Änderungen Baureglement

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Transkript:

Kanton Schwyz Gemeinde Galgenen Vorprüfung/Mitwirkung Änderungen Baureglement Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem rechtskräftigen Baureglement sind rot dargestellt. 0 Tage öffentlich aufgelegt vom...bis... Von der Gemeindeversammlung beschlossen am... An der Urnenabstimmung vom... angenommen. Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber...... Vom Regierungsrat mit Beschluss Nr.... genehmigt am... Der Landammann Der Staatsschreiber...... P65-08. April 06

Galgenen, Änderung Baureglement IV. ZONENVORSCHRIFTEN Art. 8 Zoneneinteilung Das Gebiet der Gemeinde Galgenen wird in folgende Zonen eingeteilt. A. Bauzonen a) Landhauszone gelb LH b) Wohnzone Geschosse ocker W c) Wohnzone Geschosse orange W d) Wohnzone Geschosse rot W e) Wohn- und Gewerbezone Geschosse hell violett WG f) Wohn- und Gewerbezone Geschosse rot-violett WG g) Kernzone braun K h) Gewerbezone blau G i) Industriezone blau-violett I k) Zone für intensive gewerbliche Tierhaltung sandbraun T k) Spezialzone Bodenwies sandbraun SB l) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen grau OE m) Wohnzone Tischmacherhof rosa WT n) Gemischte Zone Tischmacherhof hellblau GZT B. Nichtbauzonen o) Landwirtschaftszone Hellgrün LW p) Zone für Lager- und Abstellplätze Rosa P C. Schutzzone q) Naturschutzgebiete, Schutzobjekte, Schutzzonen r) Gewässerraumzone s) Gefahrenzonen D. Übrige Gebiete r) t) Übriges Gemeindegebiet Weiss UE s) u) Reservegebiet Hellgrün RS schraffiert X:\Private_RP\000 Private\65 Galgenen\08 Enegiezentrum Bodenwies\ aktuelles Exemplar, Verfahren\Teilzonenplan Bodenwis\Änderung Baureglement.doc

Galgenen, Änderung Baureglement Art. 5 7. Zone für intensive gewerbliche Tierhaltung Die Zone für intensive gewerbliche Tierhaltung ist für Zucht- und Mastbetriebe bestimmt, deren Futterbasis nicht auf eigener landwirtschaftlicher Produktion beruht. Es sind nur mässig störende Betriebe und standortgebundene Wohnbauten zulässig. Art. 5 7. Spezialzone Bodenwis Die Spezialzone Bodenwis ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die erforderlich sind für: a) die Gewinnung, Aufbereitung, Ergänzung, Verteilung und Vermarktung von Energie aus erneuerbaren Ressourcen und für die Förderung, Vermarktung und Verwaltung solcher Energiegewinnungsprozesse; b) die Aufbereitung, Verwertung und Vermarktung von Lebensmitteln, Lebensmittelnebenprodukten und Futtermitteln; c) das Halten, Unterbringen und Bewegen von Zucht- und Pensionspferden. Es sind nur standortgebundene Wohnungen gestattet. Technisch bedingte Aufbauten können die Gebäudehöhe überschreiten. Art. 8 0. Tabelle der Grundmasse In den einzelnen Bauzonen gelten die folgenden Überbauungsmasse Zone LH W W W WG WG K G I T SB OE Vollgeschosszahl - Ausnützungsziffer 0,0 0,5 0,65 0,80 0.80*.00 * - Bauweise - offen x x x x x x x - verdichtet x x - geschlossen x - Gebäudehöhe (m) 5 7 0 5 5 0 5 0 Firsthöhe (m) 0 7 5 7 8 8 8 Gebäudelänge (m) 5 0 0 50 50 50 - kleiner Grenzabstand 5 70% 60% 60% 60% (m / % der Gebäudehöhe) der Gebäudehöhe, jedoch mindestens m grosser Grenzabstand 7 6 60% 60% 60% (m / % der Gebäudehöhe) der Gebäudehöhe, jedoch mindestens 6 m 50% der Gebäudehöhe, jedoch mindestens m 50% der Gebäudehöhe, jedoch mindestens m Mehrlängenzuschlag x x x x x Empfindlichkeitsstufe II II** II** II III III III III IV III IV II** * Wohnanteil höchstens / der anrechenbaren Bruttogeschossfläche ** Aufstufung einzelner Liegenschaften in Empfindlichkeitsstufe III gemäss Zonenplan X:\Private_RP\000 Private\65 Galgenen\08 Enegiezentrum Bodenwies\ aktuelles Exemplar, Verfahren\Teilzonenplan Bodenwis\Änderung Baureglement.doc

Galgenen, Änderung Baureglement Art. 5a Gewässerraumzone Die überlagerte Gewässerraumzone sichert den Gewässerraum nach Art. 6a Gewässerschutzgesetz (GSchG). Dieser ist erforderlich für die Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung. In der Gewässerraumzone dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Für die weitergehende Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums gelten die Vorgaben gemäss Art. c Abs. ff. Gewässerschutzverordnung. Art. 5 b Gefahrenzonen Die Gefahrenzonen sind im Zonenplan den Grundnutzungszonen überlagert. Es wird unterschieden zwischen der Gefahrenzone rot (erhebliche Gefährdung), Gefahrenzone blau (mittlere Gefährdung) und der Gefahrenzone gelb (geringe Gefährdung). In Gebieten, in welchen Menschen oder Eigentum erfahrungsgemäss oder voraussehbar durch Naturgefahren bedroht sind (z.b. Rüfen, Überschwemmungen, Rutschungen, oder andere Naturereignisse), dürfen Bauten und Anlagen je nach Gefährdungsgrad nicht oder nur unter Auflagen bewilligt werden. Je nach Gefährdungsgrad sind die Nutzungs- und Eigentumsbeschränkungen nach Abs. ff zu beachten. Der Nachweis, dass dem Schutz vor Naturgefahren hinreichend Rechnung getragen wird, ist jedem Gesuch beizulegen. Dabei ist auf alle Gefahrenkarten und dazugehörigen Unterlagen, welche das Bauvorhaben betreffen, Bezug zu nehmen. Der Nachweis ist von einem durch die Gemeinde anerkannten Fachexperten beizubringen. In der Gefahrenzone "rot (erhebliche Gefährdung) ist die Errichtung und Erweiterung von Bauten, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, nicht gestattet. Es sind folgende Nutzungs- und Eigentumsbeschränkungen zu beachten: a) Fallweiser Erlass der notwendigen Nutzungsbeschränkungen bei bestehenden Bauten durch den Gemeinderat; b) Bewilligung von Umbauten und Zweckänderungen nur mit Auflagen zur Risikoverminderung; X:\Private_RP\000 Private\65 Galgenen\08 Enegiezentrum Bodenwies\ aktuelles Exemplar, Verfahren\Teilzonenplan Bodenwis\Änderung Baureglement.doc

Galgenen, Änderung Baureglement 5 c) Bewilligung des Wiederaufbaus zerstörter Bauten nur in Ausnahmefällen und nur mit Auflagen. 5 In der Gefahrenzone "blau (mittlere Gefährdung) sind Bauten nur zugelassen, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt werden kann, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Dies soll durch eine optimale Standortwahl, die konzeptionelle Gestaltung sowie geeignete bauliche Massnahmen unter Wahrung der Verhältnismässigkeit erreicht werden. 6 In der Gefahrenzone "gelb (geringe Gefährdung) wird der Baugesuchsteller über den Gefährdungsgrad orientiert. Auflagen sind von der Baubewilligungsbehörde je nach Risiko zu prüfen und zu erlassen. 7 Alle Baugesuche innerhalb der Gefahrenzone "rot, "blau und "gelb sind der zuständigen kantonalen Fachstelle zur Stellungnahme zu unterbreiten. X:\Private_RP\000 Private\65 Galgenen\08 Enegiezentrum Bodenwies\ aktuelles Exemplar, Verfahren\Teilzonenplan Bodenwis\Änderung Baureglement.doc