Begleitheft Bodenöffnungen

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Transkript:

Begleitheft Bodenöffnungen Sicherheit bei Bodenöffnungen (im Betrieb) Dieses Begleitheft dient dem Vortragenden als Unterstützung bei der Präsentation zum Thema Bodenöffnungen. Es enthält grundlegende stichwortartige Informationen und soll durch persönliche Ergänzungen, Anmerkungen, Fallbeispiele des Vortragenden erweitert werden. Vorschriften- und Normenstand: 31. Mai 2007

Sicherheit bei Bodenöffnungen Beispiele für Bodenöffnungen: - Für den Durchgang von Personen Stiegenabgänge usw. - Einstiegsöffnungen für Schächte usw. - Arbeitsgruben für Kfz-Werkstätten - Transportöffnungen für Montage und Demontage - Gerinne für Wasserablauf Alle diese Öffnungen müssen, unabhängig von der Tiefe der Bodenöffnungen, in geeigneter Weise abgesichert werden.

Unfallfolgen Hineintreten in Bodenöffnungen: hoher Anteil an Brüchen, Bänderrissen, usw. Hineintreten in Bodenöffnungen z.b. fehlerhafte Gerinneabdeckung, schlecht aufgelegter Kanaldeckel oder Gitterrost. Sturz durch Bodenöffnungen: Oft verbunden mit Invalidität oder tödlichem Ausgang Unfallursache Z.B. geöffnete oder fehlende Abdeckung. Besondere Gefahr bei schlechter Sicht, wie ungenügende Beleuchtung, Staub, Dämpfe, Blendung, usw. Unfallbeispiel: Zimmerer S. betrat, vom Sonnenschein geblendet, einen Dachboden. Bevor sich seine Augen an die dunkle Umgebung angepasst (adaptiert) hatten, stürzte er durch eine nicht vorhandene Bodenabdeckung 5 m tief ab. Er hatte Glück, er zog sich nur Serienbrüche zu.

Unfallanalyse Technische Mängel: fehlende bzw. mangelhafte Absicherung z.b. Geländer, Abdeckung usw. Im Verhältnis zum bestehenden Risiko und den Unfallfolgen darf die Durchführung notwendiger Maßnahmen keine Kostenfrage sein Organisatorische Mängel: Fehlende Unterweisung, nicht ausreichende Arbeitsplanung, mangelhafte Kontrolle Sicherungsmaßnahmen sind bei der Arbeitsplanung mit zu berücksichtigen, z.b. Anwesenheit einer weiteren Person, Bereitstellung von Sicherungsmitteln wie Material für Abgrenzungen, PSA Vorgesetzter hat Aufsichts- und Kontrollpflicht Persönliche Mängel: Unkenntnis der drohenden Gefahr, falsche Einstellung zum Unfallrisiko Da passe ich schon auf! Nichtverwendung der PSA (Sicherheitsgeschirr) bei besonderen arbeitsbedingten Gefahren. Risikoreiches Arbeiten, auch wenn zum Glück kein Unfall passiert, wird nie zum sicheren Arbeiten Leider tritt Verhaltensänderung oft erst nach einem Unfall ein Muss erst etwas passieren, damit etwas passiert?

Übersicht Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen Zwei Zustände sind zu unterscheiden: stationärer Zustand Öffnungen und Vertiefungen im Fußboden von Betriebsräumen: Wie Schächte, Gruben oder Kanäle müssen gegen Absturz von Personen, Gegenständen und Material durch nicht stationärer Zustand Arbeitsbedingte Öffnungen z.b. bei Entfernungen der Abdeckungen bei Transportarbeiten Sicherung durch: Umwehrungen gesichert (Geländer oder Brüstungen) Abgrenzungen oder tragsicher und nicht verschiebbar zugedeckt sein und persönlicher Schutzausrüstung (PSA) wenn Gefahrenbereich betreten wird Hinweis auf 11 AStV

Sicherung durch Geländer (in Betriebsräumen) Geländer: Nach dem 11 der AStV ist bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m zusätzlich zum Geländer mit Mittelstange eine Fußleiste vorzusehen. (Die Höhe der Fußleiste war im 18 AAV mit 8 cm mind. angegeben. Dieser ist nicht mehr gültig.) In der Arbeitsstättenverordnung (AStV) wird keine Mindesthöhe mehr angegeben. Als Regel der Technik kann die Norm ÖNORM EN ISO 14122-3 herangezogen werden. In dieser Norm wird die Fußleiste mit einer Mindesthöhe von 10 cm angegeben. Weitere Begriffe in dieser Norm: Handlauf = oberster Teil eines Geländers, Knieleiste, Fußleiste Weiters sind in dieser Norm Festigkeitsanforderungen enthalten. Hinweis: auf 8 BauV: Fußwehren auf Baustellen, Mindesthöhe 12 cm

Sicherung durch Geländer (im Freien) Geländer: Erhöhte Rutsch- und Sturzgefahr (Nässe, Eis) Beim Stürzen evtl. Benommenheit Gefahr des Durchrutschens unter Mittelstange; dies verhindert die Fußleiste. Daher ist eine Fußleiste an Gewässern bzw. Stoffen in denen man versinken kann ab 0 m Absturzhöhe vorzusehen. Hinweis auf die 7 und 8 BauV. Sicherung durch Brüstungen Mindestens 1 m hoch Die Brüstung muss den zu erwartenden Belastungen standhalten. Zu berücksichtigen: eventueller Fahrzeugverkehr.

Sicherung durch Abdeckungen Ausreichend tragsicher und nicht verschiebbar ausreichend tragsicher bedeutet auf die max. möglichen Belastungen abstimmen. Die zu erwartendenden Belastungen sind unter den Gesichtspunkten - begehbar - befahrbar und - Abstellen schwerer lasten zu ermitteln. Bündiger Abschluss mit Fußboden (einschließlich der Anhebestellen) Anhebestellen z.b. Ausziehgriffe, Klappbügel müssen bei Nichtbenützung bündig abschließen.

Einstige in Schächte Bei Sauerstoffmangel oder Gefahr durch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Arbeitsstoffe Befahrerlaubnisschein notwendig (siehe. Merkblatt M 327 Behälter und 59 und 60 AAV) Merkblatt beinhaltet auch Festlegung für PSA und Rettungsgeräte Befahrerlaubnisschein wird von einer fachkundigen Person ausgestellt. Die fachkundige Person stellt auch fest, ob in eine Betriebseinrichtung, z.b. Schacht, ohne Befahrerlaubnisschein eingestiegen werden darf. Geöffneter Deckel darf nicht unbeabsichtigt zufallen Öffnung muss mit Absturzsicherungen versehen werden (Fußleiste bei Absturzhöhe > 2 m) Auch der Einstieg muss gesichert werden.

Arbeitsgruben Wer anderen eine Grube offen lässt, kann selber hineinfallen. In Abwandlung des alten Sprichwortes: Wer anderen eine Grube gräbt, fällt selbst hinein Absturzkanten optisch auffallend kennzeichnen (schwarz/gelb) Nicht unmittelbar benutzte Arbeitsgruben abdecken oder abschranken Abdeckmaterial: (bei allfälligem Befahren ausreichend tragfähig) z.b. Holzbalken, Gitterroste Abschrankmaterial: z.b. mobile Ständer bzw. herausnehmbare Steher in Verbindung mit Ketten oder Einhängestangen.

Arbeiten an Bodenöffnungen z.b. bei Transportarbeiten durch Öffnungen; Abdeckungen müssen arbeitsbedingt entfernt werden Auch bei kurzfristigen Arbeiten müssen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Vor der Arbeit: Arbeitsplanung z.b. Personal-, Material- und Maschineneinsatz Prüfpflichten für Krane, Hebezeuge und Anschlagmittel beachten Festlegen der Schutzmaßnahmen: 59 und 60 AAV sowie 4 ASchG beachten! Jede auch nur kurzfristig vorhandene Öffnung ist zu sichern. Material für Abgrenzungen, PSA bereitstellen Unterweisen Praxisnah vor Ort Eigenverantwortlichkeit stärken (gegenüber Betrieb, Familie, eigenes Leben) Motivieren zur sicheren Arbeitsdurchführung Wichtig auch die Vorbildfunktion der Vorgesetzten

Arbeiten an Bodenöffnungen Während der Arbeit: Stabile Abgrenzungen z.b. Brustwehren aus Holz, gespannte Seite oder Ketten gemäß 9 BauV Abgrenzungen in einem Abstand von ca. 2 m zur Absturzkante anbringen Betreten des Gefahrenbereiches nur mit PSA allenfalls ist Helmtragepflicht zu beachten z.b. bei Kranbetrieb, Gefahr durch herabfallende Gegenstände Beaufsichtigung durch Vorgesetzten (Aufsichtsperson) Diese benötigen für die auszuführenden Arbeiten die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie Kenntnisse der Arbeitnehmerschutzvorschriften falls erforderlich, Anpassung der Schutzmaßnahmen an Arbeitsablauf.

Arbeiten an Bodenöffnungen Nach der Arbeit: Entfernte Abdeckungen wieder anbringen ordnungsgemäßen Zustand wieder herstellen z.b. Behelfsmaterial, allfällige Verschmutzungen beseitigen geeignete Vorkehrungen bei Arbeitsunterbrechung (wenn möglich abdecken, sonst z.b. abgrenzen in Verbindung mit Warntafeln) Im Fahrbahnbereich reflektierende Materialien verwenden