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Transkript:

Informationen zur Version 6.00 TRACES Gesundheid und Verbraucher

Inhaltsverzeichnis I. Modul Gemeinsames Gesundheitsdokument für die Einfuhr - Pflanzenschutz (CHED-PP)... 4 I.1. Erstellung und Validierung eines CHED-PP...4 I.2. Benachrichtigungen... 6 I.3. Ausgelagerte Inspektion und Kontrolle...6 II. Modul GVDE...8 II.1. Verstärkte Kontrolle... 8 II.1.1. Ausschluss von Sonderfällen bei den zusätzlichen Sendungen...8 II.1.2. Ausschluss von nicht konformen Sendungen...8 II.1.3. Status und zusätzliche Sendungen... 8 II.1.4. Aufhebung einer Prozedur und Benachrichtigung...8 II.1.5. Zollagenten (TRANSITAIRE) und GVDE In Bearbeitung...8 II.2. Entscheidungshilfe... 9 II.2.1. Abgelehnte Sendungen und Typ der GKS... 9 II.2.2. Zurückgezogene GVDE... 9 II.2.3. Drittstaaten... 9 II.3. Validierung und Dokumentenkontrolle... 10 II.4. Aufteilung... 10 II.5. Pferde und Zeitweilige Zulassung... 10 II.6. Drittstaaten: Klone und EXPORT... 11 II.7. Korrekturen... 11 II.7.1. Löschung von Labortests... 11 II.7.2. Drittstaaten und Entfernung der Verpflichtung zur Kontrolle des Befindens der Tiere 11 II.7.3. Ausdruck Transportmittel... 11 II.7.4. Herkunftsland und Versandland... 12 II.7.5. Durchfuhrland... 12 II.7.6. Plomben und Container... 12 III. Modul GDE... 13 III.1. Noch ausstehende Labortests... 13 III.2. Korrekturen... 13 III.2.1. GDE und ZZB... 13 III.2.2. Auswahl mehrerer Zollcode... 13 IV. Modul RASFF... 14 IV.1. Ausdruck, RASFF und Wasserzeichen... 14 IV.2. Korrekturen... 14 IV.2.1. GVDE / GDE In Bearbeitung und Fehlermeldung... 14 2 / 24

IV.2.2. Testergebnisse... 14 V. Modul IMPORT... 15 V.1. Bescheinigungen außerhalb der EU... 15 V.2. Bescheinigung und Durchfuhr durch die EU... 15 V.3. Bescheinigung und zuständige Behörde... 15 V.4. Bescheinigungsmodell 206/2010 Pferdefleisch...15 V.5. Korrekturen... 15 V.5.1. Unterschrift und Sammelkonto... 15 V.5.2. Ersetzen, In Bearbeitung und Kohärenzkontrolle... 15 VI. Modul EXPORT... 16 VI.1. EXPORT und zugeordnete INTRA Bescheinigung... 16 VI.2. Bestimmungsort und -land... 16 VI.3. Zugriff und Nicht-EU-ZZB... 16 VI.4. Suchmaske und Code... 16 VII. Modul INTRA... 17 VII.1. Transport und Transporteur... 17 VII.2. Labortests und Benachrichtigung... 17 VII.3. Transit, Balkanländer und 206/2010... 17 VII.4. Korrekturen... 17 VII.4.1. Validierung eines Betriebes... 17 VII.4.2. Kopieren als neu und Angaben... 17 VII.4.3. Tierarzt... 17 VIII. Modul LMS... 18 VIII.1. LMS Betrieb und Löschung... 18 IX. Modul Übergreifendes...19 IX.1. Zeitzone... 19 IX.2. Neue Nutzer... 20 X. Referenzdaten... 22 X.1. Städte, Aktualisierung, MSADM... 22 X.2. Langues... 22 X.2.1. Druckausgabe... 22 X.2.2. Koreanisch... 22 XI. INFORMATION... 23 3 / 24

I. Modul Gemeinsames Gesundheitsdokument für die Einfuhr - Pflanzenschutz (CHED-PP) I.1. Erstellung und Validierung eines CHED-PP Dieses neue Modul ermöglicht die Erstellung eines CHED-PP durch Zollagenten (Transitaire) und die Validierung durch zuständige Grenzkontrollbehörden von Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Das CHED-PP dient zur Einfuhrdeklarierung von Pflanzen bei Grenzkontrollstellen, zur Erfassung der durchgeführten Kontrollen und zur Formalisierung der Meldung der Kontrollen an die Zolldienste gemäß den Vorschriften des Artikels 13 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates. 1 Das CHED-PP ist ein Dokument sui generis. Das Untermenü CHED-PP befindet sich im Menü Veterinärdokumente. Die Struktur der Referenznummer eines CHED-PP ist CHEDPP.II.YYYY.XXXXXXX, wobei II der ISO-Kode des Staates, YYYY das Jahr der Erstellung und XXXXXXX die laufende Nummer des CHED-PP ist. Der Mechanismus bei Erstellung und Validierung eines CHED-PP ist, abgesehen von Besonderheiten des Pflanzenbereichs, ähnlich dem bei GVDE und GDE. Diese Grundregeln sind in den Anleitungen für Einfuhrdokumenten Official entry documents Part I 2 und Official entry documents Part II 3 beschrieben. 4 Die Artbezeichnungen, die in Anhang III der Richtlinie 2000/29/EG des Rates definiert werden, werden durch auswählbare Zollcode übersetzt. Die zu einer Art gehörenden Zollcode können auf Grund des lateinischen Namens oder des EPPO-Kodes (EPPO = Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum) identifiziert werden. 1 Richtlinie 2000/29/EG des Rates: http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:32000l0029:de:not 2 Official entry documents Part I : https://circabc.europa.eu/w/browse/de1c021a-0d0b-46ba-862f-9b9b38706c52 3 Official entry documents Part II : https://circabc.europa.eu/w/browse/d5cafca4-8852-47a7-93f0-c2b687f92915 4 Das TRACES Toolkit: https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd 4 / 24

Der Zollkode 4415 für die Deklaration von Transportverpackungsmaterial wurde ebenfalls einbezogen. 5 / 24

I.2. Benachrichtigungen Die Zollagenten (Transitaire) und die zuständigen Behörden der Kontrollstellen, an der Grenze oder im Inland, sowie ihre Zentralbehörden werden über die verschiedenen Etappen eines CHED-PP benachrichtigt. I.3. Ausgelagerte Inspektion und Kontrolle Soll sich die Validierung in zwei Etappen aufteilen, eine erste Etappe an der Grenze mit der Dokumentenkontrolle und einer zweiten Etappe am Zielort, so muss im Register Zweck die Option I.19. Für Umladung/Weiterbeförderung nach/zu ausgewählt werden. Der dort ausgewählte Eingangsort wird benachrichtigt und muss gemäß der Prozedur beschrieben in Kapitel III.1 der Informationen zur TRACES Version 5.10 das CHED-PP erzeugen. 5 Im Fall der Kontrolle am Zielort einer Sendung für die schon ein gültiges CHED-PP ausgestellt wurde, muss die zuständige Stelle am Zielort das Dokument aufrufen und das Register Kontrolle auswählen. 5 Informationen zur TRACES Version 5.10: https://circabc.europa.eu/w/browse/f6c85062-268b-440d-ae86-5cff3c50fda0. Das TRACES Toolkit: https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd. 6 / 24

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II. Modul GVDE II.1. Verstärkte Kontrolle II.1.1. Ausschluss von Sonderfällen bei den zusätzlichen Sendungen Wie bei den Sendungen die einer verstärkten Kontrollprozedur unterliegen, ist es nun möglich zusätzliche Sendungen, die in der Tabelle Diesen verstärkten Kontrollen zugeordnetes GVDE erscheinen, auszunehmen. Die Anfrage einer Ausschließung muss an den TRACES Helpdesk (sanco-traces@ec.europa.eu) gerichtet werden. Die Anfrage muss die Nummer des GVDE, den Erzeugniszollcode und die Begründung für die Ausnahme enthalten. Das GVDE muss noch den Status In Bearbeitung haben. Nur EC-ADM haben die Möglichkeit eine Sendung auszunehmen. Bei den GVDE wurde folgendes entfernt: die Warnmeldung für die laufende Prozedur; der Radiobutton Verstärkt aus Register Kontrollen / Rubrik 29 Labortests / Motivation, und das Unterregister Verstärkte Kontrollen aus dem Register Entscheidungshilfe. Dies erlaubt den GKS, das Ausfüllen seines GVDE fortzusetzen, ohne die Sendung den Erfordernissen der verstärkten Kontrollprozedur zu unterwerfen. II.1.2. Ausschluss von nicht konformen Sendungen Die nicht den Anforderungen der EU entsprechenden und von einem unter verstärkter Kontrolle stehenden Ursprungsbetrieb stammenden Sendungen sind, unabhängig von ihrer Endbestimmung (Zolllager, Freizone oder Freilager, Schiffsausrüster, Direkte Weiterleitung an ein Schiff), nicht mehr den Erfordernissen der verstärkten Kontrollprozedur unterworfen. II.1.3. Status und zusätzliche Sendungen Der Status der zusätzlichen Sendungen, die in der Tabelle der einer verstärkten Kontrollprozedur zugeordneten Sendungen erscheinen, wird von nun an aktualisiert, auch wenn die Kontrollprozedur schon aufgehoben wurde. II.1.4. Aufhebung einer Prozedur und Benachrichtigung Die ECADM, EC-User mit RASFF-Berechtigung, ZZB und GKS erhalten eine Benachrichtigung wenn eine verstärkte Kontrollprozedur aufgehoben wurde. Die ZZB der Drittstaaten werden nur über die Prozeduren benachrichtigt, die ihren jeweiligen Staat betreffen. Der Betreff der Benachrichtigungs-Email lautet: Eine Prozedur verstärkter Kontrollen wurde aufgehoben. Der Text enthält die betroffene Zollkodegruppe sowie Namen, Adresse und Zulassungsnummer des betroffenen Betriebes. II.1.5. Zollagenten (TRANSITAIRE) und GVDE In Bearbeitung Wegen der Auswirkungen auf die verstärkte Kontrollprozedur ist es für Zollagenten (TRANSITAIRE) nun nicht mehr möglich, GVDE mit Status In Bearbeitung zu löschen. 8 / 24

II.2. Entscheidungshilfe II.2.1. Abgelehnte Sendungen und Typ der GKS Im Unterregister Ähnlich abgelehnt des Registers Entscheidungshilfe werden die abgelehnten Sendungen nun in Funktion des Typs der GKS angezeigt. So wird eine von einer Hafen-GKS abgelehnte Sendung nur noch den Hafen-GKS angezeigt. Die Sendungen, die von einer Straßen- oder Eisenbahn-GKS abgelehnt wurden, werden diesen beiden GKS-Typen angezeigt. Die Sendungen werden chronologisch von der jüngsten absteigend zur ältesten aufgelistet. Die Gesamtheit der abgelehnten Sendungen bleibt allen GKS, unabhängig ihres Typs, über die Menüs GVDE und Abgelehnte Sendung zugänglich. Die Benachrichtigungen über abgelehnte Sendungen bleiben bestehen. II.2.2. Zurückgezogene GVDE Wie bei den abgelehnten GVDE, sind GVDE mit Status Zurückgezogen über das Menü GVDE allen zuständigen Behörden in der EU, den zugeordneten Staaten und den betroffenen Drittstaaten zugänglich. Der betroffene Drittstaat hat über den Hyperlink in einem geklonten IMPORT Zertifikat ebenfalls Zugang. Bei einer RASFF Benachrichtigung ist die Sendung mit Status Zurückgezogen ebenfalls allen zuständigen Behörden in der EU, den zugeordneten Staaten und den betroffenen Drittstaaten über den Hyperlink dieser Benachrichtigung zugänglich. II.2.3. Drittstaaten Drittstaaten haben nun zusätzlich zum Register Basisgesetzgebung Zugriff auf die Register Ähnlich abgelehnt und Vorgeschriebene physische Kontrollen. Im Register Ähnlich abgelehnt werden nur die Sendungen, die die Drittstaaten selbst abgelehnt haben, angezeigt, um ihre GKS zu informieren. Im Register Vorgeschriebene physische Kontrollen werden nur die Anzahlen der von der GKS und der im Staat durchgeführten Kontrollen angezeigt. 9 / 24

II.3. Validierung und Dokumentenkontrolle Es ist nunmehr möglich, wenn die Vorschriften das erfordern, ein GVDE nur mit den Angaben zur Dokumentenkontrolle zu validieren. Zurzeit ist, gemäß Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission, 6 nur Wolle, KN-Code 5101, betroffen. II.4. Aufteilung Es ist nun möglich, ein GVDE, das unter demselben Code mehrere Arten enthält, in abgeleitete GVDE aufzuteilen, welche denselben Code, aber eine andere Anzahl von Arten enthalten. Die Löschung eines in einem GVDE aufgeführten Betriebes, verhindert nicht mehr die Aufteilung dieses GVDE. II.5. Pferde und Zeitweilige Zulassung Es ist nun möglich, direkt nach Pferden mit zeitweiliger Zulassung zu suchen. Man kreuzt dazu das Kästchen Zeitweilige Zulassung in der GVDET-Suchmaske unter Fortgeschritten an. 6 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission: http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv. do?uri=celex:32011r0142:de:not 10 / 24

II.6. Drittstaaten: Klone und EXPORT Es ist für Drittstaaten nun möglich ihre GVDE direkt, unter Verwendung der Klonfunktion, aus einem EXPORT Dokument zu erzeugen. Wie bei den IMPORT Dokumenten werden hierbei die Informationen aus dem ersten Teil des Export Dokuments in den ersten Teil des GVDE übertragen. II.7. Korrekturen II.7.1. Löschung von Labortests Die Löschung eines überflüssigen Labortests mit noch ausstehenden Ergebnissen aus einem GVDE verhindert nicht mehr die Erfassung der Testergebnisse. II.7.2. Drittstaaten und Entfernung der Verpflichtung zur Kontrolle des Befindens der Tiere Die Verpflichtung das Feld zur Kontrolle des Befindens der Tiere auszufüllen entfällt für GVDET die von Drittstaaten erstellt werden. II.7.3. Ausdruck Transportmittel In der Rubrik 11 Transportmittel führt die Auswahl der Option Andere in der Bildschirmmaske nun zum Ausdruck dieser Information. 11 / 24

II.7.4. Herkunftsland und Versandland Eine Kohärenzkontrolle wurde eingeführt um die Anwesenheit von Angaben in Rubrik 5 (bei GVDET) und 6 (bei GVDEP) Herkunftsland und in Rubrik 7 (bei GVDEP) Versandland vor der Validierung zu überprüfen. II.7.5. Durchfuhrland Im Falle einer Transitsendung führt die Eintragung einer Ausgangs-GKS in Rubrik 18 Zur DURCHFUHR in ein Drittland nicht mehr zur Entfernung des Drittlandes. Dies hatte Verladeprozeduren von GKS zu GKS verhindert. II.7.6. Plomben und Container Bei der Klonierung eines IMPORT zu einem CVEDP entspricht die Zuordnung der Plomben- und Containernummern den Beschriftungen. Die Abbildung der Plombennummer in Rubrik 38 Sendung neu verplombt im Register Kontrollbehörde ist auf bis zu 9 Zeilen und 38 Spalten, je nach Länge der Plomben- und Containernummern, erhöht worden. 12 / 24

III. Modul GDE III.1. Noch ausstehende Labortests Diese Option wurde in die GDE eingeführt. Wie für GVDE wird die folgende Benachrichtigung wöchentlich an die Kontrollstelle versandt, wenn das Ergebnis nicht in den Registern Kontrolle und Labortest vermerkt wurde: «Noch offene Labortestergebnisse müssen vervollständigt werden für folgende GDE: Sechzig Tage nach Validierung des GDE wird eine wöchentliche Erinnerung ebenfalls an die zuständige ZZB verschickt. Diese Benachrichtigungen können nicht im Nutzerprofil abgemeldet werden. III.2. Korrekturen III.2.1. GDE und ZZB Eine ZZB kann nun ein GDE im Status Neu validieren. III.2.2. Auswahl mehrerer Zollcode Die Auswahl mehrerer Zollcode ist nun mit Hilfe des Auswahlbaumes und nicht mehr auf Niveau der Rubrik I.12 Beschreibung der Ware, unter Verwendung der Funktion Zuordnen und weiteren Kode hinzufügen, möglich. 13 / 24

IV. Modul RASFF IV.1. Ausdruck, RASFF und Wasserzeichen Wenn es zu einer Sendung mehrere RASFF Benachrichtigungen gibt, ist es nun möglich die gewünschte Meldung auszuwählen und zu drucken. Der Status der Benachrichtigung (Neu, Bestätigt, Gültig, Annulliert, Abgelehnt und In Bearbeitung) erscheint als Wasserzeichen im Ausdruck. Dieser Status ist nicht abhängig vom Status des GVDE/GDE. IV.2. Korrekturen IV.2.1. GVDE / GDE In Bearbeitung und Fehlermeldung Es ist nun möglich ein GVDE / GDE In Bearbeitung, welches zu einer RASFF Benachrichtigung gehört, zu validieren, ohne zuerst das erste Unterregister des Registers RASFF aufgerufen zu haben. Die Fehlermeldung «NullPointerException erscheint nicht mehr. IV.2.2. Testergebnisse Das Feld 7 Testergebnisse des Registers Gefahr unter RASFF wurde auf 100 Zeichen begrenzt um die Validierung des GVDE / GDE zu ermöglichen. Das Feld Ergebnis des Registers Labortests wurde auch auf 100 Zeichen begrenzt. 14 / 24

V. Modul IMPORT V.1. Bescheinigungen ausserhalb der EU TRACES ermöglicht nun IMPORT Bescheinigungen mit Bestimmungsorten außerhalb der EU zu erstellen. Der Mechanismus ist identisch zu dem der Erstellung von IMPORT Dokumenten mit Bestimmung in der EU über das Menü Veterinärbescheinigung in die EU. Eine Kohärenzkontrolle begrenzt die Liste der verfügbaren Länder für die Auswahl des Empfängers (I.5) und des Bestimmungsortes in Funktion des ausgewählten Bescheinigungsmodells. Die unerlässliche Bedingung ist die Einführung von Bescheinigungsmodellen interessierter Drittstaaten in TRACES. V.2. Bescheinigung und Durchfuhr durch die EU Es ist nun möglich einen Drittstaat in der Rubrik I.9 Bestimmungsland auszuwählen, um so Drittstaatenorganisationen in den Rubriken I.5 Empfänger und I.6 Einführer, bei Bescheinigungen zur Durchfuhr durch die EU, auswählbar zu machen. V.3. Bescheinigung und zuständige Behörde Wenn ein Betrieb nicht unter die Zuständigkeit der Behörde, die die Bescheinigung initiiert, fällt, kann diese die Bescheinigung nicht validieren, wobei die folgende Meldung erscheint: «Achtung. Ihre Behörde ist nicht zuständig für diese Bescheinigung und Sie werden nach Absenden nicht mehr darauf zugreifen können. V.4. Bescheinigungsmodell 206/2010 Pferdefleisch Die Spalte Gefrierdatum der Rubrik I.28 Identifizierung des Bescheinigungsmodells 206/2010 Pferdefleisch Modell EQU enthält Freitextfelder und kann nun mehrere Daten enthalten. V.5. Korrekturen V.5.1. Unterschrift und Sammelkonto Von nun an besteht der Zwang im Rahmen von Nutzer-Sammelkonten, die Unterschrift in einem IMPORT zu identifizieren. Die folgende Fehlermeldung erscheint: IMPORT-163 Veterinärbescheinigung Name Die Auswahl ist obligatorisch V.5.2. Ersetzen, In Bearbeitung und Kohärenzkontrolle Von jetzt an besteht, auch im Falle der Ersetzung eines IMPORTS, eine Kohärenzkontrolle zwischen dem Datum der Unterschrift und dem Datum des Abtransports. Diese geschieht auf Basis des ursprünglichen Validierungsdatums. 15 / 24

VI. Modul EXPORT VI.1. EXPORT und zugeordnete INTRA Bescheinigung Der Status der zugeordneten INTRA Bescheinigung ist an den der EXPORT Bescheinigung gekoppelt. Wird letztere annulliert oder ersetzt, geschieht dies auch mit der zugeordneten INTRA. Dies geschieht auf den Ebenen des Status und des Ausdrucks. VI.2. Bestimmungsort und -land Wie bei den IMPORT Bescheinigungen ist das Bestimmungsland in Rubrik I.9 obligatorisch, aber die Bestimmung in Rubrik I.12 nun optional. VI.3. Zugriff und Nicht-EU-ZZB Nicht-EU-ZZB haben nun Zugriff auf eine EXPORT Bescheinigung die den Status Gültig, Ersetzt oder Annulliert hat. Sie haben nicht mehr Zugriff auf solche im Status Neu oder In Bearbeitung. VI.4. Suchmaske und Code Die Aktivierung des Zollcodebrowsers in der Suchmaske erleichtert die Suche nach einem Code mittels Darstellung in Baumform. 16 / 24

VII. Modul INTRA VII.1. Transport und Transporteur Es ist nun möglich die Angabe des Transporteurs und des Transportmittels zu entkoppeln. So bleibt für Sperma und Embryos (Zollcode 05111000 und 05119985) und Bruteier (Zollcode 0407), nur die Angabe des Transportmittels in Rubrik I.16 obligatorisch. VII.2. Labortests und Benachrichtigung Von nun an wird nur die Kontrollbehörde, die die Labortests angefordert hat, im Rahmen von Tests mit noch ausstehenden Ergebnissen benachrichtigt (siehe auch Absatz III.1 GDE). Die Behörde die bescheinigt hat, erhält keine Erinnerungen mehr. VII.3. Transit, Balkanländer und 206/2010 Gemäß Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 7 ist es im Rahmen von Durchfuhren von Rindern durch Drittstaaten nur noch möglich Serbien, Montenegro und die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien als Durchfuhrland in Rubrik I.26 Durchfuhr durch ein Drittland auszuwählen. Es ist möglich ein, zwei oder alle diese Länder auszuwählen. In Feld I.23 müssen Plombennummern angegeben sein. VII.4. Korrekturen VII.4.1. Validierung eines Betriebes Es ist nun möglich, nach Korrektur und Validierung des in Rubrik I.12 Herkunftsort ausgewählten Betriebes, einen Betrieb mit Status Vor-bestätigt oder Neu zu validieren. VII.4.2. Kopieren als neu und Angaben Im Rahmen einer Kopieren als neu Prozedur werden nun alle Angaben aus der Rubrik I.31 Identifizierung entfernt. VII.4.3. Tierarzt Die Nummer die TRACES für Tierärzte vergeben hat wurde entfernt. Die amtliche (PAZT/PAZT(E)) bleibt bestehen. Die Eintragung von PAZT/PAZT(E) durch MS-ADM ist nun beschränkt auf ihren Mitgliedstaat. 7 Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission: http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv. do?uri=celex:32010r0206:de:not 17 / 24

VIII. Modul LMS VIII.1. LMS Betrieb und Löschung Es ist nicht mehr möglich einen Betrieb, der sich in der Listungsprozedur befindet, über das Menü Organisationen zu löschen. Die folgende Fehlermeldung erscheint: «Der Betrieb befindet sich momentan in einer lfd. Listungsprozedur gem. VO 2004/854 u. kann dh. nicht gelöscht werden. 18 / 24

IX. Modul Übergreifendes IX.1. Zeitzone Für jede zuständige Behörde, sowohl extra- als auch intra-eu, wurde eine Zeitzone festgelegt. Sollte für einen Staat nur eine einzige lokale Behörde definiert sein, entspricht ihre Zeitzone der der Zentralbehörde. So werden die Zeitpunkte von Erstellung und Validierung einer Bescheinigung abhängig von der Ortszeit gespeichert und nicht mehr abhängig von der Brüsseler Zeit. Die Kohärenzkontrolle des Abfahrtsdatums geschieht ebenfalls abhängig von der Ortszeit. Es ist nicht mehr nötig, das Datum, abhängig vom Ort an dem man sich zum Zeitpunkt der Zertifikation befindet, vor oder zurück zu verlegen. Die betroffenen Felder zeigen die Ortszeit sowie die Zeitzone der zuständigen Behörde an. Dies betrifft für IMPORT und EXPORT Bescheinigungen die Rubriken Identifikation des Antragstellers des Registers Referenzen, I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports und Voraussichtliche Ankunftszeit des Registers Transport ; für die INTRA die Rubriken Identifikation des Antragstellers, I.15. Abfahrtsdatum und -zeit, III.1 Kontrolldatum, III.14 Amtlicher Tierarzt oder amtlicher Inspektor, III.6 Labortest sowie die INTRA- 19 / 24

Transportplanung. Die GVDE / GDE sind nicht von dieser Modifikation betroffen. In der Druckversion der Bescheinigung erscheinen alle diese Informationen in den entsprechenden Rubriken, sowie im Feld Amtlicher Tierarzt oder amtlicher Inspektor beim Datum. IX.2. Neue Nutzer Wenn ein neuer Nutzer sich über die TRACES-Systemanmeldeseite registriert, erhält die für die Organisation des Antragstellers zuständige Behörde in der Benachrichtigungsemail eine Liste mit Hyperlinks zu 20 / 24

Dokumenten an denen die Organisation beteiligt ist. Alle Arten von Dokumenten sind betroffen (INTRA, IMPORT,GVDE, ). Maximal werden die fünf letzten Dokumente von jeder Art, an denen die Organisation beteiligt ist, angegeben. 21 / 24

X. Referenzdaten X.1. Städte, Aktualisierung, MSADM Es ist nun für die MSADM (EU) möglich eine Datei herunter zu laden, die die Angaben zu den Städten ihres Staates enthält. Dies geschieht nach Klick auf Suche nach Städten und Export der Liste nach Excel. Nach Aktualisierung dieser Daten kann die Datei, durch Klick auf Hochladen der Änderungen von Excel, an den TRACES Helpdesk (sanco-traces@ec.europa.eu) übertragen werden. Die EC-ADM integrieren dann die Änderungen in die Datenbank und die MSADM erhalten eine Benachrichtigung. X.2. Langues X.2.1. Druckausgabe Es ist nun möglich, den Ausdruck einer Bescheinigung in einer Sprache anzufordern, die eigentlich noch nicht für das ausgewählte Modell verfügbar ist. In diesem Fall wird automatisch Englisch angewandt. X.2.2. Koreanisch Das Koreanische wurde in die für die TRACES-Bildschnittstelle verfügbaren Sprachen aufgenommen. Nur die Bescheinigungen betreffend Fischereiprodukte und lebende Muscheln sind dabei verfügbar. 22 / 24

XI. INFORMATION Das TRACES Toolkit ist nun auf Englisch verfügbar. 8 Noch vor Ende Juni wird es in den offiziellen EU- Sprachen verfügbar sein. Das Handbuch Amtliche Einfuhrdokumente ist ebenfalls auf Englisch verfügbar. 9 Es wurde in zwei Teile aufgeteilt: einer für die Marktteilnehmer 10 und einer für die zuständigen Behörden. 11 Noch vor Ende Juni wird es in den offiziellen EU-Sprachen verfügbar sein. 8 Das TRACES Toolkit: https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd 9 Das Handbuch Amtliche Einfuhrdokumente : https://circabc.europa.eu/w/browse/ea91bd4d-c1e0-4067-beba- 172514cb4125 Das TRACES Toolkit: https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acf 10 Das Handbuch Official entry documents Part I (submission): https://circabc.europa.eu/w/browse/de1c021a-0d0b-46ba-862f-9b9b38706c52 11 Das Handbuch Official entry documents Part II (certification): https://circabc.europa.eu/w/browse/d5cafca4-8852-47a7-93f0-c2b687f92915 23 / 24

Autor Didier CARTON ist ein Instrument zur Verwaltung der Transporte von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der EU sowie von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus einem Land außerhalb der EU stammen. Dieses System stärkt und vereinfacht die bestehenden Systeme. Es handelt sich um eine wichtige Neuerung, die die Verwaltung von Tierseuchen verbessern und die umfangreichen Formalitäten, die für die Wirtschaftsbeteiligten und die zuständigen Behörden anfallen, erleichtern soll. Dr.Didier CARTON Sektor TRACES Zum information TRACES Sektor GD Gesundheit und Verbraucher B232 03/057 B-1049 Brüssel Tel: +32 2 297 63 50 EMail: sanco-traces@ec.europa.eu http://ec.europa.eu/traces/ http://prezi.com/user/traces/ Diese Information ist bestimmt für TRACES Benutzer. Zum einladen dieses Dokument: https://circabc.europa.eu/w/browse/ac0bd3d2-66ae-4234-b09c-a3fa9854acfd Aktualisiert: 18 Apr 2013 24 / 24