Ausstellung der Zuverlässigkeitsbescheinigung



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Transkript:

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Höhere Berufsbildung / Sprengwesen Anleitung Sprengwesen Ausstellung der Zuverlässigkeitsbescheinigung Stand 01. Januar 2013 Februar 2001 (Stand 31. Januar 2011)

Hinweise an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller und die für die Ausstellung des Gesuchsformulars zuständigen Behörden Diese Anleitung gilt für beide Geschlechter in gleicher Weise; sie ist jedoch aus Gründen der Verständlichkeit auf die männliche Schreibweise beschränkt. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hat sie zusammen mit Vertretern der Behörden und Prüfungskommissionen (PK) ausgearbeitet. Sie soll dem Gesuchsteller zur Beschaffung der Zuverlässigkeitsbescheinigung und den Behörden zur Ausstellung dieser dienen. Wir empfehlen, für die Ausstellung der Zuverlässigkeitsbescheinigung diese Anleitung zu verwenden. 1 Rechtliche Grundlagen Mit Art. 55 der Sprengstoffverordnung (SprstV) vom 27. November 2000 wird für die Zulassung zu Kursen und Prüfungen folgendes verlangt: 1 Zu den Kursen und den Prüfungen wird zugelassen, wer: a. mündig ist; b. eine Zuverlässigkeitsbescheinigung der Polizei seines Wohnortes beibringt, die zur Annahme berechtigt, dass er Gewähr für eine zulässige und fachgemässe Verwendung der Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände bietet. Der Gesuchsteller hat vor der Einreichung eines Gesuchs die Seite drei dieser Anleitung (Gesuch um Ausstellung einer Zuverlässigkeitsbescheinigung) auszufüllen und zu unterzeichnen. Damit werden der Behörde der Vollzugsauftrag und die Erlaubnis der Vornahme der notwendigen Erhebungen gegeben. 2 Zweck der Zuverlässigkeitsbescheinigung Die Zuverlässigkeitsbescheinigung im Sinne von Artikel 55 SprstV soll verhindern, dass Personen im Umgang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen geschult und geprüft werden, die keine Gewähr für eine zulässige und fachgemässe Verwendung solcher Mittel bieten. Dazu sind Abklärungen bei der Polizei, den Straf-, Vormundschafts-, Fürsorge- und allenfalls den übrigen Verwaltungsbehörden nötig. Die Ergebnisse dieser Abklärungen sollen in diesem Gesuch oder einem zusätzlichen Blatt, das dem Gesuch beizulegen ist, in aussagekräftiger Form aufgeführt werden. 3 Abklärungen Der Abklärungszeitraum ist 5 Jahre. Der Entscheid über die Zulassung bezüglich Zuverlässigkeit obliegt den PK. Die Auflistung durch die vorgenannten Behörden soll den PK zur Entscheidfindung helfen. Aufzuführen sind Einträge, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Gesuchsteller keine Gewähr für eine zulässige und fachgemässe Verwendung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen bietet. Dies könnte z.b. sein, wenn: durch das bisherige Verhalten des Gesuchstellers konkrete Anzeichen für einen Charaktermangel vorhanden sind (z.b. Medikamenten-, Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit). Für diese Annahme kann durchaus genügen, wenn er z.b. wiederholt wegen Widerhandlungen gegen bestehende Vorschriften bestraft worden ist; der Gesuchsteller wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, im Strafregister eingetragen ist und der Eintrag nicht gelöscht ist; der Gesuchsteller wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist und der Eintrag nicht gelöscht ist. Wichtig Die von der Behörde ausgefüllte und unterzeichnete Zuverlässigkeitsbescheinigung darf aus Gründen des Datenschutzes nur dem Gesuchsteller zugestellt werden. Dieser hat selber zu entscheiden, ob er die darauf aufgeführten Angaben der Prüfungskommission vorlegen will oder nicht! 2 Zuverlässigkeitsbescheinigung

4 Gesuch um Ausstellung einer Zuverlässigkeitsbescheinigung (Vom Gesuchsteller auszufüllen) 1. ANGABEN ZUR PERSON Name... Vorname/n... lediger Name... AHV-Nr.... Geb. Datum... Heimatort/Staatsangehörigkeit... Erlernter Beruf... Tätigkeit heute... Wohnadresse: Strasse... PLZ... Ort... Tel. Privat... Tel. Geschäft... Seit wann wohnen Sie an der aufgeführten Adresse?... Frühere Wohnadresse, sofern Zuzug an vorgenannte Wohnadresse in den letzten 5 Jahren erfolgt ist: Strasse... PLZ... Ort... 2. STRAFRECHTLICHE VERFAHREN Ist ein strafrechtliches Verfahren gegen Sie hängig? Ja Nein Wenn ja, bei welcher Amtsstelle?... 3. WEITERE ANGABEN Haben Sie schon einen Spreng- oder Verwendungsausweis? Ja Nein Wenn ja, Berechtigungen:...... letztes Prüfungsdatum: Wurde Ihnen die Zulassung schon verweigert oder ein Spreng- oder Verwendungsausweis entzogen? Ja Nein Wenn ja, was?... von wem?... Um welche Spreng- resp. Verwendungsberechtigung bewerben Sie sich?... Bei welcher Kurs- resp. Prüfungsorganisation?... Kursdatum:... resp. Prüfungsdatum:... 4. STRAFBESTIMMUNGEN Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben oder Verschweigen erheblicher Tatsachen die Zulassung zu einem Kurs oder einer Prüfung erschleicht, wird mit Haft oder Busse bestraft (Art. 38, Abs. 1 Sprengstoffgesetz). Ich bestätige, - die Fragen wahrheitsgetreu beantwortet zu haben, - dass ich nicht unter Vormundschaft stehe, - dass ich nicht unter Krankheiten leide, die für den Umgang mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen ein erhöhtes Gefährdungsrisiko darstellen könnten, wie Medikamenten-, Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit. Ich erlaube der zuständigen Behörde, die von mir erteilten Informationen nachzuprüfen und die für die Ausstellung der Zuverlässigkeitsbescheinigung notwendigen Erhebungen zu veranlassen, insbesondere bei der Polizei, den Straf-, Vormundschafts-, Fürsorge- und Verwaltungsbehörden. Ort und Datum: Unterschrift des Gesuchstellers:...... Zuverlässigkeitsbescheinigung 3

5. ANMERKUNG Dem Gesuch müssen beigelegt werden: Originalauszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises mit Foto Das Gesuch ist an die in der Liste Zuständigkeit in Sachen Zuverlässigkeitsbescheinigung (Anhang 1) zutreffende Adresse zu richten. Für Gesuche, die nicht spätestens einen Monat vor Anmeldeschluss zum Kurs oder zu der Prüfung bei der zuständigen Behörde (Anhang 1) eingereicht werden, kann keine Gewähr auf rechtzeitige Behandlung gegeben werden. 6. ZUVERLÄSSIGKEITSBESCHEINIGUNG (Von der zuständigen Behörde auszufüllen) Stimmen die Personaldaten des Gesuchstellers? Ja Nein Wenn nein, wie lauten sie richtig? 7. MELDEVERHÄLTNISSE DER LETZTEN FÜNF JAHRE Abklärungen bei Behörden wie: Polizeibehörde des Wohnortes Archiv Polizeikommando Strafuntersuchungsbehörde Vormundschaftsbehörde Fürsorgebehörde Einträge: (ohne Eintrag = X, wenn Eintrag vorhanden = E) Auflistung der Einträge (E) nach Behörden aufgeschlüsselt Wenn nötig, ist ein separates Blatt zu benützen. Die Einträge sind so auszuformulieren, dass sich die PK daraus ein Bild über die Zuverlässigkeit zur Entscheidfindung machen kann. Die Zuverlässigkeitsbescheinigung ist ab Datum der Ausstellung an ein Jahr gültig. Ort und Datum der Ausstellung Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde...... 4 Zuverlässigkeitsbescheinigung

Anhang 1 Zuständigkeit in Sachen Zuverlässigkeit Kanton Behörde Adresse Tel. AG Polizeikommando Aargau Tellistrasse 85 Tel. 062/835 81 81 Fachstelle SIWAS 5004 Aarau AI Polizeikommando Appenzell Innerrhoden Sicherheitspolizei Unteres Ziel 20 9050 Appenzell Tel. 071/788 97 00 AR BE Polizeikommando Appenzell Ausserrhoden Sicherheitspolizei Über die Gemeindebehörde des Wohnortes an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe Schützenstrasse 1 9100 Herisau Postfach 7571 3001 Bern Tel. 071/343 66 66 Tel. 031/634 73 81 BL Polizei Basel-Landschaft Fachstelle Waffen & Sprengstoffe Rheinstrasse 25, 4410 Liestal Tel. 061/926 30 30 Tel. dir. 061/926 31 24 BS Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro Postfach, 4001 Basel Tel. 061/267 72 74 FR Police cantonale fribourgeoise case postale 13 Tel. 026/305 16 35/36 Bureau Armes et explosifs 1702 Fribourg GE Police cantonale genevoise Hôtel de Police Tel. 022/427 84 55 Service des armes, explosifs et autorisations 5, chemin de la Gravière 1227 Acacias GL Kantonspolizei Glarus, Waffen/Sprengstoff Spielhof 12, 8750 Glarus Tel. 055/645 66 66 GR JU Polizeikommando Graubünden Fachdienststelle Sprengstoff Police cantonale du Jura Bureau des armes Ringstrasse 2 7001 Chur 2, rue du 24 Septembre 2800 Delémont Tel. 081/257 71 11 Tel. 032/420 65 65 LU Polizeikommando Luzern, Kriminalpolizei Postfach 3440, 6002 Luzern Tel. 041/248 81 17 NE Police cantonale neuchâteloise Rue des Poudrières 14, Tel. 032/888 90 00 Contrôle des armes, explosifs et entreprise de sécurité Case postale 96 2006 Neuchâtel NW Polizeikommando Nidwalden Kreuzstrasse 1, 6371 Stans Tel. 041/618 44 66 OW Polizeikommando Obwalden Postfach 561, 6061 Sarnen Tel. 041/666 65 00 SG Kantonspolizei St. Gallen Klosterhof 12 Tel. 071/229 49 49 Sprengstoff/Waffen 9001 St. Gallen Stadtpolizei St. Gallen, Gewerbepolizei Vadianstrasse 57, 9001 St. Gallen Tel. 071/224 60 00 SH Polizeikommando Schaffhausen 8201 Schaffhausen Tel. 052/624 24 24 Fachstelle Waffen/Sprengstoffe SO Polizei Kanton Solothurn Kriminaltechnischer Dienst Werkhofstrasse 33 4503 Solothurn Tel. 032/627 71 11 SZ TG Kantonspolizei Schwyz Waffen und Sprengstoffe Polizeikommando Thurgau Dienststelle Waffen/Sprengstoff Postfach 72 8836 Bennau Zürcherstrasse 325 8501 Frauenfeld Tel. 044/787 10 62 Tel. 052/728 28 28 TI Polizia Cantonale Ticinese Viale Franscini 3, 6501 Bellinzona Tel. 0848 25 55 55 UR Kantonspolizei Uri, Kommandodienste Postfach, 6460 Altdorf 1 Tel. 041/875 22 11 VD Tel. 021/644 44 44 Police cantonale vaudoise Bureau des armes Centre de la Blècherette 1014 Lausanne VS Police cantonale valaisanne Sprengstoffbüro/Bureau des Explosifs Av. de France 69, case postale 1119, 1950 Sion Tel. 027/326 56 56 Tel. dir. 027 606 59 22 ZG Zuger Polizei An der Aa 4, Postfach 1360, Tel. 041/728 41 41 Waffen/Sprengstoff 6301 Zug ZH Kantonspolizei Zürich, SPSA-GD-WS Postfach, 8021 Zürich Tel. 044/247 22 11 Stadtpolizei Zürich, RW-BA-IB Zeughausstrasse 31, 8004 Zürich Tel. 044/411 71 17 Stadtpolizei Winterthur Badgasse 6, Postfach 126 Tel. 052/267 65 38 Spezialdienst 8402 Winterthur FL Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein Verkehrs- und Einsatzpolizei Postfach 1267 FL-9490 Vaduz Tel. 00423/ 236 71 11 Zuverlässigkeitsbescheinigung 5