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Transkript:

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bzw. Abrechnung nach Vereinsrichtlinien in Verbindung mit der Abrechnung der besonderen Bundessportförderung Stand 1.1.20101

Diese Vortragsunterlage ist urheberrechtlich geschützt! Jede Vervielfältigung ohne ausdrückliche Genehmigung der Rechtsinhaber ist untersagt! BSO mit Zustimmung der unten angeführten Personen Bei den in dieser Präsentation verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlecht.

Krone 17.9.2010

Steuerrechtliche Beurteilung Sportler, Schiedsrichter u. Sportbetreuer wurden durch den neu gefassten 3 Abs. 1 Z. 16c Budgetbegleitgesetz 2009 neu geregelt

3 Abs. 1 lautet die Z 16c: Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der 34ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zb Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu 60 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages oder Nächtigungsgelder gemäß 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden.

Erläuterung Gesetz: 3 EStG beg. Rechtstr. lt. BAO Förd. d. Körpersports PRAE Nicht begünstigter Personenkreis im Sinne des Gesetzes alle Steuerbefreiungen gemeinn. Sportvereine weite Auslegung auch Denksportarten (Schach) 60, /tgl. bzw. 540, mtl Sportler, Sportbetreuer, Schiedsrichter, Funktionäre

Der Begriff Sportler und Sportbetreuer gilt dabei für folgende Personengruppen: Mannschaftssportler sowie Einzelsportler, l die von gemeinnützigen Sportvereinen und Sportverbänden Kostenersätze im Zusammenhang mitihrer ihrer sportlichentätigkeit erhalten;

Zu den Sportbetreuern zählen Trainer, Masseure und der Zeugwart, nicht jedoch der Platzwart.

Sportbetreuer i. S. d. sog. Sportlergesetzes p sind: 1.) sportfachliche Unterstützung: von Trainer, Lehrwarte und Übungsleiter, für die Sportlerinnen/Sportler; 2.) medizinisch oder organisatorisch Unterstützung: z. B. Masseure, Sportarzt, Zeugwart d. Sportlerinnen/Sportler; l 3.) sportliche Leitung einer Veranstaltung: Schiedsrichter (Kampfrichter), Rennleiter, Hilfskräfte (alle jene Kräfte die für die Durchführung/Abhaltung einer Sportveranstaltung notwendig sind);

Funktionäre sind keinesfalls Sportbetreuer > Abrechnung nach d. sog. Vereinsrichtlinien (kein Gesetz!)

Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage PRAE ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Dienstgeber (Verein) aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. Beachte: Wird ein Training in der Regel gemeinsam absolviert (zb Mannschaftssportarten), dann ist das Aufsuchen eines Fitness-Centers eines einzelnen Sportlers nicht als Einsatztag zu qualifizieren. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung darauf zu achten um welche Sportart es sich handelt. Bei einem Gewichtheber, der in der Regel alleine trainiert, ist der Besuch des Fitness-Centers als Einsatztag zu werten.

Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen 60 Euro pro Einsatztag bzw. 540 Euro pro Monat, sind nur die übersteigenden Beträge entsprechend der Einkunftsart t zu versteuern. Beispiel: Ein Sportmasseur (fremdes Dienstverhältnis oder selbständig) hat 20 Einsatztage pro Monat. Er erhält dafür eine PRAE in der Höhe von 30 Euro pro Einsatztag ausbezahlt (gesamt 600 Euro im Monat). Insgesamt können im Rahmen der Lohnverrechnung pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von 540 Euro (18 Einsatztage t mal 30 Euro) steuerfrei ausbezahlt werden. 60 Euro werden zum laufenden Tarif entsprechend seiner Einkunftsquelle versteuert.

Werden die Entschädigungen nur in einzelnen Monaten ausbezahlt, gilt dennoch die Obergrenze von 60 Euro pro Einsatztag bzw. 540 Euro pro Monat. Nicht verbrauchte Beträge können nicht in einen anderen Zeitraum verlagert werden!. Es ist nicht erforderlich, dass die PRAE seitens des Vereines immer gewährt werden, wenn Aufwendungen für den Sportler vorliegen. Die PRAE können auch nur anlassbezogen oder zeitweise ausbezahlt werden.

Erfolgen Auszahlungen von mehreren Vereinen können die PRAE von jedem Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzuges bis zur Obergrenze steuerfrei belassen werden. Im Wege der (Arbeitnehmer-)Veranlagung erfolgt die Zurückführung auf das einfache (maximale) Ausmaß. Beispiel: i Herr X ist Trainer (Dienstverhältnis) beim Sportverein A sowie beim Sportverein B. Beide Vereine zahlen Herrn X steuerfrei PRAE im Monat August in folgender Höhe aus: SV A: 250 Euro SV B: 500 Euro Insgesamt wird daher ein Betrag von 750 Euro ausbezahlt, der steuerfrei belassen wurde. Da aber nur maximal 540 Euro pro Monat steuerfrei belassen werden können, müssen im Rahmen der (Arbeitnehmer )Veranlagung 210 Euro versteuert werden.

Hinweis: Erklärt der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber (Verein), dass er nur bei diesem Arbeitgeber PRAE bezieht und zahlt der Arbeitgeber keine anderen Entgelte an den Arbeitnehmer aus, hat der Arbeitgeber für diese Arbeitnehmer kein Lohnkonto zu führen und es kann auch die Übermittlung eines Lohnzettels an das Finanzamt unterbleiben. Die Auszahlung der PRAE hat jedoch aus anderen Aufzeichnungen hervorzugehen.

Wird vom Arbeitgeber nur ein Bustransfer, Bahntickets, Flugtickets oder eine Nächtigungsmöglichkeit bereitgestellt, ist die Auszahlung von PRAE möglich. Die Auszahlung von steuerfreien Kilometergeldern ld neben PRAE ist hingegen nicht möglich.

Sozialversicherungsrechtliche il ih hlih Beurteilung: ASVG Verordnung für Sportler im Nebenberuf aufgrund der 69. u. 70. ASVG Novelle Änderung gilt ab 1.8.2009 für Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer (z. B., Trainer, Masseure) nach den Bestimmunden des 3 Abs. 1 Z. 16c EStG

Gültig für alle Formen der Tätigkeit im Verein? Diese Verordnung ist nur auf nebenberufliche Tätigkeiten anzuwenden. Es ist daher vorweg zu beurteilen, ob die zu beurteilende Tätigkeit nicht Hauptberuf und Haupteinnahmequelle ist.

Beurteilung des Hauptberufes Für die Beurteilung des Hauptberufes ist ein Vergleich des zeitlichen Aufwandes der betreffenden Tätigkeit it mit allen anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzustellen. Überwiegt der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden Tätigkeit im Vergleich zu den anderen beruflichen Tätigkeiten, gilt die zu beurteilende Tätigkeit als Hauptberuf. Es hat ein Direktvergleich zwischen dem zeitlichen Aufwand der ausgeübten Tätigkeiten stattzufinden.

Bei gleichem Zeitaufwand für die sportliche Tätigkeit, ist als zweites Kriterium die Einnahmequelle zu prüfen. Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Hauptquelle der Einnahmen werden alle Einkünfte (z. B. Erwerbseinkommen, Einkommen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Pensionsbezug) herangezogen und gegenübergestellt. Sind die Einkünfte aus der zu beurteilenden Tätigkeit höher als die übrigen Einkünfte, bilden sie die Hauptquelle der Einnahmen.

Sind dann bei einem höheren sportlichen Zeitaufwand die damit zusammenhängenden Vergütungen niedriger, dann ist aufgrund der geringeren g Vergütung g der Sport die Nebentätigkeit. Damit ist Sport dann ein Hauptberuf, wenn neben dem höheren Zeitaufwand auch eine höhere Vergütung erzielt wird. Beim sonstigen Beruf werden alle Einkünfte (Einkunftsarten) zusammengerechnet.

Unabhängig vom Zeitaufwand ist die Sportausübung der Hausfrau/mann (jedoch nur in Familienverband, Eheoder Lebensgemeinschaft; kein Singlehaushalt)und des Studenten/Schüler immer nebenberuflich (ordentlicher Studienfortgang beim Studenten(Nachweis erforderlich) Studenteneigenschaft besteht, wenn die Voraussetzungen u für die begünstigte gte Studentenselbstversicherung gegeben sind.

Arbeitslose (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) und Pensionisten haben keinen Hauptberuf, daher kann die Vereinstätigkeit NICHT nebenberuflich erfolgen! Für den begünstigten Personenkreis können PRAE bis zu 60,0000 pro Einsatztag, t höchstens h bis zu 540,0000 pro Kalendermonat beitragsfrei belassen werden. Voraussetzung ist, dass die einschlägige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen darstellt sowie Steuerfreiheit nach 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 besteht.

Beispiel Pensionistin als Trainerin Frau Unger ist Pensionistin. Sie ist beim Verein AB als Trainerin Hammerwerfer tätig. Sie trainiert in Kleingruppen und erhält dafür 50 Euro PRAE pro Einsatztag (2 mal wöchentlich). Steuerliche Betrachtung: Die ausbezahlten PRAE sind nicht höher als 60 Euro pro Tag bzw 540 Euro pro Monat und daher steuerfrei. Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Für die Beurteilung der Anwendung der PRAE ist zu prüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit NICHT den Hauptberuf und die Haupteinnahmequelle bildet. Der Bezug von Pensionsleistungen i gilt nicht als Hauptberuf und ddaher ist tdie Tätigkeit beim Verein als Hauptberuf anzusehen. Da aber der Pensionsbezug (monatlich 1.000 Euro) höher als die ausbezahlten PRAE ist und diese PRAE nicht mehr als 60 Euro pro Tag bzw 540 Euro pro Monat betragen, ist die PRAE für Frau Unger anwendbar. Es besteht keine Verpflichtung Frau Unger bei der SV anzumelden, da sie ausschließlich PRAE erhält.

Beispiel Schiedsrichter Herr Baumgartner (im Hauptberuf Dolmetscher) ist am Samstag als Schiedsrichter beim Handballspielen im Einsatz. An PRAE erhält er dafür 40 Euro pro Einsatz. Steuerliche Betrachtung: Als Schiedsrichter ist Herr Baumgartner von der Sportlerbegünstigung umfasst. Die ausbezahlte PRAE ist nicht höher als 60 Euro pro Tag bzw 540 Euro pro Monat und daher steuerfrei. Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Sozialversicherungsrechtlich ist der Schiedsrichter kein Dienstnehmer und unterliegt damit nicht dem ASVG. Anmerkung: Da ein Schiedsrichter grundsätzlich kein Dienstnehmer ist, ist ein Schiedsrichter für eine eventuelle Versteuerung seiner Einnahmen selbst verantwortlich und hat allfällige Meldeverpflichtungen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu beachten.

Bei Sportler, Betreuer, Masseur und Schiedsrichter liegt bei Übersteigen der genannten Beträge von 540 und 6.480 sozialversicherungsrechtlich eine Beschäftigung vor. Erhalten Sportler, Betreuer, Masseure oder Schiedsrichter mehr als die monatlichen 540, ist der übersteigende Betrag sozialversicherungspflichtig. Die Frage ist, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt oder die Vollversicherung gegeben ist. Entscheidend d ist die Höhe des Betrages. Ist der übersteigende Betrag (über 540 monatlich) geringer als 366, dann ist der Empfänger geringfügig beschäftigt, darüber vollversicherungspflichtig. Der Unterschied von geringfügig beschäftigt oder vollversichert bezieht sich auf die Höhe der Beiträge wie folgt: bei der geringfügigen Beschäftigung zahlt nur der Verein und zwar 1,4% bzw. 17,8 % (bei Überschreiten der 1,5 fachen Geringfügigkeitsgrenze), bei der Vollversicherung zahlt der Verein 21,28 % UND der Vereinsmitarbeiter 17,62 %. Beide gemeinsam zahlen einen Sozialversicherungsbeitrag von 38,9 %.

Abrechnungen nach den Vereinsrichtlinien für Funktionäre laut Satzungen/Statuten bzw. Helfer und nahestehende Personen

Pauschale Kostenersätze nach VerRL (Sätze der Vereinsrichtlinien RZ 744) Tagesgelder Reisekostenausgleich bis 4 Stunden 13,20 1,50 über 4 Stunden 26,40 3,00 + nachgewiesene Kosten Massenbeförderungsmittel (eventuell Kilometergelder)

Ist das Massenbeförderungsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar: Kilometergeld 0,32 pro Kilometer (75 % des amtlichen Satzes) (Übergangsregelung 0,42 bis 31.12.2010 somit 0,32!)

Anwendungsbereich für jede Fortbewegung ohne Mindestgrenzen auch für Fahrt zum Vereinssitz oder Trainingsplatz i

Grundsätzliches: Man unterscheidet t zwei Kategorien von Vereinsmitarbeitern it it mit jeweils unterschiedlichen Rechtsgrundlagen: 1.) Für Sportler, Betreuer, e e Masseure, e Schiedsrichter i hte die Regelung in 3 EStG und 49 ASVG, 2.) für Funktionäre, mitarbeitenden Vereinsmitglieder und dem Verein nahestehende Personen die VerRL. Der Unterschied betrifft die Sozialversicherung wie folgt: Die Funktionäre gelten als neue Selbständige und unterliegen der GSVG Versicherung Die mitarbeitenden Vereinsmitglieder und dem Verein nahe stehende Personen unterliegen der ASVG Versicherung.

Bei Funktionären, mitarbeitenden Vereinsmitgliedern und dem Verein nahe stehenden Personen wird lediglich aus steuerlichen Gründen, weil steuerfrei, die Abrechnung nach den Vereinsrichtlinien mit Taggeld und Kilometergeld erfolgen. Was aber jetzt besonders wichtig ist: Diese Beträge sind sozialversicherungspflichtig, es ist also nur die Steuerfreiheit gegeben. Wenn die Beträge unter 366 pro Monat liegen (Geringfügigkeitsgrenze) gg g ist der Vereinsmitarbeiter geringfügig beschäftigt, darüber gehende Beträge führen zur Vollversicherung.

Beispiel Tennisspieler Herr Turek (Hauptberuf: nichtselbständiger Techniker im Ausland) spielt Tennis beim österreichischen Verein AC und erhält pro Spiel 100 Euro (4 Spiele pro Monat) an PRAE. Herr Turek hat ausschließlich einen Wohnsitz in der Slowakei. Steuerrechtliche Betrachtung: Herr Turek ist zwar Sportler, jedoch ist er, da er keinen Wohnsitz in Ö. hat, in Ö. beschränkt steuerpflichtig. Aufgrund der Tatsache, dass er als beschränkt steuerpflichtiger Sportler der Abzugsteuer unterliegt, sind für ihn, unabhängig von der Höhe der Vergütung/Entschädigung, weder die PRAE, noch die Begünstigung nach den Vereinsrichtlinien anwendbar (unabhängig davon in welchem Arbeitsverhältnis er zum Verein steht. Vom Verein ist eine Abzugsteuer ihv 20% bzw 35% der Einnahmen an das Finanzamt abzuliefern (siehe VerRL RZ 783ff). Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Da Herr Turek wegen seiner unselbständigen Tätigkeit in der Slowakei als Dienstnehmer pflichtversichert ist, tritt aufgrund der bestehenden EU Verordnung in Ö keine Pflichtversicherung ein. Die unselbständige Erwerbstätigkeit in der Slowakei als Dienstnehmer ist durch Vorlage entsprechender Nachweise (E101 bzw A1) zu belegen. Daher ist auch die PRAE nicht anwendbar. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Sportlertätigkeit hat nach den slowaktischen Bestimmungen zu erfolgen. Anmerkung: Ist Herr Turek in der Slowakei als Selbständiger tätig oder weist er dem Verein keine Pflichtversicherung als Dienstnehmer in der Slowakei nach, ist er vor Arbeitsantritt bei der SV anzumelden, da die täglichen RAE den Betrag von 60 Euro um jeweils 40 Euro übersteigen.

Zusammenfassung Die nachfolgende graphische Darstellung hilft Ihnen in Zukunft bei der richtigen Entscheidung

Anhang Formulare