Allgemeines zum Amendment A 3. Ernst-A. Siekhans

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Transkript:

Allgemeines zum Amendment A 3 1

Gliederung Allgemeines zum Amendment A 3 Entstehung Prüfverfahren 2

Allgemeines zum Amendment A 3 Begriff: Amendment bedeutet Änderung Das Amendment 3 erhöht die Sicherheit der Aufzugsanlagen, indem u. a. das Wegfahren bei geöffneten Schacht- und Fahrkorbtüren verhindert wird. 3

Entstehung Entstehung Durch die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG waren Ergänzungen der harmonisierten Normen in geringem Umfang notwendig. Zusätzlich wurden im Amendment 3 auch Ergänzungen aufgenommen, die nicht auf der Anpassung an die neue Maschinerichtlinie beruhen. Diese Zusätze erschweren jedoch die Trennung zwischen den künftig einzuhaltenden Regelungen und jenen, die aufgrund der neuen Maschinenrichtlinie bereits seit dem 29.12.2009 einzuhalten sind. 4

Entstehung Das Amendment A 3 wurde in die harmonisierten Normen DIN EN 81-1/2 übernommen und veröffentlicht. Diese konsolidierte Fassung der DIN EN 81-1 wurde im Juni 2010, die konsolidierte Fassung der DIN EN 81-2 im August 2010 veröffentlicht. Die Übergangszeit zur Anwendung des A 3 ist auf 18 Monate verlängert worden. (Ende 2011) 5

> Befestigungssysteme für Schutzeinrichtungen, die während der Instandhaltung oder Wartung entfernt werden, müssen entweder am Aufzug oder an der Schutzeinrichtung befestigt bleiben. (Anforderung Maschinenrichtlinie) > Anhaltegenauigkeit des Fahrkorbs ± 10 mm > Nachregulierungsgenauigkeit ± 20 mm > Unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbs 6

Definition Unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbs : Eine nicht durch die Steuerung innerhalb der Entriegelungszone eingeleitete Bewegung des Fahrkorbes mit offener Tür von der Haltestelle weg. Ausgenommen durch das Be- und Entladen des Fahrkorbes verursachte Bewegungen. 7

Eine Schutzeinrichtung zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Bewegung ist erforderlich (UCM-Schutz) Diese Schutzeinrichtung besteht aus der Sensorik (zum Erfassen der unkontrollierten Bewegung), der Weiterleitung durch die Steuerung und der Aktorik (Bremseinrichtung). 8

Treibscheibenantrieb Gefordert wird eine Schutzeinrichtung zum Verhindern einer unbeabsichtigten Bewegung des Fahrkorbes von der Haltestelle weg bei geöffneter Schacht- und Fahrkorbtür, die durch einen Fehler in einer für eine sichere Fahrkorbbewegung erforderlichen Komponente des Triebwerks- oder Antriebsystems auftreten kann. (Fehler an den Tragseilen und der Treibscheibe des Triebwerks ausgenommen, d. h. der Verlust der Treibfähigkeit ist nicht zu berücksichtigen) 9

Hydraulischer Antrieb Gefordert wird eine Schutzeinrichtung zum Verhindern einer unbeabsichtigten Bewegung des Fahrkorbes von der Haltestelle weg bei geöffneter Schacht- und Fahrkorbtür, die durch einen Fehler in einer für eine sichere Fahrkorbbewegung erforderlichen Komponente des Hydraulik- oder Antriebsystems auftreten kann. (Fehler an den Tragseilen, Druckschläuchen, Rohrleitungen aus Stahl und Heber ausgenommen) 10

Diese Schutzeinrichtung muss in der Lage sein, eine unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbs zu erkennen, den Fahrkorb anzuhalten und zu halten. Die Schutzeinrichtung muss die erfüllen, ohne dabei andere Aufzugsbauteile zu benutzen, die im Normalbetrieb die Geschwindigkeit oder Verzögerungen kontrollieren oder den Fahrkorb anhalten. Ausnahme: Redundant aufgebaut und die ordentliche Funktion ist selbstüberwachend. 11

Bei Verwendung der Triebwerksbremse: > Prüfung des ordnungsgemäßen Öffnens und Schließens oder > Prüfung der Bremskraft > Bei einem Fehler, Verhinderung der nächsten Anfahrt. Die Selbstüberwachung ist Gegenstand einer Baumusterprüfung. > Das Bremselement der Schutzeinrichtung muss wirken auf: > den Fahrkorb oder > das Gegengewicht oder 12

> die Seile (Tragmittel oder Ausgleichsmittel) oder > die Treibscheibe (z.b. direkt oder auf die gleiche Welle in unmittelbarer Nähe der Treibscheibe). Bei hydraulischen Aufzügen muss das Bremselement der Schutzeinrichtung wirken auf: > den Fahrkorb oder > die Seile (Tragmittel) oder > das Hydrauliksystem (einschließlich Motor/Pumpe in Aufwärtsrichtung) 13

Die Schutzeinrichtung muss den Fahrkorb: > höchstens 1,20 m von der Haltestelle entfernt anhalten, an der die unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbs erkannt wurde und > der senkrechte Abstand zwischen der Schwelle des Schachtzugangs und dem untersten Teil der Fahrkorbschürze darf 200 mm nicht überschreiten und > der freie Abstand zwischen Fahrkorbschwelle und dem Kämpfer der Schachttür oder zwischen der Schachttürschwelle und dem Kämpfer der Fahrkorbtür muss mindestens 1,00 m betragen. 14

Während des Anhaltens darf keine Verzögerung auftreten die größer ist als - 1 g für unbeabsichtigte Bewegung in Aufwärtsrichtung - die zulässigen Werte für Fangvorrichtungen in Abwärtsrichtung 15

Prüfverfahren Erforderlich ist eine Baumusterprüfung nach A 3, keine EG-Baumusterprüfung. Eine Kennzeichnung mit einem CE-Zeichen ist daher nicht möglich. Warum? Weil die Schutzeinrichtung nach A 3 nicht in der Aufzählung der Sicherheitsbauteile im Anhang IV der Aufzugsrichtlinie enthalten ist. 16

Prüfverfahren Eine Prüfung der gesamten Schutzeinrichtung, bestehend aus Detektion, Steuerung und Bremseinrichtung, ist in den meisten Fällen nicht möglich. Bei der Baumusterprüfung von Komponenten sind daher eindeutige Schnittstellen zu definieren. In jedem Fall muss der Montagebetrieb, der die einzelnen Komponenten aufgrund der Auslegung seiner Aufzugsanlage zusammenstellt, eine Berechnung mitliefern, aus der hervorgeht, dass die komplette Schutzeinrichtung die der Norm erfüllt. 17

Prüfverfahren Kombination von Komponenten Für eine Komponente können eine EG-Baumusterprüfbescheinigung und eine Baumusterprüfbescheinigung nach A 3 vorhanden sein. Falls erforderlich, kann eine EG-Baumusterprüfbescheinigung einer Komponente nach Anhang IV der Aufzugsrichtlinie mit der Baumusterprüfbescheinigung nach EN 81, A 3 als Teilfunktion (Schutz gegen unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbes) der gleichen Komponente zusammengefasst sein. 18

Abweichungen von der Norm Bei Abweichungen vom A 3 ist sicherzustellen, dass die gewählte Lösung mindestens das gleiche Sicherheitsniveau erreicht wie in der Norm festgelegt. (Anhang I der Aufzugsrichtlinie). 19

Weitere Erkenntnisse Die Arbeitsgruppe Sicherheitsbauteile" im Erfahrungsaustausch der benannten Stellen nach der Aufzugsrichtlinie (NB-L AH-SC) hat ein Positionspapier (NB-L/POS 1/007) erarbeitet, das alle Prüfstellen auf eine gleichartige Vorgehensweise festlegt. Dieses Positionspapier ist in der letzten Sitzung des NB-L/HC im Mai 2011 in Brüssel akzeptiert worden. 20

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit! VdTÜV Verband der TÜV e. V. Geschäftsbereich Anlagentechnik, Arbeitswelt, Systemsicherheit Friedrichstraße 136 D-10117 Berlin T.: +49 30 760095-550/-555 M.: +49 151 12039695 F.: +49 30 760095-551 ernst.siekhans@vdtuev.de www.vdtuev.de 21