Berner Wein des Jahres

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Transkript:

Berner Wein des Jahres Wettbewerbsreglement Artikel 1 Ziel Der Wettbewerb «Berner Wein des Jahres» setzt sich zum Ziel, die Produktion von Qualitätsweinen im Kanton Bern zu fördern und Image- sowie Absatzförderung für Berner Qualitätsweine zu betreiben. Im Speziellen soll der Absatz von «Berner Weinen» in der Berner Gastronomie sowie bei kantonalen Anlässen gefördert werden. Weiter soll das Bewusstsein für die unterschiedlichen Weinkulturlandschaften im Kanton Bern bei Konsumentinnen und Konsumenten verstärkt werden. Artikel 2 Verantwortlichkeiten und Strukturen 2.1 Allgemeines Der Wettbewerb «Berner Wein des Jahres» ist ein Projekt der Volkswirtschaftsdirektion und der beiden Rebgesellschaften des Kantons Bern. Damit eine reibungslose Organisation und Durchführung des Wettbewerbs garantiert ist, wird eine Kommission «Berner Wein des Jahres» gebildet. Die Kommission vergibt die Organisation und Durchführung der Degustation an eine geeignete Organisation und überwacht die Einhaltung des Wettbewerbsreglements. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern ist zuständig für die Ausschreibung des Wettbewerbs sowie für die Kommunikation und Organisation der Kürung «Berner Wein des Jahres». 2.2 Kommission «Berner Wein des Jahres» Die Kommission «Berner Wein des Jahres» setzt sich zusammen aus: - ein bis zwei Vertreterinnen und Vertretern der Region Bielersee und ein bis zwei Vertreterinnen und Vertreter der Region Thunersee - übrige Gebiete - einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Fachstelle für Rebbau, INFORAMA, Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern - der Leiterin bzw. dem Leiter der Degustation (kann mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teilnehmen) - Die Kommission kann bei Bedarf weitere Fachpersonen zu den Kommissionssitzungen beiziehen. Die Kommission «Berner Wein des Jahres» bestimmt ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden selber. Entscheide werden im Konsens gefällt. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn eine Vertretung jeder Partei anwesend ist. Die Volkswirtschaftsdirektorin oder der Volkswirtschaftsdirektor ernennt die Mitglieder der Kommission (mit Ausnahme der Leiterin oder des Leiters der Degustation) auf Antrag des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern. Die Kommission «Berner Wein des Jahres» ist verantwortlich für folgende Aufgaben: Vergabe der Organisation und Durchführung der Degustation für den Wettbewerb «Berner Wein des Jahres» an eine geeignete Degustationsorganisation Enge Zusammenarbeit zwischen Kommission und Organisation Überwachung der Einhaltung des Wettbewerbsreglements «Berner Wein des Jahres» Zustimmung zu den vorgeschlagenen Degustationsrichtlinien Zustimmung zu den durch die Degustationsorganisation vorgeschlagenen Degustatorinnen und Degustatoren Festlegung des Anmeldeschlusses

Bei Bedarf Festlegen von variablen Kategorien Ernennen einer unabhängigen Person als Leiterin bzw. Leiter der Degustation im Einvernehmen mit der Degustationsorganisation Die Kommissionsmitglieder können für Sitzungen nach den kantonalen Entschädigungsansätzen entschädigt werden. Artikel 3 Teilnahmeberechtigung Für die Teilnahme am Wettbewerb «Berner Wein des Jahres» müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a. Berner AOC-Weine, die im Kanton Bern vinifiziert und abgefüllt werden. b. Es dürfen nur abgefüllte Weine eingereicht werden; keine Fassmuster. c. Bei Weinen mit Restzucker über 4 g/l ist der genaue Zuckergehalt bei der Anmeldung zu deklarieren. d. Die minimale hergestellte Menge pro Kategorie beträgt 800 Einheiten (0,5 bis 0,75 l). Der Aufkleber mit dem «Berner Wein des Jahres» - Logo darf nur verwendet werden, wenn zum Zeitpunkt der Kürung (im September) zwingend für kantonsinterne Bestellungen folgende Mindestmengen verfügbar sind: Fixe Kategorien (siehe 4.1): Chasselas Weisse Spezialitäten Pinot noir Rote Spezialitäten Berner Winzerin/Winzer Variable Kategorie (siehe 4.2): 200 Einheiten je je Wenn diese Mindestmengen am Tag der Bekanntgabe der Resultate nicht mehr verfügbar sind, dann wird der nachfolgende Wein in dieser Kategorie als Sieger gekürt. Artikel 4 Wettbewerbskategorien 4.1 Fixe Weinkategorien 1. Bester Berner Wein Chasselas Zugelassen ist der letzte Jahrgang; Ausbau: Keine Einschränkungen; Zuckergehalt max. 5 g/l 2. Bester Berner Wein Pinot noir Zugelassen sind die letzten drei Jahrgänge; Ausbau: Keine Einschränkungen; Zuckergehalt max. 4 g/l 3. Bester Berner Wein Weisse Spezialität Ausbau: Keine Einschränkungen. 4. Bester Berner Wein Pinot gris (2018) jährlich alternierend (in dieser Reihenfolge), der bedeutendsten Berner Spezialitäten: Pinot gris, Riesling-Sylvaner, Chardonnay, Rosé, Sauvignon blanc,

Ausbau: Keine Einschränkungen; Zuckergehalt max. 5 g/l 5. Bester Berner Wein Rote Spezialität Ausbau: Keine Einschränkungen. 4.2 Titel «Berner Winzerin / Berner Winzer des Jahres» «Berner Winzerin / Berner Winzer des Jahres» Der Durchschnittswert der drei höchst punktierten Weine ist ausschlaggebend. Keine Weinbeurteilung unter 80 Punkten der eingereichten Weine; Mindestanzahl eingereichte Weine für eine automatische Teilnahme an dieser Kategorie sind drei Weine. Im Falle von ex aequo-klassierungen im Rang wird derjenigen/demjenigen Winzer/Winzerin der Vorzug gegeben, welcher bei Berücksichtigung aller Resultate die kleinste Streuung (ausgedrückt als Durchschnitt der Abweichungen vom Mittelwert, der jeweils für den betreffenden Wein generierten Degustations-Endresultate) aufweist. 4.3 Variable Weinkategorien (je nach Jahr): Die Kommission «Berner Wein des Jahres» kann nach Rücksprache mit dem Volkswirtschaftsdirektor variable Kategorien festgelegen. Diese sind bei der Ausschreibung bekanntzugeben. Artikel 5 Anmeldung 5.1 Ablauf Für das Anmeldeprozedere ist das INFORAMA (Fachstelle für Rebbau) verantwortlich. Die Ausschreibung des Anlasses erfolgt unter Hinweis auf dieses Reglement jeweils im Frühjahr durch direkte Mitteilung an alle Einkellerinnen und Einkellerer und/oder über die üblichen Branchen-Kommunikationsmedien. Die Rebgesellschaften unterstützen die Ausschreibung in ihren Kreisen. Die Anmeldung erfolgt ausschliesslich über ein Online-Anmeldeverfahren. Verspätete Anmeldungen sind nicht teilnahmeberechtigt. 5.2 Kosten und Mengen Die Teilnahmekosten werden von der Kommission «Berner Wein des Jahres» mit Degustationsorganisation vereinbart und in der Ausschreibung bekanntgegeben. Pro angemeldeten Wein sind drei Einheiten einzureichen. Bei Bedarf können bis zu weiteren drei Einheiten unentgeltlich nachgefordert werden. Artikel 6 Beurteilung der Weine 6.1 Vorgaben Die Vorgaben für die Beurteilung der Weine «Berner Wein des Jahres» sind: Die zur Degustation zugelassenen Weine erfüllen die Kriterien gemäss Artikel 3. Das Bewertungssystem basiert auf dem Prinzip des vom OIV und der UIŒ entwickelten Degustationsformular für internationale Degustationswettbewerbe. Dieses Formular hat eine Wertungsskala von 100 Punkten. Im Falle von ex aequo-klassierungen im Rang wird demjenigen Wein der Vorzug gegeben, welcher bei Berücksichtigung aller Resultate die kleinste Streuung (ausgedrückt als Durchschnitt der Abweichungen vom Mittelwert der jeweils für den betreffenden Wein generierten Degustationsendresultate) aufweist. Die für die Degustation engagierten Degustatorinnen und Degustatoren sind fachlich qualifiziert. Das Degustationsteam besteht aus Degustatorinnen und Degustatoren der Deutsch- und der Westschweiz sowie aus den beiden Weinbauregionen des Kantons Berns (angemessene Durchmischung).

6.2 Übermittelung der Resultate Die Resultate und die daraus ermittelten Gewinnerinnen und Gewinner der einzelnen Kategorien des Wettbewerbs «Berner Wein des Jahres» werden durch die Degustationsorganisation innert zehn Arbeitstagen nach der Degustation in geeigneter Form an die Fachstelle für Rebbau des INFORAMA, Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern übermittelt. Die Gewinnerinnen und Gewinner werden vorinformiert und unterliegen einer Geheimhaltungspflicht. Das gilt auch für alle Beteiligten, die Kenntnis der Resultate haben. Artikel 7 Publikation der Resultate 7.1 Kürung Die Gewinnerinnen und Gewinner werden von der Volkswirtschaftsdirektorin, vom Volkswirtschaftsdirektor an die Kürung im September eingeladen. Dazu findet eine Medienorientierung statt. Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer bekommen ein Zertifikat. Die Kommunikation der Resultate untersteht bis zum Zeitpunkt der Kürung einer Sperrfrist. 7.2 Auszeichnungen Die Gewinnerinnen und Gewinner der Weinkategorien «Bester Berner Wein Chasselas», «Bester Berner Wein Pinot noir», «Bester Berner Wein Weisse Spezialität», «Bester Berner Wein Pinot gris (2018)», und «Bester Berner Wein Rote Spezialität» erhalten die Auszeichnung «Berner Wein des Jahres» des entsprechenden Wettbewerbsjahrs und dürfen dies in Kombination mit dem Wettbewerbsjahr entsprechend aktiv kommunizieren. Sie erhalten zur Auszeichnung der prämierten Weine Aufkleber mit dem «Berner Wein des Jahres»- Logo und der entsprechenden Jahreszahl. Die drei besten Weine pro Weinkategorie sowie die Namen der entsprechenden Winzerbetriebe werden in den Kommunikationsunterlagen zur Kürung erwähnt, sofern sie eine Mindestpunktezahl von 80 Punkten erreicht haben. Die Gewinnerin oder der Gewinner des Titels «Berner Winzerin / Berner Winzer des Jahres» wird in den Kommunikationsunterlagen zur Kürung porträtiert und darf diese Auszeichnung in Kombination mit dem Auszeichnungsjahr aktiv kommunizieren. Dazu wird ein Logo zur Verfügung gestellt (Verwendung gemäss Vorgaben Kommission Berner Wein des Jahres). 7.3 Weitere Anlässe Die Volkswirtschaftsdirektion und die Rebgesellschaften können mit den Resultaten der Kürung eigene Anlässe und Massnahmen veranstalten, die der Absatz- und Qualitätsförderung des Berner Weinbaus dienen. Artikel 8 Ausschluss Vom Wettbewerb «Berner Wein des Jahres» ausgeschlossen werden Weine, die - nicht den unter Artikel 3 aufgeführten Kriterien entsprechen. - fehlerhafte Etiketten aufweisen. - verspätet angemeldet oder eingereicht werden. Artikel 9 Schlussbestimmungen 9.1 Reglement Mit dem Absenden der Anmeldung erklären die Teilnehmenden, die Bestimmungen des vorliegenden Reglements zu kennen und zu akzeptieren.

9.2 Rechtsweg Die Entscheide der Degustationsorganisation sind endgültig und können nicht angefochten werden. Der Rechtsweg ist damit ausgeschlossen. 9.3 Bestimmungen Die Bestimmungen in diesem Reglement stehen im Vorrang zu allfälligen anderen Reglementen oder Richtlinien der Organisation, die mit der Durchführung der Degustation für den Wettbewerb «Berner Wein des Jahres» betraut wird. Bern, März 2018 Der Volkswirtschaftsdirektor Christoph Ammann, Regierungsrat Die Rebgesellschaft Bielersee Die Rebgesellschaft Thunersee Fabian Teutsch, Präsident Matthias Rindisbacher, Präsident