Allgemeine Geschäftsbedingungen Tatra banka, a. s.



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Transkript:

Allgemeine Geschäftsbedingungen Tatra banka, a. s. Artikel I. Einleitende Bestimmungen 1.1. Präambel Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Tatra banka, a.s. (im Folgenden auch AGB genannt) bestimmen die Rechte und Pflichten der Bank und der Kunden, sowie Prinzipien der unter diesen Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen, und sofern dies im Vertrag definiert ist, beziehen sie sich entsprechend auch auf den Vertragspartner der Bank. Sie sind verbindlich für sämtliche Parteien der Rechtsbeziehung und beruhen auf den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften. 1.2. Begriffsdefinitionen Zum Zwecke von diesen AGB und der unter der Bank und den Kunden bestehenden Rechtsbeziehung werden die unten genannten Begriffe in der folgenden Bedeutung angewendet: Die Bank: Tatra banka, a.s., Hodžovo námestie 3, 811 06 Bratislava 1, Identifikationsnummer: 00 686 930, MWSt.-Id.Nr.: SK2020408522, eingetragen im Handelsregister des Kreisgerichts Bratislava I, Abteil: Sa, Einlage Nr. 71/B (im Folgenden auch die Bank genannt). Bankauskünfte sind sämtliche Informationen über die den Kunden der Bank betreffenden Belange, die die Bank in Bezug auf diese Kunden in ihrem Informationssystem führt, bzw. die sie bei der Ausübung oder in Zusammenhang mit der Ausübung der Banktätigkeiten erworben hat, und die nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind. Die Bank ist verpflichtet, diese Informationen einschließlich der Belege für die den Kunden betreffenden Belange, geheim zu halten und diese vor Veröffentlichung, Missbrauch, Beschädigung, Vernichtung, Verlust, bzw. Entwendung zu bewahren und sie Dritten lediglich mit einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des betroffenen Kunden, bzw. auf seine schriftliche Aufforderung zur Verfügung zu stellen, solange in diesen Geschäftsbedingungen bzw. im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Ein Bankwerktag ist jener Arbeitstag, an dem die Bank sowie sonstige an Geldmittelüberweisung teilhabende Institutionen ihre Tätigkeiten ausüben. Ein laufendes Konto ist ein Konto, das von der Bank für seinen Inhaber in vereinbarter Währung augrund eines schriftlichen Vertrags eingerichtet wird, sofern mit dem Kunden keine andere Vereinbarung getroffen wird. Auf das laufende Konto ermöglicht die Bank Eingang von Geldeinlagen und Zahlungen zu Gunsten des Kontoinhabers in jener Währung, auf welche das Konto lautet, und von den Geldmitteln auf dem laufenden Konto werden laut schriftlichem Auftrag des Kontoinhabers oder nach Erfüllung der vertragsgemäß vereinbarten Bedingungen Überweisungen von gewünschten Beträgen oder Zahlungen im Namen des Kontoinhabers an die durch den Kontoinhaber bestimmten Personen getätigt. Die Preisliste ist eine durch die Bank erstellte Übersicht von Gebühren und Preisen für Produkte und Dienstleistungen. Die Preisliste enthält insbesondere die Konditionenliste der Tatra banka, a.s., die Gebühren und Preise für Produkte und Dienstleistungen, die im Handelsnetz der Tatra banka Gruppe angeboten und verkauft werden, die Prinzipien der Gebührenberechnung, sowie das Verzeichnis von Bankfilialen. Cut-off Time ist der Zeitpunkt, bis zu dem Zahlungsaufträge oder sonstige Aufträge von der Bank übernommen bzw. entgegengenommen werden, und bis zu dem Geschäfte mit Fälligkeit am Tag der Vorlage bzw. des Empfangs des Auftrags abgewickelt werden. Die übernommenen oder eingegangenen Zahlungs- oder sonstige Aufträge werden von der Bank während des ganzen Bankwerktags ausgeführt. Cut-off Time wird von der Bank genehmigt und in ihren Geschäftsräumlichkeiten veröffentlicht. IBAN (International Bank Account Number) steht für die internationale Bankkontonummer, die eine eindeutige Identifizierung des Empfängers und automatisierte Zahlungsbearbeitung im Rahmen der Mitgliedsstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes ermöglicht. Sie setzt sich aus dem Ländercode, der Kontrollnummer (für einen jeden Kunden wird diese Nummer anhand von einem genau bestimmten Algorithmus aus der Bankleitzahl, der Vorzahl und der Kontonummer ermittelt), der Bankleitzahl, der Vorzahl und der Kontonummer des Kunden zusammen. IBAN Validator ist ein Mechanismus zur Prüfung der Richtigkeit der Struktur des IBAN-Codes des Empfängers nach den Besonderheiten der Kontenstruktur auf der Bankseite in den einzelnen Ländern, und zwar um automatische Bearbeitung einer grenzüberschreitenden Überweisung mittels des europäischen Clearingsystems sicherzustellen. Die Bank haftet nicht für die Gesamtrichtigkeit des IBAN- Codes, für diese übernimmt die Haftung der Kunde. Der Kunde ist jene natürliche oder juristische Person, die mit der Bank schuldrechtliche Beziehungen eingegangen ist, deren Gegenstand die im Bankengesetz genannten Banktätigkeiten sind, sowie jene Person, mit der die Bank über einen Geschäftsabschluss verhandelt hat, obwohl dieses Geschäft nicht zustande gekommen ist, sowie jene Person, die aufgehört hat, als ein Kunde der Bank aufzutreten. Zu Zwecken der Rechtsbeziehungen zwischen der Bank und ihren Kunden werden von der Bank natürliche Personen -Unternehmer der Gruppe der juristischen Personen zugeordnet. Von dem Begriff der Kontoinhaber/Sparbuchinhaber wird innerhalb von diesen AGB Gebrauch lediglich zur genaueren Beschreibung von dem Kundenstatus gemacht. Das Kursblatt ist eine durch die Bank erstellte Übersicht von Wechselkursen einer Währung in eine andere Währung, die, sofern nicht anders vereinbart, sowohl für die Bank als auch für den Kunden verbindlich ist. Der Wechselkurs von Währungen, mit denen die Bank handelt, wird meistens auf Grundlage von aktuellen Preisen auf dem Zwischenbankenmarkt für jeden Bankwerktag bestimmt. Die Wechselkurse von einzelnen Währungen können im Laufe eines Bankwerktags geändert werden. Das aktuelle Kursblatt wird von der Bank in ihren Geschäftsräumlichkeiten und auf der Website veröffentlicht. Als eine nicht effektive Zahlung bezeichnet man jene Zahlung, deren Wert nicht die in Zusammenhang mit der Zahlungsbearbeitung durch die Empfängerbank anfallenden Kosten deckt. Die Grenze für die Bestimmung einer nicht effektiven Zahlung wird von der Empfängerbank festgesetzt, die berechtigt ist, für die Bearbeitung einer solchen Zahlung eine Sondergebühr von dem Zahler zu verlangen. Die Non-STOP-Gebühr entspricht einer zusätzlichen Gebühr einer ausländischen Bank, mit der das Konto des Auftraggebers einer grenzüberschreitenden Überweisung belastet wird. Diese Gebühr kann aus Gründen von unrichtig angeführten Anweisungen auf dem Überweisungsauftrag anfallen, infolge von welchen es der Empfängerbank unmöglich wird, die Überweisung automatisch abzuwickeln und es ist somit ein manueller Eingriff erforderlich. Als Bankgeschäftsräumlichkeiten gelten jene Räumlichkeiten in den Bankfilialen und sonstige Büroräumlichkeiten der Bank, in denen in der Regel die Rechtsbeziehungen zwischen der Bank und dem Kunden abgeschlossen werden. Die Bankgeschäftsräumlichkeiten werden als Erfüllungsorte angesehen. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Bank und dem Kunden, bzw. einem Dritten gilt das am Erfüllungsort geltende Recht, sofern die Bank mit dem Kunden nichts anderes vereinbart hat. Eine gesondert regulierte grenzüberschreitende Überweisung stellt eine Überweisung in und aus den Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bis EUR 50.000,- dar, die mittels des europäischen Clearingsystems STEP2 bearbeitet wird und die festgelegten Kriterien zu erfüllen hat. Der Zahlungsverkehr stellt ein Geldmittelüberweisungssystem dar. Die Bank wickelt Geldmittelüberweisungen zu Gunsten der in der Bank geführten Konten, Geldmittelüberweisungen zu Gunsten der in beliebiger Bank auf dem Gebiet der Slowakischen Republik geführten Konten, sowie grenzüberschreitende Geldmittelüberweisungen im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften und der durch die Bank bekanntgemachten Bedingungen für die Abwicklung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs ab. Das Unterschriftsmuster stellt eine Urkunde dar, in der die zur Handlung im Namen des Kunden berechtigten Personen, sowie die Art und der Umfang deren Handlungsberechtigung definiert sind. Die zur Handlung im Kundennamen berechtigten Personen können im Unterschriftsmuster in der Gruppe M, D, K, und V definiert sein. Ihre Handlungsart kann als S, A oder B eingestuft sein. Bildet ein Bestandteil des Unterschriftsmusters die eigenhändige graphische Abbildung der Kundenunterschrift, d.h. die Abbildung seines Vornamens und Nachnamens, bzw. Nachnamens, hat diese individuelle Persönlichkeitsmerkmale aufzuweisen. Das Unterschriftsmuster wird in der Bank aufbewahrt und dient zur Kundenidentifizierung im Rahmen der mit einem Konto, bzw. mit einem Sparbuch zusammenhängenden Geschäftsbeziehungen. Mit der Gruppe M (Kontoinhaber, gesetzmäßiger Vertreter, Bevollmächtigter) bezeichnet man eine mittels Unterschriftsmuster durch den Kunden zur Gründung, Änderung und Auflösung von Beziehungen in Zusammenhang mit dem gegebenen Konto oder Sparbuch, zur Eingabe, Änderung oder Aufhebung von Personen in den Unterschriftsmustern zu dem gegebenen Konto oder Sparbuch und zur Anforderung von Bankauskünften über das gegebene Konto oder Sparbuch bevollmächtigte Person. Eine Person der Gruppe M verfügt zugleich über Berechtigungen der Personen der Gruppen D, K und V. Mit der Gruppe D (Verfügungsberechtigter) bezeichnet man eine durch den Kunden mittels Unterschriftsmuster zur Verfügung über die auf dem Konto oder Sparbuch befindlichen Geldmittel, zur Vorlage von Verträgen, Anträgen und sonstigen sich auf das gegebene Konto oder Sparbuch beziehenden Unterlagen, unterzeichnet oder ausgestellt durch Personen der Gruppe M, sowie zur Anforderung von Informationen über den aktuellen Stand und die Bewegungen auf dem gegebenen Konto oder Sparbuch bevollmöchtigte Person. Eine Person der Gruppe D verfügt zugleich über Berechtigungen der Personen der Gruppen K und V. Mit der Gruppe K (Kurier) bezeichnet man eine durch den Kunden mittels Unterschriftsmuster zur Übernahme von Kontoauszügen, zur Übergabe von Zahlungsaufträgen, unterzeichnet durch Personen der Gruppe M oder D, sowie zur Übernahme von Kontobargeld auf Grundlage von einem durch Personen der Gruppe M oder D unterzeichneten Abhebungsdokument bevollmächtigte Person. Mit der Gruppe V (Einleger) bezeichnet man eine durch den Kunden mittels Unterschriftsmuster zur Einzahlung von Geldmitteln des Kunden auf das Kundenkonto bevollmöchtigte Person. Stufe S bei einer in den Unterschriftsmustern definierten Person bestimmt selbständige Handlung einer Person der Gruppe M oder D. Stufe A bei einer in den Unterschriftsmustern definierten Person bestimmt den Umfang der gemeinschaftlichen Handlung einer Person der Gruppe M oder D. Eine Person mit Stufe A kann gemeinschaftlich mit einer anderen Person mit Stufe S, A oder B handeln. Stufe B bei einer in den Unterschriftsmustern definierten Person bestimmt den Umfang der gemeinschaftlichen Handlung von Personen der Gruppe M oder D, wobei eine Person mit Stufe B gemeinschaftlich mit einer anderen Person mit Stufe S oder A handeln kann.

Mit der Spotvaluta bezeichnet man bei Ausgangszahlungen den Tag des Ausgleichs der Geldmittel auf dem Konto der Korrespondenzbank und bei Eingangszahlungen den Tag, an dem der Kunde über seine Kontomittel ohne Debetzinsen verfügen kann. Die Spotvaluta wird von der Bank bestimmt und in der Regel handelt es sich um zwei Bankwerktage, allerdings kann es sich bei Feiertagen in der Slowakischen Republik und in ausgewählten ausländischen Ländern auch um mehrere Bankwerktage handeln. Das Konto stellt ein laufendes oder ein Einlagenkonto (im Folgenden auch das Konto genannt) dar, das von der Bank für seinen Inhaber in der vereinbarten Währung aufgrund eines schriftlichen Vertrags eröffnet wird, sofern mit dem Kunden keine andere Vereinbarung getroffen wird. Die Einlagen sind die der Bank anvertrauten Geldmittel, die eine Verpflichtung der Bank gegenüber dem Kunden zur Auszahlung von diesen Mitteln darstellen. Das Sparbuch stellt ein Wertpapier dar, das die Bankbestätigung über den Einlageneingang, sowie Angaben über die Einlagenhöhe, Änderungen und den Endbestand der Einlagen enthält. Das Sparbuch kann zur Abwicklung von bargeldlosem Zahlungsverkehr nicht verwendet werden; ausgenommen das Gutschreiben der Einlagen in Form von einer inländischen Kontoüberweisung. Ein Einlagenkonto ist ein solches Konto, das von der Bank für seinen Inhaber in vereinbarter Währung aufgrund eines schriftlichen Vertrags eingerichtet wird, sofern mit dem Kunden keine andere Vereinbarung getroffen wird. Durch den Vertrag über das Einlagenkonto verpflichtet sich die Bank, von den Kontogeldmitteln Zinsen zu entrichten und der Kunde verpflichtet sich, auf das Konto Geldmittel anzulegen und ihre Nutzung der Bank zu überlassen. Das Einlagenkonto kann zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nicht verwendet werden; ausgenommen das Gutschreiben der Einlagen in Form von einer inländischen Überweisung von einem anderen in der Bank geführten Konto. Ein Vertragspartner der Bank ist diejenige Person, die mit der Bank solche schuldrechtliche Beziehungen eingegangen ist, deren Gegenstand nicht den im Bankengesetz angeführten Banktätigkeiten entspricht. Die Kontoauflösung ist eine Handlung der Bank, durch die bei Auflösung der Vertragsbeziehung zwischen der Bank und dem Kunden die Kontoführung im Banksystem technisch aufgehoben wird. Die Auskünfte über das aufgelöste Konto und die entsprechende Kontodokumentation werden von der Bank innerhalb der durch allgemein verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten Frist verwahrt. ARTIKEL II. Konto und Sparbuch 2.1. Einrichtung und Führung von Konto und Sparbuch 2.1.1. Sofern die Bank und der Kunde keine andere Vereinbarung treffen, richtet die Bank aufgrund eines schriftlichen Vertrags für Kunden laufende Konten und Einlagenkonten ein und nimmt Einlagen auf Sparbücher entgegen, und zwar in SKK und in Fremdwährung. Keiner Person entsteht ein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines beliebigen Kontos oder Sparbuchs, und zwar auch dann nicht, falls für diese Person bereits früher ein Konto bzw. ein Sparbuch eingerichtet wurde. 2.1.2. Konten und Sparbücher werden unter dem Namen und Nachnamen / unter der Firma des Kunden geführt. Auf Kundenantrag kann die Bank die Kontobezeichnung auf die von dem Kunden bestimmte Art und Weise vervollständigen. Jedes Konto und Sparbuch wird mit einer Nummer versehen. 2.1.3. Die Bank ist berechtigt, eine Mindesteinlage und einen Mindestsaldo für das Konto und Sparbuch festzusetzen, die in ihren Geschäftsräumlichkeiten veröffentlicht werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Mindesteinlage und den Mindestsaldo auf dem Konto und Sparbuch einzuhalten, wobei bei Unterschreitung von diesen Mindestwerten bargeldlose Zahlungen und Barabhebungen von der Bank nicht durchgeführt werden. Eine Herabsetzung der Mindesteinlage bzw. Überziehung des Mindestsaldos auf laufendem Konto bzw. Sparbuch kann nur mit einer Bankgenehmigung erfolgen. 2.1.4. Die Bank kann ein Konto bzw. ein Sparbuch auch für mehrere natürliche Personen gemeinsam einrichten, wobei jede der Personen den Status eines Konto- bzw. Sparbuchinhabers erwirbt. Die Bank untersucht weder die gegenseitigen Ansprüche der Inhaber auf die auf dem Konto bzw. Sparbuch befindlichen Geldmittel, noch trägt sie für diese gegenseitigen Ansprüche Verantwortung. Erleidet die Bank aufgrund der Verfügung von einem oder mehreren Inhabern über das gemeinsame Konto bzw. Sparbuch einen Schaden, so haften für diesen Schaden sämtliche Konto- bzw. Sparbuchinhaber gesamtschuldnerisch. 2.1.5. Der Sparbuchinhaber, bzw. die Person mit einem Rechtsinteresse an dem Sparbuch ist verpflichtet, die Bank unverzüglich von Verlust, Entwendung bzw. Vernichtung des Sparbuchs in Kenntnis zu setzen. In einem solchen Fall wird die Bank ein Tilgungsverfahren einleiten, nach dessen Beendigung der berechtigten Person ein neues Sparbuch ausgestellt, bzw. der Einlagensaldo ausgezahlt wird. Wird der Bank innerhalb der Frist für das Tilgungsverfahren der Fund des Sparbuchs, auf welches sich das Tilgungsverfahren bezieht, nicht gemeldet, so erlischt die Gültigkeit von diesem Sparbuch. 2.2. Verfügung über das Konto und Sparbuch und über die Geldmittel 2.2.1. Der Konto- bzw. Sparbuchinhaber ist berechtigt, in vollem Umfang über das Konto bzw. das Sparbuch und die auf dem Konto befindlichen Geldmittel bzw. die auf dem Sparbuch befindliche Einlage zu verfügen. Insbesondere ist er berechtigt, ein Konto bzw. Sparbuch zu eröffnen und aufzulösen, Änderungen der vertraglich vereinbarten Bedingungen vorzuschlagen, über die auf dem Konto befindlichen Geldmittel bzw. über die auf dem Sparbuch befindliche Einlage zu verfügen, sowie berechtigte Personen in den Unterschriftsmustern zu definieren, diese zu ändern und aufzuheben, Bankinformationen anzufordern, und die auf dem Konto bzw. Sparbuch befindlichen Geldmittel zu sperren. 2.2.2. Der Konto- bzw. Sparbuchinhaber kann auch weitere Personen bevollmächtigen, in seinem Namen einzelne Verfügungsberechtigungen in Bezug auf das Konto, bzw. das Sparbuch und/oder auf die auf dem Konto befindlichen Geldmittel bzw. auf die auf dem Sparbuch befindliche Einlage zu realisieren, und zwar entweder mittels Erteilung einer Vollmacht durch Einführung eines Unterschriftsmusters zu dem gegebenen Konto bzw. Sparbuch, oder mittels Erteilung einer schriftlichen Sondervollmacht. 2.2.3. Der Konto- bzw. Sparbuchinhaber ist verpflichtet, die Art und Weise der Handlung (selbständig oder gemeinschaftlich) zu definieren, zu der die Bevollmächtigten berechtigt sind. Die Bank ist nicht verpflichtet, beliebige sonstige Handlungs- und Unterzeichnungsbeschränkungen zu akzeptieren. Werden bei Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelns die Verfügungsberechtigten über das jeweilige Sparbuch oder Sparbucheinlage einzelne Verfügungsberechtigungen ausüben, so ist bei der Vornahme der jeweiligen Handlung die persönliche Beteiligung aller berechtigten Personen erforderlich. 2.2.4. Werden der Kontoinhaber bzw. die Bevollmächtigten bei der Ausübung von einzelnen Verfügungsberechtigungen über das jeweilige Konto und/oder die Geldmittel auf diesem Konto Gebrauch von einem Stempel machen, so ist die Bank verpflichtet, die Stempelangaben lediglich auf ihre Übereinstimmung mit der in den Kontounterschriftsmustern definierten Firma bzw. Kundenbezeichnung zu prüfen; Die Bank haftet jedoch nicht für grafische und sonstige Abweichungen des benutzten Stempels. Sollten Zweifel in Bezug auf die Echtheit des Stempels auftreten, so ist die Bank berechtigt, die Ausführung des Kundenauftrags zu unterlassen. 2.2.5. Laut Einigung der Bank und des Sparbuchinhabers ist jede Person, die die Kontonummer des Sparbuchs kennt, berechtigt, Sparbucheinlagen zu tätigen. Die Bank ist verpflichtet, die Eintragung des jeweiligen Postens ins Sparbuch für jede Person vorzunehmen, die das Sparbuch vorlegt. Der Sparbuchinhaber stimmt im gegebenen Fall der Freigabe der im Sparbuch enthaltenen Auskünfte an die Person zu, die das Sparbuch vorlegt. 2.2.6. Sofern die allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften bzw. diese AGB nicht anders bestimmen, gilt die Verfügungsberechtigung über dieses Konto bzw. Sparbuch und/oder über die auf dem Konto befindlichen Geldmittel bzw. über die auf dem Sparbuch befindliche Einlage bis zum Zustellungstag vom schriftlichen Widerruf der Vollmacht bzw. bis zum Zustellungstag von einem anderen Beleg, anhand von dem die zur Entstehung, Änderung bzw. zum Erlöschen der Verfügungsberechtigung über das Konto bzw. Sparbuch und/oder über die auf dem Konto befindlichen Geldmittel bzw. über die auf dem Sparbuch befindliche Einlage führenden Tatsachen nachgewiesen werden. Die Änderungen der Unterschriftsmuster sind für die Bank spätestens ab dem nächstfolgenden Bankwerktag nach deren Bankzustellung verbindlich. 2.3. Verzinsung und Gebührenberechnung 2.3.1. Die Bank verzinst das Konto und Sparbuch im Einklang mit den aktuell geltenden Zinssätzen, und zwar in der Währung, in der das Konto bzw. das Sparbuch geführt werden. Die Höhe der Zinssätze wird von der Bank festgesetzt und mittels Veröffentlichung bekannt gegeben. Eine Änderung der Zinssätze ist nicht durch Zustimmung des Kunden bedingt. 2.3.2. Die Verzinsung setzt am Verbuchungstag der Geldmittel auf dem Konto bzw. Sparbuch des Kunden ein und endet an dem Tag, der dem Tag der Geldmittelabhebung bzw. -Überweisung vorausgeht. Bei Kreditverzinsung gilt als Jahresgrundlage ein Jahr mit 365 Tagen. Die Kreditzinsen werden von der Bank dem laufenden Kundenkonto einmal pro Monat gutgeschrieben, und zwar zum letzten Kalendertag des entsprechenden Monats. Bei Sparbüchern erfolgt die Gutschrift der Kreditzinsen einmal pro Jahr, und zwar zum letzten Kalendertag des entsprechenden Jahres. 2.3.3. Die Bank zieht von dem sich aus dem Konto bzw. Sparbuch des Kunden ergebenden Zinsertrag Einkommensteuer im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik ab, sofern die internationalen Verträge und Abkommen nicht anders bestimmen. Der Kunde hat der Bank Belege vorzulegen, anhand von denen die Tatsachen nachgewiesen werden, die sich auf die Festsetzung des Einkommensteuersatzes für die sich aus dem Konto bzw. Sparbuch ergebenden Zinsen auswirken. 2.3.4. Kommt der Kunde der im Pkt. 2.3.3. dieses Artikels genannten Pflicht nicht nach und führt die Bank von seinem Konto bzw. Sparbuch einen falschen Steuerbetrag an den Staat ab, so ist die Bank berechtigt, ihre Forderungen im Falle einer nachträglichen Steuer- und Strafgeldauferlegung wegen unrichtiger Abführung von dem Konto bzw. Sparbuch des Kunden zu begleichen. 2.3.5. Bei Geltendmachung des Anspruchs auf einen niedrigeren Steuersatz oder auf Steuerbefreiung begründet auf der Tatsache, dass der Kunde Steuerresident in einem Land ist, mit dem die Slowakische Republik ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, oder dass der Kunde - natürliche Person Steuerresident eines EU-Mitgliedsstaates (eines anderen als die Slowakische Republik) ist, so hat der Kunde der Bank spätestens drei Werktage vor der nächsten Kapitalisierung der Zinsen auf seinem Konto eine die Berechtigung dieses Anspruchs belegende Urkunde (d.h. Bestätigung über das Steuerdomizil in dem gegebenen Land) vorzulegen. Andernfalls wird die Bank gemäß Pkt. 2.3.3. dieses Artikels vorgehen. 2.3.6. Für Kontoführung, Vermittlung von Informationen dem Kunden über die den Kunden betreffenden Belange, bzw. für Vermittlung von Informationen, die sich aus der schuldrechtlichen Beziehung des Kunden mit der Bank ergeben, sowie für einzelne zur Postenverbuchung auf den Konten erforderliche Handlungen berechnet die Bank Gebühren gemäß der geltenden Konditionenliste. Die Gebühren werden monatlich, bzw. zu einem anderen vereinbarten Termin abgerechnet, wobei die Bank berechtigt ist, zu diesem Zweck zur deren Aufrechnung Gebrauch von den Geldmitteln auf dem Kundenkonto zu machen.

2.4. Berichte über Kontoverrechnung und Kontostand 2.4.1. Mittels Kontoauszüge informiert die Bank den Kunden über Abrechnung von Gebühren und ebenfalls über Kontobewegungen und Kontostand in vertraglich vereinbarten Fristen. Über den Stand und die Bewegungen auf einem laufenden Konto informiert die Bank den Kunden nur dann, wenn innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist Kontobewegungen erfolgt sind. Über Bewegungen auf einem Einlagenkonto informiert die Bank den Kunden nur dann, wenn innerhalb der Bindungsfrist der Einlage Bewegungen auf dem Einlagenkonto erfolgt sind. Über die Abwicklung von einer grenzüberschreitenden Überweisung informiert die Bank den Kunden mittels einer Anzeige über Zahlungsabwicklung. Über die Nichtabwicklung einer grenzüberschreitenden Überweisung unterrichtet die Bank den Kunden telefonisch oder mittels einer Anzeige über die Nichtabwicklung einer Zahlung. 2.4.2. Die Bank stimmt mit dem Kunden mindestens einmal jährlich den Stand auf seinem laufenden Konto ab, und stellt darüber in der Regel zum Kalenderjahresende einen Beleg aus. 2.4.3. Als Zustellung des Kontoauszugs in Form von persönlicher Übernahme durch den Kunden in der Bank gilt auch die Übernahme des Kontoauszugs durch eine zur Verfügung über die auf dem Konto befindlichen Geldmittel berechtigte Person, einen Kurier, sowie sonstige zur dessen Übernahme berechtigte Person. Die Bank ist berechtigt, die Zustellungen der Kontoauszüge dann abzubrechen, wenn das jeweilige Konto unerlaubt überzogen ist, oder wenn sie vom Ableben des Kunden erfährt. Beim Ableben des Inhabers von einem gemeinsamen Konto ist die Bank berechtigt, die Auszüge aus diesem Konto den sonstigen Inhabern zu übermitteln. 2.4.4. Die auf die im Pkt. 2.4.3. dieses Artikels definierte Art und Weise übermittelten Kontoauszüge werden von der Bank für den Kunden für die Dauer von sechs Monaten nach deren Ausstellung aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden die Kontoauszüge von der Bank skartiert und können auf Kundenwunsch gegen eine Gebühr im Sinne der Konditionenliste erneut ausgestellt werden. Die Übergabe von Kontoauszügen wird von der Bank nicht registriert. 2.4.5. Reklamationen, die vom Kunde in Zusammenhang mit Kontoauszügen, Abschlussbelegen und sonstigen schriftlichen Bankunterlagen erhoben werden, sind der Bank in Schriftform binnen 15 Tagen nach Zustellung der entsprechenden Schriftstücke zu übermitteln. Andernfalls werden diese Schriftstücke so angesehen, als hätte der Kunde diesen zugestimmt. 2.4.6. Der Kunde hat die Bank über Mängel in Bezug auf Verrechnung, bzw. fehlende Verrechnung der gültig ausgeführten Aufträge zu unterrichten und Anspruch auf deren Behebung spätestens innerhalb von sechs Monaten nach deren Entstehung geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt sein Schadenersatzanspruch, den er gegebenenfalls bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte beanspruchen können. 2.5. Unerlaubte Überziehung der Kontogeldmittel 2.5.1. Die Bank ist berechtigt, mit ihren Forderungen an den Kunden das Konto des Kunden zu belasten, und das auch dann, wenn auf dem Konto des Kunden nicht genügend Geldmittel vorhanden sind und eine Belastung des Kontos zur unerlaubten Überziehung führt, bzw. in dem Fall, wenn das Konto bereits überzogen wurde und somit die Höhe der unerlaubten Überziehung gesteigert wird. 2.5.2. Der Kunde ist verpflichtet, die unerlaubte Kontoüberziehung spätestens binnen eines Monats nach ihrer Entstehung zu begleichen. 2.5.3. Für den Betrag, um den das Konto unerlaubt überzogen wurde, ist die Bank berechtigt, dem Kunden Zinsen auf unerlaubte Überziehung zu berechnen, und zwar ab dem Tag, an dem sich die unerlaubte Überziehung ereignet hat. Sofern nicht etwas anderes bestimmt wird, so werden die Zinsen auf unerlaubte Überziehung von der Bank einmal pro Monat und zwar zum letzten Bankwerktag bzw. zum letzten Samstag des jeweiligen Monats abgebucht. Bei Debetverzinsung wird als Grundlage ein Jahr mit 360 Tagen berechnet. 2.6. Sperrung der Geldmittel 2.6.1. Erfährt die Bank, dass ein Kunde verstorben ist, wird die Ausführung von Aufträgen zur Verfügung über die auf dem Kundenkonto bzw. Sparbuch befindlichen Geldmittel eingestellt, sofern es sich um ein Konto bzw. Sparbuch eines Inhabers handelt. Die Bank ermöglicht Verfügung über die Konto- bzw. Sparbuchmittel im Einklang mit den Anweisungen desjenigen Gerichts bzw. einer anderen Behörde, die für das Erbschaftsverfahren zuständig sind. Handelt es sich um ein gemeinsames Konto bzw. ein gemeinsames Sparbuch, so sind die sonstigen Inhaber berechtigt, über das Konto bzw. Sparbuch zu verfügen. 2.6.2. Die Verfügung über die auf dem Konto befindlichen Geldmittel bzw. über die auf dem Sparbuch befindliche Einlage des Kunden wird in der erforderlichen Höhe von der Bank in den folgenden Fällen gesperrt: a) durch richterliche Entscheidung, einen Vollstrecker, Finanzamt, bzw. eine andere befugte Behörde angeordnete Vollstreckung einer Entscheidung bzw. Exekution durch Abbuchung der Forderung vom Konto, b) vom Gericht, Vollstrecker, Finanzamt, bzw. von einer anderen befugten Behörde angeordnete Vollstreckung einer Entscheidung bzw. Exekution durch Verkauf von Wertpapieren und Sparbuchvorlage, c) Entscheid der im Strafverfahren tätigen Behörde, d) Übereinkommen zwischen der Bank und dem Kunden. 2.6.3. Die Verfügung über die auf dem Konto befindlichen Geldmittel bzw. über die auf dem Sparbuch befindliche Einlage des Kunden kann von der Bank auf erforderliche Zeit dann gesperrt werden: a) wenn die Bank Verdacht schöpft, dass die Handlung des Kunden nicht im Einklang mit den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften oder mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht oder dem Kunden unmittelbare Schadenszufügung droht, b) wenn das Konto des Kunden unerlaubt überzogen wurde, wobei der Überziehungsbetrag innerhalb der von der Bank festgelegten Frist nicht beglichen wurde, c) innerhalb der Kündigungsfrist bei Beendigung der schuldrechtlichen Beziehung der Bank zu dem Kunden, d) wenn sich die Bank entscheidet, die Geldmittel auf dem Konto und/oder Sparbuch zur Aufrechnung gegen ihre Forderungen an den Kunden einzusetzen, e) bei neuentdeckter Erbschaft. 2.6.4. Bei Beendigung der schuldrechtlichen Beziehung zwischen der Bank und dem Kunden steht es der Bank zu, das Gutschreiben von Geldmitteln auf das Konto oder Sparbuch des Kunden innerhalb der Kündigungsfrist zu sperren. 2.6.5. Der Kunde hat die Bank rechtzeitig in Schriftform darüber zu unterrichten, dass die auf seinem Konto befindlichen Geldmittel bzw. die auf seinem Sparbuch befindliche Einlage von der Entscheidungsvollstreckung bzw. Exekution ausgeschlossen sind, bzw. dieser nicht unterliegen. Andernfalls haftet die Bank für den eventuell zugefügten Schaden nicht. ARTIKEL III. Zahlungsverkehr und Verrechnung 3.1. Barzahlungsverkehr 3.1.1. Der Kunde kann Bargeldgeschäfte folgendermaßen vornehmen: a) durch Barabhebung, b) durch Einzahlung von Barbeträgen auf sein Konto bzw. auf das Konto des Empfängers, c) durch Hinterlegung eines Barbetrags zur Auszahlung eines Barbetrags, d) durch Überweisung von Geldmitteln von seinem eigenen Konto zur Auszahlung eines Barbetrags, e) durch einen zur Auszahlung eines Barbetrags ausgestellten Scheck, f) durch eine Zahlungskarte. 3.1.2. Eine Barabhebung vom Konto bzw. Sparbuch in Höhe von über SKK 300.000 bzw. von einem Gegenwert von SKK 100.000 in Fremdwährung ist nur unter Erfüllung der folgenden Bedingungen möglich: a) der Kunde meldet der Bank die beabsichtigte Barabhebung vom Konto bzw. Sparbuch mindestens zwei Bankwerktage im voraus an, b) zum Anmeldezeitpunkt der Barabhebung hat der Kunde auf seinem Konto bzw. Sparbuch mindestens den der angemeldeten Abhebung entsprechenden Betrag, c) die Bankbarabhebung an einem Bankwerktag übersteigt bei einer Kontoabhebung nicht die Höhe von SKK 5.000.000 bzw. den Gegenwert dieses Betrags in Fremdwährung und bei einer Sparbuchabhebung nicht die Höhe von SKK 1.000.000 bzw. den Gegenwert dieses Betrags in Fremdwährung (dies bezieht sich ebenfalls auf kumulierte Abhebungen von einem Konto oder einem Sparbuch des Kunden). 3.1.3. Meldet der Kunde der Bank seinen Wunsch nach einer Barabhebung vom Konto bzw. Sparbuch mehr als zwei Bankwerktage im voraus an, so ermöglicht die Bank diese Abhebung nur unter der Voraussetzung, dass der beanspruchte Betrag der angemeldeten Abhebung auf dem Konto bzw. Sparbuch mindestens zwei Bankwerktage vor dem Termin der beanspruchten Abhebung vorhanden sein wird; andernfalls ermöglicht die Bank die Barabhebung nicht und vereinbart mit dem Kunden neue Abhebungsbedingungen. 3.1.4. Die Barabhebung von einem Betrag, der die im Punkt 3.1.2. Buchst. c) dieses Artikels genannte Höhe übersteigt, kann von der Bank mit dem Kunden individuell vereinbart werden. 3.1.5. Führt der Kunde die angemeldete Barabhebung vom laufenden Konto in Höhe von über SKK 1.000.000 inklusive nicht durch, ohne diese Abhebung spätestens einen Tag vor dem Termin der Abhebungsdurchführung bis zum Ende der Geschäftszeiten derjenigen Filiale, in der die Abhebung erfolgen sollte, schriftlich widerrufen zu haben, so ist die Bank berechtigt, dem Kunden eine Sanktionsgebühr gemäß der Konditionenliste zu berechnen. 3.1.6. In Fällen, in denen der Betrieb durch einen einzigen Bankmitarbeiter gewährleistet wird, ist lediglich eine einmalige Barabhebung von bis SKK 50.000,- bzw. einem Fremdwährungsäquivalent möglich. 3.1.7. Im Falle einer Barabhebung vom Konto in der Bank wird das Konto des Kunden durch die Bank mit der Valuta des Tages, an dem der Kunde die Geldmittel abgehoben hat, belastet, es sei denn, dieser Tag ist kein Bankwerktag. In einem solchen Fall belastet wird das Konto des Kunden mit der Valuta des letzten Bankwerktages vor der Barabhebung belastet. 3.1.8. Im Falle einer Bareinzahlung auf das Konto wird dem Kundenkonto durch die Bank die Valuta desjenigen Tages gutgeschrieben, an dem die Geldmittel eingegangen sind, es sei denn, dieser Tag ist kein Bankwerktag. In einem solchen Fall wird dem Konto des Kunden die Valuta des ersten Bankwerktages gutgeschrieben, der auf den Tag folgt, an dem die Bank die Geldmittel erhalten hat. 3.2. Bargeldloser Zahlungsverkehr 3.2.1. Der Kunde kann bargeldlose Zahlungen durch Geldmittelüberweisungen von einem auf ein anderes Konto folgendermaßen vornehmen: a) mittels eines einmaligen bzw. eines Dauerüberweisungsauftrags, und zwar in Form von einem Zahlungsauftrag oder einem Inkassoauftrag. b) mittels eines Schecks zur Verrechnung, c) mittels einer Zahlungskarte. 3.2.2. Der Überweisungsauftrag (im Folgenden auch der Auftrag genannt), ausgenommen Aufträge, die mittels elektronischer Zahlungsmittel ausgeführt werden, wird vom Kunden in Form von einem Bankformblatt vorgelegt, sofern die Bank mit dem Kunden keine andere Vereinbarung trifft. Das Formblatt ist vollständig, lesbar und fehlerfrei aus-

zufüllen. Der Auftrag hat die Bankverbindung des Auftraggebers und Empfängers, den zu überweisenden Betrag, die Währungsbezeichnung, das konstante Symbol, die dem in der Bank aufbewahrten Unterschriftsmuster entsprechende Unterschrift des Kunden, sowie die Orts- und Datumsangabe der Auftragsausführung zu enthalten. Der Auftrag kann auch andere Angaben enthalten, die von der Bank bestimmt werden. Sofern von einem der Vertragsempfänger verlangt wird, dass der Auftrag auch das variable und/oder spezifische Symbol enthält, hat der Kunde im Auftrag auch diese Angaben zu machen. Nach Unterzeichnung des Auftrags durch den Kunden ist für die Datenrichtigkeit und -vollständigkeit der darin angeführte Kunde verantwortlich. 3.2.3. Unterscheidet sich die Kontonummer von der Kontobezeichnung, so wird die inländische Überweisung von der Bank auf Grundlage der Kontonummer durchgeführt. Besteht ein Unterschied zwischen dem in Zahlen und dem in Worten angegebenen Betrag, so ist stets der in Worten angegebene Betrag ausschlaggebend. Besteht ein Unterschied zwischen dem in Zahlen und dem in Worten angegebenen konstanten Symbol, so gilt das in Worten angegebene konstante Symbol. 3.2.4. Die Angaben im Formblatt dürfen nicht umgeschrieben werden. Korrektur einer Fehlangabe im Auftragsformblatt kann von der Bank lediglich dann akzeptiert werden, wenn der Kunde oder eine vom Kunden ermächtigte Person in Anwesenheit eines Bankangestellten die Fehlangabe durchstreicht, die richtige Angabe leserlich macht und die korrigierte Angabe mit Datum und Unterschrift versieht. Die Bank nimmt keine Sachkontrolle der Angaben im Formblatt vor. 3.2.5. Die Bank nimmt Aufträge lediglich während der Geschäftszeiten entgegen, mit Ausnahme von den in Form von technischen Datenträgern und Datenübertragungen übermittelten Aufträgen, auf die sich die dem jeweiligen Produkt entsprechenden Geschäftsbedingungen sowie die vertraglich mit der Bank vereinbarten Bedingungen beziehen. Die Bank hat das Recht, die Entgegennahme oder Ausführung von einem Auftrag, der die im Punkt 3.2.2. dieses Artikels genannten Erfordernisse nicht erfüllt, zu verweigern. 3.2.6. Der Auftrag wird durch die Bank an jenem Bankwerktag ausgeführt, der im Auftrag als Fälligkeitstag angegeben ist. Stimmt der Fälligkeitstag mit dem Auftragszustellungstag überein und wird der Auftrag der Bank durch den Kunden nach Cut-off Time übermittelt, so wird der Überweisungsbetrag durch die Bank am darauffolgenden Bankwerktag abgebucht. Ist im Auftrag kein Fälligkeitstag angegeben oder wird der Auftrag der Bank durch den Kunden nach dem als Fälligkeitstag definierten Tag abgegeben und wird der Auftrag der Bank innerhalb von Cut-off Time übermittelt, so wird der Überweisungsbetrag durch die Bank am Zustellungstag des Auftrags abgebucht. Ist im Auftrag kein Fälligkeitstag angegeben oder wird der Auftrag durch den Kunden erst nach dem als Fälligkeitstag definierten Tag nach Cut-Off Time übermittelt, so wird der Überweisungsbetrag durch die Bank am ersten auf die Zustellung des Auftrags folgenden Bankwerktag abgebucht. Ist der im Auftrag angeführte Fälligkeitstag ein Feiertag, Samstag oder Sonntag, so wird der Überweisungsbetrag von der Bank am vorangehenden Bankwerktag abgebucht. 3.2.7. Der Kunde kann der Bank einen Auftrag in Schriftform erteilen. Die Übermittlung des Auftrags kann auch per Fax, Post bzw. in Form von sonstigen technischen Trägern und Datenübertragungen erfolgen, solange diese Zustellungsarten vertraglich geregelt sind. 3.2.8. Die Aufträge werden von der Bank unter der Voraussetzung ausgeführt, dass der Kunde zum Auftragsfälligkeitstag für ausreichende finanzielle Deckung am Konto, von dem der gegebene Betrag abzubuchen ist, sorgt. In Zusammenhang mit der Ausführung von Überweisungsaufträgen gilt als ausreichende finanzielle Deckung solch ein Kontogeldbestand des Kunden, der zum Zeitpunkt der Bearbeitung verfügbar ist, und mindestens der Höhe des Überweisungsauftrags inklusive Bearbeitungsgebühr der Bank entspricht. 3.2.9. Verfügt der Kunde am Fälligkeitstag des Überweisungsauftrags nicht über genügend Geldmittel auf seinem Konto, so wird der Auftrag nur dann von der Bank ausgeführt, wenn dies im Vertrag zwischen dem Kunden und der Bank ausdrücklich verankert ist. In einem solchen Fall richten sich die Rechte und Pflichten der Bank und des Kunden nach dem Kreditvertrag. 3.2.10.Werden der Bank mehrere Überweisungsaufträge mit gleichem Fälligkeitsdatum übermittelt und ist die finanzielle Deckung auf dem Konto des Kunden ungenügend, so ist die Bank berechtigt, darüber zu entscheiden, welche Überweisungen realisiert werden. Inländische Sammelaufträge werden von der Bank bis zur Höhe der finanziellen Deckung auf dem Konto des Kunden ausgeführt, und zwar in der Reihenfolge, in der die Zahlungen angegeben sind. Ist der Fälligkeitstag des Dauerüberweisungsauftrags ein Feiertag, Samstag oder Sonntag, wird der Überweisungsbetrag durch die Bank am vorausgehenden Bankwerktag abgebucht, ausgenommen das Fälligkeitsdatum entspricht dem ersten Monatstag, der ein Feiertag und gleichzeitig kein Samstag oder Sonntag ist. 3.2.11.Die Bank ist berechtigt, Geldmittel zu Gunsten des Kunden entgegenzunehmen, und diese seinem Konto gutzuschreiben. Nach Beendigung der Rechtsbeziehung des Kunden zu der Bank und nach Auflösung seines Kontos werden die für dieses Konto bestimmten Zahlungen dem Absender zurückerstattet. 3.2.12.Wird im inländischen Zahlungsauftrag eine nicht existierende Bankverbindung angegeben bzw. kann die Zahlung aus einem anderen Grund nicht abgewickelt werden, und wird die Zahlung durch die Bank des Empfängers auf das Konto des Auftraggebers zurückerstattet, so wird diese Zahlung von der Bank dem Konto des Auftraggebers an dem Tag des Eingangs dieser Zahlung auf das Konto der Bank gutgeschrieben. 3.2.13.Die Bank ist berechtigt, die Ausführung von Aufträgen zu verweigern, falls begründeter Verdacht besteht, dass sie gegen die allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften bzw. gegen die guten Sitten verstoßen, bzw. falls sie so viele Fehlangaben aufweisen, dass die Aufträge nicht mehr ausführbar sind. 3.2.14.Die Bank ist berechtigt, vor Ausführung der Aufträge des Kunden ihre Glaubwürdigkeit telefonisch, telegrafisch oder per Fax auf Kosten des Kunden zu prüfen. Bei unklaren Anweisungen seitens des Kunden geht die Bank je nach dem Charakter des Vorfalls mit der üblichen fachlichen Sorgfalt vor. Hat die Bank Zahlungen aufgrund eines Akkreditivs, Kreditvertrags bzw. eines anderen Antrags vorzunehmen, zahlt sie diese an diejenige Person aus, die nach sorgfältiger Überprüfung als die zum Empfang der Zahlung berechtigte Person identifiziert wird. 3.2.15.Der Kunde kann seine Zustimmung zum Geldmitteleinzug von seinem Konto zugunsten des Kontos des Empfängers, der zugleich als der Auftraggeber auftritt (im Folgenden auch das Inkasso genannt), erteilen. Der Kunde informiert den Empfänger, der zugleich auch als der Auftraggeber auftritt, über die Bedingungen der Inkassodurchführung, mit Ausnahme vom Inkasso zugunsten des Kontos von Auftraggebern ausgesuchten Partnern der Bank (im Folgenden der vertragliche Auftraggeber genannt). 3.2.16.Die Zustimmung zum Inkasso ist an dem auf die Zustimmungszustellung der Bank folgenden Bankwerktag gültig und wirksam, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird. Der Kunde hat sicherzustellen, dass genügend Geldmittel auf seinem Konto vorhanden sind, damit das Inkasso ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgen kann, und damit nach seiner Abwicklung das Konto des Kunden den Pflichtmindestsaldo aufweist. Sind nicht genügend Geldmittel auf dem Konto des Kunden vorhanden, kann die Bank das Inkasso im Sinne der Inkassozustimmung wiederholen, höchstens jedoch 20 Bankwerktage lang. Falls der Kunde auch während der Inkassowiederholungen nicht genügend Geldmittel auf seinem Konto sicherstellt, wird das Inkasso von der Bank nicht durchgeführt. Von der Inkassodurchführung wird der Kunde mittels Kontoauszug unterrichtet. 3.2.17. Stimmt der Kunde einem Inkasso zugunsten eines der vertraglichen Auftraggeber zu, gilt die Inkassozustimmung auch bei einer Änderung der Kontonummer eines solchen vertraglichen Auftraggebers weiterhin als gültig und wirksam, wobei die Bank berechtigt ist, die Zahl der Inkassowiederholungen laut Vereinbarung mit dem vertraglichen Auftraggeber zu ändern. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank dem vertraglichen Auftraggeber sämtliche Informationen über den Kunden, die für die Inkassoabwicklung erforderlich sind, bereitstellen kann. 3.2.18.Die Inkassozustimmung kann auch ohne Grundangabe widerrufen werden, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Der Widerruf der Inkassozustimmung tritt spätestens an dem auf seine Zustellung der Bank folgenden Bankwerktag in Kraft. 3.2.19.Beantragt der Kunde eine Änderung der Angaben im Dauerauftrag bzw. in der Inkassozustimmung innerhalb des Wiederholungszyklus von dem jeweiligen Dauerauftrag oder Inkasso, so ist diese Angabenänderung erst vom folgenden Bankwerktag an gültig und wirksam. 3.2.20.Die Gebühren für Inkassoauftrag, -änderung sowie für Inkassowiderruf oder für Inkassozustimmung sind der Konditionenliste zu entnehmen. Die Gebühr ist sofort nach Eingabe, Abänderung bzw. Widerruf durch den Kunden fällig, und die Bank ist berechtigt, diese Gebühr durch Aufrechnung von Geldmitteln auf dem Kundenkonto abzurechnen. 3.3. Grenzüberschreitende Überweisungen 3.3.1. Ein grenzüberschreitender Auftrag hat die Bezeichnung und Nummer des Auftraggeber- und Empfängerkontos, bei Zahlungen in die Länder der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes den IBAN-Code, den Überweisungsbetrag, die Währungsbezeichnung, das Fälligkeitsdatum, den in Worten und Zahlen angegebenen Zahlungszweck, die Verbindung an den Kunden, Bezeichnung der Person, die die Gebühren sonstiger Banken zu entrichten hat, eine dem in der Bank aufbewahrten Unterschriftsmuster entsprechende Kundenunterschrift, sowie die Orts- und Datumsangabe der Auftragsausführung zu enthalten. Die Eingangszahlung wird von der Bank dem in dem Überweisungsauftrag angeführten Konto gutgeschrieben. Stimmt die Kontonummer mit der Kontobezeichnung nicht überein, steht es der Bank zu, die Zahlung bei der Auftraggeberbank zu beanstanden. 3.3.2. Ist im Zahlungsauftrag ins Ausland eine nicht existierende Bankverbindung angegeben, bzw. kann die Zahlung aus einem anderen Grund nicht abgerechnet werden, und wird die Zahlung von der Bank des Empfängers zurückerstattet, so wird die Bank diese Zahlung entweder auf das Konto des Auftraggebers zurückerstatten, oder neue Anweisungen von dem Kunden einholen. 3.3.3. Fremdwährungszahlungsaufträge ins Ausland und im Rahmen der Slowakischen Republik, die von der Bank innerhalb von Cut-off Time entgegengenommen werden, werden am gleichen Tag bearbeitet, wobei die Abrechnung der Zahlung auf den Nostro-Konten in ausländischen Banken mit der am Bearbeitungstag geltenden Spot-Valuta erfolgt. Fremdwährungszahlungsaufträge ins Ausland und im Rahmen der slowakischen Republik, die von der Bank nach Cut-off Time entgegengenommen werden, werden am darauffolgenden Bankwerktag bearbeitet, wobei die Zahlungsabrechnung auf den Nostro-Konten in ausländischen Banken mit der am darauffolgenden Bankwerktag geltenden Spot-Valuta erfolgt. 3.3.4. Zahlungsaufträge ins Ausland in der slowakischen Währung, die von der Bank innerhalb von Cut-off Time entgegengenommen werden, werden am gleichen Tag bearbeitet, wobei die Abrechnung der Zahlung mit dem Datum des folgenden Bankwerktages erfolgt. Zahlungsaufträge ins Ausland in der slowakischen Währung, die von der Bank nach Cut-off Time entgegengenommen werden, werden am darauffolgenden Bankwerktag bearbeitet, wobei die Zahlungsabrechnung mit dem Datum des auf den Bearbeitungstag folgenden Bankwerktages erfolgt. 3.3.5. Fremdwährungszahlungen aus Ausland und im Rahmen der Slowakischen Republik, die von der Bank innerhalb von Cut-off Time entgegengenommen werden, werden bei Konversion des Eingangsbetrags in eine andere Währung (je nach Währung, in der das Kundenkonto geführt wird) zugunsten von dem Kundenkonto am Tag des Geldeingangs auf das Konto der Bank bearbeitet und real mit der Spotvaluta des Bearbeitungstages gutgeschrieben. Fremdwährungszahlungen aus Ausland und im Rahmen der Slowakischen Republik, die von der Bank nach Cut-off Time entgegengenommen werden, werden bei Konversion des Eingangsbetrags in eine andere Währung (je nach Währung, in der das Kundenkonto geführt wird) zugunstem von dem Kundenkonto an dem auf den Tag des Geldeingangs auf das Konto der Bank folgenden Bankwerktag bearbeitet und real mit der Spotvaluta des Bearbeitungstages gutgeschrie-

ben. Fremwährungszahlungen aus Ausland und im Rahmen der slowakischen Republik ohne Konversion (die Zahlungswährung stimmt mit der Währung, in der das Konto geführt wird, überein), die von der Bank innerhalb von Cut-off Time entgegengenommen werden, werden am Tag des Geldeingangs auf das Konto der Bank bearbeitet und dem Kundenkonto gutgeschrieben. Fremdwährungszahlungen aus Ausland und im Rahmen der Slowakischen Republik ohne Konversion, die von der Bank nach Cut-off Time entgegengenommen werden, werden an dem auf den Tag des Geldeingangs auf das Konto der Bank folgenden Bankwerktag bearbeitet und dem Kundenkonto gutgeschrieben. 3.3.6. Zahlungen aus Ausland in slowakischer Währung, die von der Bank innerhalb von Cutoff Time entgegengenommen werden, werden an dem Tag des Geldeingangs auf das Konto der Bank bearbeitet und dem Kundenkonto gutgeschrieben. Zahlungen in slowakischer Währung aus Ausland, die von der Bank nach Cut-off Time entgegengenommen werden, werden an dem auf den Tag des Geldeingangs auf das Konto der Bank folgenden Bankwerktag bearbeitet und dem Kundenkonto gutgeschrieben. 3.3.7. Wird die Bank über eine Zahlung aus Ausland oder im Rahmen der Slowakischen Republik binnen Cut-Off Time vor dem Tag des tatsächlichen Geldeingangs auf das Konto der Bank informiert, so werden solche Zahlungen zugunsten von dem Kundenkonto am Tag des Erhalts der Information über die Überweisung bearbeitet, wobei reale Gutschrift der Geldmittel auf das Kundenkonto am Tag des Eingangs der Geldmittel auf das Konto der Bank und bei Konversion am Tag der Spotvaluta erfolgen wird. 3.3.8. Zahlungen in Fremdwährung im Rahmen eines ausführenden Instituts, die von der Bank innerhalb von Cut-off Time entgegengenommen werden, werden am Tage der Entgegennahme des Überweisungsauftrags bearbeitet und dem Kundenkonto gutgeschrieben. Zahlungen in Fremdwährung im Rahmen eines ausführenden Instituts, die von der Bank nach Cut-off Time entgegengenommen werden, werden an dem auf den Tag der Entgegenanhme des Überweisungsauftrags folgenden Bankwerktag bearbeitet und dem Kundenkonto gutgeschrieben. 3.3.9. Die Bank ist berechtigt, die Ausführung eines Zahlungsauftrags ins Ausland dann zu verweigern, falls über das Land des Zahlungsempfängers, über die Bank des Zahlungsempfängers, bzw. über den Zahlungsempfänger ein Moratorium oder Embargo verhängt wurde, bzw. falls Verdacht darauf besteht, dass die Zahlung im Ausland durch Berechtigte gesperrt wird. 3.3.10.Ist dem Bericht der ausländischen Bank über die eingegangene Zahlung auf Kundenkonto kein Zahlungszweck zu entnehmen, bzw. ist kein nummerischer Zahlungstitel angegeben, der laut allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften anzugeben ist, so ist die Bank berechtigt, diese Zahlung auf dem Kundenkonto bis zu dem Tag zu sperren, an dem der Kunde den Zahlungszweck, bzw. den nummerischen Zahlungstitel ergänzt. 3.3.11.Die Bank hat das Recht, Geschäfte in einer anderen Währung, als der in der das Konto geführt wird, zu Lasten bzw. zu Gunsten dieser in anderen Währungen geführten Konten gemäß dem Kursblatt der Bank, in Kraft zum Zeitpunkt der Bearbeitung, umzurechnen. Bei einer Zahlung in Fremdwährung im Gegenwert von bis SKK 999.999,99, nimmt die Bank eine Konversion der Geldmittel gemäß dem für den Bearbeitungstag geltenden Kursblatt für Geschäfte mit einem Volumen bis SKK 999.999,99 vor. Bei einer Zahlung in Fremdwährung im Gegenwert von über SKK 1.000.000 inklusive, nimmt die Bank eine Konversion der Geldmittel gemäß dem am Bearbeitungstag geltenden Kursblatt für Geschäfte mit einem Volumen über SKK 1.000.000 vor, bzw. kann sie einen Kurs mit dem Kunden vereinbaren. 3.3.12.Bei Zahlungen aus Ausland und im Rahmen der Slowakischen Republik ermöglicht die Bank dem Kunden, die Geldmittel unmittelbar nach deren Gutschrift auf das Kundenkonto zu ziehen, wobei für die Ziehung von Geldmitteln vor Ablauf der Spotvaluta dem Kunden von der Bank Debetzinsen berechnet werden. 3.3.13.Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass nach Beendigung seiner Rechtsbeziehung zu der Bank und Auflösung von seinem Konto die Bank das Recht hat, Zahlungen aus Ausland oder im Rahmen der Slowakischen Republik, die für dieses Konto bestimmt sein werden, einem anderen Konto des Kunden bei der Bank gutzuschreiben oder die jeweilige Zahlung dem Absender zurückzuerstatten. 3.4. Korrekturbuchungen 3.4.1. Die Bank korrigiert Fehlbuchungen ohne unnötigen Verzug, und zwar entweder aus eigener Initiative, falls die Geldmittel auf dem Kundenkonto von ihr fehlerhaft verrechnet wurden, oder auf Anlass einer anderen Bank, die sie über ihre Fehlabrechnung informiert hat. Der Schadenersatzanspruch bleibt dadurch unberührt. 3.4.2. Wurde dem Kundenkonto eine Zahlung aus Ausland gutgeschrieben und verlangt die ausländische Bank eine Rückerstattung dieser Zahlung, so nimmt die Bank Kontakt mit dem Kunden auf und ersucht ihn um Autorisierung der Belastung von seinem Konto. Wird der Bank von dem Kunden diese Autorisierung erteilt, so ist diese berechtigt, sein Konto mit einem Betrag zu belasten, der dem ursprünglich diesem Kunden gutgeschriebenen Betrag gleichkommt, und zwar rückwirkend zum ursprünglichen Tag der Gutschrift. Der Gegenwert des rückerstatteten Betrags in Fremdwährung hängt von dem am Tag der Zahlungsrückerstattung geltenden Kurs ab. 3.4.3. Die Bank wird keine Korrekturbuchungen vornehmen, falls die Fehlbuchung bzw. fehlerhafte Überweisungsabwicklung auf einen Fehler des Kunden zurückzuführen ist. In einem solchen Fall ist der Kunde berechtigt, die Bank bei der Vermittlung von Geldrückerstattung oder bei Bereitstellung von Angaben zur Identifizierung des Empfängers um Mitwirkung zu ersuchen. ARTIKEL IV. Gemeinsame Bestimmungen 4.1. Sicherstellung der Verpflichtungen 4.1.1. Die Forderungen der Bank können durch Immobilien und bewegliche Sachen bzw. Rechte (inkl. Forderungen) und sonstige Vermögenswerte, Wohnungen und gewerbliche Räumlichkeiten (im Folgenden auch der Sicherungsgegenstand genannt) gesichert werden, sofern dies die einschlägigen Rechtsvorschriften ermöglichen, bzw. sofern dies der Charakter, bzw. Zweck, für den der Sicherungsgegenstand bestimmt ist, zulassen. 4.1.2. Die Bank ist berechtigt, vom Kunden bzw. von der Person, die die Sicherheit bereitgestellt hat, eine Ergänzung bzw. Erhöhung des Werts der bereitgestellten Sicherheit, bzw. Bereitstellung einer weiteren Sicherheit zu beanspruchen, falls ihres Erachtens nach bzw. falls laut ihren Feststellungen der Wert der bereitgestellten Sicherheit gesunken ist, bzw. die bereitgestellte Sicherheit beschädigt wurde oder erloschen ist. 4.1.3. Die Sicherheiten für Forderungen, die der Kunde als Schuldner zugunsten der Bank bereitgestellt hat, dienen auch ohne ausdrückliche Regelung im Rahmen von Verträgen, die sich auf die gesicherte Forderung beziehen, als Absicherung für alle vergangenen, gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Bank an den selben Kunden als Schuldner (wie etwa Forderungen aus eingeräumten Krediten aller Art, Garantien, diskontierten bzw. akzeptierten Wechseln, Akkreditiven bzw. sonstigen Forderungen der Bank aus schuldrechtlichen Beziehungen der Bank zu dem Kunden als Schuldner). 4.1.4. Auch ohne ausdrückliche Vertragsregelung bezieht sich die Sicherheit ebenfalls auf solche Forderungen der Bank, die sich für die Bank an den Kunden als Schuldner aus solcher schuldrechtlichen Beziehung, die unwirksam wird, bzw. bei der festgestellt wird, dass sie ungültig abgeschlossen wurde, bereits ergeben haben oder ergeben werden. 4.1.5. Jegliche mit der Sicherheit zusammenhängende Aufwendungen und Ausgaben (wie etwa Lagerungs-, Aufbewahrungskosten, die im Versicherungszusammenhang entstehen, Vermittlungsprovisionen, Ausgaben in Zusammenhang mit Eintreibung von Forderungen gegen den Kunden bzw. die Person, die die Sicherheit bereitgestellt hat, Steuern oder Gebühren in Zusammenhang mit der Versteuerung oder Entgegennahme der betreffenden Sicherheit, etc.) hat der Kunde, bzw. die Person, die die Sicherheit bereitgestellt hat, zu tragen. Hat die Bank derartige Aufwendungen bzw. Ausgaben anstelle des Kunden bzw. der Person, die die Sicherheit bereitgestellt hat, beglichen, werden diese zum Zubehör der auf diese Art und Weise gesicherten Forderung der Bank. Zur Sicherstellung des Zubehörs der Bankforderung dienen die gleichen Sicherheiten wie für die eigentliche Forderung der Bank. 4.1.6. Bei Nichtbegleichung von fälligen Forderungen der Bank ist die Bank berechtigt, die somit entstandenen Ansprüche durch Belastung vom Konto des Kunden bzw. der Person, die die Sicherheit für diese ausstehende Forderung bereitgestellt hat, zu befriedigen. 4.1.7. Erfolgt das Abzahlen der durch mehrere Sicherungsgegenstände gesicherten Bankforderung nicht ordnungsgemäß und zeitgerecht, ist die Bank berechtigt, beliebige der bereitgestellten Sicherheiten in Anspruch zu nehmen, sofern im entsprechenden Vertrag keine andere Vorgehensweise festlegt ist, und dies bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die gesicherte Forderung vollständig abgezahlt ist. Über Ort, Zeitpunkt und Art der Inanspruchnahme der Sicherheit gibt die Bank der Person, die die Sicherheit bereitgestellt hat, anschließend Bescheid. 4.1.8. Die Person, die die Sicherheit bereitgestellt hat, hat für den Schutz bzw. für die Erhaltung des Sicherungsgegenstands Sorge zu tragen. Darüber hinaus hat sie die Bank unverzüglich über Wertänderungen der Sicherheit zu unterrichten. Treten als Sicherheitsgegenstände Forderungen auf, ist die Person, die solche Sicherheit bereitgestellt hat, verpflichtet, diese ordnungsgemäß und zeitgerecht geltend zu machen. 4.1.9. Die Sicherstellung der Bankforderung hält in ihrer ursprünglichen Art und Höhe bis zur vollständigen Rückzahlung der gesicherten Forderung an. Die Bank kann auf Antrag des Kunden, bzw. der Person, die die Sicherheit bereitgestellt hat, die Sicherheit bzw. ihren Teil auch vor vollständiger Rückzahlung der Forderung freilassen, sofern sie diesen Sicherungsgegenstand bzw. seinen Teil ihres Erachtens nach als überflüssig betrachtet. 4.2. Aufrechnung und Erfüllung von Verpflichtungen 4.2.1. Die Bank ist berechtigt, die Geldmittel des Kunden inkl. der auf dem Konto und/oder Sparbuch des Kunden befindlichen Geldmittel zur Aufrechnung gegen eigene Forderungen an den Kunden anzuwenden, und zwar ungeachtet dessen, ob diese Forderungen der Bank in Zusammenhang mit der Führung des Kontos und/oder Sparbuchs oder in anderen Zusammenhängen entstanden sind. 4.2.2. Die Bank ist berechtigt, ihre Forderungen durch Aufrechnung gegen diejenigen Forderungen zu befriedigen, die der Kunde an die Bank hat, und zwar in der von der Bank bestimmten Reihenfolge. 4.2.3. Die Bank ist berechtigt, auch solche Forderungen gegeneinander aufzurechnen, von denen eine noch nicht fällig, bzw. verjährt ist, sowie Forderungen, die nicht vor Gericht geltend gemacht werden können und Forderungen, im Bezug auf welche keine Entscheidungsvollstreckung bzw. keine Exekution erfolgen kann. Aufrechnungsfähig sind ebenfalls die auf unterschiedliche Währungen lautenden Forderungen, und zwar auch dann, wenn diese Währungen nicht frei konvertierbar sind. Als Bescheidgabe der Aufrechnung gilt auch die Auskunft im Kontoauszug. 4.2.4. Der Kunde ist weder berechtigt, seine Forderungen an die Bank aufzurechnen, noch seine sich aus dem in der Bank eröffneten und geführten Konto und/oder Sparbuch ergebenden Forderungen an Dritte abzutreten; diese Forderungen sind nicht übertragbar. 4.2.5. Der Kunde hat die Gesamtforderung der Bank im Sinne der vertragsgemäß bestimmten Bedingungen bzw. im Sinne dieser AGB zu bezahlen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Bank berechtigt, eine Teilleistung ihrer Forderung, die sie an den Kunden hat, abzulehnen. 4.2.6. Kommt der Kunde seinen sich aus dem Vertrag zwischen der Bank und dem Kunden, den Geschäftsbedingungen für das entsprechende Produkt bzw. aus diesen AGB ergebenden Pflichten nicht nach, so ist die Bank berechtigt, ihre Forderungen an den Kunden mit außerordentlicher Fälligkeit zu versehen. 4.2.7. Sofern die Bank nicht anders bestimmt, leistet der Kunde zuerst das Zubehör der Bankforderung und erst anschließend die Hauptsumme der Forderung. Liegen meh-

rere Bankforderungen vor, so hat der Kunden, sofern nicht anders bestimmt wurde, zuerst jene Bankforderung zu leisten, deren Erfüllung gar nicht oder am wenigsten gesichert ist, ansonsten zahlt der Kunde die frühest fällige Forderung. 4.2.8. Bei Aufrechnung von Forderungen in diversen Währungen ist für die aufzurechnende Forderungshöhe der Kurs Devise Verkauf maßgebend, der von der Bank am Tage, wann die Forderungen aufrechnungsfähig geworden sind, verkündet wird. 4.2.9. Ist der Fälligkeitstag der Bankforderung bzw. eines beliebigen Teils der Bankforderung kein Bankwerktag, gilt als Fälligkeitstag der Bankforderung bzw. eines beliebigen Teils der Bankforderung der letzte vorausgehende Bankwerktag. 4.3. Erlöschen der schuldrechtlichen Beziehungen 4.3.1 Die Bank und der Kunde können ihre schuldrechtliche Beziehung anhand einer schriftlichen Vereinbarung beenden, wobei gleichzeitig alle sich auf die gegenständliche Beziehung beziehenden Verbindlichkeiten des Kunden ausgeglichen werden, und dies auch dann, wenn sich diese Verbindlichkeiten aus anderen Verträgen ergeben, die zwischen der Bank und dem Kunden abgeschlossen wurden. 4.3.2 Mit Ausnahme von einem Sicherungsvertrag kann die Bank bzw. der Kunde einen Vertrag jederzeit mittels schriftlicher Kündigung beenden, und zwar auch ohne Grundangabe. Die Bank kann den Vertrag mit einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag der Kündigungszustellung dem Kunden zu laufen. Die Kündigung seitens des Kunden ist ab dem Tage ihres Eingangs bei der Bank wirksam. Kündigt der Kunde bzw. die Bank einen solchen Kontovertrag, an den ein weiterer Vertrag gebunden ist, aufgrund dessen die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen aus diesem Konto beglichen werden, ist die Kündigung ab dem Tag wirksam, an dem die Wirksamkeit sämtlicher sich auf das betreffende Konto beziehenden Verträge erloschen ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde. 4.3.3 Die Bank löst das Konto zum Tage der Vereinbarung über die Beendigung der gegenseitigen schuldrechtlichen Beziehung zu dem Kunden oder zum Tage der Wirksamkeit der Kündigung auf. Die Bank löst das Einlagekonto nach Ablauf des Zeitraumes, für welchen das Konto eingerichtet wurde. 4.3.4 Die Bank ist berechtigt, von einem Vertrag in folgenden Fällen zurückzutreten und das Konto und/oder Produkte und/oder Dienstleistungen zum Konto mit sofortiger Wirksamkeit aufzulösen, sofern: a) innerhalb von vier Jahren keine Kontobewegungen seitens des Kunden zustande gekommen sind, b) das Konto des Kunden unerlaubt ohne Bankzustimmung überzogen wurden, wobei der Überziehungsbetrag nicht binnen einem Monat beglichen wurde, c) der Kunde falsche Angaben gemacht bzw. erhebliche Informationen, die für den Abschluss und das Bestehen der Rechtsbeziehung zwischen ihm und der Bank erforderlich sind, verschwiegen hat, d) in den Vermögensverhältnissen des Kunden solche erhebliche Veränderungen aufgetreten sind, die die Erfüllung der Bankforderungen gefährden bzw. sich darauf negativ auswirken, e) in den Verhältnissen des Kunden derartig markante Änderungen aufgetreten sind, dass die Vertragserfüllung nicht mehr garantiert werden kann, f) der Kunde weder nach Bankaufforderung die entsprechenden Sicherheiten bereitgestellt, bzw. die bereits existierenden Sicherheiten nicht ergänzt hat, g) der Kunde seine Finanzverbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern beglichen, bzw. zu deren Gunsten Sicherheiten angeboten hat, wodurch er die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der Bank erschwert hat, h) sofern der Kunde den Vertrag verletzt und den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Geschäftsbedingungen für das jeweilige Produkt zuwider gehandelt hat, i) die Bank begründeten Verdacht geschöpft hat, dass der Kunde die allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften verletzt, diese umgeht oder gegen die guten Sitten verstoßt. j) die Bank über das Ableben des Kunden (einer natürlichen Person) erfahren hat und der Kontosaldo unter der Mindestsaldogrenze liegt oder wenn die Bank erfährt, dass der Kunde (juristische Person) ohne Rechtsnachfolger erloschen ist. 4.3.5. Hat der Kunde über die Sparbucheinlage weder verfügt, noch das Sparbuch innerhalb von zwanzig Jahren zur Ergönzung von Eintragungen vorgelegt, so wird die Einlagebeziehung mit Ablauf dieser Frist aufgelöst. 4.3.6. Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls: a) die Bank den Vertrag ernsthaft und wiederholt verletzt hat, b) der Kunde mit der Abänderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Geschäftsbedingungen für das jeweilige Produkt nicht einverstanden ist. 4.3.7. Die Bank und der Kunde sind verpflichtet, zum Stichtag der Beendigung dieser schuldrechtlichen Beziehung sämtliche Handlungen vorzunehmen, um eine Schadensentstehung zu verhindern. Der Kunde ist überdies verpflichtet, für die Bank sämtliche Verpflichtungen zu begleichen, die die Bank für ihn, bzw. auf seinen Auftrag übernommen hat. 4.3.8. Die Beendigung der gegenseitigen schuldrechtlichen Bezeihung zum Kunden und die Auflösung des Kontos und/oder der kontobezogenen Produkte und/oder Dienstleistungen gemäß Punkt 4.3.3. und 4.3.4., Buchts. j) ausgenommen, oder die Auflösung der Einlagebeziehung gemäß Punkt 4.3.5. dieses Artikels samt der Angabe, zu welchem Tag das Konto, die Einlagebeziehung, die Dienstleistung oder das Produkt aufgehoben wurden, werden dem Kunden durch die Bank schriftlich mitgeteilt. 4.3.9. Nach Auflösung des Kontos oder nach Auflösung der Einlagebeziehung verfügt die Bank über den Kontensaldo oder über das Sparbuchguthaben laut schriftlicher Verfügung des Kunden. Sollte der Kunde nicht bestimmen, wie über den Kontosaldo oder das Sparbuchguthaben zu verfügen ist, so wird der Kontosaldo oder das Sparbuchguthaben bis zur Verjährung des Anspruchs auf seine Auszahlung unverzinst registriert. 4.4. Haftung der Bank 4.4.1. Die Bank haftet lediglich für die von ihr verschuldeten Schadensfälle. Ist der Schaden aufs Verschulden bzw. auf Pflichtunterlassung seitens des Kunden zurückzuführen, trägt der Kunde die alleinige Verantwortung. Für rechtliche Beziehungen der Bank und des Kunden ist das Prinzip der objektiven Haftung ausgeschlossen. Entsteht der Bank die Pflicht, dem Kunden den zugefügten Schaden zu ersetzen, ist die Bank nicht verpflichtet, den entgangenen Gewinn zu bezahlen. 4.4.2. Die Bank prüft die Schriftstücke, die sie aufgrund des Vertrags mit dem Kunden zu übernehmen hat, daraufhin, ob diese dem Vertragsinhalt entsprechen. Die Bank haftet jedoch weder für die Echtheit, Wirksamkeit und Übersetzung dieser Schriftstücke, noch für inhaltliche Übereinstimmung der vorgelegten Schriftstücke mit dem Tatbestand und der Rechtslage. 4.4.3. Die Bank haftet nicht für Schaden und sonstige Folgen, die folgendermaßen verursacht wurden: a) Fälschung bzw. Fehlausfüllung von Überweisungsaufträgen und sonstigen Urkunden, b) Vorlage von gefälschten oder abgeänderten Unterlagen und Urkunden, c) Bargeldunterschiede, die außerhalb des Kassenschalters festgestellt wurden, d) Wertänderung des Zahlungsmittels, e) Akzeptanz von Handlungen derjenigen Personen, die auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen und Urkunden als handlungsberechtigt gelten. 4.4.4. Kommt es infolge von Verzögerungen und Fehlvorgehen bei der Ausführung der Kundenaufträge, bzw. bei diesbezüglicher Berichterstattung zur Schadensentstehung, so haftet die Bank lediglich für den Zinsverlust, mit Ausnahme von dem Fall, in dem die Schadensgefahr eindeutig aus dem Auftrag hervorgeht. 4.4.5. Verletzt der Kunde seine sich aus der schuldrechtlichen Beziehung zu der Bank ergebende Pflicht, so ist er verpflichtet, der Bank den dadurch zugefügten Schaden zu ersetzen, und zwar auch dann, wenn die Pflichtverletzung durch haftungsausschließende Umstände bewirkt wurde. 4.5. Mitteilung, Zustellung und Übernahme von Schriftstücken 4.5.1. Die Bank behält sich das Recht vor, die in rechtlicher Hinsicht relevanten Mitteilungen im Sinne der allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften durch Veröffentlichung innerhalb von ihren Geschäftsräumlichkeiten, bzw. in anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Teilen des Bankinformationssystems oder auf eine andere in diesen AGB definierte Art und Weise bekannt zu geben. Solange nicht anders bestimmt ist, sind die Mitteilungen für den Kunden vom Tag ihrer Veröffentlichung an verbindlich. 4.5.2. Die Bank übermittelt Schriftstücke persönlich, per Kurierdienst, Post oder elektronische Kommunikationsmedien (Fax, Telex, E-Mail oder andere elektronische Medien) an die vereinbarte Adresse oder an die der Bank zuletzt bekannte Adresse des Kunden. 4.5.3. Der Kunde übermittelt Schriftstücke persönlich, per Kurierdienst, Post oder, sofern eine solche Vereinbarung mit der Bank getroffen wurde, per elektronische Kommunikationsmedien (Fax, Telex, E-Mail oder andere elektronische Medien) an die vereinbarte Adresse. 4.5.4. Bei persönlicher Übermittlung (als solche wird die Übernahme von Schriftstücken durch den Kunden bzw. durch einen Bevollmächtigten in der Bank betrachtet) gelten die Schriftstücke nach deren Übergabe an den Kunden als zugestellt. Sollte der Empfänger ihre Übernahme verweigern oder diese nicht abholen, so gelten sie am dritten Tag nach deren Ausfertigung als zugestellt. 4.5.5. Bei Postübermittlung der Schriftstücke gelten die Schriftstücke im Inland am dritten Tag und im Ausland am siebten Tag nach deren Absendung als zugestellt, sofern kein früherer Zustellungstermin nachweislich vorliegt. 4.5.6. Die mittels Kurierdienst übermittelten Schriftstücke gelten am dritten Tag nach deren Übergabe an die mit der Zustellung beauftragte Person als zugestellt, sofern kein früherer Zustellungstermin nachweislich vorliegt. 4.5.7. Die mittels Fax oder Telefax übermittelten Schriftstücke gelten nach Ausdruck des die Absendung dieser Schriftstücke bestätigenden Berichts als zugestellt. Die mittels E Mail oder sonstiger elektronischer Medien übermittelten Schriftstücke gelten am darauffolgenden Tag nach deren Absendung als zugestellt, sofern kein früherer Zustellungstermin nachweislich vorliegt. 4.5.8. Über die Zustellungsart des Schriftstücks in Form von einem Wertzeichen, einer Einschreibesendung bzw. einer gewöhnlichen Sendung entscheidet die Bank nach eigenem Ermessen und im Einklang mit dem banküblichen Vorgehen. 4.5.9. Über Nichtzustellung von erwarteten Schriftstücken jeder Art, insbesondere von Unterlagen, die die Ausführung von Zahlungsaufträgen und Empfang von Geldbeträgen zu belegen haben, hat der Kunde der Bank unverzüglich Bescheid zu geben. Andernfalls haftet die Bank nicht für den Schaden, der gegebenenfalls infolge der Nichtzustellung dieser Schriftstücke entstehen könnte. 4.5.10.Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank berechtigt ist, zum Angebot von finanziellen und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen an den Kunden das automatisierte Telefonrufsystem, Fax, E-Mail, SMS oder sonstige Mittel der Fernverbindung, die eine individuelle Kommunikation mit dem Kunden ermöglichen, zu verwenden. Entscheidet die Bank, ihr Recht im Sinne des vorangehenden Satzes in Anspruch zu nehmen, so beantragt der Kunde hiermit die Bereitstellung von relevanten Informationen, Dokumenten und Angeboten. 4.6. Überprüfung von Urkunden, die der Bank vorgelegt wurden 4.6.1. Die Bank ist berechtigt, notariell bzw. durch ein anderes Organ beglaubigte Abschriften von Urkunden sowie Urkundenunterschriften im Sinne von geltenden Rechtsvorschriften anzufordern. 4.6.2. Die Bank ist berechtigt, eine beglaubigte Übersetzung von denjenigen fremdsprachlichen Unterlagen anzufordern, deren Vorlage die Bank verlangt.

4.6.3. Die Bank hat das Recht zu verlangen, dass die durch ausländische Gerichtsorgane bzw. Behörden ausgestellten oder beglaubigten ausländischen Urkunden, deren Vorlage die Bank verlangt, mit vorgeschriebenen Beglaubigungsscheinen (Legalisierungsklausel, Superlegalisierungsklausel, Apostille) versehen sind. 4.6.4. Die Bank ist berechtigt, nach eigenem Ermessen zu urteilen, ob die Urkunden, die durch den Kunden zum Zwecke der Belegung seiner Handlungsbefugnis sowie seiner Behauptungen vorgelegt werden, genügend und vertrauenswürdig sind. 4.7. Kundenidentifizierung und Kundenhandlung 4.7.1. Die Bank verlangt vom Kunden bei jedem Geschäft den Nachweis seiner Identität, wobei der Kunde verpflichtet ist, jeder solcher Forderung seitens der Bank zu entsprechen. Die Bank ist verpflichtet, die Durchführung eines Geschäfts unter Anonymitätsbewahrung des Kunden abzulehnen. Zwecks Schutz von Kundenvermögen hat die Bank das Recht, zum Nachweis der Kundenidentität auch mehrere Identitätsausweise anzufordern oder Lieferung von ergänzenden Informationen bezüglich des Kunden oder des jeweiligen Kontos, der jeweiligen Produkte und Leistungen zu verlangen. 4.7.2. Die Überprüfung der Kundenidentität, der Richtigkeit der Identifizierungsangaben sowie der Unterschriftechtheit von weiteren durch den Kontoinhaber bevollmächtigten Personen wird von der Bank vorgenommen. Die Bank hat das Recht, zu verlangen, dass der Kunde seine Unterschrift vor einem Bankmitarbeiter gibt. Die Identität des Kunden wird von der Bank lediglich anhand von seinen Originalidentitätsnachweisen überprüft. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass zu Identifizierungszwecken von der Bank eine Kopie von seinem Identitätsnachweis angefertigt werden kann. 4.7.3. Der Kunde handelt entweder direkt (natürliche Person handelt direkt, wenn sie selbständig handelt; juristische Person handelt direkt, wenn in ihrem Namen ihr statutarisches Organ handelt) oder indirekt durch einen Vertreter. Handelt im Namen des Kunden ein Vertreter (aufgrund eines Gesetzes bzw. einer Vollmacht), so wird die Identität des Vertreters überprüft und ein Beleg vorgelegt, aus dem die Vertretungsbefugnis eindeutig hervorgeht. 4.7.4. Im Namen einer juristischen Person, die ins Handelsregister einzutragen ist, handelt in Übereinstimmung mit dem Auszug aus dem Handelsregister ein statutarisches Organ, bzw. ein Prokurist. Für eine juristische Person, die in ein anderes Register als das Handelsregister einzutragen ist, handeln diejenigen Personen, die dazu im Sinne der Eintragung im zuständigen Handelsregister, oder der Satzung, der Gründungsurkunde bzw. im Sinne von sonstigen Unterlagen befugt sind. 4.7.5. Der Kunde, der in ein Handelsregister bzw. in ein ähnliches Register eingetragen ist, hat unverzüglich nach Auftritt von Änderungen innerhalb von Angaben, die Gegenstand der Eintragung in ein solches Register darstellen, die Eintragung in dem entsprechenden Register in Einklang mit der tatsächlichen Rechtslage zu bringen und der Bank einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister bzw. einem anderen Register zukommen zu lassen. 4.7.6. Wird die zur Handlung im Namen einer juristischen Person berechtigte Person ausgewechselt, so ist der Kunde verpflichtet, der Bank das Originaldokument bzw. eine amtlich beglaubigte Kopie der die Durchführung dieser Änderung belegenden Unterlage vorzulegen (Auszug aus dem Handelsregister bzw. aus einem ähnlichen Register, Protokoll von der Generalversammlung u.ä.). Die Änderung der zur Handlung im Namen der juristischen Person berechtigten Person erlangt Wirksamkeit gegenüber der Bank am Zustellungstag der betreffenden Unterlage der Bank, wobei die Bestimmung im Pkt. 4.6.4. dieser AGB dadurch nicht berührt wird. 4.7.7. Wird die Gültigkeit der Änderung der zur Handlung im Namen der juristischen Person berechtigten Person in Frage gestellt, ist die Bank berechtigt, von dem Kunden zu verlangen, dass er der Bank bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Organs (Gericht, Staatsbehörde u.ä.) schriftliche Verfügungsanweisungen bezüglich des Kontos/Sparbuchs und der auf dem Konto befindlichen Geldmittel und/oder der auf dem Sparbuch befindlichen Einlage übermittelt, wobei diese sowohl von den ursprünglichen, als auch von den neuen Personen, die zur Handlung im Namen der juristischen Person befugt sind, unterzeichnet werden müssen. Andernfalls kann die Bank gemäß Punkt 2.6.3. dieser AGB vorgehen. 4.7.8. Der Kunde ist verpflichtet, die Bank unverzüglich über alle Änderungen zu unterrichten, die im Rahmen der rechtlichen Angelegenheiten des Kunden eintreten, insbesondere über Änderung des Namens und/oder Familiennamens, der Firma, der Anschrift, des Sitzes, der Handlungsbefugnis u.ä., wobei er bei der Bank die Äderung dieser Angaben aufgrund von vorgelegten, die Durchführung dieser Veränderung nachweisenden Dokumenten, zu beantragen hat. Für die Mitteilung von neuen Angaben ist der Kunde im vollen Ausmaß verantwortlich. Für die Bank sind lediglich die zuletzt schriftlich mitgeteilten Angaben verbindlich. 4.7.9. Im Einklang mit den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften erklärt der Kunde hiermit, dass sämtliche zur Geschäftsabwicklung eingesetzte Mittel in seinem Eigentum stehen, und dass er die Geschäfte für seine eigene Rechnung abschließt. Werden zu einer Geschäftsabwicklung mit einem Wert, der den in den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften festgelegten Betrag übersteigt, solche Mittel eingesetzt, die im Eigentum von einer anderen Person stehen, bzw. wird das Geschäft für Rechnung einer anderen Person abgeschlossen, so hat der Kunde der Bank innerhalb von einer angemessenen Frist im Voraus eine schriftliche Erklärung vorzulegen, mit Angabe von Namen, Familiennamen, Identifikationsnummer bzw. Geburtsdatum, Anschrift des Daueraufenthalts der natürlichen Person bzw. von Firma, Sitz und Identifikationsnummer der juristischen Person, in deren Besitz die Mittel stehen und für deren Rechnung das Geschäft abgeschlossen wurde, wobei diesen Unterlagen auch schriftliche Zustimmung der betroffenen Person zur Anwendung von ihren Mittel für das abzuwickelnde Geschäft und/oder zur Abwicklung des Geschäfts für ihre Rechnung beizulegen ist. 4.8. Bankauskünfte 4.8.1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank Bankauskünfte und Unterlagen im Sinne des Bankengesetzes den folgenden Personen geben kann: a) Personen mit Kapitalbeteiligung an der Bank, b) Personen, an denen eine Person Kapitalbeteiligung hat, die die Bedingung unter Buchst. a) dieser Bestimmung erfüllt, c) Personen, an denen die Bank Kapitalbeteiligung hat, d) Personen, an denen eine Person Kapitalbeteiligung hat, die die Bedingung unter Buchst. c) dieser Bestimmung erfüllt, e) Personen, mit denen die Bank bei der Forderungseintreibung zusammenarbeitet, bzw. die sie zur Eintreibung ihrer Forderung an den Kunden bzw. ihres Teils bevollmächtigt hat, f) Personen, an die die Bank ihre Forderung an den Kunden bzw. ihren Teil abtreten wird oder abzutreten beabsichtigt, g) Personen, die die Schuld des Kunden bei der Bank bzw. ihren Teil übernehmen bzw. zu übernehmen beabsichtigen, oder Personen, die zur Schuld des Kunden gegenüber der Bank bzw. einem Teil davon beitreten bzw. beizutreten beabsichtigen, h) Personen, die die Schuld des Kunden bei der Bank bzw. einen Teil davon begleichen bzw. zu begleichen beabsichtigen, i) Personen, die Sicherheiten für Forderungen der Bank an den Kunden bereitgestellt haben, bereitstellen bzw. bereitstellen werden, j) Personen, deren Sachen, Rechte oder Vermögenswerte teilweise und/oder vollständig zur Sicherstellung von Forderungen der Bank an den Kunden dienen, k) Person, die das Pfandrechtsregister führt und ihre Mitglieder und/oder die Staatsverwaltungsbehörde, die für die Führung eines Sonderregisters zuständig ist und/oder die Staatsverwaltungsbehörde im Bereich des Liegenschaftskatasters, l) Personen, mit denen die Bank bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten zusammenarbeitet oder für welche sie als Vermittler tätig ist (beispielsweise Personen, zu deren Gunsten die Bank ein Inkasso vom Kundenkonto tätigt, First Data Slovakia a.s., Kartengesellschaften und Gesellschaften, mit denen die Bank im Bereich der Zahlungskarten und Schecks zusammenarbeitet, Versicherungsanstalten, mit denen die Bank kooperiert, Personen, mit denen die Bank im Sinne der Vereinbarung über zeitweilige Zuweisung, geschlossen gemäß Arbeitsgesetzbuch, zusammenarbeitet u.ä.), m) Personen, mit denen sich die Bank über den Geschäftsfall berät, bzw. bei denen sich die Bank Gutachten und Stellungnahmen einholt (wie etwa ihre Wirtschaftsprüfer, externe Rechtsberater, Dolmetscher), sofern dies die Bank als notwendig erachtet, n) Versteigerer, bei dem die Bank den Antrag auf Versteigerungsabwicklung eingereicht hat o) sonstige Banken. 4.8.2. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Wahrhaftigkeit der Personenangaben verantwortlich, die er der Bank in dem im Bankengesetz definierten und für einzelne Geschäfte erforderlichen Umfang zu Zwecken eindeutiger Kundenidentifizierung, sowie Erbringung, Sicherstellung und Ausübung von finanziellen sowie den damit zusammenhängenden Dienstleistungen zur Verfügung gestellt hat. 4.8.3. Der Kunde ist mit der Einarbeitung der von ihm bereitgestellten Personenangaben in das Informationssystem der Bank, sowie mit der Weiterleitung der Personenangaben zur Bearbeitung in das Informationssystem an die im Punkt 4.8.1. aufgelisteten Personen zu dem im Punkt 4.8.2 definierten Zweck in dem zur Erfüllung des jeweiligen Bearbeitungszwecks erforderlichen Umfang einverstanden, und zwar auch im Falle vom grenzüberschreitenden Informationsfluss in die Länder, die ein entsprechendes Schutzniveau im Einklang mit den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften bieten. Zugleich erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass die Bank die ihr von ihm bereitgestellten Informationen an den Zahlungsempfänger sowie an einen Dritten weiterleiten kann, falls diese Personenangaben Bestandteil der in der Bank aufbewahrten Informationen und Unterlagen in bezug auf diesen Dritten darstellen. 4.8.4. Die Zustimmung des Kunden gemäß Punkt 4.8.3. gilt als unwiderruflich innerhalb der in den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften festgelegten Frist, mindestens jedoch innerhalb der Bearbeitungsfrist der Personenangaben. Der Kunde hat allerdings das Recht, diese Zustimmung zu widerrufen, sofern nachgewiesen wird, dass die Personenangaben im Widerspruch zu diesen Geschäftsbedingungen verarbeitet werden. 4.8.5. Der Kunde ist berechtigt, Personenangaben bezüglich eines Dritten in das Informationssystem der Bank nur dann zu vermitteln, falls er über eine schriftliche unwiderrufliche Zustimmung des betroffenen Dritten zur Weitergabe von seinen Personenangaben an die Bank und die im Punkt 4.8.1. dieses Artikels genannten Personen verfügt. Gewährt der Kunde der Bank Personenangaben bezüglich eines Dritten ohne schriftliche Zustimmung des betroffenen Dritten, hat er der Bank den Schaden, der dadurch eventuell entstehen kann, zu ersetzen. 4.8.6. Der Kunde ist einverstanden mit der Weitergabe und Bereitstellung von sämtlichen Angaben über alle seine Kredite und Bankgarantien, Angaben über Forderungen und Sicherheiten für die Forderungen, die der Bank gegen den Kunden aus vergebenen Krediten und Bankgarantien entstanden sind, Angaben über Sicherheiten, die der Kunde für Rückzahlung von Krediten und Bankgarantien bereitgestellt hat, sowie Angaben über seine Zahlungsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich der Rückzahlung von Kundenverbindlichkeiten, und zwar inklusive jener Angaben, die die Bank im Laufe der Geschäftsverhandlungen erlangt hat und die dem Bankgeheimnisschutz in dem durch das Bankengesetz bestimmten Umfang unterliegen. Konkret geht es um Weitergabe von den genannten Angaben an die folgenden Subjekte: a) Unternehmen für Bankhilfsleistungen, das als Betreiber eines gemeinsamen Bankinformationsregisters im Einklang mit dem Bankengesetz tätig ist, b) Subjekt, das Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Betreibung des gemeinsamen Bankinformationenregisters sicherstellt, c) Banken und Filialen von ausländischen Banken im Sinne des Bankengesetzes. 4.8.7. Benötigt die Bank bestimmte Informationen bzw. Angaben, um eine Entscheidung bezüglich eines Antrags des Kunden treffen zu können, oder um einer gesetzlich festgelegten Bankpflicht nachzukommen, so ist der Kunde verpflichtet, diese der Bank mitzuteilen. Mündlich übermittelte Informationen sind von dem Kunden auf Wunsch

der Bank schriftlich zu belegen. Überdies ist der Kunde verpflichtet, der Bank Einsicht in seine Geschäftsbücher zu gewähren und Anfertigung von Aufzeichnungen und Abschriften zu ermöglichen, sowie der Bank seine Gewinn- und Verlustrechnung zur Verfügung zu stellen. 4.8.8. Die Bank ist berechtigt, Telefongespräche mit den Kunden auszunehmen, deren Gegenstand schuldrechtliche Beziehungen zwischen der Bank und den Kunden darstellen könnten. Der Kunde stimmt der Vorlage von diesen Aufnahmen als Beweismaterial im Bedarfsfall zu. Sollten die Aufnahmen Personenangaben des Kunden bzw. eines Dritten enthalten, sind die Bestimmungen im Punkt 4.8.2., 4.8.3., 4.8.4. und 4.8.5. entsprechend anzuwenden. 4.8.9. Der Kunde hat das Recht, sich gegen Kostenerstattung mit Informationen bekannt zu machen, die über ihn in der Datenbank der Bank geführt werden. Die Bank kann verlangen, dass der Antrag auf Freigabe von solchen Informationen schriftlich eingereicht wird. 4.9 Schiedsklausel und Austragung von Streitigkeiten 4.9.1 Die Bank und der Kunde haben im Einklang mit der gesetzlichen Angebotspflicht vereinbart, dass alle Streitigkeiten, die sich aus bzw. in Zusammenhang mit der Bankgeschäftsabwicklung ergeben haben bzw. werden, endgültig in einem Schiedsverfahren vor dem Ständigen Schiedsgericht des Bankenverbands in Bratislava (nachstehend das Schiedsgericht genannt) durch einen Schiedsrichter entschieden werden, und zwar nach der Satzung und Geschäftsordnung des Schiedsgerichts. Der Entscheid des Schiedsgerichts wird sowohl für die Bank, als auch für den Kunden verbindlich sein, wobei sich die Bank und der Kunde verpflichten, binnen den festgelegten Fristen sämtlichen Pflichten nachzukommen, die ihnen im Schiedsspruch auferlegt werden. 4.9.2 Der Kunde hat das Recht, die im Punkt 4.9.1. genannte Schiedsklausel binnen 30 Tagen nach Wirksamkeit von diesen Geschäftsbedingungen bzw. binnen 30 Tagen nach Abschluss der Vertragsbeziehung mit der Bank abzulehnen. 4.9.3. Sofern die Bank und der Kunde keine andere Vereinbarung getroffen haben, werden sich ihre Rechtsbeziehungen nach dem Recht der Slowakischen Republik richten und die gegenseitigen Streitigkeiten, die sich aus diesen Beziehungen ergeben könnten, ausgenommen Streitigkeiten, bei denen die Schiedsgerichtsbarkeit bestimmt wurde, werden vor einem allgemeinen Gericht ausgetragen. ARTIKEL V. Schlussbestimmungen 5.1. Für Standarddienstleistungen berechnet die Bank dem Kunden Gebühren gemäß der Konditionenliste. Für nichtstandardmäßige Dienstleistungen berechnet die Bank dem Kunden individuell festgelegte Gebühren. Die Bank hat das Recht, den Umfang der zum Konto zu erbringenden Produkte und Dienstleistungen, sowie die Gebührenhöhe innerhalb der Konditionenliste zu ändern. Die Änderung der Konditionenliste wird von der Bank in ihren Geschäftsräumlichkeiten samt Angabe deren Wirksamkeit veröffentlicht, wobei die Veröffentlichung von der Bank spätestens am Wirksamkeitstag der Änderung sichergestellt wird. Die Konditionenliste steht in jeder Bankfiliale zur Verfügung. Die Bank ist berechtigt, die Gebührenhöhe für ausgewählte Kunden abweichend von der Konditionenliste zu gestalten bzw. zu ändern. 5.2. Nebst den Gebühren hat die Bank Anspruch auf Begleichung der Kosten der Rechtsvertretung, der in Zusammenhang mit der Entstehung, Änderung, dem Erlöschen und der Ausübung der Forderungssicherheiten stehenden Kosten, sowie Aufwendungen bezüglich der Bankforderungseintreibung, und Anspruch auf Entrichtung von Gebühren und Steuern an den Staat. Der Kunde trägt auch eventuelle weitere Ausgaben, die in Zusammenhang mit den Geschäften auf seinem Konto stehen, insbesondere handelt es sich um Ferngespräche, Fax-, Telex- und Telegrammnachrichten, sowie Porto u.ä. Die Bank ist berechtigt, mit all diesen Zahlungen das Konto des Kunden zu ihren Gunsten zu belasten. 5.3. Die Beziehungen des Kunden und der Bank richten sich nach dem entsprechenden zwischen der Bank und dem Kunden geschlossenen Vertrag, nach den Geschäftsbedingungen für das jeweilige Produkt, nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, sowie nach den allgemein verbindlichen, auf dem Gebiet der Slowakischen Republik geltenden Rechtsvorschriften, und zwar in der genannten Reihenfolge. 5.4. Die Bank nimmt Reklamationen bezüglich ihrer Leistungen in ihren Geschäftsräumlichkeiten oder mittels der Serviceline DIALÓG entgegen. Bei der Behandlung von diesen Reklamationen befolgt die Bank die veröffentlichte Reklamationsordnung der Bank, die einen integrierten Bestandteil dieser AGB bildet. 5.5. Wenn die europäische Währungseinheit (im folgenden EUR ) das einzige gesetzliche Zahlungsmittel in dem Staate wird, in dessen Nationalwährung das laufende Konto, das Einlagekonto, das Sparbuch des Kunden oder beliebiges anderes Produkt oder andere Dienstleistung geführt wird, ist die Bank berechtigt, zum Tage der Wirksamkeit der Einführung von EUR in diesem Staat alle diese Produkte und Dienstleistungen, geführt in der Nationalwährung, in EUR-Währung zu konvertieren, sowie sämtliche damit verbundene erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. 5.6. Die Bank ist berechtigt, in Abhängigkeit von Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften bzw. von ihrer Geschäftspolitik, bzw. aufgrund des Beschlusses der Bankführung diese AGB zu ändern bzw. vollständig zu ersetzen (im Folgenden die Änderung genannt). Diese Änderung wird von der Bank in ihren Geschäftsräumlichkeiten samt Angabe der Gültigkeit und Wirksamkeit dieser Änderung veröffentlicht, wobei die Veröffentlichung von der Bank spätestens am Tag der Änderungswirksamkeit sichergestellt wird. Ist der Kunde mit der Änderung der AGB nicht einverstanden, hat er die Bank von seiner Missbilligung schriftlich spätestens binnen 30 Tagen nach dem Inkrafttreten von den AGB in Kenntnis zu setzen. Treffen die Bank und der Kunde keine andere Vereinbarung, sind sie berechtigt, ihre gemeinsamen schuldrechtlichen Beziehungen zu beenden und sich gegenseitig die Forderungen auszugleichen. Setzt der Kunde die Bank innerhalb der obengenannten Frist von seiner Missbilligung bezüglich der AGB-Änderung nicht in Kenntnis, dann gilt, dass er mit der Änderung einverstanden ist, und dass die Beziehungen zwischen der Bank und dem Kunden ab dem Wirksamkeitstag der Änderung die geänderten AGB befolgen. 5.7. Die AGB gelten auch nach Beendigung der Rechtsbeziehung des Kunden und der Bank, und zwar bis zum vollständigen Ausgleich ihrer gegenseitigen Beziehungen. 5.8. Zum Wirksamkeitstag dieser AGB werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Tatra banka, a.s., wirksam ab 01.04.2005, aufgehoben. 5.9. Diese AGB treten am Tag ihrer Veröffentlichung in den Geschäftsräumlichkeiten der Bank in Kraft und Wirksamkeit erlangen sie am 15.04.2006.