Verein: Jugendarbeit.digital Statuten

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Transkript:

Verein: Jugendarbeit.digital Statuten 1. Name und Sitz Unter dem Namen jugendarbeit.digital besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. 2. Ziel und Zweck Der Verein bezweckt die Förderung digitaler Jugendarbeit mit Wissen, Vernetzung, Design und technischen Hilfsmitteln. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig. 3. Jugendarbeit.digital Dachorganisation Der Verein jugendarbeit.digital kann als Dachorganisation für verschiedene Vereine fungieren. Diese Vereine: Müssen einen Zweck verfolgen, welcher den von jugendarbeit.digital unterstützt. Organisieren jugendarbeit.digital Aktivitäten, welche durch die Leitlinien von jugendarbeit.digital unterstützt werden. Haben das Recht das jugendarbeit.digital Branding zu benutzen Müssen einen Kollaborationsvertrag für weitere Details mit jugendarbeit.digital abschliessen. 4. Mittel Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel: Mitgliederbeiträge Erträge aus eigenen Veranstaltungen Subventionen Erträge aus Leistungsvereinbarungen Spenden und Zuwendungen aller Art Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Statuten Verein jugendarbeit.digital 1/5

5. Mitgliedschaft Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Gönnermitglieder sind solche Mitglieder, die freiwillig einen Beitrag bezahlen, der höher ist als der reguläre Mitgliedsbeitrag. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 6. Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. 7. Austritt und Ausschluss Ein Vereinsaustritt ist Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden. 8. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand Zudem können von der Mitgliederversammlung folgende Organe einberufen werden: 3. die Revisionsstelle 4. die Geschäftsstelle 9. Die Mitgliederversammlung Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Statuten Verein Jugendarbeit.digital 2/5

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 5 Tage vorher schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung d) Entlastung des Vorstandes e) Wahl der Vorstandsmitglieder. f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge. g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets. h) Kenntnisnahme über das Tätigkeitsprogramm i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder j) Änderung der Statuten k) Endgültiger Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern. l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen. 10. Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Personen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Statuten Verein Jugendarbeit.digital 3/5

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. 11. Patronatskomitée Das Patronatskomitée unterstützt den Verein mit seiner Expertise, Wissen und Netzwerk. Die Unterstützung kann sich sowohl auf den Inhalt als auch die Organisation beziehen. Das Patronatskomitée besteht aus Persönlichkeiten und Vertreter_innen von Organisationen, welche eine gute Reputation, relevante Erfahrungen und/oder Expertise in Jugendarbeit und/oder digitalen Medien besitzen. Die Berufung und Verabschiedung kann jederzeit erfolgen und wird durch den Vorstand oder ein von ihm festgelegtes Organ vorgenommen. Wird eine Organisation berufen, kann diese ihre Vertretung selbständig festlegen und auch jederzeit ändern. Das Patronatskomitée trifft sich in der Regel zwei mal jährlich mit dem Vorstand und gibt Vorschläge für die Strategie, Aktivitäten und Projekte des Vereins. Der Vorstand berücksichtigt die Empfehlungen soweit als möglich. Das Patronatskomitée ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. 12. Die Revisionsstelle Die Mitgliederversammlung kann einen Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person wählen, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt ein Jahre. Wiederwahl ist möglich. 13. Zeichnungsberechtigung Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien. 14. Haftung Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 15. Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von 2/3 der Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder daran teilnehmen. Statuten Verein Jugendarbeit.digital 4/5

Nehmen weniger als 1/3 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. 16. Inkrafttreten Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 3.3.2017 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Vorstandsmitglieder: Der Protokollführer: Eike Rösch, Datum, Ort Dieter Glauser, Datum, Ort Rafael Freuler, Datum, Ort Statuten Verein Jugendarbeit.digital 5/5