Kontaktadresse: Fachbetriebsgemeinschaft Maschinenbau e.v. (FGMA) Lyoner Straße 18 60528 Frankfurt/M.-Niederrad Postfach 71 08 64 60498 Frankfurt Tel. 069/6603-1842 Fax 069/6603-2842 Mail: fgma@fgma.de Internet: www.fgma.de FGMA 2010 Folie 1
Inhaltsverzeichnis 1. Einführung in den anlagenbezogenen Gewässerschutz (Folien 3 13) 2. Fachbetriebspflicht und Überwachungsverfahren der FGMA (Folien 14 18) 3. Rechtsgrundlagen (Folie 19 und separate Anlage 1 ) 4. Geltendes Landesrecht - Die Anlagenverordnungen der Länder (VAwS) (Folie 20 und separate Anlage 2) 5. Technische Regeln wassergefährdender Stoffe TRwS (Folie 21 und separate Anlage 3) 6. Fachbetriebspflichtige Tätigkeiten an Anlagen nach 62 WHG (Folien 22-28) 7. Rechtsfolgen aus der Fachbetriebstätigkeit (Folien 29-32) FGMA 2010 Folie 2
1. Einführung in den anlagenbezogenen Gewässerschutz FGMA 2010 Folie 3
Das Wasservolumen auf der Erde 1,38 Milliarden km 3 (97,4 % Salzwasser) 36 Millionen km 3 Süsswasser (2,6 %) 3,6 Millionen km 3 (0,27 % verfügbar als Trinkwasser) FGMA 2010 Folie 4
Der Gewässer Begriff Gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) versteht man unter Gewässer: oberirdische Gewässer (Flüsse, Seen, Bäche,...) Küstengewässer (Nordsee, Ostsee,...) Grundwasser FGMA 2010 Folie 5
Grundwasser Grundwasser ist die wichtigste Ressource zur Gewinnung von Trinkwasser in Deutschland. Grundwasser * ist nur schwer überwachbar, * entzieht sich umfassend wirkenden Sanierungsmaßnahmen, * regeneriert sich äußerst langsam. Grundwasser ist eines der schutzwürdigsten Güter dieser Erde!!! FGMA 2010 Folie 6
Allgemeine Sorgfaltspflichten Dieser Grundsatz gilt für jede Person, die Handlungen durchführt oder veranlasst, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können (z.b. Ölwechsel am PKW; Versprühen von Pflanzenschutzmitteln; Transport wassergefährdender Stoffe). FGMA 2010 Folie 7
Wassergefährdende Stoffe 1 Liter Öl verunreinigt 1 Million Liter Wasser bzw. 10 Liter Lösemittel (LHKW) verunreinigen 1 Million m³ Wasser FGMA 2010 Folie 8
Fachbetriebspflichtige Tätigkeiten Fachbetrieb muss sein, wer Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen. aufstellt einbaut Instand hält Instand setzt reinigt + dies gilt nicht für das... Herstellen Betreiben... so wie für Ausnahmen durch die Länder (VAwS) FGMA 2010 Folie 9
Fachbetriebe gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Anforderungen Formal: Berechtigung zur Führung eines Überwachungszeichens Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation (z.b. mit der FGMA) Materiell: sachkundiges Personal (Fachbetriebsbeauftragte) vorhalten geeigneter Geräte und Ausrüstungsgegenstände FGMA 2010 Folie 10
Besorgnisgrundsatz Dieser Grundsatz gilt für alle ortsfesten oder ortsfest benutzten Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe. Besorgnis heißt, dass keine noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit einer Gewässerverunreinigung bestehen darf. FGMA 2010 Folie 11
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ausgenommen L A U - H B V - R - FGMA 2010 Folie 12
Das 3-Barrierenprinzip Baurecht LBO (LöRüRL, WasBauPVO) Primärschutz Tertiärschutz Anlagenrecht BetrSichV (TRbF) WGK 3 (2, 1) Wasserrecht WHG, VAwS (AwSV, TRwS) Sekundärschutz FGMA 2010 Folie 13
2. Fachbetriebspflicht und Überwachungsverfahren der FGMA FGMA 2010 Folie 14
Überwachungsverfahren Die Fachbetriebspflicht fordert von den Unternehmen: Sachkundiges Personal und geeignete Ausrüstungsgegenstände, um die Tätigkeit ordnungsgemäß ausführen zu können und den Nachweis seiner Fachbetriebsqualifikation z.b. durch die Berechtigung zur Führung eines Überwachungszeichens einer baurechtlich anerkannten Überwachungsgemeinschaft. Das baurechtlich anerkannte Überwachungsverfahren der FGMA dient dazu, die Einhaltung der materiellen Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) beim fachbetriebspflichtigen Unternehmen zu überprüfen, d. h. festzustellen, ob die Montage- und Wartungsarbeiten von sachkundigem (bezüglich des Gewässerschutzes) Personal und mit geeigneten Ausrüstungsgegenständen ausgeführt werden. Hierzu unterzieht sich das FGMA-Mitglied einer sogenannten Eigenüberwachung durch Mitarbeiter des Unternehmens selbst und einer zweijährlichen Fremdüberwachung, die durch unabhängige Sachverständige der FGMA (Prüfbeauftragte) durchgeführt werden. FGMA 2010 Folie 15
Überwachungsverfahren Mitglied benennt Fachbetriebsbeauftragter Aufgaben: - Kenntnisse - Ausrüstung vorhalten - Mitarbeiter unterweisen - Arbeitsanweisungen erstellen Schriftliche Prüfung (Kenntnisse) Aufnahmeüberwachungs - prüfung (Ausrüstung, Mitarbeiterunterweisung, Arbeitsanweisungen) alle 2 Jahre Regelüberwachungsprüfung verleiht/ entzieht durch FGMA Prüfbericht an Geschäftsführer der FGMA Beurteilung an Technische Leitung der FGMA Eigenüberwachung durch Prüfbeauftragte Fremdüberwachung FGMA 2010 Folie 16
Urkunde für Mitgliedsunternehmen im Überwachungsverfahren Enthält: Name des fachbetriebspflichtigen Betriebsteils Name des Fachbetriebsbeauftragten Ausstellungsdatum Fachgruppenzugehörigkeit mit Tätigkeitsbeschreibung FGMA 2010 Folie 17
Fachgruppenzugehörigkeit 1. Tätigkeiten an Anlagen und Anlagenteilen aus dem Bereich der Be- und Verarbeitung, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird; Umgang mit Kühlschmierstoffen, Ölen u.ä., z.b. in Werkzeugmaschinen und Hydraulikanlagen oder Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zur Oberflächenbehandlung, z.b. in Lackieranlagen, Entfettungsanlagen und Beizbädern. 2. Tätigkeiten an Anlagen und Anlagenteilen, die nicht in den Bereich der Be- und Verarbeitung fallen und in denen die wassergefährdende Flüssigkeit als Energieübertragungsmedium, wie z.b. in Kälteanlagen oder Aufzügen, verwendet wird. 3. Tätigkeiten an Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die im Bereich der Textilbe- und -verarbeitung insbesondere der Textilveredlung und der Textilreinigung verwendet werden. 4. Tätigkeiten an Anlagen und Anlagenteilen aus dem Bereich der Papier- und Drucktechnik, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. 5. Tätigkeiten an verfahrenstechnischen Maschinen und Apparaten für die chemische und verwandte Industrie, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. 6. Tätigkeiten an Sicherheitseinrichtungen, wie z.b. Leckanzeigegeräten und Überfüllsicherungen. FGMA 2010 Folie 18
3. Rechtsgrundlagen (Folien, siehe separate Anlage 1) 62, 63 WHG 2009 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( Übergangs -VO) VwVwS Angrenzende Rechtsbereiche FGMA 2010 Folie 19
4. Geltendes Landesrecht Die Anlagenverordnungen der Länder (VAwS) (Folien siehe separate Anlage 2) FGMA 2010 Folie 20
5. Technische Regeln wassergefährdender Stoffe TRwS (Folien siehe separate Anlage 3) FGMA 2010 Folie 21
6. Fachbetriebspflichtige Tätigkeiten an Anlagen nach 62 WHG FGMA 2010 Folie 22
Die 5 fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten sind aufstellen einbauen Instand halten Instand setzen reinigen + dies gilt nicht für das... Herstellen Betreiben... so wie Ausnahmen durch die Länder (VAwS) FGMA 2010 Folie 23
Übersicht Regelungen in den Bundesländern zur Fachbetriebspflicht für VAwS-Anlagen BB,BW,BY, HE,HH,RP, SL,SN,ST,TH: HB,MV, NI, SH: NW: BE: Volumen in m3 WGK 1 WGK 2 WGK 3 WGK 3 0.1* Stufe A Stufe A Stufe A Stufe A > 0.1* - 1 Stufe A Stufe A Stufe B Stufe C > 1-10 Stufe A Stufe B Stufe C Stufe D > 10-100 Stufe A Stufe C Stufe D Stufe D > 100-1000 Stufe B Stufe D Stufe D Stufe D > 1000 Stufe C Stufe D Stufe D Stufe D * in Sachsen, Sachsen-Anhalt 0.2 m 3 : Ausgenommen von der Fachbetriebspflicht : Fachbetriebspflicht : In Bremen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz fachbetriebspflichtig; FGMA 2010 Folie 24
Was erwartet die FGMA von den Fachbetrieben nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG)? Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften WHG insbesondere 62, 63; Übergangs-VO; VAwS / VVAwS Technische Regeln (z.b. DIN, TRwS) angrenzende Rechtsbereiche (z.b. Bau-, Anlagen-, Umweltrecht) Technische Ausstattung Stoff- Aufnahmemittel Spezialwerkzeug und Prüfeinrichtungen persönliche Schutzausrüstung Mitarbeiterschulung (Unterweisung) Schutzziele im Umgang mit Stoffen Rechtliche Hintergründe Arbeitsanweisung Überwachungsvertrag mit der FGMA (Fremdüberwachung) FGMA 2010 Folie 25
Unterweisung im Fachbetrieb nach WHG Auf was sollte besonders hingewiesen werden? Allgemeine Sorgfaltspflicht ( 5 WHG) Besorgnisgrundsatz ( 62 WHG) Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Gefahrenpotenzial der Anlagen und Stoffe Massnahmen bei Schadensereignissen FGMA 2010 Folie 26
Arbeitsanweisung in einem Fachbetrieb nach WHG Arbeitsanweisung Was sollte eine Arbeitsanweisung enthalten? - Kurzbeschreibung der Tätigkeit - Informationen über - eingesetzte Stoffe - Wassergefährdungsklasse (WGK) - Entsorgung (Recycling) - Durchzuführende Prüfungen - Abstimmung mit Dritten - Alarm- / Massnahmenplan FGMA 2010 Folie 27
Was gehört zu den Aufgaben eines Fachbetriebes? Klärung der Standortsituation Beschaffenheit des Aufstellungsortes der Anlage Schutzgebiete Nähe zu Gewässern Abwasser- / Entsorgungsmöglichkeiten Infrastruktur im Schadensfall Arbeitsschutzmaßnahmen Klärung der Zuständig- / Verantwortlichkeiten Betreiber / Koordinator Auflagen und Bescheide Arbeitsbeginn / Arbeitsende besondere Sicherheitsmassnahmen Probebetrieb / Inbetriebnahme Klare Verantwortungszuordnung Erklärung (Vorschlag) FGMA 2010 Folie 28
7. Rechtsfolgen aus der Fachbetriebstätigkeit FGMA 2010 Folie 29
Straftatbestände 324 StGB Gewässerverunreinigung Tatbestand: Folge: Unbefugtes Verunreinigen von Gewässern oder deren nachteilige Veränderung (einschließlich der Versuch). Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (bei Fahrlässigkeit bis zu 3 Jahren) oder Geldstrafe. 324a StGB Bodenverunreinigung Tatbestand: Folge: Einbringen, eindringen lassen oder freisetzen von Stoffen in bedeutendem Umfang in den Boden (einschließlich der Versuch). Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (bei Fahrlässigkeit bis zu 3 Jahren) oder Geldstrafe. 330 StGB Besonders schwere Umweltstraftat Tatbestand: Folge: Vorsätzliche Tat nach 324, 324a führt zu Tod / Gefährdung von Leib und Leben von Menschen, bedrohten Tieren / Pflanzen, öffentl. Wasserversorgung. Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. FGMA 2010 Folie 30
Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeit : Tatbestand: Rechtswidriges und vorwerfbares Handeln oder Unterlassen. Folge: Geldbuße (i.d.r. bis 50.000 Euro) Einschlägige Rechtsgrundlagen: z.b. 103 WHG: Errichten oder Betreiben einer eignungsfeststellungspflichtigen Anlage OHNE Eignungsfeststellung z.b. 120 Hess. Wassergesetz Nichtanzeige von anzeigepflichtigen Anlagen Nichterstellen eines Anlagenkatasters FGMA 2010 Folie 31
Zivilrechtliche Haftung 823 BGB Verschuldenshaftung Tatbestand: Folge: Vorsätzliches oder fahrlässiges Verletzen von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum,... oder Verstoß gegen Schutzgesetze. Schadensersatz 89 WHG Gefährdungshaftung Tatbestand: Folge: Veränderung der Beschaffenheit von Gewässern durch Einbringen von Stoffen (beabsichtigt oder unbeabsichtigt). Schadensersatz durch den Inhaber der Anlage, Rettungskosten, auch wenn Stoffe noch nicht ins Gewässer gelangt sind. (Ausnahme: Höhere Gewalt) Haftung des Fachbetriebes Schuldhafte Vertragsverletzung gegenüber dem Inhaber der Anlage Einleiten von Stoffen in Gewässer ( 89 WHG) Unerlaubte Handlung ( 823 BGB) FGMA 2010 Folie 32