700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)

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700. Planungs- und Baugesetz (PBG) (Änderung vom 8. Oktober 0; Verfahren und Rechtsschutz) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 9. März 0 und der Kommission für Planung und Bau vom. Mai 0, beschliesst: I. Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 975 wird wie folgt geändert: Ersatz von Bezeichnungen: In folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «Baudirektion» durch den Ausdruck «zuständige Direktion» ersetzt: 84 Abs. ; 9 Abs. ; 08 Abs. und ; Abs. ; 49 Abs. ; 49 a; 50 Abs. ; 60 b; 9 Abs. 4; ; Abs. und ; 6 Abs. 5 sowie 7 Abs.. Zuständigkeiten. Soweit dieses Gesetz oder das übrige kantonale Recht nichts Besonderes bestimmt, sind zuständig: a. der Regierungsrat zum Erlass der in diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen, Richtlinien und Normalien, zur Festsetzung der vom Staat aufzustellenden Richtpläne und zur Oberaufsicht über das gesamte Planungs- und Bauwesen, b. die zuständige Direktion zur Festsetzung der vom Staat aufzustellenden Nutzungspläne und von Planungszonen, zum Entscheid über die Genehmigung von kommunalen Richt- und Nutzungsplänen sowie über genehmigungsbedürftige Verfügungen und zur Aufsicht über die Gemeinden in den von diesem Gesetz geordneten Sachbereichen, lit. c unverändert. Genehmigungen 5. Bei der Genehmigung von Erlassen, Verfügungen und raumplanungsrechtlichen Festlegungen werden Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit geprüft. Abs. unverändert. Der Genehmigungsentscheid wird von der Gemeinde zusammen mit dem geprüften Akt veröffentlicht und aufgelegt. 6

Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.. Abs. unverändert. 4 Die Festsetzung des kantonalen Richtplans und der regionalen Richtpläne ist öffentlich bekannt zu machen. Nach «VII. Gemeinsame Bestimmungen»: 87 a. Bau- und Zonenordnungen, Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne können vor ihrer Festsetzung der zuständigen Direktion zur Vorprüfung eingereicht werden. Die Vorprüfung erfolgt innert zwei Monaten. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, erfolgt die Vorprüfung innert drei Monaten. Zuständigkeit Vorprüfung 88. Abs. unverändert. Abs. wird aufgehoben. Festsetzung 89. Bau- und Zonenordnungen, Sonderbauvorschriften und Genehmigung Gestaltungspläne sind der zuständigen Direktion zur Genehmigung einzureichen. Die Direktion ist bei der Genehmigung an den Vorprüfungsbericht gebunden. 05. Abs. unverändert. Kommt über den Bestand und Umfang des Anspruchs sowie über die Entschädigung keine Einigung zustande, entscheidet die Schätzungskommission nach der Gesetzgebung betreffend die Abtretung von Privatrechten. Abs. wird aufgehoben. Abs. 4 wird zu Abs.. 5. Abs. unverändert. Der Entwurf kann der zuständigen Direktion zur Vorprüfung eingereicht werden. Die Vorprüfung erfolgt innert zwei Monaten. 5. Nach Vorliegen des Quartierplanentwurfs und eines allfälligen Vorprüfungsberichts werden die Grundeigentümer und, wenn diesbezügliche Änderungen vorgesehen sind, die aus Dienstbarkeiten, Grundlasten oder vorgemerkten persönlichen Rechten Berechtigten durch schriftliche Mitteilung zu einer Verhandlung eingeladen. Von der Mitteilung bis zur Verhandlung werden der Quartierplanentwurf und der Vorprüfungsbericht für die Beteiligten aufgelegt. Abs. unverändert. V. Leitungsbaurecht B. Planausarbeitung I. Erster Entwurf und Vorprüfung II. Erste Versammlung 9. 6. 04 - OS Band 69 6

700. Planungs- und Baugesetz (PBG) C. Festsetzung und Genehmigung I. Festsetzung 58. Nach Durchführung des Bereinigungsverfahrens setzt der Gemeinderat den Quartierplan fest. Abs. wird aufgehoben. II. Genehmigung 59. Der festgesetzte Quartierplan bedarf der Genehmigung. Verfahren durch die zuständige Direktion. Abs. unverändert. Der Genehmigungsentscheid wird zusammen mit dem festgesetzten Quartierplan von der Gemeinde veröffentlicht, in der Gemeinde aufgelegt und den Beteiligten schriftlich mitgeteilt. F. Übernahmeanspruch Anspruch und Verfahren. Abs. und unverändert. Kommt über den Bestand und Umfang des Anspruchs sowie über die Entschädigung keine Einigung zustande, entscheidet die Schätzungskommission nach der Gesetzgebung betreffend die Abtretung von Privatrechten. 85 wird aufgehoben.. Über Fragen, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von grundlegender Bedeutung sind, können Vorentscheide eingeholt werden, sofern die gesonderte Beurteilung dieser Fragen sachlich möglich ist und nicht gegen das Koordinationsgebot verstösst. Vorentscheide ergehen im gleichen Verfahren wie baurechtliche Bewilligungen. Mit dem Gesuch sind alle Unterlagen einzureichen, die zur Beurteilung der gestellten Fragen nötig sind. Rechtswirkung 4. Vorentscheide sind hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich wie baurechtliche Bewilligungen, sofern sich die Verhältnisse bis zur Einreichung des Baugesuchs nicht wesentlich geändert haben. Abs. wird aufgehoben. A. Rekursinstanz 9. Anordnungen, die in Anwendung des Bundesgesetzes vom. Juni 979 über die Raumplanung, des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 98 über den Umweltschutz oder dieses Gesetzes ergehen, können beim Baurekursgericht (BRG) angefochten werden. Abs. und 4 werden aufgehoben. 64

Planungs- und Baugesetz (PBG) 700. 0 werden aufgehoben. 8 a. Abs. unverändert. Abs. wird aufgehoben. C. Rekurs- und Beschwerdelegitimation I. Allgemein 8 b. Gesamtkantonal tätige Verbände, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, können Rekurs oder Beschwerde erheben gegen: a. Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich auf den III. Titel oder 8 Abs. stützen, b. Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, c. Festsetzungen von überkommunalen Gestaltungsplänen ausserhalb der Bauzonen. Das Rekurs- oder Beschwerderecht steht den Verbänden nur für Rügen zu, die mit den Interessen des Natur- und Heimatschutzes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Treffen Gesuchsteller und Verband Vereinbarungen über Verpflichtungen, die Belange des öffentlichen Rechts betreffen, gelten diese ausschliesslich als gemeinsame Anträge an die Behörde. Diese berücksichtigt das Ergebnis in ihrer Anordnung oder ihrem Entscheid, soweit sich die Vereinbarungen als rechtmässig und angemessen erweisen und der Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde. 4 Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Verbänden über finanzielle oder andere Leistungen sind nicht zulässig, soweit diese bestimmt sind für: a. die Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts, insbesondere behördlicher Auflagen, b. Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, c. die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts oder eines anderen prozessualen Verhaltens. 5 Die Rechtsmittelbehörde tritt auf einen Rekurs oder eine Beschwerde nicht ein, wenn dieser oder diese rechtsmissbräuchlich ist oder der Verband unzulässige Leistungen im Sinne von Abs. gefordert hat. II. Kantonale Verbandsbeschwerde 9. 6. 04 - OS Band 69 65

III. Behördenbeschwerde D. Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen 8 c. Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben. 9. Abs. unverändert. Über den Umfang der aufschiebenden Wirkung und über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen entscheidet auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen der Präsident der Rekurs- oder Beschwerdeinstanz. F. Schadenersatz 9 b. Schadenersatzansprüche wegen rechtsmissbräuchlicher und treuwidriger Erhebung eines Rechtsmittels sind nach dem jeweiligen Verfahrensrecht geltend zu machen. Verjährung 700. Planungs- und Baugesetz (PBG) 40 a. Die Strafverfolgung und die Strafe für Widerhandlungen gemäss 40 verjähren nach fünf Jahren. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Oktober 0 II. Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 0. März 985 wird wie folgt geändert: b. Aufgaben. Dem Statthalteramt obliegen vor allem die Aufsicht über die Ortspolizei, das Strassenwesen der Gemeinden und das Feuerwehrwesen sowie die Handhabung des Übertretungsstrafrechts; besondere Bestimmungen sind vorbehalten. Abs. und unverändert. 66

Planungs- und Baugesetz (PBG) 700. III. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Mai 959 4 wird wie folgt geändert: 9 b. Abs. unverändert. Rekursinstanz ist lit. a c unverändert. d. das Statthalteramt bei Anordnungen der politischen Gemeinden im Bereich der Ortspolizei und des Feuerwehrwesens, lit. e g unverändert. Abs. und 4 unverändert. Rekursinstanz IV. Das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 974 5 wird wie folgt geändert: 9. Die Pläne über die Ausscheidung von Schutzzonen und Schutzarealen sowie die zugehörigen Schutzvorschriften sind nach ihrer Festsetzung öffentlich bekannt zu machen und aufzulegen sowie den betroffenen Grundeigentümern mitzuteilen. Abs. unverändert. 5. Anordnungen, die in Anwendung des Gewässerschutzgesetzes vom 4. Januar 99 und dieses Gesetzes ergehen, können mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden. 5 a. Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben. Bekanntmachung und Parteirechte Rechtsschutz a. Rekursinstanz b. Behördenbeschwerde Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Oktober 0 9. 6. 04 - OS Band 69 67

Rechtsschutz a. Rekursinstanz 700. Planungs- und Baugesetz (PBG) V. Das Abfallgesetz vom 5. September 994 6 wird wie folgt geändert: IV. Rechtsschutz und Strafbestimmungen 8. Anordnungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, können mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden. b. Behördenbeschwerde 8 a. Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Oktober 0. Einspracheverfahren Rechtsschutz a. Rekursinstanz VI. Das Strassengesetz vom 7. September 98 7 wird wie folgt geändert: 7. Abs. unverändert. 4 Über Einsprachen wird mit der Festsetzung entschieden. Wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten. Abs. 5 und 6 unverändert. 4. Anordnungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, können unter Vorbehalt von 45 Abs. mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden. 68

Planungs- und Baugesetz (PBG) 700. 4 a. Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben. b. Behördenbeschwerde Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Oktober 0 VII. Das Wasserwirtschaftsgesetz vom. Juni 99 8 wird wie folgt geändert: 8 a. Abs. 4 unverändert. 5 Über Einsprachen wird mit der Festsetzung entschieden. Wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten. Abs. 6 und 7 unverändert. und 4 werden aufgehoben. 64 und der zugehörige Gliederungstitel «. Rechtsschutz» werden aufgehoben. a bis. Verfahren VI. Rechtsschutz 78 a. Anordnungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, können mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden. Rekursinstanz 78 b. Die Legitimation zur Erhebung von Rekurs und Beschwerde bestimmt sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Mai 959 4. Rechtsmittellegitimation 9. 6. 04 - OS Band 69 69

700. Planungs- und Baugesetz (PBG) Rekurs- und beschwerdeberechtigt gegen Massnahmen im Sinne von und Bewilligungen in Anwendung von 8 sind sodann Natur-, Heimat-, Umwelt- und Fischereiorganisationen sowie andere Vereinigungen, die sich statutengemäss seit wenigstens zehn Jahren gesamtkantonal mit dem Gewässerschutz und der Gewässernutzung befassen. Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben. Die Nummerierung der nachfolgenden Gliederungstitel wird angepasst. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Oktober 0 VIII. Das Energiegesetz vom 9. Juni 98 9 wird wie folgt geändert: Rechtsschutz 4. Streitigkeiten über die Anwendung der 9 a werden in erster Instanz durch das Baurekursgericht entschieden. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Oktober 0 70

Planungs- und Baugesetz (PBG) 700. IX. Das Kantonale Waldgesetz vom 7. Juni 998 0 wird wie folgt geändert: VI. Rechtsschutz a. Anordnungen, die in Anwendung des Bundesgesetzes Rekursinstanz vom 4. Oktober 99 über den Wald 4 und dieses Gesetzes ergehen, können mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden. b. Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben. Die Nummerierung der nachfolgenden Gliederungstitel wird angepasst. Behördenbeschwerde Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Oktober 0 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Die Sekretärin: Bruno Walliser Barbara Bussmann 9. 6. 04 - OS Band 69 7

700. Planungs- und Baugesetz (PBG) Der Regierungsrat beschliesst: Die Änderung vom 8. Oktober 0 des Planungs- und Baugesetzes (Verfahren und Rechtsschutz) wird auf den. Juli 04 in Kraft gesetzt (ABl 04-04-04). 6. März 04 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der stv. Staatsschreiber: Heiniger Hösli ABl 0, 9. ABl 0-06-07. LS 7.. 4 LS 75.. 5 LS 7.. 6 LS 7.. 7 LS 7.. 8 LS 74.. 9 LS 70.. 0 LS 9.. SR 700. SR 84.0. SR 84.0. 4 SR 9.0. 7