REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE

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Transkript:

REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE 1

Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange (vom 31. Juli 1998, revidiert gemäss Beschluss der Zulassungsstelle vom 28. Februar 2001) I. ZWECK, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE Art. 1 Zweck Dieses Reglement regelt die Handelszulassung von internationalen Anleihen, welche an einer von der SWX Swiss Exchange ( SWX ) anerkannten Börse kotiert sind. Es dient einem geordneten Handel mit internationalen Anleihen in einem speziellen Segment und bezweckt die Sicherstellung von Markttransparenz und Handelsüberwachung in bezug auf den Handel mit internationalen Anleihen. Art. 2 Geltungsbereich Die Auswahl und Zulassung von internationalen Anleihen zum Handel an der SWX wird ausschliesslich und abschliessend durch dieses Reglement und die von der Zulassungsstelle der SWX ( Zulassungsstelle ) gestützt auf dieses Reglement erlassenen Richtlinien geregelt. Das Kotierungsreglement findet weder in bezug auf das Zulassungsverfahren, die Publizitätspflichten, noch in bezug auf Stellung und Verantwortung der SWX und der Zulassungsstelle Anwendung. Die Bestimmungen betreffend die Handelsorganisation, das Clearing und das Settlement können in separaten Reglementen geregelt werden. Art. 3 Begriffe Internationale Anleihen im Sinne dieses Reglements sind von ausländischen Schuldnern begebene und auf eine Fremdwährung lautende Anleihen, welche an einer ausländischen, von der SWX anerkannten Börse kotiert sind (vgl. Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1) und an der SWX zum Handel zugelassen werden. Nicht als internationale Anleihen im Sinne dieses Reglements gelten auf Schweizer Franken lautende Anleihen, sowie solche, welche von Schuldnern mit Domizil im Inland begeben werden. Internationale Anleihen können namentlich als: - Straight Bonds - Convertible Bonds (Wandelanleihen) - Exchangeable Bonds (austauschbare Forderungsrechte) - Optionsanleihen - Floating Rate Notes ausgestaltet sein. Nicht als Anleihen im Sinne dieses Reglements gelten strukturierte Derivatprodukte, wie bspw. Reverse Convertible-Instrumente. Zulassung zum Handel im Sinne dieses Reglements bedeutet die Zulassung von internationalen Anleihen zum Handel im Segment Internationale Anleihen der SWX gestützt auf dieses Reglement. 2

Internationale Anleihen, welche auf der Grundlage dieses Reglements zum Handel zugelassen werden, gelten nicht als kotiert im Sinne des Kotierungsreglements. Das Segment Internationale Anleihen im Sinne dieses Reglements ist das von der SWX speziell und ausschliesslich für den Handel mit internationalen Anleihen eingerichtete Segment. II. STELLUNG UND KOMPETENZEN DER SWX Art. 4 Stellung der SWX Die Zulassungsstelle entscheidet gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) sowie gestützt auf Art. 19 Abs. 1 der Statuten der SWX über die Auswahl und Zulassung von internationalen Anleihen zum Handel im Segment Internationale Anleihen. Art. 5 Kompetenzen der SWX Der Entscheid über die Auswahl, Zulassung und die Aufhebung der Zulassung zum Handel von internationalen Anleihen gemäss diesem Reglement liegt im Ermessen der Zulassungsstelle und kann ohne Mitwirkung des SWX-Teilnehmers bzw. des Emittenten getroffen werden. Die SWX übernimmt keine Verpflichtung zur Prüfung der Bonität des Emittenten, dessen gesellschaftsrechtlicher Verfassung oder der Erfüllung der Anleihensbedingungen durch den Emittenten. III. ZULASSUNG Art. 6 Grundsätze der Zulassung Zum Handel im Segment Internationale Anleihen werden nur Anleihen zugelassen, welche die Voraussetzungen dieses Reglements erfüllen. Im Einzelfall kann die Zulassungsstelle aus begründetem Anlass von diesen Grundsätzen abweichen, wenn dies den Interessen der Öffentlichkeit, der SWX und der Marktteilnehmer nicht zuwiderläuft. Jeder SWX-Teilnehmer kann die Zulassung einer internationalen Anleihe zum Handel in diesem Segment bei der SWX beantragen; ein Anspruch auf Zulassung besteht indessen nicht. Art. 7 Zulassungskriterien Ihrem Entscheid über die Auswahl und Zulassung einer internationalen Anleihe zum Handel im Segment Internationale Anleihen legt die Zulassungsstelle die Erfüllung der folgenden Kriterien und Anforderungen zu Grunde: 1) der Valor ist bereits an einer von der Zulassungsstelle der SWX anerkannten Börse kotiert; 2) der Valor weist eine Stückelung und Kapitalisierung auf, die einen marktmässigen Handel im Segment Internationale Anleihen der SWX erwarten lässt; und 3) die Abwicklung von Börsentransaktionen im Valor muss über eine 3

von der SWX anerkannte Clearingstelle erfolgen können. Von weiteren Voraussetzungen wird die Zulassung in diesem Segment nicht abhängig gemacht. Namentlich wird nicht verlangt, dass Ertragsund Kapitaldienst sowie die Durchführung der üblichen Verwaltungshandlungen bei einer Zahlstelle in der Schweiz möglich sein muss. Die Zulassungsstelle kann weitere Details in einer Richtlinie regeln. Art. 8 Provisorische Zulassung Die Zulassungsstelle kann internationale Anleihen, welche zur Kotierung an einer anerkannten Börse vorgesehen sind, bereits vor dem Datum dieser Kotierung provisorisch zum Handel zulassen. Die definitive Zulassung erfolgt diesfalls ohne weiteres am Datum der Kotierung an der anerkannten Börse. Die provisorische Zulassung wird nur für Anleihen bewilligt, deren Emittenten regelmässig auf dem Kapitalmarkt auftreten. Das Settlement für provisorisch zugelassene Anleihen erfolgt auf den Tag der Liberierung. Kommt die Emission nicht zustande oder wird die Kotierung an der anerkannten Börse nicht bewilligt, so wird die Zulassung an der SWX ohne weiteres aufgehoben. Art. 9 Entscheid Die Zulassungsstelle fällt den Entscheid über die Auswahl, Zulassung oder Nichtzulassung einer internationalen Anleihe in ihrem eigenem Ermessen. Die SWX publiziert den Entscheid über die Handelszulassung einer internationalen Anleihe im Segment Internationale Anleihen vor der Aufnahme des Handels. Die SWX veröffentlicht periodisch eine Liste der zum Handel in diesem Segment zugelassenen internationalen Anleihen. Art. 10 Gebühren Für die Prüfung eines Antrages betreffend Zulassung einer internationalen Anleihe zum Handel im Segment Internationale Anleihen kann die SWX Gebühren erheben. Einzelheiten werden in einer Gebührenordnung geregelt. Art. 11 Aufhebung der Zulassung infolge Dekotierung Wird die internationale Anleihe an der Primärbörse dekotiert, verfügt die Zulassungsstelle die Aufhebung der Zulassung und die Einstellung des Handels im Segment Internationale Anleihen. Die SWX publiziert den Entscheid über die Aufhebung der Zulassung einer internationalen Anleihe zum Handel im Segment Internationale Anleihen spätestens zum Zeitpunkt der Einstellung des Handels. IV. PUBLIZITÄTSGRUNDSÄTZE Art. 12 Informationspflichten des SWX-Teilnehmers Der SWX-Teilnehmer hat anlässlich der erstmaligen Interessensanmeldung betreffend Zulassung von eigenkapitalbezogenen Anleihen ( equity-linked products ) gleichzeitig mit der Interessensanmeldung ein Termsheet einzureichen. Die SWX kann im Hinblick auf die Zulassung bestimmter Kategorien 4

internationaler Anleihen dem SWX-Teilnehmer weitergehende Pflichten auferlegen. Diese sind im Formular Interessensanmeldung niedergelegt. Die SWX ist nicht verpflichtet, die ihr mit der Interessensanmeldung übergebenen Informationen zu überprüfen und übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen. Art. 13 Verfügbarkeit von Informationen Der Emittent einer zum Handel im Segment Internationale Anleihen zugelassenen Anleihe ist nicht verpflichtet, der SWX einen Prospekt zu unterbreiten oder der SWX periodisch oder ad hoc Bericht zu erstatten oder Informationen zukommen zu lassen. Die SWX ist nicht verpflichtet, während der Laufzeit einer internationalen Anleihe anfallende Informationen (z.b. Anpassungen des Zinssatzes, Amortisationen und Rückkäufe, Veränderungen der Anleihensbedingungen, Schuldnerwechsel, etc.) zu beschaffen oder zu veröffentlichen. Art. 14 Markttransparenz Die SWX schafft Markttransparenz durch öffentliche Bekanntgabe von Kursinformationen über die gehandelten internationalen Anleihen und Angaben über den Umsatz von internationalen Anleihen. V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 15 Inkraftsetzung Art. 16 Revision 2001 Dieses Reglement tritt am 31. Juli 1998 in Kraft. Die mit Beschluss der Zulassungsstelle vom 28. Februar 2001 erlassene Revision dieses Reglements tritt am 1. Mai 2001 in Kraft. Die neuen Bestimmungen gelten für alle Gesuche um Zulassung einer internationalen Anleihe zum Handel im Segment Internationale Anleihen, welche am oder nach dem Tag des Inkrafttretens bei der SWX anhängig gemacht werden. 5