Friedhofsgebührensatzung

Ähnliche Dokumente
Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönwalde

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Ratekau

Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde P L Ö N

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde P L Ö N

Gebührensatzung für den Friedhof Gülzow der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Gülzow

Friedhofsgebührensatzung. der. Ev. Luth. Kirchengemeinde. Altenkrempe

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde, Norderstedt

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nicolai zu Altengamme

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Leezen

Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Trittau

Friedhofs- Gebührensatzung

Friedhofsgebührensatzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Sülfeld für den Friedhof. Grabau

Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebühren - satzung für den Friedhof der Ev. Luth. Kirchengemeinde Neustadt

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bargfeld

Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niendorf

Gebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St.Petri zu Ratzeburg

3 Fälligkeit der Gebühren

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Andreas

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde

Allgemeines. 2 Gebührenschuldner

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnissau

F r i e d h o f s g e b ü h r e n s a t z u n g. der Ev. Luth. Kirchengemeinde St. Jürgen / Horst

Friedhofsgebührensatzung. für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gleschendorf. 1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Fälligkeit der Gebühren

Siegel. Ev.-Luth. Kirchengemeinde. Kirche in Steinbek. Geschäftsstelle. Möllner Landstr Oststeinbek

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Eiderstedt

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Eiderstedt

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuld

Gebührentarif. 6 der Friedhofsgebührensatzung vom erhält folgende Fassung: 6 Gebührentarif

Friedhofsgebührenordnung

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Friedhofswerks des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen (DFW)

Friedhofsgebührenordnung [FGO] für die Friedhöfe der. Ev.-luth. Kirchengemeinde. St.-Lucas in Scheeßel

4 Rücknahme von Aufträgen

Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Petri Weende

FRIEDHOFS- GEBÜHRENORDNUNG

Friedhofsgebührensatzung. Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebührensatzung. Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO)

Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebührensatzung. Friedhofsgebührensatzung

F r i e d h o f s g e b ü h r e n s a t z u n g

Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Altona

Friedhofsgebührensatzung 706 1

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Wittenberge (Friedhofsgebührensatzung)

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Zwebendorf. vom Inhaltsübersicht:

Friedhofsgebührensatzung. Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde St. Simon & Judas Harsleben im Kirchspiel Wegeleben

Friedhofsgebührensatzung. Gebührenpflicht

Gebührenssatzung für die Friedhöfe der Stadt Lehrte in der Fassung der 9.Änderung vom

SATZUNG HEILIGENHAUS, VOM

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Lössau. vom Inhaltsübersicht:

Friedhofsgebührensatzung. für den Friedhof Wehrendorf. der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wehrendorf. vom 9. September 2013

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Zahna in Rahnsdorf. Vom Inhaltsübersicht:

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rittersgrün

Gebührensatzung für Friedhöfe 73.2

SATZUNG VOM

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Wilhelmshaven vom

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hildburghausen

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof St. Theobaldi der Evangelischen Kirchengemeinde St. Sylvestri und Liebfrauen vom

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Mehmke

Muster- Muster-FriedhofsgebührenO Friedhofsgebührenordnung. Anlage [1c] zur Kostenkalkulation zur Ermittlung der Friedhofsgebühren

Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebührensatzung. Friedhofsgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lippstadt - Friedhofsgebührensatzung - 1 Gebührenpflicht

Friedhofsgebührensatzung. Friedhofsgebührensatzung

Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Porta Westfalica vom in der Fassung der 3.

Gebührensatzung der Stadt Bergneustadt für die Inanspruchnahme der Friedhöfe vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lippstadt - Friedhofsgebührensatzung - 1 Gebührenpflicht

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Beutelsdorf. vom 6. September Inhaltsübersicht:

Friedhofsgebührensatzung

Kommunale Betriebe Soest Der Vorstand

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Hohenroda. Vom

Satzung der Stadt Schneverdingen über Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe

Schöfferstadt Gernsheim Der Magistrat

I. Gebührenpflicht. 1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenschuldner

Satzung der Stadt Schneverdingen über Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

(veröffentlicht im Abl. 10/01, Seite )

Satzung der Stadt Schweich über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20. Juni 2008 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 10.

Friedhofsgebührensatzung

- 1 - Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührengegenstand 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld 2 Gebührenschuldner 5 Inkrafttreten 3 Gebührentarif

(1.) Die Gebühren sind im voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Leistungen an die Friedhofskasse zu entrichten.

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG der Gemeinde Isernhagen

Friedhofsgebührensatzung

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Korschenbroich vom

Friedhofsgebührensatzung. der Stadt Gotha

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Datteln für die kommunalen Friedhöfe vom

Friedhofsgebührenordnung

Gebührensatzung. für die Städtischen Friedhöfe Hemer. vom

GEBÜHRENSATZUNG. für die Friedhöfe der Stadt Burgdorf (Friedhofsgebührensatzung) in der Fassung der 5. Änderungssatzung*

Transkript:

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev. Luth. Kirchengemeinde Wahlstedt 2016

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wahlstedt Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev. Luth. Kirche i.v.m. 37 der Friedhofssatzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wahlstedt hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wahlstedt in der Sitzung vom 11. November 2015 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen: 1 Allgemeines Für die Nutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wahlstedt und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. 2 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Kirchengemeinderat kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (4) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist. Seite 2 von 6

4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren (1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. 5 Verjährung der Gebühren Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die 228-232 der Abgabenordnung entsprechend. 6 Gebührentarif I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich ggf. Friedhofsunterhaltungsgebühren) 1. Sarg -Reihengrabstätten a) für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre 383,00 b) für Särge über 1,20 m für 25 Jahre 997,00 2. Sarg-Wahlgrabstätte a) für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre 411,00 je Jahr und je Grabbreite 20,55 b) für Särge über 1,20 m für 30 Jahre 1.886,00 je Jahr und je Grabbreite 62,87 3. Urnen-Reihengrabstätten 20 Jahre 896,00 4. Urnen-Reihengrabstätten - anonym 20 Jahre 896,00 5. Urnengemeinschaftsstätte unter Bäumen mit gemeinschaftlichem Gedenkstein (Reihengräber) 20 Jahre 896,00 6. Urnenwahlgrabstätte 20 Jahre 1.191,00 je Jahr und je Grabbreite 59,55 EURO Seite 3 von 6

7. Urnenwahlgrabstätte - gestaltet 20 Jahre 1.140,00 je Jahr und je Grabbreite 57,00 EURO 8. Urnengemeinschaftsgrabstätte, Stelenfeld (Wahlgräber) 20 Jahre 1.140,00 9. Urnengemeinschaftsgrabstätte, Baumfeld (Wahlgräber) 20 Jahre 1.140,00 10. Kindergräber für Tot- und Frühgeborene und Säuglinge bis 1 Jahr (Reihengrab) 20 Jahre 63,00 11. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne im Sargwahl- oder Sargreihengrab 450,00 12. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2, 5 bis 9 berechnet. 13. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Verlängerungen erfolgen in 5-Jahresschritten, die Mindestverlängerungszeit beträgt 5 Jahre. Im Falle einer Beisetzung besteht keine Mindestverlängerungszeit über die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit hinaus. 14. Bei den Nummern 4, 5, 7, 8 und 9 kommen zu den aufgeführten Gebühren Kosten für die Herrichtung und Pflege der Anlagen hinzu. Bei Nummer 5 sind zusätzlich anteilige Kosten für die Gemeinschaftsstele sowie für deren Gravur zu entrichten. Bei Nummer 8 fallen zusätzlich Kosten für die jeweilige den Grabstätten zugeordnete, bereits aufgestellte Stele sowie für deren Gravur an. 15. Das Einebnen der Grabstätten ohne bauliche Anlagen nach Ablauf der Grabnutzungszeit ist in den Gebühren enthalten. II. Verwaltungsgebühren 1. Für die Ausstellung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung 22,00 2. Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter 22,00 3. Für die Genehmigung zur Errichtung a) eines stehenden Grabmals für 20 Jahre, incl. der Prüfung der Standfestigkeit 68,00 b) eines stehenden Grabmals für 25 Jahre, incl. der Prüfung der Standfestigkeit 79,00 c) eines stehenden Grabmals für 30 Jahre, incl. der Prüfung der Standfestigkeit 91,00 d) eines liegenden Grabmals 26,00 e) einer Einfassung und / oder einer Abdeckung 25,00 Seite 4 von 6

III. Gebühren für die Bestattung Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde 1. Für eine Erdbestattung Särge bis 1,20 m 278,00 Särge über 1,20 m 483,00 2. Für eine Urnenbeisetzung 150,00 IV. Gebühren für Ausgrabungen 1. Für die Ausgrabung einer Leiche das 5-fache von III/1 2. Für die Ausgrabung einer Urne das 5-fache von III/2 V. Grabpflege und Erdarbeiten Die mehrwertsteuerpflichtigen Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten, die Ausführung von Erd- und Gartenbauarbeiten an bzw. auf Grabstätten sowie das Abräumen und Entsorgen von Grabsteinen sind nicht Bestandteil dieser Gebührensatzung und richten sich nach den jeweiligen aktuellen Preisen und Löhnen. VI. Besondere zusätzliche Leistungen Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchengemeinderat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. Seite 5 von 6

7 Schlussbestimmungen Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom Juni 2013 außer Kraft. Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrat des Kirchenkreises Plön/Segeberg vom kirchenaufsichtlich genehmigt. Wahlstedt, den Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wahlstedt - der Kirchengemeinderat - Pastor Alf Kristoffersen L.S. Beate Krebs Vorsitzende Mitglied Hinweis: Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde mit dem vollen Wortlaut veröffentlicht in (Veröffentlichungsorgan) am L.S. Vorsitzender Mitglied Seite 6 von 6