Richtlinie betr. Beschlüsse vom 11. November 2002 und 29. Oktober 2007 Inkraftsetzung am 1. Januar 2003 und 1. Januar 2008
|
|
- Meta Wolf
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Richtlinie Darstellung von komplexen finanziellen Verhältnissen im Kotierungsprospekt Richtlinie betr. Darstellung von komplexen finanziellen Verhältnissen im Kotierungsprospekt (Richtlinie komplexe Verhältnisse, RLKV) Regl. Grundlage Art. 7 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 1 KR Beschlüsse vom 11. November 2002 und 29. Oktober 2007 Inkraftsetzung am 1. Januar 2003 und 1. Januar Allgemeines Zweck der Richtlinie Anwendungsbereich Diese Richtlinie bezweckt, den Investoren zum Kotierungszeitpunkt ein transparentes Bild über die finanzielle Situation eines en, der seine Struktur wesentlich verändert hat bzw. zu verändern beabsichtigt, zu ermöglichen. Die finanziellen Verhältnisse sollen über einen gewissen Zeitraum («track record») vor der Kotierung dargestellt werden. Die Beurteilung, ob ein transparentes Bild über die finanzielle Situation des en vermittelt wird, erfolgt nicht zwingend aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung der Unternehmensstruktur des en bzw. der Transaktion, sondern massgeblich aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise («substance over form»). Wenn durch die beabsichtigte bzw. bereits realisierte Transaktion die gemäss dieser Richtlinie präsentierten Finanzzahlen die Unternehmensstruktur des en als Ganzes nicht transparent darstellen und daher für den Investor irreführend sein könnten, kann gegebenenfalls von einzelnen der nachfolgend dargelegten Bestimmungen abgewichen werden. Hat die Struktur eines en eine wesentliche Änderung erfahren, die nicht während eines vollen Geschäftsjahres in einem geprüften dargestellt ist, müssen im Kotierungsprospekt zusätzliche Finanzzahlen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen veröffentlicht werden. Dasselbe gilt, wenn die wesentliche Strukturveränderung infolge einer konkret beabsichtigten Transaktion eintritt
2 Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange Wesentlich sind Strukturveränderungen, wenn eine der Kennzahlen gemäss Rz. 30 ff. einer Veränderung der ursprünglichen Struktur von mehr als 25% entspricht. Eine Strukturveränderung liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor: Wirtschaftliche Fortführung eines bereits bestehenden Unternehmens oder von Unternehmensteilen in einer neuen rechtlichen Struktur ( Neugründung einer Gesellschaft, in die das bestehende Unternehmen bzw. die Unternehmensteile eingebracht werden). Fusion sowie Akquisition unter Verwendung des Erlöses aus der vorliegenden Kapitalmarkttransaktion oder durch Sacheinlage. Abspaltung von Unternehmen oder Unternehmensteilen. Der setzt sich aus Gesellschaften zusammen, die unter einheitlicher Leitung standen, aber in der Vergangenheit nie konsolidierte Zahlen erstellt haben. Müssen im Kotierungsprospekt zusätzliche Finanzzahlen im Sinne dieser Richtlinie veröffentlicht werden, so kann von den Kürzungsmöglichkeiten gemäss Art. 39 f. des Kotierungsreglements kein Gebrauch gemacht werden. Die Richtlinie findet auf en von Beteiligungsrechten aller Segmente Anwendung. Für Kotierungen von Forderungsrechten ist die vorliegende Richtlinie nicht anwendbar Definitionen Unter einem wird als Oberbegriff ein historischer Jahres- oder in Übereinstimmung mit einem von der Zulassungsstelle anerkannten Rechnungslegungsstandard nach dem Prinzip der «True and Fair View» verstanden. Ein im Sinne dieser Richtlinie vermittelt ein Bild der wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vergangenheit. Abschlüsse enthalten im Unterschied zu den keine Sachverhalte, die aufgrund der beabsichtigten Transaktion bzw. Strukturveränderung in der Zukunft zu erwarten sind
3 Richtlinie Darstellung von komplexen finanziellen Verhältnissen im Kotierungsprospekt Kombinierter Abgespaltener Unter einem kombinierten wird beim Fehlen eines konsolidierten es das nachträgliche Zusammenführen (Addition der Finanzzahlen unter Vornahme von Eliminationen) der einzelnen Abschlüsse von unter einheitlicher Leitung stehender Unternehmen verstanden. Falls aufgrund der Qualität der Annahmen und Schätzungen kein kombinierter in Übereinstimmung mit einem von der Zulassungsstelle anerkannten Rechnungslegungsstandard nach dem Prinzip der «True and Fair View» erstellt werden kann, so sind stattdessen die einzelnen Abschlüsse darzustellen. Unter einem abgespaltenen wird derjenige verstanden, der bei fehlenden eigenständigen Abschlüssen für die abgespaltenen Unternehmen oder Unternehmensteile auf Basis der externen oder internen Finanzzahlen ohne wesentliche Annahmen bzw. Anpassungen erstellt wird. Falls aufgrund der Qualität der Annahmen und Schätzungen kein abgespaltener in Übereinstimmung mit einem von der Zulassungsstelle anerkannten Rechnungslegungsstandard nach dem Prinzip der «True and Fair View» erstellt werden kann, so ist stattdessen die Abspaltung in den darzustellen im Sinne dieser Richtlinie beinhalten im Unterschied zu einem lediglich eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung, das Ergebnis je Aktie sowie Erläuterungen. Bei werden die Abschlüsse durch Annahmen so angepasst, dass zusammen mit den entsprechenden Erläuterungen ein Bild vermittelt wird, als ob die vorliegende Transaktion bzw. die wesentliche Strukturveränderung bereits zu Beginn der jeweiligen Periode erfolgt wäre. Die Erläuterungen umfassen Aussagen über die Basis und über jede Anpassung der Abschlüsse samt den getroffenen Annahmen. Dabei dürfen die zu erwartenden Synergien nicht berücksichtigt werden
4 Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange 3. Detailbestimmungen zur Veröffentlichung von Finanzzahlen im Kotierungsprospekt Prüfung Prüferische Durchsicht Die in dieser Richtlinie enthaltenen Mindestanforderungen in Bezug auf die Anzahl der im Kotierungsprospekt offen zu legenden Geschäftsjahre betreffen diejenigen Unternehmen oder Unternehmensteile, welche die wesentliche Strukturveränderung bewirken. Für den en selber gelten für die Anzahl der im Kotierungsprospekt offen zu legenden Abschlüsse die jeweiligen Anforderungen des Kotierungsreglements bzw. des entsprechenden Zusatzreglements und der anwendbaren Richtlinien. Im Kotierungsprospekt müssen Abschlüsse für die letzten zwei Geschäftsjahre dargestellt werden, wenn eine der Kennzahlen gemäss Rz. 30 ff. einer Veränderung der ursprünglichen Struktur von mehr als 25% entspricht. Falls eine der Kennzahlen gemäss Rz. 30 ff. einer Strukturveränderung von über 100% entspricht, müssen im Kotierungsprospekt die Abschlüsse für die letzten drei Geschäftsjahre enthalten sein. Abschlüsse müssen für alle dargestellten Geschäftsjahre geprüft sein. Bei einer Prüfung («Audit») handelt es sich um eine prüfung in Übereinstimmung mit einem von der Zulassungsstelle anerkannten Prüfungsstandard. Die Prüfberichte müssen im Kotierungsprospekt enthalten sein. Zusätzlich zu den Abschlüssen müssen für das letzte Geschäftsjahr veröffentlicht werden, wenn eine der Kennzahlen gemäss Rz. 30 ff. einer Strukturveränderung von über 50% entspricht, oder wenn eine Abspaltung von Unternehmen oder Unternehmensteilen vorliegt, welche die qualitativen Anforderungen an einen abgespaltenen nicht erfüllt. Die für die vorgenommenen Anpassungen sind einzeln in einer tabellarischen Überleitung darzustellen (Anhang 2) und es ist auf die entsprechenden Erläuterungen zu referenzieren. Für die wird eine prüferische Durchsicht («Review») in Übereinstimmung mit einem von der Zulassungsstelle anerkannten Prüfungsstandard verlangt. Der entsprechende Bericht ist im Kotierungsprospekt abzudrucken
5 Richtlinie Darstellung von komplexen finanziellen Verhältnissen im Kotierungsprospekt Der Bericht des Prüfers muss Bezug nehmen auf die in den Erläuterungen dargestellte Basis der Erstellung, auf den angewandten Prüfungsstandard sowie auf den Umfang der vorgenommenen Prüfarbeiten. 27 Kennzahlen zur Beurteilung der Strukturveränderung Der «Review»-Bericht enthält die Aussage, dass a) die ordnungsgemäss auf der angegebenen Basis erstellt wurden und b) diese Basis in Einklang mit den Rechnungslegungsgrundsätzen des en steht. Liegt der Stichtag des letzten veröffentlichten es zum Zeitpunkt der Publikation des Kotierungsprospekts mehr als neun Monate zurück, so sind für die Unternehmen oder Unternehmensteile gemäss Rz. 20 ein (bei einer Veränderung über 25%) sowie unterjährige (bei einer Veränderung über 50%) für die ersten sechs Monate des laufenden Geschäftsjahres in den Kotierungsprospekt aufzunehmen. Für einen ist weder eine Prüfung noch eine prüferische Durchsicht verlangt. Die Berechnung der Kennzahlen hat auf Basis des letzten geprüften es zu erfolgen, wobei auf identische Bilanzstichtage und Rechnungsperioden abzustützen ist. Die Struktur vor der Änderung entspricht derjenigen gemäss dem letzten geprüften des en. Als Basis für die Berechnung der Kennzahlen nach der Strukturveränderung gilt der geprüfte des en vor der Strukturveränderung unter Berücksichtigung der geprüften Abschlüsse der Unternehmen bzw. Unternehmensteile, welche die wesentliche Strukturveränderung bewirken. Die Offenlegungspflichten gemäss Rz. 21, 22, 24 und 28 richten sich dabei nach dem höchsten errechneten Wert der drei Kennzahlen A, B und C (in %). Die Berechnungen zu den Kennzahlen A, B und C sowie die verwendeten Grundlagen sind zusammen mit dem Kotierungsgesuch einzureichen
6 Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange Kennzahl A (Jahresergebnis (1) Jahresergebnis (2) ) x 100% = A (in %) Jahresergebnis (2) (1) nach der Strukturveränderung (2) vor der Strukturveränderung 35 Kennzahl B (Umsatz (1) Umsatz (2) ) x 100% = B (in %) Umsatz (2) (1) nach der Strukturveränderung (2) vor der Strukturveränderung 36 Kennzahl C (Bilanzsumme (1) Bilanzsumme (2) ) x 100% = C (in %) Bilanzsumme (2) (1) nach der Strukturveränderung (2) vor der Strukturveränderung 37 Übergangsbestimmungen 4. Übergangsbestimmungen Für Kapitalmarkttransaktionen, für welche am oder nach dem 1. Januar 2008 ein Kotierungsgesuch eingereicht wird, ist der Prospekt nach den Anforderungen dieser am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Richtlinie zu erstellen. 38 6
7 Anhang 1 Richtlinie betr. Darstellung von komplexen finanziellen Verhältnissen im Kotierungsprospekt ANHANG 1 Richtlinie betr. Darstellung von komplexen finanziellen Verhältnissen im Kotierungsprospekt Strukturveränderungen Die Anzahl der offen zu legenden Geschäftsjahre für den en richtet sich grundsätzlich nach den Erfordernissen des Kotierungsreglements. Der zusätzliche bezieht sich auf die gemäss Rz. 20 dieser Richtlinie offen zu legenden Geschäftsjahre für diejenigen Unternehmen und Unternehmensteile, welche die wesentliche Strukturveränderung bewirken. Liegt im Jahr der Transaktion (X) der Stichtag des letzten veröffentlichten es zum Zeitpunkt der Publikation des Kotierungsprospekts mehr als neun Monate zurück, so sind Zwischenabschlüsse gemäss Rz. 28 zu veröffentlichen. Die folgenden Abkürzungen werden in diesem Anhang verwendet: ER (Erfolgsrechnung), EPS (Ergebnis pro Aktie). A. Strukturveränderung gemäss Rz. 22 grösser als 100% (gem. Art. 67 KR) Zusätzlicher (Rz. 20) (Rz. 24) Jahr X Jahr X-1 Jahr X-2 Jahr X-3 Unterjährige (Bilanz, ER, EPS, Erläuterungen) Bilanz ER EPS Erläuterungen («reviewed») 1
8 Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange B. Strukturveränderung gemäss Rz. 21 und 24 zwischen 50% und 100% (gem. Art. 67 KR) Zusätzlicher (Rz. 20) (Rz. 24) Jahr X Jahr X-1 Jahr X-2 Jahr X-3 Unterjährige (Bilanz, ER, EPS, Erläuterungen) Bilanz ER EPS Erläuterungen («reviewed») 2
9 Anhang 1 Richtlinie betr. Darstellung von komplexen finanziellen Verhältnissen im Kotierungsprospekt C. Strukturveränderung gemäss Rz. 21 zwischen 25% und 50% (gem. Art. 67 KR) Zusätzlicher (Rz. 20) Jahr X Jahr X-1 Jahr X-2 Jahr X-3 Bei einer Strukturveränderung zwischen 25% und 50% sind in den Fällen zusätzlich zu erstellen, in denen eine Abspaltung von Unternehmen oder Unternehmensteilen gemäss Rz. 24 vorliegt, die im nicht abgebildet ist. D. Strukturveränderung unter 25% Bei Strukturveränderungen unter 25% werden keine zusätzlichen Finanzzahlen ( oder ) verlangt. 3
10 Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange
11 Anhang 2 Richtlinie betr. Darstellung von komplexen finanziellen Verhältnissen im Kotierungsprospekt ANHANG 2 Richtlinie betr. Darstellung von komplexen finanziellen Verhältnissen im Kotierungsprospekt Beispiel betreffend Struktur von Anpassungen Zusätzlicher * Unternehmen und Unternehmensteile Neue Holdingstruktur (a) Abgänge durch Abspaltungen/ Veräusserungen (b) Ausschluss nicht übernommener Unternehmensteile Neubewertungen/Goodwill aus Akquisitionen (c) Geänderte Kapital- und Finanzierungsstruktur (d) Andere Anpassungen (e) Eliminationen (f) Bilanz übernommene Aktiven und Passiven Ausschluss nicht übernommener Unternehmensteile Goodwill, übernommene immaterielle Aktiven Kapitalerhöhung, geänderte Fremdfinanzierungen Latente Steuern Erfolgsrechnung (inkl. Ergebnis pro Aktie) Kosten für zusätzliche Mitarbeiter Abschreibungen neubewerteter Aktiven Zinskosten, Transaktionskosten Latente Steuern * Weitere mögliche Anpassungen zu den Abschlüssen von Unternehmen und Unternehmensteilen nach Rz. 20: Anpassung an den vom en verwendeten Bilanzstichtag bzw. an das Geschäftsjahr Anpassung an die vom en verwendete Präsentationswährung Anpassung an die vom en verwendete Präsentation von Bilanz und Erfolgsrechnungspositionen Anpassung an den vom en angewandten Rechnungslegungsstandard bzw. an die -grundsätze 1
12 Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange
Richtlinie betr. Darstellung von komplexen finanziellen Verhältnissen im Kotierungsprospekt (Richtlinie komplexe finanzielle Verhältnisse, RLKV)
Richtlinie komplexe finanzielle Verhältnisse Richtlinie betr. Darstellung von komplexen finanziellen Verhältnissen im Kotierungsprospekt (Richtlinie komplexe finanzielle Verhältnisse, RLKV) Vom Regl. Grundlage.
MehrRichtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.
Richtlinie Rechnungslegung Richtlinie betr. Rechnungslegung (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) Vom Regl. Grundlage. Oktober 00 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie bezweckt,
MehrRichtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.
Richtlinie Rechnungslegung Richtlinie betr. Rechnungslegung (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) Vom Regl. Grundlage 9. Oktober 008 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie
MehrZUSATZREGLEMENT FÜR DIE KOTIERUNG VON ANLEIHEN. Zusatzreglement für die Kotierung von Anleihen
ZUSATZREGLEMENT FÜR DIE KOTIERUNG VON ANLEIHEN Zusatzreglement für die Kotierung von Anleihen Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange SWX Swiss Exchange 12/08 Inhaltsverzeichnis Zusatzreglement
MehrRichtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.
Richtlinie Rechnungslegung Richtlinie betr. Rechnungslegung (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) Vom Regl. Grundlage 0. Juni 0 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie bezweckt,
MehrZusatzreglement für die Kotierung von Immobiliengesellschaften ZUSATZREGLEMENT FÜR DIE KOTIERUNG VON IMMOBILIENGESELLSCHAFTEN
Zusatzreglement für die Kotierung von Immobiliengesellschaften ZUSATZREGLEMENT FÜR DIE KOTIERUNG VON IMMOBILIENGESELLSCHAFTEN Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange SWX Swiss Exchange 07/01 Inhaltsverzeichnis
MehrRichtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.
Richtlinie Richtlinie betr. (Richtlinie, RLR) Vom Regl. Grundlage 5. September 06 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie bezweckt, durch die Festlegung entsprechender Anforderungen
MehrInhaltsverzeichnis. Schemas. Beteiligungsrechte. Anleihen. Derivate. Schema D Immobiliengesellschaften. für Standard-Optionen.
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Register Anhang des KR Schemas Register Schema A Beteiligungsrechte Register Schema B Anleihen Register Schema C Derivate Register Schema D Immobiliengesellschaften
MehrRechnungslegungshandbuch
Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2017 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG, Bern Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1
MehrBerichterstattung zum Konzernbericht von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten
Rundschreiben 2008/31 Versicherungskonzernbericht Berichterstattung zum Konzernbericht von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten Referenz: FINMA-RS 08/31 Versicherungskonzernbericht Erlass:
MehrGEBÜHRENORDNUNG ZUM KOTIERUNGSREGLEMENT. Gebührenordnung
GEBÜHRENORDNUNG ZUM KOTIERUNGSREGLEMENT Gebührenordnung Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 07/12 Gebührenordnung Gebührenordnung zum Kotierungsreglement (Gebührenordnung, GebO) Vom Regl. Grundlage
MehrRichtlinie betr. Dekotierung von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (Richtlinie Dekotierung, RLD)
Richtlinie betr. von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (Richtlinie, RLD) Vom Regl. Grundlage 5. September 06 Art. 58 Abs. KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand Art. Anwendungsbereich
MehrMission 21 - Evangelisches Missionswerk Basel. Basel. Bericht der Revisionsstelle an die Synode zur konsolidierten Jahresrechnung 2016
Mission 21 - Evangelisches Missionswerk Basel Basel Bericht der Revisionsstelle an die Synode zur konsolidierten Jahresrechnung 2016 Bericht der Revisionsstelle an die Synode der Mission 21 - Evangelisches
MehrRichtlinie betr. anerkannte Vertretung. (Richtlinie anerkannte Vertretung, RLaV) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Gegenstand. Art.
Richtlinie betr. (Richtlinie, RLaV) Vom Regl. Grundlage [Validity.From] Art. 4 und 58a KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand Art. Begriffe Art. Anwendungsbereich Diese Richtlinie regelt das Konzept
MehrRichtlinie betr. Kotierung von Standard-Optionen
Richtlinie Richtlinie betr. Regl. Grundlage Art. 29 KR (revidierte Fassung 2000) und Art. 46 KR (revidierte Fassung 2002) Beschluss vom 18. Dezember 2002 und 29. Oktober 2008 Inkraftsetzung am 1. März
MehrForderungsrechte mit besonderer Struktur
Richtlinie Richtlinie betr. (Richtlinie, RLFS) Vom Regl. Grundlage. Oktober 00 Art. Abs. 4 Zusatzreglement Derivate I. ALLGEMEINE BESTIMMUNG Art. Gegenstand Diese Richtlinie regelt zusätzlich zu den Bestimmungen
MehrFINANZIELLE BERICHTERSTATTUNG AG FÜR DIE NEUE ZÜRCHER ZEITUNG
FINANZIELLE BERICHTERSTATTUNG AG FÜR DIE NEUE ZÜRCHER ZEITUNG Erfolgsrechnung 64 Bilanz 65 Anhang zur Jahresrechnung 66 Antrag zur Verwendung des Bilanzgewinns 68 Bericht der Revisionsstelle 69 ERFOLGSRECHNUNG
MehrREGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE
Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten
MehrRichtlinie betr. Veräusserungsverbote (Lock up Agreements)
Richtlinie betr. Regl. Grundlage Art. 77a KR; Rz. 24 Richtlinie betr. Ausnahmen zur Dauer des Bestehens des Emittenten (Track Record) vom 29. Januar 2004 Beschluss vom 29. Januar 2004 Inkraftsetzung am
MehrSwiss GAAP FER 30 Konzernrechnung. Dr. Daniel Suter
www.pwc.com 30 Konzernrechnung Dr. Daniel Suter FER 30 Definition der Kontrolle Beherrschung = Tochterorganisation Direkt / indirekt mehr als 50% der Stimmen Weniger als 50% der Stimmen plus z.b. Aktionärsbindungsvertrag,
MehrFINANZIELLE BERICHTERSTATTUNG AG FÜR DIE NEUE ZÜRCHER ZEITUNG
FINANZIELLE BERICHTERSTATTUNG AG FÜR DIE NEUE ZÜRCHER ZEITUNG Erfolgsrechnung 52 Bilanz 53 Anhang zur Jahresrechnung 54 Antrag zur Verwendung des Bilanzgewinns 56 Bericht der Revisionsstelle 57 NZZ-Mediengruppe
MehrStiftung Krebs-Hilfe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2015
Stiftung Krebs-Hilfe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2015 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Stiftung Krebs-Hilfe Zürich Bericht der Revisionsstelle
MehrGEBÜHRENORDNUNG ZUM KOTIERUNGSREGLEMENT
GEBÜHRENORDNUNG ZUM KOTIERUNGSREGLEMENT Gebührenordnung Gebührenordnung zum Kotierungsreglement (Gebührenordnung, GebO) Vom Regl. Grundlage 6. Oktober 2016 Art. 63 KR 1. Kotierung von Beteiligungsrechten
MehrDas System des Rechnungslegungsrechts (I/IV): Überblick. Gesetzesrecht. Richtlinien von Branchenverbänden. Private Rechnungslegungsstandards
Das System des Rechnungslegungsrechts (I/IV): Überblick Gesetzesrecht Richtlinien von Branchenverbänden Private Rechnungslegungsstandards Recht der Börsen 63 Das System des Rechnungslegungsrechts (II/IV)
MehrREGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE
REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE 1 Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange (vom 31. Juli 1998,
MehrReglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE
Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 04/6 Inhaltsverzeichnis Reglement
MehrMUSTER DES NEUEN BESTÄTIGUNGSVERMERKS 6.1 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS. An die WGX. Prüfungsurteile
MUSTER DES NEUEN BESTÄTIGUNGSVERMERKS 6.1 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS i An die WGX Prüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss der [Genossenschaft] bestehend aus der Bilanz
MehrReglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE
Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 07/09 Inhaltsverzeichnis Reglement
MehrAFRAC-Stellungnahme 17. Geschäftsjahr des Konzernabschlusses (UGB, IFRS, BörseG)
Juni 2018 Geschäftsjahr des Konzernabschlusses (UGB, IFRS, BörseG) Stellungnahme Geschäftsjahr des Konzernabschlusses UGB vs. BörseG Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC, Beirat
MehrGenehmigung ausstehend Approval still pending Autorisation encore en attente
SIX Swiss Exchange AG Gebührenordnung zum Kotierungsreglement Vom 6. März 08 Datum des Inkrafttretens:. Mai 08 Gebührenordnung zum Kotierungsreglement 0.05.08 Inhaltsverzeichnis Zweck, Geltungsbereich
MehrGEBÜHRENORDNUNG ZUM KOTIERUNGSREGLEMENT. Gebührenordnung zum Kotierungsreglement
GEBÜHRENORDNUNG ZUM KOTIERUNGSREGLEMENT Gebührenordnung zum Kotierungsreglement Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange Gebührenordnung zum Kotierungsreglement Gebührenordnung zum Kotierungsreglement
MehrStiftung Krebs-Hilfe. Zürch. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2016
Stiftung Krebs-Hilfe Zürch Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2016 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Stiftung Krebs-Hilfe Zürch Bericht der Revisionsstelle
MehrRundschreiben Nr. 3 der Zulassungsstelle
Rundschreiben Nr. 3 für Beteiligungsrechte Rundschreiben Nr. 3 der Zulassungsstelle vom 1. Februar 2001 für Beteiligungsrechte 1. Ausgangslage Dieses Rundschreiben soll dem Emittenten und dessen Vertreter
MehrRichtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.
Richtlinie Rechnungslegung Richtlinie betr. Rechnungslegung (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) Vom Regl. Grundlage. März 05 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie bezweckt,
MehrRichtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG)
Richtlinie Ausländische Gesellschaften Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG) Vom Regl. Grundlage 9. Oktober 008 Art. 7 und 5 KR I. ALLGEMEINE
MehrStiftung Krebs-Hilfe. Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2017
Stiftung Krebs-Hilfe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2017 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Stiftung Krebs-Hilfe Zürich Bericht der Revisionsstelle
MehrEBV Grundbesitz GmbH. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Bilanz
EBV Grundbesitz GmbH Leipzig Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 Bilanz Aktiva 31.12.2014 31.12.2013 A. Anlagevermögen 439.968,00 441.596,00 I. Immaterielle Vermögensgegenstände
MehrRichtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG)
Richtlinie Ausländische Gesellschaften Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG) Vom Regl. Grundlage. Januar 06 Art. 7 und 5 KR I. ALLGEMEINE
MehrFACHNACHRICHTEN plus WIRTSCHAFTLICHES PRÜFUNGSWESEN
FACHNACHRICHTEN plus WIRTSCHAFTLICHES PRÜFUNGSWESEN 1. Neuer uneingeschränkter BSV ab 2018 (IDW PS 400 n.f.) ohne Auslagerung eines Teils der Beschreibung der Verantwortung des AP Bestätigungsvermerk des
MehrVORSORGE in globo M. Spreitenbach. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2016
VORSORGE in globo M Spreitenbach Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2016 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der VORSORGE in globo M Spreitenbach Bericht der
MehrRichtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften
Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG) Vom 0. März 08 Datum des Inkrafttretens:. Mai 08 Richtlinie Ausländische Gesellschaften 0.05.08
MehrAnhang zur Jahresrechnung
33 Genossenschaft Der zwingend vorgeschriebene Mindestinhalt ist den Besonderheiten des Unternehmens angepasst (Art. 958c, Abs. 3 OR). Zusätzliche Angaben gemäss Obligationenrecht Die Schweizerische Mobiliar
MehrKonsolidierte Erfolgsrechnung
Konsolidierte Halbjahresrechnung Repower-Gruppe Konsolidierte Erfolgsrechnung 01.01.-30.06.2018 01.01.-30.06.2017 Leistungen 1'047'122 897'374 Aktivierte Eigenleistungen 2'744 2'499 Bestandesänderungen
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../2008 DER KOMMISSION
KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 2.6.2008. Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../2008 R KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung
MehrRichtlinie betr. Dekotierung von in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen, RLDKK)
Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen Richtlinie betr. Dekotierung von in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen, RLDKK) Vom Regl. Grundlage
MehrBericht der Versicherungsrevisionsstelle (nach VersAG) an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Jahresrechnung 2013
UNIQA Versicherung Aktiengesellschaft Vaduz Bericht der Versicherungsrevisionsstelle (nach VersAG) an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Versicherungsrevisionsstelle
MehrFür Zwecke dieses beispielhaften Bestätigungsvermerks werden folgende Gegebenheiten angenommen:
Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem nach 242 bis 256a und 264 bis 289 HGB aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht eines Unternehmens, das
MehrBericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat
Pensionskasse Alcan Schweiz, Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat Jahresrechnung 2016 KPMG AG Zürich, 23. Mai 2017 KPMG AG Audit Badenerstrasse 172 Postfach Telefon +41 58 249 31 31 CH-8004
MehrJahresbericht Angestellten-Fürsorge-Stiftung der Stiftung Schloss Regensberg. Inhaltsverzeichnis
Jahresbericht 2015 Inhaltsverzeichnis Revisionsbericht Seite 2 Bilanz Seite 3 Erfolgsrechnung Seite 4 Geldflussrechnung Seite 5 Rechnung über die Veränderung des Kapitals Seite 6 Anhang Seite 7 Seite 1
MehrClere AG Bad Oeynhausen. Jahresabschluss und Lagebericht zum 30. Juni 2016
Clere AG Bad Oeynhausen Jahresabschluss und Lagebericht zum 30. Juni 2016 Anlagen 1.1 Lagebericht 1.2 Bilanz 1.3 Gewinn- und Verlustrechnung 1.4 Anhang 1.5 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers 1.6
MehrYour Drinks AG, Berlin. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013
Your Drinks AG, Berlin Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Bilanz zum 31.12.2013 Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2013 Anhang
MehrUmfang einer prüferischen Durchsicht sowie zur Formulierung eines Berichts über die prüferische Durchsicht von Halbjahresfinanzberichten
Empfehlung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum Umfang einer prüferischen Durchsicht sowie zur Formulierung eines Berichts über die prüferische Durchsicht
MehrAnhang zur Jahresrechnung
29 Vorjahresvergleich Die Eröffnungsbilanz wurde in formaler Hinsicht, in Gliederung und Nomenklatur analog den neuen Vorschriften dargestellt. Der zwingend vorgeschriebene Mindestinhalt ist den Besonderheiten
MehrBundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
1 von 2 Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom #.# 2018 über die Nichtanwendung einer Rechnungslegungsvorschrift des Unternehmensgesetzbuches (Override-Verordnung)
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß
MehrBestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Prüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft,
MehrVerbesserung von Relevanz, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der IFRS-Abschlüsse
Inhaltsverzeichnis 1. Ziele des Standards im Überblick... 1 2. Definition... 1 3. Anwendungsbereich... 1 4. Wesentliche Inhalte... 2 4.1 Änderung von Rechnungslegungsmethoden... 2 4.2 Änderung von Schätzungen...
MehrHalbjahresabschluss 2017 der Clientis Gruppe. Konzernabschluss 30. Juni 2017
Halbjahresabschluss 2017 der Clientis Gruppe Konzernabschluss 30. Juni 2017 Konsolidierte Bilanz 30.06.2017 31.12.2016 Aktiven Flüssige Mittel 1 248 305 1 195 140 Forderungen gegenüber Banken 160 861 154
MehrIn TCHF
Konsolidierte Bilanz 30.06. 31.12. AKTIVEN Flüssige Mittel 63 419 85 677 Kurzfristige Forderungen 57 979 79 654 Steuerforderungen 3 027 542 Rechnungsabgrenzungsposten 12 776 7 954 Umlaufvermögen 137 201
MehrJahresabschluss zum 31. Dezember 2018
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 BESTÄTIGUNGSVERMERK Spark Networks SE München KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers An die Spark Networks
MehrCampussaal Immobilien AG Brugg. Bericht der Revisionsstelle über die eingeschränkte Revision für das Geschäftsjahr 2017
Campussaal Immobilien AG Bericht der Revisionsstelle über die eingeschränkte Revision für das Geschäftsjahr 2017 Inhaltsverzeichnis 1 - Bericht der Revisionsstelle 2 2 - Bilanz 3 3 - Erfolgsrechnung 5
MehrEINSENDEARBEIT ZUM KURS 41891
EINSENDEARBEIT ZUM KURS 41891 JAHRESABSCHLUSS NACH IFRS, KURSEINHEITEN I UND II Modul: Jahresabschluss nach HGB und IFRS (31911) WS 2013/14 Aufgabe 1: Grundlagen und institutioneller Rahmen 20 Punkte a)
MehrBericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat
Ergänzungskasse Alcan Schweiz, Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat Jahresrechnung 2016 KPMG AG Zürich, 23. Mai 2017 KPMG AG Audit Badenerstrasse 172 Postfach Telefon +41 58 249 31 31
MehrCOMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main
COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main 1 10. Nachtrag vom 15. August 2017 zum Basisprospekt vom 19. August 2016 über Unlimited TURBO-Zertifikate 2 8. Nachtrag vom 15. August 2017 zum Basisprospekt
MehrJahresbericht Angestellten-Fürsorge-Stiftung der Stiftung Schloss Regensberg. Inhaltsverzeichnis
Jahresbericht 2016 Inhaltsverzeichnis Revisionsbericht Seite 2 Bilanz Seite 3 Erfolgsrechnung Seite 4 Geldflussrechnung Seite 5 Rechnung über die Veränderung des Kapitals Seite 6 Anhang Seite 7 Seite 1
MehrCOMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main. Nachtrag. vom 20. Dezember 2018 gemäß 16 Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main Nachtrag vom 20. Dezember 2018 gemäß 16 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) 1 6. Nachtrag zum Basisprospekt über Classic TURBO Optionsscheine bezogen auf US-amerikanische
MehrAnhang 1 zum FINMA-RS 15/xy
Tabellarische Übersicht der Bestimmungen des Obligationenrechts und deren Anwendung auf Abschlüsse nach den Schweizer Rechnungslegungsvorschriften für Banken und nach den durch die FINMA anerkannten internationalen
MehrRichtlinie betr. Ausgestaltung von Effekten
Richtlinie betr. Ausgestaltung von Effekten (Richtlinie Ausgestaltung von Effekten, RLAE) Vom 0. März 08 Datum des Inkrafttretens:. Mai 08 Richtlinie Ausgestaltung von Effekten 0.05.08 Inhaltsverzeichnis
MehrÜbersicht der Regelmeldepflichten primärkotierter Emittenten
Übersicht der Regelmeldepflichten primärkotierter Emittenten Ereignis Anmerkung Frist Dokumente Adressaten BX Ordentliche Generalversammlung (OGV) OGV ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des
MehrRichtlinie betr. Ausgestaltung von Effekten. (Richtlinie Ausgestaltung von Effekten, RLAE) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Richtlinie Richtlinie betr. (Richtlinie, RLAE) Vom Regl. Grundlage 4. April 03 Art. 7 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Art. Gegenstand Diese Richtlinie soll die Sicherheit der Abwicklung von Börsentransaktionen
MehrNew- York Hamburger Gummi- Waaren Compagnie AG. Lüneburg. Halbjahresfinanzbericht vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015
New- York Hamburger Gummi- Waaren Compagnie AG Lüneburg Halbjahresfinanzbericht vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 A. Allgemeine Angaben zum Inhalt und Gliederung des Zwischenabschlusses Der Halbjahresfinanzbericht
MehrFachempfehlung 13 Konsolidierte Betrachtungsweise
Fachempfehlung 13 Empfehlung 1 Die konsolidierte Betrachtungsweise erlaubt einen finanziellen Gesamtüberblick über die konsolidierten Einheiten. 2 Es gibt drei Kreise, bei welchen über die Art des Ausweises
MehrBESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
1 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS An die Telefónica Germany Management GmbH, München, Prüfungsurteil Wir haben den Jahresabschluss der Telefónica Germany Management GmbH, München,
MehrRichtlinien. des Bundesamtes für Privatversicherungen BPV
www.bpv.admin.ch Richtlinien des Bundesamtes für Privatversicherungen BPV 5/2007 Richtlinie zur Prüfung der Betriebsrechnung Berufliche Vorsorge (BV) durch die externe Revisionsstelle Rechtliche Grundlage:
MehrInternational Financial Reporting Standards (IFRSs ) 2005
International Financial Reporting Standards (IFRSs ) 2005 einschließlich International Accounting Standards (IASs ) und Interpretationen zum 1. Januar 2005 INHALTSVERZEICHNIS Vorwort zur deutschen Ausgabe
MehrEINSENDEARBEIT ZUM KURS 42261
EINSENDEARBEIT ZUM KURS 42261 BILANZPOLITIK UND BILANZANALYSE KURSEINHEIT I UND II Modul: Rechnungslegung (32781) WS 2015/2016 Aufgabe 1: Kurzfragen Diese Aufgabe sollte zeiteffizient in kurzen, aussagekräftigen
MehrVorläufige und untestierte Konzern-Kennzahlen auf einen Blick
1 Vorläufige und untestierte Konzern-Kennzahlen auf einen Blick Ertragslage 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 Umsatzerlöse in T 267.418 263.842 210.618 170.497 138.018 113.988 103.588 74.535 EBITDA
MehrLEITLINIEN ZUR EINHEITLICHEN OFFENLEGUNG DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DES IFRS 9 EBA/GL/2018/01 16/01/2018. Leitlinien
LEITLINIEN ZUR EINHEITLICHEN OFFENLEGUNG DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DES IFRS 9 EBA/GL/2018/01 16/01/2018 Leitlinien zur einheitlichen Offenlegung gemäß Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug
MehrKonzernrechnungslegung
Konzernrechnungslegung Überprüfungsverfahren Swiss GAAP FER 30 Eine Veranstaltung der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung in Kooperation mit EXPERTsuisse, TREUHAND SUISSE und veb.ch Patrick
MehrRichtlinie betr. Ausnahmen zur Dauer des Bestehens der Emittenten (Track Record) (Richtlinie Track Record, RLTR)
Richtlinie Track Record Richtlinie betr. Ausnahmen zur Dauer des Bestehens der Emittenten (Track Record) (Richtlinie Track Record, RLTR) Vom Regl. Grundlage. Oktober 00 Art. 7, und 85 KR I. ALLGEMEINE
MehrLZ Medien Holding AG. Luzern. Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2017
LZ Medien Holding AG Luzern Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2017 Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der LZ Medien Holding AG Luzern Bericht der
MehrKONZERNRECHNUNGSLEGUNG
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN DER RECHNUNGSLEGUNG KONZERNRECHNUNGSLEGUNG Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft WS 2017/18 Univ.-Prof. DDr. Arthur Weilinger Dr. Christian Knauder Zeit- und Themenplan
MehrCytoTools AG, Darmstadt. Verkürzter Zwischenabschluss
Verkürzter Zwischenabschluss nach HGB zum 30. Juni 2010 Inhaltsverzeichnis Ungeprüfter verkürzter Zwischenabschluss nach HGB Zwischenbilanz 1 Gewinn- und Verlustrechnung 2 Eigenkapitalveränderungsrechnung
MehrHandelsbilanzrecht Rechnungsabgrenzungsposten und latente Steuern
Skript zum Online-Training Handelsbilanzrecht Rechnungsabgrenzungsposten und latente Steuern Rechtsstand: Januar 09 in Kooperation mit Inhalt Begriffserläuterung... Aktive Rechnungsabgrenzungsposten...
MehrKonsolidierte Erfolgsrechnung IFRS IFRS Differenz FER in HJ 1. HJ % 1. HJ 12 Mte. TCHF TCHF TCHF TCHF
Orell Füssli: Finanzbericht 1. Semester 2006 Konsolidierte Erfolgsrechnung IFRS IFRS Differenz FER 2006 2005 in 2005 2005 1. HJ 1. HJ % 1. HJ 12 Mte. TCHF TCHF TCHF TCHF Total Erlöse 154'452 142'748 8.2
MehrIFRS 1 RÜCKNAHME VON IFRS 1 (HERAUSGEGEBEN 2003)
IFRS 1 wenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben. 39R Mit den Jährlichen Verbesserungen, Zyklus 2009 2011, von
MehrBilanz Fr. Fr. Fr. Fr. Aktiven
JAHRESRECHNUNG 2013 Bilanz 31.12.2013 31.12.2012 Fr. Fr. Fr. Fr. Aktiven Kasse 1'856 2'823 Postcheck 2'802'352 4'172'808 Bankguthaben 1'439'336 244'334 Termingelder, Sparkonto 1'359'799 1'106'833 Debitoren
MehrAnhang 2: Muster für einen Bericht über die prüferische Durchsicht von Abschlüssen
Anhang 2: Muster für einen Bericht über die prüferische Durchsicht von Abschlüssen 2.1. Muster für einen Bericht über die prüferische Durchsicht eines Abschlusses mit einer uneingeschränkten zusammenfassenden
MehrTreuhand St. Gallen AG Notkerstrasse St. Gallen Tel Fax
Treuhand St. Gallen AG Notkerstrasse 10 9000 St. Gallen Tel. 071 243 18 18 Fax 071 243 18 81 www.trehag.ch Bericht des Wirtschaftsprüfers An den Vorstand der miva Schweiz Hubstrasse 32 9501 Wil SG 1 22.
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 282/3
26.10.2005 Amtsblatt der Europäischen Union L 282/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 1751/2005 R KOMMISSION vom 25. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme
MehrVOLKSBANK VORARLBERG e. Gen. (eine eingetragene Genossenschaft nach österreichischem Recht)
VOLKSBANK VORARLBERG e. Gen. (eine eingetragene Genossenschaft nach österreichischem Recht) 3. Nachtrag vom 26. April 2017 zum Basisprospekt für das 750.000.000 Programm zur Begebung von Schuldverschreibungen
Mehr