 2. Säule swissstaffing. Juli 2010

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Transkript:

Stiftungsurkunde Stiftung 2. Säule swissstaffing Juli 2010

Stiftungsurkunde Seite 1 Art. 1 Name 1. Der Verband der Personaldienstleister der Schweiz swissstaffing errichtet unter dem Namen: "Fondation 2ème pilier swissstaffing [Stiftung 2. Säule swissstaffing]" (nachstehend "die Stiftung") eine Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Artikel 331 des Schweizerischen Obligationenrechts, Artikel 48 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (nachstehend "BVG") und der Bestimmungen der vorliegenden Stiftungsurkunde. Art. 2 Sitz und Eintrag im Handelsregister 1. Die Stiftung hat ihren Sitz in Neuchâtel. Der Stiftungsrat kann den Sitz mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde an einen anderen Ort in der Schweiz verlegen. 2. Sie ist im Handelsregister eingetragen und untersteht der zuständigen Aufsichtsbehörde Art. 3 Dauer 1. Die Stiftung wird auf unbestimmte Dauer gegründet. Art. 4 Zweck 1. Die Zuständigkeit der Stiftung erstreckt sich über das gesamte Gebiet der Schweiz. 2. Die Stiftung bezweckt, die temporären und festangestellten Mitarbeiter (nachstehend: "die Versicherten") der mittels Anschlussvereinbarung der Stiftung angeschlossenen Unternehmen von swissstaffing (nachstehend: "die Unternehmen") gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu versichern, indem sie die im Reglement vorgesehenen Leistungen erbringt. 3. Die Stiftung ist im Register für die berufliche Vorsorge bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingetragen und nimmt an der Durchführung der obligatorischen Versicherung im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen teil. In ihrer Eigenschaft als gemäss Artikel 48 Absatz 2 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung kann die Stiftung im Sinne von Artikel 49 BVG über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben. 4. Die Stiftung darf auf keinen Fall Leistungen entrichten, zu denen die Unternehmen rechtlich verpflichtet sind oder die sie als Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise entrichten wie beispielsweise Gratifikationen, Zulagen oder andere Lohnergänzungen.

Stiftungsurkunde Seite 2 5. Zur Erreichung des Stiftungszwecks bedient sich die Stiftung der Mittel, die der Stiftungsrat als zweckdienlich erachtet, insbesondere den Abschluss von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen oder die Übernahme von solchen bereits laufenden Verträgen. Die Stiftung ist sowohl Versicherungsnehmerin als auch Begünstigte. Art. 5 Vermögen 1. Die Stiftung verfügt über ein Grundkapital von Fr. 1'000. (eintausend Franken). 2. Das Stiftungsvermögen wird geäufnet durch a) die reglementarischen Beiträge der Unternehmen; b) die reglementarischen Beiträge der Versicherten; c) die gemäss den Bestimmungen des Reglements zu Gunsten der Versicherten der Stiftung übertragenen Freizügigkeitsleistungen; d) die gemäss den reglementarischen Bestimmungen allfällig getätigten weiteren Einlagen der Versicherten oder Unternehmen; e) die Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen, sofern die Stiftung dem Stiftungsreglement zufolge nicht zu deren Ausrichtung verpflichtet ist; f) die gemäss den reglementarischen Bestimmungen erfolgten Schenkungen und ausserordentlichen Zuwendungen der Unternehmen oder Dritter; g) sowie den Vermögensertrag. 3. Die Stiftung haftet einzig mit dem Stiftungsvermögen für ihre Verbindlichkeiten. Art. 6 Vermögensanlage 1. Das Vermögen der Stiftung wird vom Stiftungsrat verwaltet und gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen angelegt. Art. 7 Rechte und Pflichten der Versicherten, der Unternehmen und der Anspruchsberechtigten 1. Die zwischen der Stiftung und einem Unternehmen unterzeichnete Anschlussvereinbarung bescheinigt den Anschluss des Unternehmens an die Stiftung und beschreibt die Rechte und Pflichten, die sich aus diesem Anschluss für die betroffenen Parteien ergeben. 2. Der Stiftungsrat erlässt die Reglemente, welche die Rechte und Pflichten der Versicherten, der Unternehmen sowie der Anspruchsberechtigen festlegen. Gegebenenfalls erlässt er alle weiteren erforderlichen Reglemente (Organisation, Verwaltung, Anlagen).

Stiftungsurkunde Seite 3 3. Die Bestimmungen der Reglemente regeln insbesondere die Leistungen, die Finanzierung, die Organisation, die Verwaltung sowie die Kontrolle der Stiftung. 4. Die Reglemente werden der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht. Dasselbe gilt für sämtliche, durch den Stiftungsrat nachträglich vogenommenen Änderungen. Art. 8 Stiftungsrat 1. Der paritätisch zusammengesetzte Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. 2. Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung und vertritt sie gegenüber Dritten. Er bezeichnet diejenigen seiner Mitglieder, die ermächtigt sind, im Namen der Stiftung rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Er kann auch dem Stiftungsratssekretär, welcher nicht Stiftungsratsmitglied ist, die Unterschriftsberechtigung erteilen. Zudem kann er einen mit der Verwaltung der Stiftung betrauten Geschäftsführer bestimmen. Art. 9 Organisation des Stiftungsrates 1. Der Stiftungsrat setzt sich paritätisch aus maximal acht Mitgliedern zusammen, wovon die Hälfte von den Arbeitgebern bezeichnet und die andere Hälfte aus Vertretern des Personals besteht. 2. Als Arbeitgebervertreter können aktive Versicherte der Unternehmen, die der Stiftung angeschlossenen sind, sowie externe Personen bezeichnet werden. 3. Um eine angemessene Vertretung des temporären und des festangestellten Personals zu gewährleisten, wird ein Vertreter des Personals vom Sozialpartner (UNIA) bezeichnet; die weiteren Vertreter der Versicherten werden von den Versicherten gewählt. Nur Mitglieder des Personals, die seit mindestens zwölf Monaten für die Unternehmen tätig sind, sind als Vertreter des Personals wählbar. 4. Die Stiftungsratsmitglieder werden für fünf Jahre ernannt und sind wiederwählbar. 5. Das Stiftungsratsmandat des Vertreters des Personals erlischt: a) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen; b) bei Auflösung des Anschlussvertrags durch das Unternehmen bei dem er angestellt ist. Das ausscheidende Stiftungsratsmitglied wird bis zum Ende der Amtsdauer durch seinen Stellvertreter ersetzt. 6. Bei Pensionierung oder Invalidisierung eines Vertreters des Personals während der Amtsdauer bleibt dieser bis zum Ende der fünfjährigen Amtsperiode im Amt. 7. Das Stiftungsratsmandat des Arbeitgebervertreters erlischt: a) Bei Kündigung der Anschlussvereinbarung durch das Unternehmen, das er vertritt, oder durch die Stiftung;

Stiftungsurkunde Seite 4 b) Aufgrund eines begründeten Entscheids des Direktionsausschusses von swissstaffing, aus dem hervorgeht, weshalb der betroffene Vertreter ihn nicht mehr vertreten kann. 8. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er bezeichnet seinen Präsidenten sowie einen Sekretär. Letzterer muss nicht Stiftungsratsmitglied sein (Sekretär ohne Stimmrecht). 9. Der Stiftungsrat tritt so oft zusammen, als es die Geschäfte der Stiftung erfordern, mindestens aber einmal pro Jahr. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder auf Antrag dreier Mitglieder. 10. Der Stiftungsrat kann nur beraten und rechtsverbindliche Beschlüsse fassen, wenn mindestens vier Stiftungsratsmitglieder anwesend sind und die paritätische Vertretung eingehalten ist. 11. Die Beschlüsse werden mit einfachem Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. 12. Der Stiftungsrat kann seine Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen. Ein Vorschlag, der das schriftliche Einverständnis aller Stiftungsratsmitglieder auf sich vereinigt, entspricht einem an einer Sitzung gefassten Beschluss. Ein per E-Mail zugestelltes Einverständnis wird als schriftliches Einverständnis betrachtet. Auf dem Zirkularweg gefasste Beschlüsse werden ordnungsgemäss in einem Protokoll festgehalten, gegebenenfalls mit den entsprechenden E-Mails. Art. 10 Befugnisse des Stiftungsrates 1. Der Stiftungsrat verwaltet das Vermögen und die Einkünfte der Stiftung gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, der Stiftungsurkunde, den Reglementen sowie den durch die Aufsichtsbehörde erlassenen Verfügungen. Er reicht der Aufsichtsbehörde Änderungen der vorliegenden Stiftungsurkunde zur Genehmigung ein; Artikel 85 und 86 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bleiben vorbehalten. 2. Der Stiftungsrat erlässt die in Artikel 7 vorgesehenen Reglemente und Anschlussvereinbarungen. 3. Der Stiftungsrat ist befugt, im Sinne der Stiftungsurkunde und geltenden reglementarischen Bestimmungen, über nicht ausdrücklich vorgesehene Fälle zu entscheiden. 4. Mit Ausnahme jener Aufgaben und Kompetenzen, die ihm das Gesetz ausdrücklich auferlegt, kann der Stiftungsrat gewisse Befugnisse an Kommissionen oder an Dritte übertragen; insbesondere kann er eine Verwaltungskommission bestellen, die die laufenden Verwaltungsangelegenheiten besorgt. Diese Delegation ist jederzeit widerrufbar. 5. Der Stiftungsrat erstellt alljährlich einen Verwaltungsbericht sowie eine Jahresrechnung, welche er der Aufsichtsbehörde und den Unternehmen zur Kenntnis bringt und den Versicherten zur Verfügung stellt.

Stiftungsurkunde Seite 5 Art. 11 Jahresrechnung 1. Das Rechnungsjahr der Stiftung entspricht dem Kalenderjahr. 2. Für jedes Geschäftsjahr ist eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Art. 12 Kontrollstelle 1. Der Stiftungsrat bezeichnet alljährlich ausserhalb seines Kreises eine gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen unabhängige Kontrollstelle, die jedes Jahr die Verwaltung, die Buchführung und die Vermögensanlagen überprüft. Die Kontrollstelle ist ein Organ der Stiftung. 2. Die Kontrollstelle verfasst zuhanden des Stiftungsrates einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung. 3. Der Stiftungsrat beauftragt einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge mit der periodischen Überprüfung des ordnungsgemässen Funktionierens der Stiftung sowie mit der Feststellung, ob die Stiftung genügend Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann. Art. 13 Liquidation, Übernahme oder Fusion einer oder mehrerer Unternehmen 1. Im Fall der Kündigung der Anschlussvereinbarung eines oder mehrerer der Stiftung angeschlossenen Unternehmen; im Fall der Übernahme eines oder mehrerer der Stiftung angeschlossenen Unternehmen; im Fall der Fusion eines oder mehrerer der Stiftung angeschlossenen Unternehmen; die Vorsorgeansprüche der Versicherten des oder der betroffenen Unternehmen werden an die Vorsorgeeinrichtung übertragen, die die rechtliche Nachfolge des oder der besagten Unternehmen übernimmt (übernehmen), ausgenommen in jenen Fällen, in denen das/die übernehmende(n) Unternehmen der Stiftung beigetreten und noch immer angeschlossen ist/sind. 2. Der Stiftungsrat entscheidet, inwiefern den allfälligen freien Mitteln oder dem versicherungstechnischen Fehlbetrag der Stiftung Rechnung getragen wird und ob die Gegebenheiten eine Teilauflösung der Stiftung rechtfertigen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, die anhand eines schriftlichen, begründeten Antrages urteilen wird. 3. Artikel 23 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachstehend: "FZG") bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Stiftungsurkunde Seite 6 Art. 14 Auflösung der Stiftung 1. Im Fall der Auflösung der Stiftung wird das Vermögen zuerst zur Sicherstellung der Versicherungsleistungen, die den Versicherten von Gesetzes wegen oder laut Reglement zustehen, verwendet. Ein allfällig verbleibender Betrag wird nach einem vom Stiftungsrat festgelegten Schlüssel unter Berücksichtigung des Stiftungszwecks auf die Versicherten aufgeteilt. 2. Auf keinen Fall fliesst das Stiftungsvermögen an die Unternehmen zurück; ebenso wenig kann es ganz oder teilweise zu deren Gunsten oder für andere Zwecke als die berufliche Vorsorge des Personals der Unternehmen verwendet werden. 3. Im Fall der Auflösung der Stiftung erfordern sämtliche Massnahmen, insbesondere eine Liquidation, die Zustimmung der Aufsichtsbehörde, welche ihren Entscheid aufgrund eines schriftlichen Berichts des Stiftungsrats trifft. 4. Artikel 23 FZG bleibt ausdrücklich vorbehalten. Art. 15 Änderung der Stiftungsurkunde Falls die Umstände es rechtfertigen oder erfordern, kann der Stiftungsrat im Sinne der Artikel 85 und 86 ZGB bei der zuständigen Behörde die Genehmigung zur Änderung oder Ergänzung der vorliegenden Stiftungsurkunde beantragen. Art. 16 Inkrafttreten Die vorliegende Stiftungsurkunde tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Neuchâtel, 10. Juni 2010 Für den Stiftungsrat