3. Was tun. bei. Kontopfändungen?

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Transkript:

3. Was tun bei Kontopfändungen?

Was können Sie tun, wenn Ihr Kreditinstitut Ihnen aufgrund einer Kontopfändung durch einen Ihrer Gläubiger Ihr Girokonto, auf das Ihre laufenden Zahlungen (Lohn / Gehalt oder Sozialleistungen) eingehen, sperrt? A) Rechtslage bei Eingang von Lohn / Gehalt : Kontopfändungsschutz gem. 850 k Zivilprozessordnung (ZPO) Sofern einem Ihrer Gläubiger Ihre Bankverbindung bekannt ist, kann dieser Gläubiger Ihr laufendes Girokonto per gerichtlichem Beschluß (sogenannter Pfändungs- und Überweisungsbeschluß) bis zur Höhe seiner Forderung pfänden lassen. Dies hat zur Folge, daß Ihr Kreditinstitut das Guthaben auf Ihrem Konto sperrt und Ihnen weder Geld auszahlt noch Ihre Aufträge wie etwa Überweisungen oder Daueraufträge ausführt. Es gibt jedoch eine gesetzliche Regelung, die vorsieht, daß Ihnen grundsätzlich der unpfändbare Teil Ihres Lohnes / Gehaltes zum Leben zu Ihrer Verfügung verbleiben muß. Um sich in einem solchen Fall den notwendigen Lebensunterhalt für den Monat zu sichern, ist allerdings aktives Handeln von Ihnen gefordert. Im Falle einer Kontopfändung müssen Sie unverzüglich bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen sogenannten Freigabeantrag gem. 850 k ZPO stellen (siehe Anlage - Musterbrief). Mit diesem Antrag können Sie erreichen, daß das Gericht die Pfändung aufhebt, soweit sie den unpfändbaren Anteil Ihres Lohnes betrifft. Der unpfändbare Lohnanteil bemißt sich nach der Pfändungstabelle, 850 c ZPO. Bei der Aufhebung der Pfändung des unpfändbaren Lohnanteils berücksichtigt das Gericht allerdings auch, wieviele Tage noch zwischen Pfändung und nächster Lohnzahlung zu überbrücken sind. Der vom Gericht von der Pfändung freigestellte Betrag muß Ihnen von Ihrem Kreditinstitut ausgezahlt werden. Sofern Ihnen dieser Betrag nicht in voller Höhe ausgezahlt wird, kann es unter Umständen daran liegen, daß Ihr Kreditinstitut von diesem Betrag bereits laufende Zahlungsverpflichtungen Ihrerseits wie etwa Miete, Stom usw. beglichen hat. Da es sich hierbei um Ausgaben handelt, für die auch Sie normalerweise Ihren pfändungsfreien Betrag verwenden würden, ist diese Praxis nicht zu beanstanden. Um Ihren notwendigen Lebensunterhalt im laufenden Monat zu sichern, kann das Gericht bereits vor der endgültigen Entscheidung über Ihren Freigabeantrag im Eilverfahren dringend benötigte Teilbeträge zur Auszahlung an Sie freistellen (siehe Anlage - Musterbrief). Allerdings führt wirklich nur schnelles Handeln zum Erfolg, denn das Geld auf dem gepfändeten Girokonto ist lediglich für zwei Wochen ab Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut für alle Beteiligten gesperrt. Wenn Sie überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden, leitet das Kreditinstitut nach Ablauf der zwei Wochen den gesamten Betrag an den betreffenden Gläubiger weiter. Seite 1

TIP : Um in den Folgemonaten nicht immer wieder denselben Antrag bei Gericht zwecks Sicherung Ihres Lebensunterhaltes stellen zu müssen, ist es ratsam, daß Sie diesen Freigabeantrag bereits auf künftig eingehende Lohn-/ Gehaltszahlungen ausdehnen (siehe Musterbrief - Anlage 1). Der Pfändungsschutz gem. 850 k ZPO gilt nur für wiederkehrende Leistungen wie z.b. Lohn-/ Gehaltszahlungen. Keinen Pfändungsschutz genießen dagegen Bankguthaben wie etwa normale Spar- oder Bausparguthaben, Guthaben aus Kapitallebensversicherungen oder Steuerrückzahlungen. B) Rechtslage bei Eingang von Sozialleistungen: Kontopfändungsschutz gem. 55 Sozialgesetzbuch I (SBG I) Sozialleistungen wie z.b. Sozial- u. Arbeitslosenhilfe/-geld oder Kinder- u. Erziehungsgeld sind innerhalb der ersten 7-Tage nach Eingang auf Ihrem Girokonto vor jeder Pfändungsmaßnahme durch ihre Gläubiger geschützt. Innerhalb dieser Frist können Sie die Sozialleistungen in voller Höhe entsprechend 55 I SGB I abheben. Sie müssen gegenüber dem Kreditinstitut allerdings nachweisen, daß es sich bei den eingehenden Zahlungen um Sozialleistungen handelt. Daher ist es ratsam, die Behörde, von der Sie die Sozialleistungen erhalten (z.b. Arbeitsamt) zu bitten, auf der Überweisung deutlich zu machen, daß es sich um eine Sozialleistung (z.b. Arbeitslosenhilfe) handelt oder den entsprechenden Bewilligungsbescheid beim Kreditinstitut vorzulegen. Weiteres Handeln Ihrerseits ist in diesem Fall nicht erforderlich, insbesondere müssen Sie in diesem Fall grundsätzlich keinen Antrag bei Gericht stellen. Seite 2

TIP: Sofern sich Ihr Kreditinstitut weigert, Ihnen die Sozialleistung innerhalb der 7-Tages-Frist in voller Höhe auszuzahlen, sollten Sie zunächst den Sachbearbeiter auf 55 I, II SGB I hinweisen. Verweigert das Kreditinstitut auch nach diesem Hinweis noch die Auszahlung an Sie, sollten Sie sich umgehend an Ihre Schuldnerberatungsstelle oder die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes wenden, um gerichtlich dagegen vorzugehen (Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz). Nach Ablauf der 7-Tages-Frist besteht der Pfändungsschutz nur noch hinsichtlich des unpfändbaren Anteils der Sozialleistung für den Zeitraum zwischen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und der nächsten Sozialleistungsauszahlung ( 55 IV SBG I). Sofern Ihr Kreditinstitut diese gesetzliche Regelung mißachtet und z.b. die eingegangene Sozialleistung komplett an den Gläubiger abführt, müssen Sie umgehend gerichtlich dagegen vorgehen (sog. Erinnerung gem. 766 ZPO). C) Ist das Kreditinstitut berechtigt, für die Bearbeitung von Kontopfändungen Gebühren zu verlangen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Mai 1999 entschieden, daß Kreditinstitute für die Bearbeitung von Kontopfändungen kein gesondertes Entgelt in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verlangen dürfen, da dadurch die Bankkunden unangemessen benachteiligt würden ( BGH Urteil vom 18.05.1999, Az.: XI ZR 219/98). Durch die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen kommen die Kreditinstitute lediglich ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, Pfändungen von Gläubigern Ihrer Kunden zu bearbeiten und Pfändungsanfragen bezüglich Kundenkonten zu beantworten. Sie erbringen dadurch keine Leistung für den Bankkunden, die eine gesonderte Vergütung rechtfertigen würde. Sofern Ihr Kreditinstitut Ihnen nach wie vor Gebühren für die Bearbeitung der Kontopfändung berechnet, sollten Sie Ihr Kreditinstitut unverzüglich auf o.g. BGH-Urteil hinweisen und die Gebühren zurückfordern. Eine Rückforderung von Kontopfändungsgebühren ist übrigens auch für die Vergangenheit möglich, denn das Urteil wirkt bis in das Jahr 1977 (Inkrafttreten des AGB-Gesetzes) zurück. Seite 3

D) Ist das Kreditinstitut berechtigt, Ihnen das Girokonto aufgrund einer Kontopfändung zu kündigen? Es kommt in der Praxis immer wieder vor, daß Kreditinstitute eine Kontopfändung zum Anlaß nehmen, einen laufenden Girokonto-Vertrag zu kündigen. Grundsätzlich sind Girokonten kündbar, ohne daß dafür besondere Gründe vorliegen müssen. Das Bemühen um ein neues Girokonto ist für die Betroffenen in diesen Fällen oftmals mit Schwierigkeiten verbunden, denn Kreditinstitute können frei entscheiden, mit welchem Kunden sie einen Vertrag über die Einrichtung eines Girokontos abschließen wollen. Einen gesetzlichen Anspruch für ein "Recht auf ein Girokonto" gibt es bisher nicht. Allerdings haben sich die Spitzenverbände von Banken und Sparkassen in einer Selbstverpflichtung bereits 1995 bundesweit bereiterklärt, Girokonten auf Guthabenbasis (sog. Girokonto für Jedermann) auch für Personen mit negativen Schufa-Einträgen einzurichten. Eine Ausnahme besteht in einigen Bundesländern (z.b. Bayern, Brandenburg, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen), in denen entsprechende landesgesetzliche Regelungen die Sparkassen verpflichten, jedem ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten. Eine Ablehnung darf in der Regel nur aus wichtigem Grund erfolgen, z.b. wenn eine Geschäftsbeziehung für das Kreditinstitut unzumutbar wäre, etwa weil der Betroffene das Kreditinstitut in der Vergangenheit bereits einmal getäuscht oder betrogen hat. Eine negative Schufa-Eintragung stellt jedoch gerade keinen Ablehnungsgrund dar. Die bisherige Erfahrung zeigt jedoch, daß auch diese Girokonten auf Guthabenbasis nach Kontopfändungen oft gekündigt werden, insbesondere wenn mehrere Pfändungen eingehen. Sollten Sie in diesem Fall oder bei einer Kontoeröffnung Schwierigkeiten haben, dann sollten Sie mit Ihrer zuständigen Schuldnerberatungsstelle oder einer Verbraucherzentrale Rücksprache nehmen. Seite 4

Anlage - Musterbrief -... Absender (Adresse Schuldner)...... Ort, Datum An das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -... (Adresse Amtsgericht)*......... * Der Antrag ist bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht einzureichen. Sofern es Ihnen möglich ist, sollten Sie die Unterlagen dort persönlich abgeben, um eventuell noch auftretende Fragen direkt zu klären. Antrag nach 850 k ZPO In der Vollstreckungssache Aktenzeichen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses:...... -Gläubiger/in- (Gläubiger mit voller Anschrift) gegen... -Schuldner/in- (Schuldner mit voller Anschrift) beantrage ich : 1. Der Pfändungs und Überweisungsbeschluß vom... Az.:... wird dahingehend geändert, daß die Pfändung des Guthabens auf dem Konto Nr.... bei dem Kreditinstitut... in Höhe des pfändungsfreien Betrages und die Pfändung künftiger Lohn-/Gehaltseingänge in Höhe des jeweils monatlich pfändungsfreien Betrages aufgehoben wird ( 850 k I ZPO). 2. Die Pfändung wird in Höhe desjenigen Betrages, der zum notwendigen Lebensunterhalt benötigt wird, gem. 850 k II ZPO vorab aufgehoben. Seite 5

3. Die Vollstreckung aus o.g. Vollstreckungsbeschluß wird in Höhe des pfändungsfreien Betrages gem. 850 k III, 732 II ZPO einstweilen eingestellt. Gründe: 1. Mein Gehaltskonto ist durch o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gepfändet worden. Laut Auskunft meines Kreditinstitutes erfolgte die Kontopfändung am... Auf das gepfändete Konto wird mein Lohn/ Gehalt in Höhe von DM... netto monatlich zum...überwiesen. Ich bin für... Personen unterhaltspflichtig. Durch die Pfändung werden auch meine künftigen Lohn-/Gehaltseingänge erfaßt, so daß die Pfändung zugleich für die Zukunft in Höhe des jeweils monatlich unpfändbaren Betrages aufzuheben ist. 2. Ich verfüge über keine weiteren Mittel mehr, um meinen Lebensunterhalt und den meiner Familie zu bestreiten. Aus diesem Grunde bitte ich darum, die Pfändung in der für den notwendigen Unterhalt erforderlichen Höhe für den restlichen Zeitraum bis zum nächsten Zahlungstermin vorab aufzuheben. 3. Da zu erwarten ist, daß eine Entscheidung über den Antrag zu 1.) erst nach Ablauf der in 835 III, S.2 ZPO normierten zweiwöchigen Sperrfrist ergeht, bitte ich um einstweilige Einstellung der Vollstreckung in Höhe des voraussichtlichen Pfändungsfreibetrages gem. 732 II ZPO. Ich bin der Bedeutung einer falschen eidesstattlichen Versicherung bewußt und versichere an Eides Statt, daß ich die von mir in diesem Antrag verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe....... (Ort und Datum) (Unterschrift Schuldner) Anlagen: - Lohn-/ Gehaltsabrechnungen der letzten 2-3 Monate - Kontoauszüge der letzten 3-4 Monate - Mietvertrag Seite 6

Wichtiger Hinweis zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung: Im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung sind Sie verpflichetet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Bei falscher Versicherung an Eides Statt drohen Ihnen strafrechtliche Konsequenzen ( 156, 163 Strafgesetzbuch). Hinweis zu den Anlagen: Die hier genannten Unterlagen verlangen die Gerichte im Regelfall. Bitte beachten Sie, daß Sie bei Gericht die geforderten Unterlagen im Original vorlegen müssen. Sofern Sie jedoch Kopien dieser Unterlagen vorab anfertigen lassen und Ihren Antrag samt Unterlagen dort persönlich abgeben, können Sie die Originale nach Vorlage bei Gericht wieder mitnehmen. Für die weitere Bearbeitung Ihres Antrages durch das Gericht sind sodann die Kopien ausreichend. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, daß auf Gläubigerseite das Recht besteht, Einsicht in Ihre Akte zu nehmen. Dies kann hin und wieder dazu führen, daß der Gläubiger aufgrund der beigefügten Unterlagen Kenntnis einzelner, bislang ihm noch unbekannter Daten von Ihnen erlangt. Das ist jedoch weitgehend nicht zu vermeiden, da das Gericht diese Angaben notwendigerweise für die Bearbeitung Ihres Antrages braucht. Bereitgestellt für die BAG-SB von: SPAZ ggmbh - Sozial- und Schuldenberatungsstelle Leibnizstr. 20-55118 Mainz Text: Josefine Pfeifer Seite 7