Auswirkungen der Gesundheitspolitik auf die ambulante Palliativversorgung. Was erwartet Sie zu diesem Thema in den nächsten 30 Minuten?

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Transkript:

Was erwartet Sie zu diesem Thema in den nächsten 30 Minuten? Auswirkungen der Gesundheitspolitik auf die ambulante Dr. Christine von Reibnitz XI. Onkologische Fachtagung für medizinische Berufe 7.-9. Mai 2008 Potsdam Welche gesundheitspolitischen Änderungen sind wichtig? Versorgungsmanagement in der Abgrenzung von Homecare zur häuslichen Krankenpflege Welche Kompetenzen benötigt Homecare? Zukünftige Entwicklung und Herausforderungen Aktueller Stand GKV Wettbewerbsstärkungs-Gesetz 2008 Finanzierung spezialisierter ambulanter Einführung des 37b SGB V zum 01.04.2007 1. Ein Leistungsanspruch auf spezialisierte ambulante wird eingeführt. 2. Der Leistungsanspruch umfasst neben ärztlichen und pflegerischen Leistungen auch deren Koordinierung. 3. Die Leistungsangebote werden besser vernetzt. 4. Künftig ist ein verbessertes Entlassmanagement vorgesehen. 5. Bei Entlassung aus Krankenhäusern muss eine sachgerechte Anschlussversorgung sichergestellt werden. Spezialisierte ambulante (SAPV) gemäß 39 b SGB V Erbracht werden die Leistungen durch ein besonders qualifiziertes interdisziplinäres Palliativ-Care-Team, dass je nach Bedarf beratend tätig wird, die Versorgung koordiniert, mit zusätzlichen Maßnahmen unterstützt oder diese voll übernimmt. Die qualitativen Anforderungen an die Leistungserbringer legen die Krankenkassen zusammen mit den Hospiz- und Palliativverbänden, der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung fest. SAPV-Richtlinie durch G-BA am 13.09.2007; Inkrafttreten Anfang 2008. Quelle: http://www.g-ba.de/downloads/39-261-582/2007-12-20- SAPV-Neufassung_BAnz.pdf Inhalte SAPV- Richtlinie Inhalte der Richtlinie SAPV definiert die Begriffe: nicht heilbare, fortschreitende und weit fortgeschrittene Erkrankung ( 3) konkretisiert eine besonders aufwändige Versorgung ( 4) beschreibt die Inhalte und den Umfang der spezialisierten ambulanten ( 5) regelt die Inhalte und den Umfang der Zusammenarbeit zwischen dem Palliativ-Care-Team und den beteiligten Leistungserbringern, unter anderem auch mit den verordnenden Ärzten ( 6) Die spezialisierte ambulante soll ausschließlich durch Palliativ-Care-Teams mit einem Vertrag nach 132 d SGB V erbracht werden. Die Zusammensetzung der Teams ist vom G-BA festgelegt. Verträge nach 132 d SGB V werden nur in dem Umfang abgeschlossen, wie sie für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig sind. Als bedarfsgerecht werden 8 Vollzeitkräfte für 250.000 Versicherte angesehen. 1

Umsetzung SAPV 132 d Die Leistungen können auf Verordnung des Arztes in der Häuslichkeit und im Heim erbracht werden. Verträge zur Leistungserbringung sind nach 132 d Abs. 1 SGB V zu schließen. Die Leistung umfasst ärztliche und pflegerische Tätigkeiten, Koordination der Schmerztherapie und Symptomkontrolle, sie kann auch die Beratung für andere Leistungserbringer umfassen (Begründung) 132 d Abs. 1: Krankenkasse schließt Verträge mit geeigneten Einrichtungen oder Personen offen ob: dreiseitiger Vertrag Kasse, Arzt, Pflegeeinrichtung oder zweiseitiger Vertrag: a) Kasse + Arzt, Kooperation Arzt/ Pflegeeinrichtung b) Kasse + Pflegeeinrichtung, Kooperation Pflegeeinrichtung / Arzt Gesetzesbegründung deutet auf Versorgungsverbund hin Umsetzung SAPV Soweit Vertrag mit KK keine Aufteilung der Vergütung zwischen Arzt und PD regelt, wird Vergütung im Innenverhältnis bestimmt. Verträge werden nur mit Einrichtungen geschlossen, die für eine bedarfsdeckende Versorgung notwendig sind, Die Vergütung für die Ärzte erfolgt außerhalb des Gesamtbudgets. 6 Zusammenarbeit der Leistungserbringer Abstimmung und bedarfsgerechte Erbringung der erforderlichen Maßnahmen Koordination innerhalb des Teams Abschluss verbindlicher Kooperationsvereinbarungen fester Kooperationspartner sind die Hospizdienste zeitnaher Austausch aller notwendigen Informationen vernetztes Arbeiten innerhalb der Strukturen der Heterogene Finanzströme Palliativ-Versorgung kostenneutral zu verbessern - das funktioniert nicht. Unterschiedliche Leistungsgerbringer Gesetzliche Krankenversicherung SGB V stationäre Behandlung, ambulante ärztliche und pflegerische und Behandlung (Behandlungspflege) 2

Palliativ- und Hospizversorgung in Deutschland Realität in Deutschland 125 stationäre Hospize (1130 Betten) Rund 100 Palliativstationen 1400 ambulante Hospizdienste 85 000 ehrenamtliche Hospizhelferinnen und Hospizhelfer (Bundeshospizanzeiger 2/2006) Von allen Sterbenden (900 000/Jahr) erhalten 2,3% eine Palliative-Care-Versorgung, 4,3% werden ehrenamtlich begleitet. 45-80% der hochbetagten Schmerzpatienten werden unzulänglich behandelt. Gesundheitskosten/Jahr: 250 Milliarden Palliativ-Care-Versorgung: 24 Millionen (ca. 1 ) Amb. Hospizbetreuung: 12 Millionen (ca. 0,5 ) Defizite in der ambulanten Unsicherheiten in Bezug auf eine adäquate Schmerztherapie Unsicherheiten in Bezug auf eine adäquate Symptomkontrolle Kommunikationsprobleme (Klinik Hausarzt, Arzt Pflegende, Arzt und Pflegende Angehörige) fehlende Schulung von Angehörigen Gründe Mangel an palliativem Know how Mangel an Aufklärung über die Möglichkeiten von Hospizarbeit und Palliativbetreuung Mangel an Kommunikation (Schnittstellenproblematik) und Vernetzung Mangel an Geld Koordination der amb. Ambulante Versorgung Behandlung und Pflege Konsequente Palliation Vermeidung von Fehlbehandlung Vernetzte Versorgung Kommunikation Offene Kommunikation mit Patienten Klare Entscheidungswege Gemeinsame Dokumentation Ziel: Verbesserung der umfassenden Versorgung von Schwerkranken und Sterbenden unter Berücksichtigung der körperlichen, seelischen, sozialen, kulturellen und spirituellen Bedürfnisse der Betroffenen Integration Kernproblem der Koordination Krisen- Intervention Aber Wie? Multiprofessionelles Arbeiten Nutzung von Homecare Entlastung der Angehörigen Notfallplanung für Krisen und Finalphasen Vorausschauende Symptomkontrolle 3

Ziele der ambulanten Palliative Grundkompetenz aller ambulant tätigen Ärzte/Pflegekräfte (einschließlich Altenpflege) Flächendeckendes Angebot an spezialisierten Palliativmedizinern/Pflegekräften/Homecareexperten Aufbau von ambulanten Hospiz- und Palliativzentren Aufbau von Homecare Versorgungsstrukturen Bedarfsgerechte Aus-, Weiter- und Fortbildungsprogramme Kooperationspartner Casemanager zur Überleitung Palliativstation (Brückenarzt), Schmerzambulanz, Seelsorge Sozialdienst Apotheke, Homecareunternehmen Psychologe Niedergelassene Ärzte Ambulanter Pflegedienst (Conners et al., 1995; Higginson, 1998) Aufgabe von Case Management Abschlussevaluation Versorgungsziel erreicht Evaluation des Versorgungsbedarfs Monitoring des Versorgungsplans Case Management Auswahl des Patienten nach Versorgungsbedarf Assessment Erhebung Versorgungsbedarf Interdisziplinäre Entwicklung des Versorgungsplans Assessment zur häuslichen Versorgung Identifizierung derjenigen, die der Hilfe des Netzwerks bedürfen Erfassung der Bedürfnisse Betroffener Erfassung der vorhandenen individuellen Ressourcen der Betroffenen und ihres Umfeldes Vermittlung benötiger Hilfen ( Wegweiser ) umfassende Begleitung im Netz ( Lotse ) - Homecare Angebot spezieller Homecare- Beratung ( Berater ) Implementierung des Versorgungsplans Was macht Case Management (1)? Was macht Case Management (2) Funktion Wegweiser Erste Anlaufstelle für Bedürftige sein (z.b. Hausarzt/ Hospizgruppe) Aufgaben beim Erstkontakt: Identifikation der Bedürftigkeit Klärung der Bedürfnisse Klärung der Ressourcen Wegweisung (Vermittlung von Hilfen) im Netz Funktion: Lotse : Der Betroffene wird von einer Bezugsperson ( Lotse ) umfassend (d.h. vernetzt) begleitet. Aufgabenprofil: Begleitung Aufstellung eines Hilfsplans Umsetzung des Hilfsplans Inanspruchnahme von Beratung 4

Was macht Case Management (3) Funktion: Berater : Kooperierende Partner, die eine rein beratende Funktion haben. Aufgaben: Beratung von Partnern des Netzwerks Beratung der Betroffenen/Angehörigen Gesetzliche Voraussetzung für ambulante Pflegedienste Der Ambulante Palliativpflegerische Dienst muss eine Rund um die Uhr Betreuung gewährleisten. Voraussetzung Kooperation mit einem palliativmedizinisch erfahrenen Vertragsarzt/ QPA, ambulanten Hospizdiensten, spezialisierter Apotheke und anderen an der Betreuung Beteiligten. Amb. PD soll sich als Ergänzung zu den bereits bestehenden und begleiteten Diensten sehen und muss sich zu dieser multidisziplinären Zusammenarbeit verpflichten. Wer darf versorgen? Die examinierten Fachpflegekräfte des APD müssen eine zusätzliche Weiterbildung von 160h im Bereich Palliative Care nachweisen. Ein APD hat vier Vollzeitkräfte vorzuhalten und verpflichtet sich zur kontinuierlichen Fortbildung, regelmäßiger Teilnahme an Qualitätsmaßnahmen und einer einheitlichen, lückenlosen Dokumentation. Welche Voraussetzung müssen die Vertragsärzte mitbringen? Die Qualifizierte Palliativärztin/ der Qualifizierte Palliativarzt soll beratend und/oder mitbehandelnd tätig sein. Er wird durch den betreuenden ärztlichen Kollegen angefordert. 24-stündige Erreichbarkeit. Zusatzweiterbildung auf dem Gebiet der Palliativmedizin bei der Landesärztekammer. Teilnahme an palliativmedizinischen Fortbildungen. Nachweis der regelmäßigen Betreuung von Palliativpatienten(25 Pat.) und eine einheitliche, standardisierte Dokumentation. Leitung der multidisziplinären Netzwerktreffen. Apotheken Fazit: intensive pharmazeutische Versorgung der Palliativpatienten mittels spezialisierter Apotheken. Diese stellen über 24h die Versorgung mit Medikamenten, der Medizintechnik, Infusionstherapie und parenterale Ernährung sicher. Wegweiser, Lotse und Berater beschreiben Funktionen, die nicht automatisch an bestimmte Personen oder Berufsgruppen gebunden sind. flexible Gestaltung des Netzwerks durch Intergration von Homecare. Höchste Effizienz bei möglichst geringem Aufwand (gute Informations- und Kommunikationsstrukturen). Sicherstellung einer hohen Versorgungsqualität (Sterbequalität) 5