VI A// Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindehaushaltgesetz) (Vom. Mai 99) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 5 der Kantonsverfassung ), beschliesst: Inhalt Geltung für Kirchgemeinden Geltungsbereich Rechnungsführung von Ortsgemeinde und Tagwen. Kapitel: Inhalt und Geltungsbereich Art. Dieses Gesetz regelt den Finanzhaushalt, insbesondere die Führung von Voranschlag, Jahresrechnung und Finanzplan, die Gewährung und Verwendung der Kredite sowie die haushaltrechtliche Zusammenarbeit der Gemeinden untereinander. Art. * Dieses Gesetz gilt für: a. die Ortsgemeinden, die Tagwen und die Schulgemeinden; b. die Zweckverbände; c. die Anstalten der Gemeinden und Zweckverbände. Art. Die Haushaltführung der Kirchgemeinden muss den Grundsätzen der Kantonsverfassung (Art. 5 54) und dieses Gesetzes entsprechen; soweit die Landeskirchen keine abweichende Vorschriften über die Haushaltführung erlassen, gilt dieses Gesetz. Der Regierungsrat kann eine Aufsicht gegenüber Kirchgemeinden nur ausüben, wenn die kantonalen Kircheninstanzen diese nicht wahrnehmen oder wenn das staatliche Recht in schwerwiegender Weise verletzt wird.. Kapitel: Haushaltrechtliche Zusammenarbeit der Gemeinden Art. 4* Ortsgemeinde und Tagwen führen in der Regel eigene Rechnungen. Sie können eine gemeinsame Rechnung führen, wenn beide Gemeindeordnungen dies zulassen. ) GS I A//.7.007
VI A// Gemeindehaushaltgesetz Gegenseitige Information und Abstimmung Gegenseitige Unterstützungspflicht In diesem Fall müssen sowohl die Ortsgemeinde- als auch die Tagwensversammlung den Voranschlag festsetzen und die Rechnung genehmigen. Art. 5* Die Vorsteherschaften von Orts- und Schulgemeinde informieren sich gegenseitig über die finanzielle Situation ihrer Gemeinden. Sie verständigen sich mindestens einmal jährlich über die Verteilung der Gemeindesteuerzuschläge, welche sie nach Artikel 0 des Steuergesetzes ) erheben dürfen. Die Vorsteherschaften von Orts- und Schulgemeinde sprechen sich zudem über die zukünftige Entwicklung ihrer Haushalte ab und koordinieren ihre Finanzpläne. Sie stimmen insbesondere ihre Investitionsplanungen so aufeinander ab, dass die Investitionen der beiden Gemeinden zusammen einen möglichst gleichmässigen Verlauf nehmen. Art. 6* Vermag ein Tagwen seine öffentlichen Aufgaben nicht aus eigener Kraft vollständig zu erfüllen, so muss ihn die Ortsgemeinde, soweit erforderlich, unterstützen. Entsprechende Aufwendungen der Ortsgemeinde sind aus allfälligen Ertragsüberschüssen oder aus anderweitig erworbenem Vermögen des Tagwens zurückzuzahlen. Ist die Schulgemeinde eine Defizitgemeinde im Sinne des kantonalen Finanzausgleichsrechts oder vermag eine Ortsgemeinde ihre öffentlichen Aufgaben nicht aus eigener Kraft vollständig zu erfüllen, so haben ihr die zugehörigen Gemeinden die nicht benötigten Steuerzuschlagsprozente abzutreten. Als nicht benötigt gelten Steuerzuschlagsprozente, die zu einem Vorschlag führen oder zusätzliche Abschreibungen im Sinne der kantonalen Finanzhaushaltverordnung ermöglichen, durch welche das Nettovermögen der Gemeinde einen nach Einwohnern abgestuften Grenzbetrag übersteigt. Der Landrat legt die Grenzbeträge durch Verordnung fest und regelt dabei die Anrechnung von Landreserven am Nettovermögen. Er bestimmt für Ortsgemeinde und Tagwen einen Gesamtbetrag; er trägt der besonderen Lage von zusammengelegten Gemeinden Rechnung. Verbleibt einer Schulgemeinde trotz Verteilung des Steuerertrages gemäss Absatz ein Defizit im Sinne des kantonalen Finanzausgleichsrechts oder einer Ortsgemeinde ein Finanzbedarf zur Aufgabenerfüllung, so haben sie die zugehörigen ) GS VI C//
Gemeindehaushaltgesetz VI A// Gemeinden aus ihrem Vermögen zu unterstützen, soweit dieses den vom Landrat festgelegten Grenzbetrag gemäss Absatz übersteigt. 4 In Linthal sind die Absätze und auf die Tagwen Dorf, Matt und Ennetlinth im Verhältnis der Anzahl ihrer Tagwensbürgerinnen und Tagwensbürger anwendbar. 5 Der Landrat legt durch Verordnung fest, an welche Gemeinde in erster Linie nicht benötigte Steuerzuschlagsprozente abzutreten oder Unterstützungen aus dem Vermögen zu leisten sind, wenn mehrere einander zugehörige Gemeinden Defizitgemeinden bzw. Gemeinden mit Finanzbedarf zur Aufgabenerfüllung sind. 6 Unterbleiben in dieser Regelung vorgesehene Abtretungen von Steuerzuschlagsprozenten oder Unterstützungen aus dem Vermögen, so werden bei der Bestimmung des beitragsberechtigten Defizites gemäss dem kantonalen Finanzausgleichsrecht die entsprechenden Beträge in Abzug gebracht. Allfällige freie Beiträge des Kantons oder aus den Ausgleichsfonds zur Unterstützung der öffentlichen Aufgabenerfüllung, welche von der Finanzlage der Gemeinde abhängig sind, werden entsprechend gekürzt oder verweigert. Grundsätze Ausgabenbewilligung. Kapitel: Grundsätze der Haushaltführung Art. 7 Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verursacherfinanzierung und der Vorteilsabgeltung. Der Verbundenheit von Finanzhaushalt und Volkswirtschaft ist mittels einer konjunkturgerechten Finanzpolitik Rechnung zu tragen. Die Laufende Rechnung ist mittelfristig auszugleichen. Die Verschuldung ist so tief zu halten, dass der Aufwand für die Verzinsung und Abschreibung dieses Ziel nicht beeinträchtigt. Art. 8 Jede Ausgabe bedarf a. einer gesetzlichen Grundlage (Art. 9), und b. soweit sie nicht gesetzlich gebunden ist, einer Bewilligung des Organs, das nach Gemeindegesetz ) oder Gemeindeordnung für die entsprechende Ausgabe zuständig ist (Art. 0), sowie c. grundsätzlich eines Voranschlagskredits (Art. ). ) GS II E/.7.007
VI A// Gemeindehaushaltgesetz a. Gesetzliche Grundlage b. Ausgabenbeschluss c. Voranschlagskredit Gesetzlich gebundene Ausgaben Art. 9 Jede Ausgabe bedarf grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche liegt vor, wenn die Ausgabe die unmittelbare oder voraussehbare Anwendung eines Gesetzes, einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung, einer gesetzmässigen Verordnung, eines Gerichtsurteils oder eines Beschlusses der Stimmberechtigten oder der Delegiertenversammlung ist. In örtlichen Angelegenheiten, für die weder der Kanton noch der Bund zuständig sind, können Ausgaben ohne gesetzliche Grundlage getätigt werden, sofern dadurch einzelne Private weder unmittelbar begünstigt noch belastet werden. Art. 0 Alle Ausgaben, die nicht gesetzlich gebunden sind, sind frei bestimmbare Ausgaben (Art. ). Frei bestimmbare Ausgaben bedürfen einer Bewilligung der Stimmberechtigten oder der Delegiertenversammlung, sofern sie nicht nach Gemeindegesetz und Gemeindeordnung in die Zuständigkeit der Vorsteherschaft fallen. Gesetzlich gebundene Ausgaben beschliesst die Vorsteherschaft. Art. Ausgaben erfolgen grundsätzlich im Rahmen bewilligter Voranschlagskredite oder Nachtragskredite nach Artikel 9. Art. Eine Ausgabe ist gesetzlich gebunden, wenn sie a. durch Rechtssatz, Vertrag oder Gerichtsurteil nach Umfang, Zeitpunkt sowie der Art und Weise der Aufgabenerfüllung vorgeschrieben ist, so dass der Vorsteherschaft diesbezüglich kein erheblicher Ermessensspielraum mehr zukommt, oder b. zur Erfüllung einer gesetzlich oder vertraglich geordneten Verwaltungsaufgabe notwendig ist. Ersatzanschaffungen für technische Anlagen und Apparaturen (EDV-Anlagen, Spezialmaschinen, Fahrzeuge und dergleichen) sind gesetzlich gebundene Ausgaben, solange sie a. für eine zweckmässige Aufgabenerfüllung notwendig sind und b. im Rahmen des bisherigen Verwendungszwecks eingesetzt werden und 4
Gemeindehaushaltgesetz VI A// c. weder mehr Bedienungspersonal, mehr Wartung noch einen Ausbau der Infrastruktur erfordern. Der ordentliche Unterhalt von Gebäuden umfasst ihre Wartung und die laufende Behebung oder Ausbesserung von Mängeln und Schäden; er stellt eine gesetzlich gebundene Ausgabe dar. Dagegen sind die Instandstellung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die Vornahme baulicher Veränderungen oder der Ersatz veralteter Einrichtungen (Sanierungsunterhalt) frei bestimmbare Ausgaben. Finanzielle Auswirkungen Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung Art. Bei der Vorbereitung von Erlassen, Beschlüssen und Vereinbarungen sind die finanziellen Auswirkungen (Anlage- und Folgekosten) zu beurteilen und zuhanden der Stimmberechtigten oder der Delegiertenversammlung detailliert auszuweisen. Kann ein Vorhaben nicht aus allgemeinen Mitteln finanziert werden, ist zusätzliche oder besondere Deckung zu beschaffen. Art. 4 Wenn Dritte aus bestimmten öffentlichen Leistungen besonderen Nutzen ziehen, sind ihnen in der Regel durch Rechtssatz die zumutbaren Kosten aufzuerlegen. Soweit öffentliche Leistungen bestimmten Personen oder Personengruppen zukommen, ist zu prüfen, wieweit ihnen die zumutbaren Kosten auferlegt werden können. b. Spezialfinanzierungen Rechnungsführung a. Allgemeines Art. 5 Die Rechnungsführung vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Uebersicht über den Haushalt, das Vermögen und die Schulden. Zu diesem Zweck werden der Finanzplan, der Voranschlag, die Jahresrechnung und die Kontrolle der Verpflichtungskredite geführt. Art. 6 Spezialfinanzierungen sind durch Beschluss der Stimmberechtigten oder der Delegiertenversammlung für einen bestimmten Zweck gebundene Mittel zur Erfüllung einer besonderen öffentlichen Aufgabe. Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen, sofern ein Rechtssatz nichts anderes bestimmt..7.00 8 5
VI A// Gemeindehaushaltgesetz c. Zahlungsaufschub und Forderungserlass Begriff Art. 7 Liegen besondere Verhältnisse vor, können Ratenzahlungen bewilligt oder Forderungen vorübergehend gestundet werden. Die Forderungen sind in der Regel zu verzinsen. Nach Möglichkeit ist Sicherheit zu verlangen. Forderungen dürfen nur erlassen werden, wenn feststeht, dass die Betreibung erfolglos sein wird oder deren Kosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zur ausstehenden Summe stehen. 4. Kapitel: Voranschlag (Budget) Art. 8 Der Voranschlag enthält die Bewilligung der Ausgaben und des Aufwandes sowie die Schätzung der Einnahmen und des Ertrages des Budgetjahres. Er wird unter Berücksichtigung des Finanzplanes erstellt, mit einem Kommentar versehen und nach Bedarf mit statistischen Uebersichten ergänzt. Wesentliche Abweichungen zu Rechnung und Voranschlag des Vorjahres sowie zum Finanzplan sind zu begründen. Kreditübertragung Voranschlagsund Nachtragskredit Art. 9 Der Voranschlagskredit ermächtigt die Vorsteherschaft, die Verwaltungsrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgesetzten Betrag zu belasten. Ausgaben, für die der Voranschlag keinen oder keinen ausreichenden Kredit enthält, bedürfen vorbehältlich der in der Gemeindeordnung geregelten Ausnahmen eines Nachtragskredites. Jahresrechnung Art. 0 Die Vorsteherschaft kann im Rahmen eines Verpflichtungskredites einen für das Vorjahr bewilligten, aber nicht voll beanspruchten Voranschlagskredit auf das laufende Jahr übertragen, wenn bestimmte Werke, Arbeiten oder Aktionen fortgeführt oder abgeschlossen werden sollen. 5. Kapitel: Jahresrechnung Art. Die Jahresrechnung besteht aus der Bestandesrechnung und der Verwaltungsrechnung. Letztere ist in die Laufende Rechnung und die Investitionsrechnung unterteilt. 6
Gemeindehaushaltgesetz VI A// Die Verordnung bestimmt das Nähere, insbesondere über die Gliederung und Darstellung der Rechnung, über die Bewertung und Anlage des Vermögens sowie über die Abschreibungen. Begriff Objektkredit Rahmenkredit Zusatzkredit 6. Kapitel: Verpflichtungskredit Art. Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Der Verpflichtungskredit ist entweder Objekt-, Rahmen- oder Zusatzkredit. Er ist einzuholen, wenn über das laufende Voranschlagsjahr hinaus wirkende Verpflichtungen eingegangen werden sollen, namentlich für: a. eigene Investitionen, b. Investitions-, Betriebs- und Projektbeiträge sowie c. Eventualverpflichtungen wie Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen. 4 Die jährlichen Fälligkeiten sind brutto im Voranschlag einzustellen. Art. Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben, insbesondere ein Investitionsvorhaben. Art. 4 Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Programm. Die Vorsteherschaft entscheidet über die Aufteilung des Rahmenkredites auf die einzelnen Vorhaben, soweit sie dazu von den Stimmberechtigten oder der Delegiertenversammlung ermächtigt worden ist. Art. 5 Zeigt sich während der Ausführung des Vorhabens, dass der Verpflichtungskredit nicht ausreicht, muss vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen bei den Stimmberechtigten bzw. der Delegiertenversammlung ein Zusatzkredit eingeholt werden. Teuerungsbedingte Mehrkosten gelten nur dann als mit dem Verpflichtungskredit bewilligt, wenn dieser mit einer Preisstandsklausel versehen ist..7.007 7
VI A// Gemeindehaushaltgesetz Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, so kann die Vorsteherschaft die Ermächtigung zur Inangriffnahme und Fortsetzung des Vorhabens schon vor der Bewilligung des erforderlichen Zusatzkredites erteilen. Verfall Art. 6 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn sein Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird. Ausführungsbestimmungen 7. Kapitel: Finanzplan Art. 7 Die Orts- und Schulgemeinden erstellen periodisch einen mehrjährigen Finanzplan und berichten der Gemeindeversammlung über dessen Verwirklichung und die erforderlichen Änderungen. Der Finanzplan ist in dem Jahr, in dem er erstellt wird, zusammen mit dem Voranschlag der Gemeindeversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Verordnung bestimmt das Nähere über das Verfahren und den Inhalt. 8. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 8 Der Landrat erlässt zu diesem Gesetz eine Vollzugsverordnung ). Er kann darin Massnahmen zur Unterstützung der Gemeinden bei der Anpassung ihrer Rechnungsführung an die Vorschriften dieses Gesetzes vorsehen. Inkrafttreten Art. 9 Dieses Gesetz tritt auf den. Juli 994 in Kraft. Die Gemeinden haben bis Ende 997 ihre Haushaltführung nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu gestalten. Änderungen des Gesetzes: LG 4. Mai 00 (SBE 8. Bd. Heft 8 S. 445) Art. 4 (neue Marginalie), (5), (6) in Kraft ab. Juli 00 Bei der gesetzlichen Defizitdeckung werden erstmals die Schul- und Fürsorgerechnungen 004 nach Massgabe des neuen Rechts behandelt. Massgebend für die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Gemeinden ist der Stand am. Dezember 004. ) GS VI A/// 8
Gemeindehaushaltgesetz VI A// LG 6. Mai 006 (SBE 0. Bd. Heft 5 S. 6) Art. Bst. a, 5 Abs., 6 Abs. und in Kraft ab. Januar 008; Übergangsbestimmungen s. SBE 0. Bd. Heft 5 S. (Kantonalisierung Sozial- und Vormundschaftswesen).7.007 9