Richtlinien. zur Integration behinderter Menschen aus den Werkstätten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (RIWA) Vom 7. Januar 2002

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Transkript:

SAARLAND Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Az.: C/I/2-7171 Richtlinien zur Integration behinderter Menschen aus den Werkstätten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (RIWA) Vom 7. Januar 2002 (GMBl. Saar 2002, S. 16) 1. Rechtsgrundlagen Die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist nach 136 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) eine Einrichtung zur Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und Beschäftigung anzubieten. Darüber hinaus muss sie diesen Menschen ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Der Übergang von behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Dabei hat die WfbM die notwendige arbeitsbegleitende Betreuung in der Übergangsphase sicherzustellen und darauf hinzuwirken, dass der zuständige Rehabilitationsträger seine Leistungen und nach dem Ausscheiden der Behinderten aus der WfbM das Integrationsamt die begleitende Hilfe im Arbeitsleben erbringen. 2. Zielsetzungen Leitlinien der Politik für behinderte Menschen sind Chancengleichheit, Normalisierung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, insbesondere am Arbeitsleben. Die Vermittlung eines Arbeitsplatzes für behinderte Menschen in Betrieben und Dienststellen des allgemeinen Arbeitsmarktes muss deshalb absolute Priorität haben. Sonderformen des Arbeitens sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Sie können aber auch einen notwendigen Zwischenschritt und ein Unterstützungsangebot zur Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt darstellen. 1

Hierbei ist aber der Grundsatz der Wahlfreiheit zu beachten. Behinderte Menschen sollen, ebenso wie andere Mitglieder der Gesellschaft auch, selbst darüber bestimmen können, wie sie leben möchten und wo sie arbeiten möchten. Behinderte Menschen, die aus den WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln wollen, benötigen eine qualifizierte und intensive Unterstützung. Nach den Erfahrungen eines im Saarland durchgeführten Modellprojekts erfolgt eine effiziente Wahrnehmung dieser Aufgaben durch Fachkräfte der WfbM. Mit diesen Richtlinien werden die notwendigen konzeptionellen, personellen und finanziellen Regelungen für eine systematische und kontinuierliche Förderung des Übergangs von behinderten Menschen aus der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt getroffen. Oberstes Ziel ist die Beschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis des allgemeinen Arbeitsmarkts. Angestrebt wird, jährlich 1 % der in den saarländischen WfbM betreuten behinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern. 3. Zielgruppe (Teilnehmer/innen) Gefördert werden können grundsätzlich alle behinderte Menschen, die zum Personenkreis des 136 Abs. 1 Satz 2 SGB IX in Verbindung mit 39, 41 Abs. 1 und 100 Abs. 1 Nr. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), sowie 102 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), gehören. Sie müssen in einer WfbM im Saarland an einer Maßnahme im Berufsbildungsbereich teilnehmen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sein. Die Entwicklung ihrer Leistungsfähigkeit, ihre Persönlichkeit und ihre Motivation müssen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistisch erscheinen lassen. 4. Fachkraft für betriebliche Integration (FbI) Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen werden in den WfbM "Fachkräfte für betriebliche Integration" (FbI) beschäftigt. Der FbI obliegen im Wesentlichen folgende Aufgaben: Schaffung der werkstattinternen Voraussetzungen (Organisation, Qualifizierung usw.), Koordination mit Gruppenfachpersonal und begleitenden Diensten, Beratung der behinderten Beschäftigten und ihrer Angehörigen, Auswahl geeigneter Teilnehmer/innen unter Beteiligung des Fachausschusses nach 5 Abs. 5 der Werkstättenverordnung (WVO) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 2

(BGBl. I S. 1046), Erstellung eines Leistungs- und Fähigkeitsprofils, individuelle Vorbereitung, Einbeziehung des familiären Umfeldes, Akquisition von Praktikums- und Arbeitsplätzen, Arbeitsplatzanalyse und ggf. Anpassung des Arbeitsplatzes (unter Beteiligung des Technischen Beratungsdienstes oder des Berufsbegleitenden Dienstes), arbeits- und berufsbezogene Betreuung der Teilnehmer/innen bis zur Überleitung an den Berufsbegleitenden Dienst, Klärung möglicher familiärer Problemfelder, möglicher Probleme in den Bereichen Wohnen und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft unter Einbeziehung von Angeboten der psychosozialen Versorgung, Beratung und Unterstützung der Betriebe, Kooperation mit Sozialleistungsträgern (Arbeitsämtern, Integrationsamt usw.), Begleitung und Betreuung der Teilnehmer/innen bei einer eventuell erforderlichen Rückkehr in die WfbM. Unabdingbare Voraussetzung für eine Umsetzung der Konzeption ist es, dass alle Verantwortlichen in der WfbM, insbesondere die Werkstattleitung, die Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung und die begleitenden Dienste eng mit der FbI zusammenarbeiten. Die Wahrnehmung der Aufgaben der FbI erfordert eine besondere Qualifikation. Hierfür kommen Fachkräfte mit mehrjähriger Berufserfahrung in der WfbM oder in der Arbeits- und Berufsförderung behinderter Menschen in Betracht (Dipl.- Sozialarbeiter/innen o. ä.). Die FbI sind verpflichtet, sich regelmäßig beruflich weiterzuqualifizieren. Im Hinblick auf ihre zentrale Aufgabenstellung soll die FbI organisatorisch unmittelbar der Werkstattleitung angegliedert werden. 5. Übergangsstufen 5.1 Stufe 1: Vorbereitung innerhalb der WfbM Die FbI erstellt ein Konzept zur systematischen Qualifizierung sowohl innerhalb des Berufsbildungsbereichs wie auch des Arbeitsbereichs der WfbM. Daneben ist für alle Teilnehmer/innen eine individuelle Vorbereitung erforderlich, bei der die jeweiligen beruflichen Anforderungen, die arbeitsbezogenen und sozialen Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Die Maßnahmen und Qualifizierungsangebote haben insbesondere folgende thematische Schwerpunkte: Erweiterung der fachlichen Qualifikation, Erhöhung der Arbeitszeit, neue Arbeitszeitregelungen, Arbeitnehmerpflichten und -rechte, 3

Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten, Konfliktfähigkeit, selbständiges Wohnen und Mobilität, lebenspraktischer Bereich, persönliche Erscheinung, Auftreten, Gesprächsverhalten im Alltag, Aufzeigen von Hilfsmöglichkeiten, Regelung persönlicher Angelegenheiten. Zu den vorbereitenden Aufgaben gehört darüber hinaus die Einbeziehung des sozialen Umfelds der Teilnehmer/innen. Abzuklären sind insbesondere die sozialrechtlichen und finanziellen Konsequenzen (Sozialhilfeleistungen, Rentenversicherungsansprüche usw.) bei einem Wechsel auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. 5.2 Stufe 2: Betriebspraktikum Betriebspraktika und die zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen ( 5 Abs. 4 Satz 1 WVO) dienen dazu, die Leistungsfähigkeit der Teilnehmer/innen unter möglichst realen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu erproben und weiterzuentwickeln. Zur Abklärung der weiteren Förderungsmöglichkeiten können Betriebspraktika bereits im Berufsbildungsbereich durchgeführt werden. Die Auswahl der Praktikumsplätze soll auch unter dem Aspekt der Einmündungschancen in ein Beschäftigungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgen. Der rechtliche Status der Teilnehmer/innen bleibt in dieser Stufe unverändert. Das heißt insbesondere, die behinderten Menschen sind weiterhin Beschäftigte oder Maßnahmeteilnehmer/innen der WfbM. Die WfbM erhält das Entgelt für die Betreuung und zahlt an die Teilnehmer/innen aus dem Arbeitsbereich weiterhin das Arbeitsentgelt nach 138 Abs. 2 SGB IX. Als finanziellen Anreiz für die Teilnehmer/innen aus dem Arbeitsbereich erhöht die WfbM das Arbeitsentgelt während des Betriebspraktikums um 50 EUR monatlich. Das Betriebspraktikum hat eine Dauer von einem Monat bis zu höchstens sechs Monaten. In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Kostenträgers das Betriebspraktikum, insbesondere bei einem notwendigen Wechsel des Praktikumsbetriebs verlängert werden. 5.3 Stufe 3: Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt Voraussetzungen hierfür sind, dass das Betriebspraktikum erfolgreich verlaufen ist, die FbI die Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befürwortet und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin sich mit den Bezugspersonen unter Abwägung aller Risiken, Vor- und Nachteile für den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt entscheidet. In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Kostenträgers 4

von der vorherigen Durchführung eines Betriebspraktikums (Nr. 5.2) abgesehen werden. Zwischen dem Arbeitgeber und dem behinderten Menschen wird ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsvertrag abgeschlossen, für den das tarifliche bzw. ortsübliche Entgelt vereinbart werden soll. Vorrangig anzustreben ist die Einmündung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ein befristetes Arbeitsverhältnis soll bei demselben Arbeitgeber höchstens einmal um ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis verlängert werden. Bei schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen ( 2 SGB IX) kann die Einstellung und Beschäftigung mit Lohnkostenzuschüssen nach Maßgabe der 218 und 222a SGB III sowie der Richtlinien für die Durchführung des Saarländischen Schwerbehinderten-Sonderprogramms vom 14. November 2001 (GMBl. Saar S. 871) gefördert werden. Nach Ablauf der Einstellungsförderung kann das Integrationsamt nach Einzelfallprüfung weiterhin Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gewähren. Hierzu gehören insbesondere der sog. Minderleistungsausgleich (monatliche Lohnkostenzuschüsse) sowie Zuschüsse zu zusätzlichen Anleitungskosten eines Arbeitgebers. Höhe und Dauer der Zuschüsse sind nach Maßgabe des 27 der Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), sowie der Richtlinien für Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen vom 1. Dezember 1992 (GMBl. Saar S. 44) abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Bei entsprechender Eignung kann der Teilnehmer oder die Teilnehmerin auch in weiterführende berufsvorbereitende Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, in ein Berufsausbildungsverhältnis oder eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vermittelt werden. Erfolgt keine Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wird ein Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten drei Jahre beendet oder muss eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation vorzeitig beendet werden, können mit Zustimmung des Kostenträgers weitere Maßnahmen nach der 2. und 3. Stufe bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren durchgeführt werden. 6. Zusammenarbeit und Überleitung des Unterstützungsangebotes Zur Sicherstellung einer dauerhaften Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitet die FbI intensiv und kontinuierlich mit den weiteren hierfür zuständigen Institutionen zusammen. Hierzu gehören insbesondere die Arbeitsämter, die Sozialhilfeund sonstigen Rehabilitationsträger, das Integrationsamt und der Berufsbegleitende Dienst. 5

Spätestens mit dem Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags endet sukzessive die Zuständigkeit der FbI. In einer Übergangszeit von sechs Monaten wird die weitere betriebliche Unterstützung sowie Beratung und Betreuung der Teilnehmer/innen durch den Berufsbegleitenden Dienst übernommen. Die gesamten Serviceleistungen des Berufsbegleitenden Dienstes und des Integrationsamtes stehen nunmehr den Arbeitgebern und Teilnehmern/innen zur Verfügung. 7. Rückkehrmöglichkeit in die WfbM Innerhalb der ersten drei Jahre nach einem Wechsel aus dem Arbeitsbereich einer WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (im Sinne der Nr. 5.3) kann der Teilnehmer oder die Teilnehmerin auf eigenen Wunsch wieder in die Werkstatt zurückkehren. Der Berufsbegleitende Dienst und die FbI arbeiten daraufhin, dass eine Rückkehr in die WfbM nicht als persönliches Scheitern empfunden wird, sondern als ein weiterer Schritt des beruflichen Werdegangs. Die FbI stellt ggf. eine möglichst nahtlose Wiedereingliederung in die WfbM sicher. 8. Dokumentation, Qualitätssicherung Der Beginn eines Betriebspraktikums, der Abschluss eines befristeten und unbefristeten Arbeitsvertrages sowie der Beginn jeder sonstigen Maßnahme nach Nr. 5.3 werden von der FbI jeweils dem Integrationsamt und ggf. dem zuständigen Rehabilitationsträger gemeldet; ferner werden den entsprechenden Stellen nach Beendigung eines Praktikums und befristeten Arbeitsverhältnisses Ergebnisberichte zugeleitet. Das Integrationsamt erstellt vierteljährlich eine statistische Auswertung über die Teilnehmer/innen, die Praktika, die Eingliederungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt und die weitere berufliche Entwicklung (bis zu einer Dauer von fünf Jahren nach Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages). Die FbI erstellt jeweils einmal jährlich für das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, das Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz-Saarland, das Integrationsamt und den Überörtlichen Träger der Sozialhilfe einen Bericht über Inhalte, Ergebnisse und Perspektiven ihrer Arbeit. Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales bildet eine Arbeitsgruppe, die die Durchführung der Richtlinien begleitet. Mitglieder der Arbeitsgruppe sind je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Landesarbeitsamts Rheinland-Pfalz-Saarland, des Überörtlichen Trägers der Sozialhilfe beim Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung, des Integrationsamts, des Berufsbegleitenden Dienstes sowie alle FbI. 9. Bedarf und Finanzierung 6

Die Einstellung oder Übertragung der Aufgaben einer FbI durch die WfbM sind mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie dem Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz-Saarland abzustimmen. Für jeweils 150 behinderte Beschäftigte einer WfbM kann eine halbe Stelle FbI genehmigt werden; bei Werkstätten mit weniger als 150 Beschäftigten kann von der Bemessungszahl abgewichen werden. Die Rehabilitationsträger übernehmen entsprechend ihren Belegungsanteilen in der WfbM die anfallenden Personal- (bis zur Höhe der VergGr. IVb/IVa BAT) und Sachkosten. Die Entgelte werden mit den Kostenträgern vertraglich vereinbart. Die Finanzierung der FbI-Stellen erfolgt mit der Maßgabe, dass durch eine Vollzeitkraft (bei einer halben Stelle anteilig weniger) jeweils innerhalb von drei Kalenderjahren mindestens neun behinderte Menschen aus der WfbM auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden (im Sinne der Nr. 5.3). Ist die Zielvorgabe am 31.12. eines Jahres - erstmals am 31.12.2004 - jeweils für die zurückliegenden drei Kalenderjahre nicht erreicht, kann die Kostenzusage widerrufen und die Weiterfinanzierung der FbI-Stelle durch die Kostenträger eingestellt werden. Für behinderte Menschen, die in Kostenträgerschaft des Landes (als Überörtlicher Träger der Sozialhilfe) stehen und nach Maßgabe dieser Richtlinien aus dem Arbeitsbereich der WfbM in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden, erhalten die WfbM nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsbereich ein Jahr lang weiterhin 80 % der Entgelte nach 93 BSHG. Damit werden alle entstehenden Kosten für die erhöhte Zahlung des Arbeitsentgelts während des Betriebspraktikums (Nr. 5.2), die Nachbetreuung der Teilnehmer/innen durch die FbI sowie zur Sicherstellung einer ev. erforderlichen Rückkehr in die WfbM abgegolten. 10. Schlussvorschriften Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Grundsätze zur Förderung des Übergangs von Behinderten aus den Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vom 15. Juni 1998 außer Kraft. Saarbrücken, 7. Januar 2002 Die Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Dr. Görner 7