Christoph Rang. Das digitale Kontrollgerät. Alles was Sie wissen müssen



Ähnliche Dokumente
Christoph Rang. Das digitale Kontrollgerät. Alles was Sie wissen müssen. 2. Auflage 2OO6 VOGEL VERLAG HEINRICH VOGEL.

Regelungen zum digitalen Kontrollgerät

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Der Weg zur Kontrollgerätkarte

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Das digitale Kontrollgerät: Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten. Hans-Gerhard Pernutz Bundesamt für Güterverkehr.

Fahrertraining EFAS. Gesetze und Vorschriften. Technik und Einstellung. Bedienung und Nutzung. Sicherheitshinweise / Kontrollen.

Digitaler Tachograph Informationen

EU-V0 561/2006 (=direktes anwendbares EU Recht) (Wichtiger Hinweis: detaillierte Ausführungen zur Mitführpflicht von Dokumenten auf Seite 4!

Einleitende Bemerkungen

Digitale Kontrollgerätekarten

Sozialer Arbeitsschutz. Ausgabe von Kontrollgerätkarten für das digitale Kontrollgerät

Christoph Rang. Das digitale Kontrollgerät. Alles was Sie wissen müssen

Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

Qualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung

TIS-Compact II - klein aber fein Archivierungslösung für Fuhrparks Euro 748,00 excl.mwst.

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

Der Digitale Tachograph gestern heute - morgen

Rechtsgrundlagen zum Betreiben eines Fahrzeuges mit digitalem Tachografen:

(Text von Bedeutung für den EWR)

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

GloboFleet. Bedienungsanleitung. GloboFleet Downloadkey EAN / GTIN

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

Urheberrecht im Internet

Fachbericht zum Thema: Anforderungen an ein Datenbanksystem

Kontaktlos bezahlen mit Visa

Ihre Verantwortung als Unternehmer: Der gesetzlich vorgeschriebene Download der Fahrerkarte und des Massespeichers...

ALEXANDER NÉMETH A L E X A N D E R. N E M E T I N T E R N A T I O N A L - P A R T N E R S. O R G ( 0 ) /09/2012

Entscheidung der Kommission vom zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Sozialvorschriften, Risiken und Notfälle im Straßenverkehr ab sofort lieferbar!

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

6 Digitales Kontrollgerät VO (EWG) Nr. 3821/85

Fahrpersonalgesetz und Sozialvorschriften für Kraftfahrer

Leseprobe zum Download

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Die Richtlinie 2006/126/EG. Auswirkungen auf Nutzfahrzeugrelevante Fahrerlaubnisklassen

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Überprüfung der digital signierten E-Rechnung

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

Vom 4. Februar 2014 (ABl. L 60, S. 1) zuletzt berichtigt am 23. September 2015 (ABl. EG L 246, S. 11) in Kraft getreten am 1.

61a - 61h Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten

AK E-Zustellung Verordnung des Europäischen Parlament. Markus Knasmüller

Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

(Text von Bedeutung für den EWR)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

33 - Leistungsvoraussetzungen

GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach Bonn

Anleitung zur Daten zur Datensicherung und Datenrücksicherung. Datensicherung

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

L 25/64 Amtsblatt der Europäischen Union (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION

Grundfunktionen und Bedienung

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/ Juli 2014

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Buß- und Verwarnungsgeldkataloge. des. Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. zum. Fahrpersonalrecht

Vom 4. Februar (Amtsblatt der Europäischen Union L 60/1 vom 28. Februar 2014)

Seite 1 von 14. Cookie-Einstellungen verschiedener Browser

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

Monitoring-Service Anleitung

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz

Wechselbereitschaft von. Bevölkerungsrepräsentative Umfrage vom 09. Januar PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand:

Gelassenheit gewinnen 30 Bilder für ein starkes Selbst

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Transportsicherheitstage 2013

Schritte 4. Lesetexte 13. Kosten für ein Girokonto vergleichen. 1. Was passt? Ordnen Sie zu.

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Die Lizenz zum Fahren

Einfache und effiziente Zusammenarbeit in der Cloud. EASY-PM Office Add-Ins Handbuch

Führen eines Minibusses bis 3,5 t (Nichtberufsmässige Transporte)

Quo vadis Digitacho? Zukunftstendenzen in der Handhabung des digitalen Tachografen

Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen

Transkript:

Christoph Rang Das digitale Kontrollgerät Alles was Sie wissen müssen

Christoph Rang Christoph Rang Das digitale Kontrollgerät Das digitale Kontrollgerät Alles was Sie wissen müssen Unter Mitarbeit von Josef Eickholt (Kapitel 11) Unter Mitarbeit von Jörg Degraa und Josef Eickholt (Kapitel 11)

Christoph Rang Christoph Rang Das digitale Kontrollgerät Das digitale Kontrollgerät Alles was Sie wissen müssen Alles was Sie wissen müssen 7. Auflage 7. Auflage 2014 www.heinrich-vogel-shop.de

Abbildungsverzeichnis: Abdruck mit freundlicher Genehmigung folgender Unternehmen und Personen: Fa. Zauner GmbH & Co KG, S. 140 Josef Eichholt, S.139, 140, 141, 145 Kraftfahrtbundesamt (KBA), S. 37, 38 VDO Continental Automotive GmbH, S. 51, 145 Alle weiteren: Springer Fachmedien München GmbH (Archiv) 2006 Verlag Heinrich Vogel, in der Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Straße 30, 81549 München Die Springer Fachmedien München GmbH ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science + Business Media 7. Auflage 2014 Stand April 2014 Umschlaggestaltung: Bloom Project Titelbild: Verlag Heinrich Vogel Lektorat: Nicola Treitz Herstellung: Markus Tröger Satz und Layout: Schmidt Media Design, München Druck: AZ Druck- und Datentechnik GmbH, Heisinger Str. 16, D-87437 Kempten Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Ver lages unzulässig und strafbar. Das gilt ins be sondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Das Werk ist mit größter Sorgfalt erarbeitet worden. Eine rechtliche Gewähr für die Richtigkeit der einzelnen Angaben kann jedoch nicht übernommen werden. Die Haftung für die Inhalte der Internetverweise wird, trotz sorgfältiger inhaltlicher Überprüfung, ausgeschlossen! Für die Seiteninhalte ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Folgenden die männliche Form (z.b. Fahrer) verwendet. Alle personenbezogenen Aussagen gelten jedoch stets für Männer und Frauen gleichermaßen. ISBN: 978-3-574-23003-5

Xxxx Inhaltsverzeichnis Vorwort... 15 KAPITEL 1 Regelungen zum digitalen Kontrollgerät I. EU-Regelung bis 2. März 2016... 17 1. Regionaler Geltungsbereich.... 17 1.1 Verwendung von digitalen EG-Kontrollgeräten grundsätzlich nur im innergemeinschaftlichen Verkehr, einschließlich Verkehr mit EWR-Staaten... 17 1.2 Sonderfall Schweiz-Verkehr... 17 1.3 EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten... 18 2. Ausrüstung von Fahrzeugen mit EG-Kontrollgeräten... 19 3. Ausrüstungspflicht mit digitalen Kontrollgräten... 19 4. Ausnahmen... 20 4.1 Ausnahmen, die für die gesamte EU gelten ( Legalausnahmen )... 20 4.2 Änderungen durch VO (EU) Nr. 165/2014 ( Handwerkerklausel nunmehr als Legalausnahme ).... 20 4.3 Zusätzliche Ausnahmen für das Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten... 20 4.4 Änderungen durch VO (EU) Nr. 165/2014... 21 5. Nachrüstungspflichten mit digitalen Kontrollgeräten... 21 6. Digitale Kontrollgeräte für Linienbusse, die unter die EU-Regelung fallen (Linienlängen von mehr als 50 km)... 22 7. Digitale Kontrollgeräte für Busse im Gelegenheitsverkehr... 22 8. Weiterverwendbarkeit von herkömmlichen EG-Kontrollgeräten mit Schaublatt... 22 9. Freiwillige bzw. vorzeitige Ausrüstung mit digitalen Kontrollgeräten.. 23 10. Betriebsweise von freiwillig bzw. vorzeitig verwendeten digitalen Kontrollgeräten... 24 10.1 Verwendung von digitalen Kontrollgeräten anstelle von herkömmlichen EG-Geräten... 24 5

Inhalt 10.2 Verwendung von digitalen Kontrollgeräten in Fahrzeugen, die der Fahrpersonalverordnung oder der Regelung nach 57 a StVZO unterliegen... 24 11. Gesamtübersicht Ausrüstung mit herkömmlichen und digitalen Kontrollgeräten (EU-Regelung)... 25 II. EU-Regelung zum Kontrollgerät ab 2. März 2016... 26 1. Generelle Zielsetzung.... 26 2. Ablösung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85... 26 3. Eventuelle Verlängerung der Geltung der VO (EWG) Nr. 3821/85 wegen Fehlens von Durchführungsmaßnahmen zur VO (EU) Nr. 165/2014.... 27 III. AETR- Regelung zum digitalen Kontrollgerät... 27 1. Kontrollgerät nach dem AETR.................................. 27 2. Digitales AETR-Kontrollgerät ab 15. Juni 2010... 28 2.1 Die Regelung... 28 2.2 Kontrollgerätkarten... 29 3. Tolerierung von digitalen EG-Kontrollgeräten im AETR-Verkehr... 29 4. Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich des AETR... 29 5. Vertragsstaaten des AETR... 30 IV. Digitale Kontrollgeräte in Fahrzeugen, die der Fahrpersonalverordnung unterliegen... 30 1. Die Regelung... 30 2. Frage der Benutzungspflicht von vorhandenen Kontrollgeräten in Fahrzeugen zur Güterbeförderung... 31 3. Mitführpflichten... 32 V. Digitale Kontrollgeräte in Fahrschulfahrzeugen... 33 1. Befreiung von der Ausrüstungspflicht nach der EG-Regelung und nach 57 a StVZO... 33 2. Ausrüstungspflicht für Ausbildungs- und Prüfungszwecke... 34 3. Verwendung von digitalen Kontrollgeräten... 34 KAPITEL 2 Kontrollgerätkarten... 37 6 1. Was sind Kontrollgerätkarten?... 37 1.1 Überblick, Definitionen... 37 1.2 Äußere Gestaltung der Kontrollgerätkarten... 38

Inhalt 1.3 Datenspeicherung.... 38 1.3.1 Fahrerkarten... 38 1.3.2 Werkstattkarten... 39 1.3.3 Kontrollkarten... 39 1.3.4 Unternehmenskarten... 39 2. Ausgabeverfahren für Kontrollgerätkarten, insbesondere Fahrerkarten... 40 2.1 Ausgebende Behörden.... 40 2.2 Fahrerkarten... 41 2.2.1 Antragsberechtigung... 41 2.2.2 Antragsunterlagen.... 42 2.2.3 Prüfung des Antrags... 43 2.2.4 Ausstellung von Fahrerkarten an Fahrer, die der EU-Regelung oder der Fahrpersonalverordnung unterliegen... 43 2.2.5 Personalisierung und persönlicher Charakter der Fahrerkarte... 44 2.2.6 Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte.... 44 2.2.7 Gegenseitige Anerkennung von Fahrerkarten durch die EU-Staaten... 44 2.2.8 Umtausch einer Fahrerkarte aus einem anderen EU/EWR-Staat 45 2.2.9 Entzug von Fahrerkarten nur in Ausnahmefällen.... 45 2.3 Erneuerung bzw. Ersatz von Fahrerkarten... 45 2.3.1 Erneuerung wegen Ablaufs der Gültigkeit.... 45 2.3.2 Erneuerung bzw. Ersatz wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl... 46 2.3.3 Neue Karte bei neuer Fahrerlaubnis?... 47 2.4 Werkstattkarten... 47 2.5 Kontrollkarten... 48 2.6 Unternehmenskarten... 48 KAPITEL 3 Das digitale Kontrollgerät (Einzelheiten)... 49 1. Die wichtigsten Bestandteile des Kontrollgeräts.... 49 1.1 Überblick.... 50 1.2 Elemente der Fahrzeugeinheit... 50 1.2.1 Der Massenspeicher... 50 1.2.2 Der Drucker... 05 1.2.3 Display und optische Warnsignale.... 50 1.2.4 Übertragung von Daten auf andere Datenträger... 50 1.2.5 Anschlussvorrichtungen für Fahrerkarten... 51 1.3 Bewegungssensor... 51 1.4 Adapter für M1- und N1-Fahrzeuge.... 51 7

Inhalt 2. Funktionen des digitalen Kontrollgeräts... 52 2.1 Überwachung... 52 2.1.1 Einstecken und Entnehmen der Karten.... 52 2.1.2 Überwachung der Fahrertätigkeiten... 52 2.1.3 Überwachung des Fahrstatus... 53 2.2 Messung... 53 2.2.1 Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung.............. 53 2.2.2 Zeitmessung... 53 2.3 Datenspeicherung... 53 2.3.1 Manuelle Dateneingabe durch den Fahrer.... 53 2.3.2 Speicherung von Daten (Massenspeicher)... 53 2.3.3 Auslesen, Aufzeichnung und Speicherung von Daten (Kontrollgerätkarten)... 54 2.3.4 Herunterladen von Daten auf betriebliche Datenträger.... 55 2.3.5 Datenausgabe an externe Zusatzgeräte... 55 2.3.6 Unternehmenssperren... 55 2.4 Feststellen von Ereignissen und/oder Störungen... 56 2.5 Anzeige (Display)... 57 2.6 Drucken... 57 2.7 Warnungen... 57 3. Piktogramme und Ausdrucke.... 58 3.1 Verwendete Piktogramme... 58 3.2 Arten von Ausdrucken.... 58 3.3 Struktur und Inhalt der Ausdrucke, Papierqualität... 59 3.4 Wie funktioniert das Ausdrucken?... 59 4. Betriebsarten des digitalen Kontrollgeräts, Zugriffsmöglichkeiten mit Kontrollgerätkarten... 60 4.1 Betriebsarten... 60 4.2 Zugriffsmöglichkeiten mit Kontrollgerätkarten... 60 5. Einbau, Prüfung und Reparaturen von digitalen Kontrollgeräten... 62 5.1 Zu beachtende Vorschriften... 62 5.2 Einbau von digitalen Kontrollgeräten... 62 5.3 Reparaturen... 63 5.4 Prüfungen... 63 5.4.1 Einbauprüfungen... 63 5.4.2 Regelmäßige Nachprüfungen... 63 8

Inhalt KAPITEL 4 Zeitgruppeneinstellungen.... 65 1. Regelung nach Anhang I B (Randnummern 034, 036, 038 bis 042) Abdruck im Anhang... 65 2. Schaltung von Zeitgruppen nach einem Halt (Randnummern 035 und 038) Abdruck im Anhang... 65 2.1 Regelung bis 30. September 2011.... 65 2.2 Regelung ab 1. Oktober 2011... 65 3. Problematik der automatischen Schaltung auf ARBEIT... 66 4. Möglichkeit der Voreinstellung von Zeitgruppen... 66 4.1 Geräte der neuen Generation... 66 4.2 Korrekturmöglichkeiten nach ausgeschalteter Zündung... 67 5. Zusammenfassung Schaltung von Zeitgruppen nach einem Halt... 68 6. Minutenbezogene Lenkzeitaufzeichnungen.... 69 7. Registrierung von Lenkzeiten bei häufigen Stopps (Leitlinie Nr. 4 der Kommission)... 69 8. Auswertung der bei einem Halt eingestellten Zeitgruppen... 70 KAPITEL 5 Nachträgliche manuelle Eingaben von Fahreraktivitäten... 71 1. Regelung für Fahrer, die der EG- und der AETR-Regelung unterliegen. 71 1.1 Regelung nach Artikel 15 Abs. 2 VO (EG) Nr. 3821/85 bzw. 2 Abs. 2 FPersV... 71 1.2 Regelung nach Artikel 6 Abs. 5 VO (EG) Nr. 561/2006 bzw. Artikel 6 Abs. 5 des AETR... 71 2. Regelung für Fahrer, die unter die Fahrpersonalverordnung fallen... 72 3. Welche zurückliegenden Aktivitäten müssen nachgetragen werden?.. 73 4. Nachtrag zurückliegender Aktivitäten von selbständigen Kraftfahrern. 74 5. Nachtrag zu Zeiten bei Einstellung "Out of scope"?... 74 6. Entbehrlichkeit von Nachträgen in bestimmten Fällen?... 75 7. Schwierigkeiten mit Kontrollgeräten bestimmter Hersteller... 76 8. Ablauf der manuellen Nachträge............................... 77 9. Folgen bei unterlassenen manuellen Nachträgen... 77 9

Inhalt KAPITEL 6 Digitales Kontrollgerät mit Kontrollgerätkarten in der Fahrpraxis... 79 1. Was ist vom Fahrer vor Fahrtbeginn bzw. Beginn des Arbeitstages zu veranlassen?.... 79 1.1 Stecken der Fahrerkarte... 79 1.2 Manuelle Eingabe von Ort und Beginn des Arbeitstages... 79 1.3 Manuelle Eingabe von zurückliegenden Aktivitäten des Fahrers... 80 1.4 Was hat ein zweiter Fahrer zu beachten?... 80 1.5 Manuelle Zeitangaben nur in UTC-Zeit... 80 2. Während und am Ende der Fahrt.... 81 2.1 Service-Leistungen des Gerätes... 81 2.2 Entnahme der Fahrerkarte... 82 2.2.1 Entnahme der Fahrerkarte während des Arbeitstages... 82 2.2.2 Entnahme am Ende des Arbeitstages und bei mehrtägigen Fahrten... 83 2.2.3 Entnahme der Fahrerkarte bei Einstellung out of scope... 84 3. Beispiele für Fahrtabläufe... 84 3.1 Ein-Fahrer-Besatzung... 84 3.2 Zwei-Fahrer-Besatzung... 85 4. Wechsel zwischen Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, und anderen Fahrzeugen (Mischbetrieb)... 86 5. Transport des Fahrzeugs auf Fähren und Zügen (Artikel 9 Absatz 1 VO (EG) Nr. 561/2006)... 87 5.1 Regelung nach VO (EG) Nr. 561/2006... 87 5.2 Digitales Kontrollgerät im Fährverkehr (Regelung nach Anhang I B Kapitel 3 Abschnitt 4 Randnummer 050 b VO (EWG) Nr. 3821/85)... 87 6. Problemfälle... 89 6.1 Probleme mit dem Gerät ( Ereignisse und Störungen)... 89 6.2 Probleme mit Fahrerkarten (Beschädigung, Fehlfunktionen, Diebstahl, Verlust etc.)... 90 KAPITEL 7 Fahren out of scope ( Ausgeschaltetes Kontrollgerät )... 93 10 1. Regelung nach Anhang I B... 93 2. Unter welchen Voraussetzungen ist Fahren out of scope zulässig?.. 94

Inhalt 3. Anwendungsfälle... 94 3.1 Fahrten auf privatem Gelände, insbesondere Werksgelände... 96 3.2 Fahrten mit Fahrzeugen nach 1 Abs. 1 Nr. 1 FPersV (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 bis zu 3,5 Tonnen)... 96 3.3 Fahrten mit Linienbussen bei Linienlängen bis zu 50 km ( 1 Abs. 1 Nr. 2 FPersV).... 96 3.4 Fahrten mit Fahrzeugen, für die die Verwendung von Kontrollgeräten nicht vorgeschrieben ist... 96 3.5 Privatfahrten... 97 3.6 Fahrten mit Fahrschulfahrzeugen... 97 4. Neu-Einchecken nach Beendigung von out of scope, wenn die Fahrerkarte nicht gesteckt war... 97 5. Alternativen zur Einstellung out of scope.... 98 KAPITEL 8 Kontrollen................................................... 99 1. Vorbemerkungen... 99 2. Straßenkontrollen und Mitführpflichten... 99 2.1 Laufender Tag und vorangegangene 28 Tage... 99 2.2 Mitführpflichten für Schaublätter und Ausdrucke... 100 2.3 Mitführpflichten für ungültig gewordene oder umgetauschte Fahrerkarten... 101 3. Bescheinigungen über arbeitsfreie Tage... 102 3.1 Regelung nach 20 FPersV... 102 3.2 Verwendung von Bescheinigungsmustern, insbesondere EU-Muster 102 3.3 Einbeziehung selbstfahrende Unternehmer... 103 3.4 Subsidiäre Bedeutung bzw. Wegfall der Bescheinigung... 103 4. Zusammenfassung Mitführpflichten des Fahrers... 104 5. Betriebskontrollen... 104 6. Kontrollen bei AETR-Fahrten.................................. 105 7. Mitführpflichten bei AETR-Fahrten... 106 11

Inhalt KAPITEL 9 Unternehmerpflichten, Sicherheit und Datenschutz, Ahndung von Verstößen... 107 1. Unternehmerpflichten und Möglichkeiten... 107 1.1 Schulung und Überwachung der Fahrer... 107 1.2 Auswertung bzw. Auslesen der Daten von Fahrerkarten durch den Unternehmer... 107 1.3 Verantwortung für Kontrollgerät und Karten... 108 1.4 Speicherung und Archivierung der Daten aus Massenspeichern und Fahrerkarten... 109 1.4.1 Daten aus eigenen Fahrzeugen... 109 1.4.2 Daten aus Mietfahrzeugen... 110 1.4.3 Pflichten des Fahrzeugvermieters... 110 1.5 Löschen von kopierten Daten und Ausdrucken aus Massenspeichern und Fahrerkarten......................................... 111 1.6 Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Tage ( 20 FPersV)... 111 1.7 Auskunftspflichten... 111 1.8 Aufbewahrung von Kontrollunterlagen ( 2 a FPersV)... 111 1.9 Aufzeichungspflichten des Unternehmers als selbständiger Fahrer ( 6 des Gesetzes vom 11. Juli 2012).... 111 1.10 Zusammenfassung Unternehmerpflichten... 111 2. Sicherheit und Datenschutz... 113 3. Ahndung von Verstößen... 113 3.1 Verhängung von Bußgeldern... 113 3.2 Sonstige Maßnahmen... 114 3.2.1 Untersagung der Weiterfahrt, Zurückweisung an der Grenze... 114 3.2.2 Zeitweilige Stilllegung... 114 3.2.3 Meldungen an die Konzessionsbehörden... 115 3.2.4 Entziehung, Aussetzung oder Einschränkungen von Fahrerlaubnissen... 115 KAPITEL 10 Fragen aus der Praxis... 117 KAPITEL 11 Software und Hardware zum digitalen Kontrollgerät.. 131 12

Inhalt Anhang Rechtsgrundlagen (auszugsweise)... 147 Anlage 1 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (EG-Kontrollgerät)... 147 Anlage 2 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vom 4. Februar 2014 (Ablösung der VO (EWG) Nr. 3821/85, Änderungen der VO (EG) Nr. 561/2006).... 157 Anlage 3 Verordnung (EG) Nr. 2135/98 (Digitales Kontrollgerät)... 187 Anlage 4 Anhang I B zur VO (EWG) Nr. 3821/85 (Digitales Kontrollgerät), einschließlich Regelung ab 1. Oktober 2011... 188 Anlage 5 Verordnung (EG) Nr. 68/2009 vom 23. Januar 2009 (Adapterregelung)... 196 Anlage 6 Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (Definition der M 1- und N 1-Fahrzeuge)... 198 Anlage 7 Muster 1 der Anlage B zur Fahrerlaubnis-Verordnung... 200 Anlage 8 Leitlinie Nr. 4 der EU-Kommission (Aufzeichnung von Lenkzeiten durch digitale Kontrollgeräte bei Fahrten, die mit häufigen Stopps verbunden sind)... 201 Anlage 9 Leitlinie Nr. 3 der Kommission (Fahrbewegungen auf Terminals etc.).... 202 Anlage 10 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (u.a. Vorschriften zum digitalen Kontrollgerät)... 203 Anlage 11 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft (Auszug)... 213 Anlage 12 Verordnung (EU) Nr. 581/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 (Herunterladen von Daten)... 214 Anlage 13 Richtlinie 2002/15/EG (Definitionen zur Arbeitszeit und zu Bereitschaftszeiten)... 215 Anlage 14 Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)... 217 Anlage 15 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit selbständiger Kraftfahrer vom 11. Juli 2012 - auszugsweise -... 219 Anlage 16 Fahrpersonalgesetz... 220 Anlage 17 Fahrpersonalverordnung.... 227 13

Inhalt Anlage 18 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)... 247 Anlage 19 Verkehrsblattverlautbarung vom 2. Februar 2007 (Art und Umfang der Kontrollen), einschließlich Ergänzungen durch Verkehrsblattverlautbarung vom 5. November 2009... 255 Anlage 20 Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr Kontrollgerätkarten Verlautbarung BAG und oberste Verkehrsbehörden der Länder.... 261 Anlage 21 Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Verlautbarung BAG und oberste Behörden der Länder).... 266 Anlage 22 EU- und AETR-Bescheinigungsmuster für berücksichtigungsfreie Tage ( 20 FPersV)... 274 Anlage 23 Amtliches deutsches Muster für Bescheinigungen nach 20 FPersV... 276 Stichwortverzeichnis.... 277 14

Vorwort zur 7. Auflage Vorwort zur 7. Auflage Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, Seit der letzten Auflage hat es wichtige Änderungen im Fahrpersonalrecht gegeben, auch mit Auswirkungen auf die Verwendung digitaler Kontrollgeräte. Bei der Fahrpersonalverordnung gab es eine Überarbeitung, bei der es insbesondere um eine Vereinfachung der Bescheinigungsregelung geht. Diese soll nur noch notwendig sein, wenn nicht ohnehin Aufzeichnungen vorliegen (Grundsatz der Subsidiarität). Das hört sich gut an, wird aber dadurch ein wenig entwertet, dass nicht sicher ist, ob andere Staaten die neue deutsche Regelung anerkennen. Das sollte man bei Auslandsfahrten bedenken. Ein weiterer Problempunkt ist die Tatsache, dass bei dieser Gelegenheit en passant selbstfahrende Unternehmer in die Bescheinigungsregelung miteinbezogen worden sind, was allerdings die unvermeidliche Konsequenz aus der neuen arbeitsrechtlichen Regelung für selbständige Kraftfahrer ist (Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479). Aber auch das nicht ohne Komplikationen: Man muss nun auseinanderhalten fahrbezogene und allgemein administrative Arbeitszeiten selbständiger Kraftfahrer. Die große Neuigkeit aus Brüssel ist die Neuregelung des Kontrollgeräts. Es geht vor allem um die Verschärfung der Kontrollmöglichkeiten, zum Beispiel die Anbindung der Kontrollgeräte an ein globales Satellitennavigationssystem, die Schaffung Intelligenter Verkehrssysteme, die Entwicklung von Technologien für die Aufzeichnung von Standorten und die Fernkommunikation, um nur einige Punkte aus dem (wie es einem vorkommen mag) Gruselkabinett der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vom 4. Februar 2014 zu nennen. Es bleibt aber viel Zeit, um sich auf die Neuregelung einzustellen. Diese ist zwar am 1. März 2014 in Kraft getreten, der überwiegende Teil findet aber erst ab dem 2. März 2016 Anwendung. Gleichwohl ist der vollständige Text in der vorliegenden Broschüre bereits abgedruckt. So können Sie sich rechtzeitig mit dem, was in zwei Jahren auf Sie zukommt, beschäftigen. Auch weiterhin stehe ich Ihnen, sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, zur Beantwortung von Fragen und natürlich auch kritischen Hinweisen gerne zur Verfügung. Sie erreichen mich am besten unter meiner E-Mail-Adresse: christoph.rang@web.de. Mit besten Grüßen Ihr Christoph Rang Rheinbreitbach, im April 2014 15

Kapitel 10 Fragen aus der Praxis 4. Fragen zu den Kontrollgerätkarten (Allgemeines) Was sind Kontrollgerätkarten? Kontrollgerätkarten sind Chipkarten zur Verwendung mit dem Kontrollgerät. Sie ermöglichen die Übertragung und Speicherung von Daten, insbesondere von Fahreraktivitäten. Welche Arten von Kontrollgerätkarten gibt es? Es gibt Fahrerkarten, Unternehmenskarten, Werkstattkarten und Kontrollkarten. Diese Karten dienen unterschiedlichen Zwecken: Fahrerkarten speichern für die jeweils zurückliegenden 28 Tage die Tätigkeiten des Fahrers, also insbesondere die Lenkzeiten, aber auch Unterbrechungs- und Ruhezeiten. Unternehmenskarten ermöglichen der betreffenden Firma die Anzeige im Display, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die im Kontrollgerät oder auf Fahrerkarten gespeichert sind, sofern es sich um Daten von Fahrern handelt, die bei der betreffenden Firma tätig sind. Werkstattkarten werden an Kontrollgeräthersteller, Installateure, Fahrzeughersteller oder Werkstätten ausgegeben. Werkstattkarten ermöglichen die Prüfung und Kalibrierung bzw. das Herunterladen der Daten des Kontrollgeräts. Kontrollkarten werden an die Kontrollbehörden ausgegeben. Kontrollkarten ermöglichen das Lesen, Ausdrucken und/ oder Herunterladen der im Massenspeicher oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten. Kann jeder jede Karte haben? Nein. Der Besitz der vier Arten von Kontrollgerätkarten ist an die Funktion des Besitzers gebunden. Ein Unternehmer kann also außer seiner Unternehmenskarte nicht auch noch eine Werkstattkarte haben, es sei denn, er erfüllt zusätzlich die Anforderungen an Werkstätten. Kann ein selbstfahrender Unternehmer neben seiner Unternehmenskarte zusätzlich auch eine Fahrerkarte haben? Ja. Da er sowohl Fahrer wie auch Unternehmer ist, benötigt er beide Karten. Bei welchen Stellen kann man Kontrollgerätkarten beantragen? Das richtet sich nach den Regelungen der einzelnen Bundesländer. Näheres siehe Kapitel 2, Abschnitt 2.1. 5. Fragen zu den Fahrerkarten Bei welchen Stellen kann man Fahrerkarten beantragen? Die Stellen sind im Kapitel 2, Abschnitt 2.1 aufgelistet. Kann jedermann eine Fahrerkarte beantragen? Nicht jedermann, aber viele: Fahrerkarten werden an Inhaber von Fahrerlaubnissen der Klassen B, BE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E erteilt, also an Inhaber von Fahrerlaubnissen, die zum Führen von Fahrzeugen berechtigen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006, das AETR und/oder die Fahrpersonalverordnung fallen. Das ist die überwiegende Mehrheit aller Führerscheinbesitzer. Werden Fahrerkarten auch an Fahrer ausgegeben, die nur einen Führerschein der Klasse B besitzen, also Lkws und Busse nicht fahren dürfen? Ja. 120

Kapitel 10 Fragen aus der Praxis Das ergibt sich aus der Bezugnahme auf das Muster 1 der Anlage 8 der Fahr erlaubnis-verordnung. Mit der Fahrerlaubnis der Klasse B sind auch die Fahrer erfasst, die der Fahrpersonalverordnung unterliegen. Mit dieser Regelung hat sich die Bundesrepublik Deutschland allerdings wenn auch aus guten Gründen über die EG- Regelung hinweggesetzt, wonach Fahrerkarten nur an Fahrer ausgeben werden dürfen, die der VO (EWG) Nr. 3820/85 (inzwischen VO (EG) Nr. 561/2006) unterliegen (Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b VO (EWG) Nr. 3821/85). Ab dem 2. März 2016 entfällt dieses Problem allerdings, weil die VO (EU) Nr. 165/2014 keine Beschränkung auf Fahrer, die der EG-Regelung unterliegen, mehr enthält. Genügt der vorhandene Lappen? Nein. Grundsätzlich ist ein Kartenführerschein erforderlich, es sei denn, es handelt sich um eine von einem anderen EU-Staat ausgestellte Fahrerlaubnis. Kann die Ausstellung eines Kartenführerscheins gleichzeitig mit der Fahrerkarte beantragt werden? Ja. Der Direktversand der Fahrerkarte im Falle der gleichzeitigen Beantragung des Kartenführerscheins ist allerdings nicht möglich (siehe Kapitel 2 Abschnitt 2.2.2). Werden Fahrerkarten auch an Ausländer ausgegeben? Grundsätzlich nur, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Wo kann ein Deutscher mit Wohnsitz im Ausland eine Fahrerkarte beantragen? In dem EU-Staat, wo er seinen ständigen Wohnsitz hat. Kann ein Fahrer mehrere Fahrerkarten beantragen bzw. besitzen? Nein. Fahrerkarten haben persönlichen Charakter wie Kreditkarten oder EC-Karten. Jeder Fahrer kann daher nur eine, seine persönliche, Fahrerkarte haben. Auch die Ausgabe einer Reservekarte oder Ersatzkarte ist nicht möglich, obwohl das den Vorteil hätte, dass der Fahrer bei Beschädigung oder Verlust seiner Hauptkarte nicht erst einmal ohne Fahrerkarte fahren muss. Kann man eine Fahrerkarte übertragen oder ausleihen? Nein. Das ist unzulässig wegen des persönlichen Charakters der Karte. Kommt eine Zwei-Fahrer-Besatzung mit einer Fahrerkarte aus? Nein. Jeder Fahrer braucht seine eigene persönliche Fahrerkarte, also auch ein zweiter Fahrer. Deshalb gibt es beim Kontrollgerät auch zwei getrennte Einsteckmöglichkeiten: links für den jeweils aktiven Fahrer, rechts für den zweiten Fahrer. Wie kann der Fahrer einem Missbrauch seiner Fahrerkarte vorbeugen? Durch sorgsamen Umgang wie mit einer Kreditkarte (z.b. nicht unbeaufsichtigt im Fahrzeug oder im Büro liegen lassen). Kann man eine Fahrerkarte auch erhalten, wenn man weder Halter eines entsprechenden Fahrzeugs ist noch als Fahrer in einem Beschäftigungsverhältnis steht? Ja es kommt ausschließlich auf das Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnis an. Der in anderen Publikationen zu findende Hinweis, der Antragsteller müsse nachweisen, dass er sich in einem legalen Beschäftigungsverhältnis befindet, findet weder in den EG-Vorschriften noch 121

VO (EU) Nr. 165/2014 Anlage 2 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Amtsblatt der Europäischen Union vom 28.2.2014, L 60) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates 3 enthält Vorschriften über Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung von Fahrtenschreibern. Sie wurde mehrfach wesentlich geändert. Im Interesse einer größeren Klarheit ist es daher geboten, 1 ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 79. 2 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2012 (ABl. C349 E vom 29.11.2013, S. 105) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 15. November 2013 (ABl. C 360 vom 10.12.2013. S. 66). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). 3 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8). ihre hauptsächlichen Vorschriften zu vereinfachen und neu zu ordnen. 2. Aufgrund der Erfahrungen sollten bestimmte technische Aspekte und Kontrollverfahren verbessert werden, um die Wirksamkeit und Effizienz des Fahrtenschreibersystems zu gewährleisten. 3. Für bestimmte Kraftfahrzeuge gelten Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4. Zur Wahrung der Kohärenz sollte es möglich sein, solche Kraftfahrzeuge auch vom Anwendungsbereich der vorliegen den Verordnung auszunehmen. 4. Fahrtenschreiber sollten in Fahrzeuge eingebaut werden, die von der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erfasst werden. Einige Fahrzeuge sollten im Interesse einer gewissen Flexibilität vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausgenommen werden, nämlich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken dieser Fahrzeuge für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt. Zur Wahrung der Kohärenz zwischen den einschlägigen Ausnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und zur Verringerung der Verwaltungslasten der Verkehrsunternehmen sollten unter Beachtung der Ziele der genannten Verordnung einige der in diesen Ausnahmen festgelegten zulässigen Höchstentfernungen geändert werden. 4 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1). 157

Anhang: Rechtsgrundlagen Artikel 1 Gegenstand und Grundsätze 1. Diese Verordnung enthält die Pflichten und Vorschriften betreffend die Bauart, den Einbau, die Benutzung, die Prüfung und die Kontrolle von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 und der Richtlinie 92/6/EWG des Rates 15 zu überprüfen. Fahrtenschreiber müssen hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. 2. Diese Verordnung enthält die Bedingungen und Vorschriften, nach denen die Informationen und nicht personenbezogenen Daten, die von den Fahrtenschreibern aufgezeichnet, verarbeitet oder gespeichert wurden, für andere Zwecke verwendet werden können als die Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Rechtsakte. Artikel 2 Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. 2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten im Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen: 14 Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35). 15 Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27). a. Fahrtenschreiber oder Kontrollgerät ist das für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmte Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen, Aufzeichnen, Ausdrucken, Speichern und Ausgeben von Angaben über die Fahrten des Fahrzeugs, einschließlich seiner Fahrgeschwindigkeit, gemäß Artikel 4 Absatz 3 sowie von Angaben über bestimmte Tätigkeitszeiten der Fahrer; b. Fahrzeugeinheit ist der Fahrtenschreiber ohne den Bewegungssensor und ohne die Verbindungskabel zum Bewegungssensor. Die Fahrzeugeinheit kann aus einem Einzelgerät oder aus mehreren im Fahrzeug verteilten Geräten bestehen, sofern sie den Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entspricht; die Fahrzeugeinheit umfasst unter anderem eine Verarbeitungseinheit, einen Massenspeicher, eine Zeitmessfunktion, zwei Chipkarten-Schnittstellengeräte für Fahrer und Beifahrer, einen Drucker, eine Datenanzeige, Steckverbinder und Bedienelemente für Nutzereingaben; c. Bewegungssensor ist der Bestandteil des Fahrtenschreibers, der ein Signal bereitstellt, das die Fahrzeuggeschwindigkeit und/oder die zurückgelegte Wegstrecke darstellt; d. Fahrtenschreiberkarte ist eine zur Verwendung mit dem Fahrtenschreiber bestimmte Chipkarte, die die Feststellung der Rolle des Karteninhabers durch den Fahrtenschreiber und die Übertragung und Speicherung von Daten ermöglicht; e. Schaublatt ist ein für die dauerhafte Aufzeichnung von Daten bestimmtes Blatt, das in den analogen Fahrtenschreiber eingelegt wird und auf dem die Schreibeinrichtung des analogen Fahrtenschreibers die zu registrierenden Angaben fortlaufend aufzeichnet; f. Fahrerkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte, die einem bestimmten Fahrer von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wird, den Fahrer ausweist und 162

VO (EU) Nr. 165/2014 die Speicherung von Tätigkeitsdaten des Fahrers ermöglicht; g. analoger Fahrtenschreiber ist ein Fahrtenschreiber, bei dem ein Schaublatt in Einklang mit dieser Verordnung verwendet wird; h. digitaler Fahrtenschreiber ist ein Fahrtenschreiber, bei dem eine Fahrtenschreiberkarte in Einklang mit dieser Verordnung verwendet wird; i. Kontrollkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte, die die Behörden eines Mitgliedstaats einer zuständigen nationalen Kontrollbehörde ausstellen, die die Kontrollbehörde, und fakultativ den Kontrolleur, ausweist und das Lesen, Ausdrucken und/oder Herunterladen der im Massenspeicher, auf Fahrerkarten, und fakultativ auf Werkstattkarten gespeicherten Daten, ermöglicht; j. Unternehmenskarte ist eine Fahrtenschreiberkarte, die die Behörden eines Mitgliedstaats einem Verkehrsunternehmen ausstellen, das mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstete Fahrzeuge betreiben muss, und die das Verkehrsunternehmen ausweist und das Anzeigen, Herunterladen und Ausdrucken der Daten ermöglicht, die in dem von diesem Verkehrsunternehmen gesperrten Fahrtenschreiber gespeichert sind; k. Werkstattkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte, die die Behörden eines Mitgliedstaats benannten Mitarbeitern eines von diesem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrtenschreiberherstellers, Einbaubetriebs, Fahrzeugherstellers oder einer von ihm zugelassenen Werkstatt ausstellen, den Karteninhaber ausweist und das Prüfen, Kalibrieren und Aktivieren von Fahrtenschreibern und/oder das Herunterladen der Daten von diesen ermöglicht; l. Aktivierung ist die Phase, in der der Fahrtenschreiber mit Hilfe einer Werkstattkarte seine volle Einsatzbereitschaft erlangt und alle Funktionen, einschließlich Sicherheitsfunktionen, erfüllt; m. Kalibrierung des digitalen Fahrtenschreibers ist die mit Hilfe der Werkstattkarte vorgenommene Aktualisierung oder Bestätigung von Fahrzeugparametern einschließlich der Fahrzeugkennung und der Fahrzeugmerkmale, die im Massenspeicher zu speichern sind; n. Herunterladen von einem digitalen Fahrtenschreiber ist das Kopieren eines Teils oder aller im Massenspeicher der Fahrzeugeinheit oder im Speicher der Fahrtenschreiberkarte gespeicherten Datendateien zusammen mit der digitalen Signatur, sofern hierdurch die gespeicherten Daten weder verändert noch gelöscht werden; o. Ereignis ist eine vom Fahrtenschreiber festgestellte Betriebsabweichung, die möglicherweise auf einen Betrugsversuch zurückgeht; p. Störung ist eine vom Fahrtenschreiber festgestellte Betriebsabweichung, die möglicherweise auf eine technische Fehlfunktion oder ein technisches Versagen zurückgeht; q. Einbau ist die Montage eines Fahrtenschreibers in einem Fahrzeug; r. ungültige Karte ist eine Karte, die als fehlerhaft festgestellt wurde oder deren Erstauthentisierung fehlgeschlagen oder deren Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht oder deren Ablaufdatum überschritten ist; s. regelmäßige Nachprüfung ist ein Komplex von Arbeitsgängen zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion des Fahrtenschreibers und der Übereinstimmung seiner Einstellungen mit den Fahrzeugparametern sowie zur Kontrolle, dass keine Manipulationsvorrichtungen an den Fahrtenschreiber angeschlossen sind; t. Reparatur ist die Reparatur eines Bewegungssensors oder einer Fahrzeugeinheit, wozu die Trennung von der Strom - versorgung oder die Trennung von anderen Komponenten des Fahrtenschreibers 163