. Amtsgericht Aachen Schöffengericht IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Ähnliche Dokumente
Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js /17 IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. des Amtsgerichts Schöffengericht München

',;/ Amtsgericht Aachen Schöffengericht IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. Ausfertigung. In der Strafsache. gegen

Inhalt VORWORT... 9 INHALT BETÄUBUNGSMITTELVERGEHEN VERSTOSS GEGEN DAS EXPORTGESETZ... 16

2 l Dez Amtsgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. Ausfertigung. Rechtskräftig seit dem In der Jugendstrafsache. gegen.

2 7. Okt Amtsgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil EINGEGANGEN. Rechtskräftig seit dem I n der Strafsache

Amtsgericht Zittau. Strafrichter. Im Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil

o Z Juni 2016 Amtsgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES r.::::-:-----_ E INGEGANGEN UrteU Beglaubigte Abschrift In der Jugendstrafsache

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. urteil

Urteil Im Namen des Volkes

C Strafprozessrecht - Hauptverfahren. Stand: Dezember Dipl.Rpfl(FH) Daniel Christians. Bayerische Justizschule

Amtsgericht Albhausen

Ausfertigung. Amtsgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. 'Urteil. in Aachen, deutscher Staatsangehöriger, ledig, wohnhaft,

Urteil Im Namen des Volkes

2 O. Nov Amtsgericht Geilenkirchen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil EINGEGANG EN. In der Strafsache

Strafaussetzung zur Bewährung: Relativierung der Bedeutung eines Geständnisses bei der Bewährungsentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen

\e In der Strafsache. Amtsgericht Siegburg IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Tiergarten

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen

IM NAMEN DES VOL.KES U.RTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 16. Oktober in der Strafsache. gegen

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis...

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Notiz-/Plädoyerformular *

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I T als Jugendschöffen \6 Y. wegen Ausspähens von Daten. Amtsgericht Düren. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. gegen geboren am wohnhaft I.

A n k l a g e s c h r i f t

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

STAATSANWALTSCHAFT ALBHAUSEN

Strafbefehl. es 722 Js 54976/13. Ausfertigung. Herrn. Rechtskräftig. Cloppenburg. Weitere Angaben:

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Amtsgericht Recklinghausen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

2 Ss 167/02. Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz:

Nachschlagewerk: ja. Veröffentlichung : ja. StGB 73

Examensrepetitorium im Strafrecht. Fälle zum Strafprozessrecht

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 27. November 2014 in der Strafsache gegen

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , 2 Ws 277/09

Amtsgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 7. September in der Strafsache. gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Gem. Erlass des MdJ, MdI und MiFAGS vom 7. März

Betäubungsmittelrecht

Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung 1011 Ls 381 Js /17 jug IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Einführung in das deutsche Strafverfahrensrecht

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Amtsgericht Wolfratshausen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Beschluss. vom 06. Dezember 2004

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

SPORTGERICHT DES TISCHTENNISVERBANDS SACHSEN-ANHALT E.V. Im Namen des Tischtennis-Verbands Sachsen-Anhalt e.v.! Urteil. In der Disziplinarsache gegen

Amtsgericht Tiergarten

Urteil IM NAMEN DES VOLKES. Amtsgericht Starnberg. Ausfertigung. Az.: 1 Cs 49 Js des Amtsgerichts - Strafrichter - Starnberg

Die materielle Wiedergutmachung im Strafverfahren

Presseinformation Monatsvorschau November 2014

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ss 278/05

Gliederung A. (Optional) Einzelne Betäubungsmittel und ihre Wirkungsweise, Mengen B. Waffe der Qualifikationstatbestand des 30 a Abs.2 Ziff.2 BtmG C.

OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az.: 2 Ws 201/09

bis zum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Oberlandesgericht Dresden

Statistische Berichte

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Amtsgericht Tiergarten

bis zum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug

bis

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen B E S C H L U S S

B e s c h l u s s. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht II. Strafsenat 2 Ss 201/09 (90/09) in der Strafsache gefährlicher Körperverletzung

Notiz-/Plädoyerformular

Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.

Strafvollstreckunj^ in der Gerichtspraxis

der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann D45

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Dr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht #61. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2017

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Paderborn IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Forensische Psychiatrie Essen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Präsentationsseite 2 Geringe/nichtgeringe Menge

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte. Altenritter Str Baunatal Telefon: Telefax:

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Strafvollstreckungsrechtliche Klausur - Studium III -

Der Pressedezernent beim Landgericht Münster, c E Ü b e r s i c h t

Welche Folgen haben die zu erwartenden Tatei le Taten für die Allgemeinheit? Dr. P. Grampp 2

- Ausfertigung - Landgericht Magdeburg 8. Strafkammer

Landgericht Harn.burg.., _. E 1".. Urteil. Im Namen des Vol~ In der Strafsache aeaen. geboren am 1985 alias geboren spätestens am

STAATSANWALTSCHAFT ALBHAUSEN. Ich beantrage den Erlass des nachstehenden Strafbefehls.

Amtsgericht Brühl IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen

Transkript:

------- -. Amtsgericht Aachen Schöffengericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil c/ngegj\i\jg EI\} o 8. Jan. LU;i1, Af\lWA LTSKANZI..E! BEX In der Strafsache gegen, geboren am in Staatsangehörigkeit unbekannt, ledig, wohnhaft, Verteidiger: Rechtsanwalt Harald Bex, Viktoriastraße, 28,52066 Aachen wegen unerlaubter Besitz von BtM in nicht geringer Menge hat das Amtsgericht Aachen aufgrund der Hauptverhandlung vom an der teilgenommen haben: Richterin am Amtsgericht als Richterin als Schöffen Staatsanwältin als VertreterNertreterin der Staatsanwaltschaft Aachen

2 ~------------~-------- Rechtsanwalt Bex aus Aachen als Verteidiger des Angeklagten Justizbeschäftigte al's' Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.' für Recht erkannt: Der Angeklagte ist des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen. Die sichergestellten Betäubungsmittel Marihuana werden eingezogen. - 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 33 BtMG, 74 StGB - Gründe: I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 30 Jahre alte Angeklagte stammt aus. Nach dem Erwerb der Fachoberschulreife begann er eine Ausbildung zum Kfz-Servicemechaniker. Einen offiziellen Abschluss erhielt er jedoch nicht, da er im, Jahre 2010 aufgrund von Cannabis-Konsum 'seinen Führerschein verlor und daher als Servicemechaniker nicht tätig werden konnte. Nachdem er zwischenzeitlich an einer Maßnahme des Arbeitsamtes teilgeno~men h~tte, ist er derzeit arbeitslos und bezieht Hartz IV. Er ist nicht verheiratet. Seine drei Kinder sind bereits kurz vor bzw. nach der Geburt verstorben. Der Angeklagte konsumierte über mehrere Jahre Cannabis und Amphetamin, was im Jahr 2012/13 zu einer drogeninduzierten Psychose führte, weswegen er zwischenzeitlich in der, LVR Klinik in Düren untergebracht wurde. Seit Anfang diesen Jahres steht der Angeklagte unter Betreuung, die die Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten umfasst. Er hat nach eigenen Angaben seinen.drogenkonsum nach einer weiteren stationären Therapie in., Rieden. eingestellt; er ernährt sich zudem vegan und trinkt keinen Alkohol. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

3 ~ 11. Die Hauptverhandlung hat aufgrund der Beweisaüfnahme zu den folgenden Feststellungen geführt: Am gegen Uhr verfügte der Angeklagte in seiner Wohnung, in, über 177,74 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 23,0 Gramm Tetrahydrocannabinol. Die Betäubungsmittel lagerte der Angeklagte für einen Freund, dessen Namen er nicht nennen wollte, in seiner " Wohnung. Als Gegenleistung gestattete ihm der Freund, sich von dem Marihuana " nach Bedarf zum E i g~nkonsum zu bedienen. Die Betäubungsmittel wurden durch Polizeibeamte, die der Angeklagte nach einem Raubüberfall selbst in seine Wohnun'g,. gelassen hatte, sichergestellt. 111. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten und dem in der Hauptve~handlung 10.01.2017. verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, den Bekundungen des Zeugen und. dem in der Hauptverhandlung verlesenen'wirkstoffgutachten. Ein über sein Ge,ständnis hinausgehendes Handeltreiben war dem Angeklqgten nicht nachzuweisen. Angesichts des Umstands, dass weder eine Handyauswertung vorgenommen noch eindeutige Utensilien wie Besteillisten oder Feinwaage, aufgefunden wurden, war seine Einlassung, er habe das Marihuana für seinen Freund aufbewahrt und das Bargeld stamme von einem Darlehen seiner Eltern, nicht zu widerlegen. IV. Danach hat sich der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß, 29a Abs: 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht. V. Die Strafzumessung beruht auf den folgenden Erwägungen:

4 Der Strafrahmen war dem 29a Ab's.1 BtMG zu entnehmen, wonach der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge grundsätzlich mit Freiheitsstrafe nicht unter einem jahr zu ahnden ist. Hier ist das Gericht unter Abwägung der nachfolgend dargestellten Strafzumessungsgesichtspunkte davon. ausgegangen, dass es sich bei der Tat um einen minder schweren Fall im Sinne des 29a Abs. 2 BtMG handelt, wonach die Tat mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bis zu 5 Jahren zu ahnden ist. Denn die Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte. ergibt, dass hier die strafmildernden Gesichtspunkte die strafschärfenden deutlich überwiegen. Dies gilt namentlich mit Blick auf die Sicherstellung der Betäubungsmittel und den Umstand, dass der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist.. " Innerhalb des so eröffneten Strafrahmens hat sich zu Gunsten des Angek.lagten ausgewirkt, dass er sich geständig eingelassen hat. Zudem war die Tatgeneigtheit aufgrund der Suchterkrankung strafmildernd zu berücksichtigen. Ferner war all das zu berücksichtigen, was bereits bei der Anwendung des. minder schweren Falles in die Abwägung eingestellt wurde. Zu Lasten des Angeklagten ~irkte sich aus, dass ~s sich um eine erhebliche Menge an Betäubungsmitteln handelte, bei der die Grenze zur nicht geringen Menge um das 3fache überschritten wurde. Unter Berücksichtigung dieser sowie der weiteren StrafzumE:lssungsgesichtspunkte des 46 SfGB hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und sch u Idangemessen. Die Freiheitsstrafe konnte?:ur Bewährung ausgesetzt werden. Es handelt sich um die erste Freiheitsstrafe bzw. Strafe überhaupt, die gegen den Angeklagten verhängt wird, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er sich,.. durch die Hauptverhandlung und die Verhängung der Strafe an sich hinreichend beeindruckt zeigt und aufgrund dessen keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Auch mit Blick auf seinen eingestellten Betäubungsmi~telkonsum und seine Ernährungsumstellung ist dem Angeklagten eine positive Sozialprognose zu stellen. Die Einziehungsentscheidung basiert auf 33 BtMG, 74 StGB. VI.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf 465 Abs. 1 StPO. des Amtsgerichts ~1;.X~j,.cv.. sstel~\1