Informationen zur Abrechnung von Reisekosten bei Schulwanderfahrten



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Transkript:

Informationen zur Abrechnung von Reisekosten bei Schulwanderfahrten Der Erstattungsanspruch in Bezug auf die Reisekosten bei Wanderfahrten bezieht sich insbesondere auf: 1. Fahrtkosten 2. Übernachtungskosten 3. Nebenkosten 4. Aufwandsvergütung/Tagegelder A. Abrechnung von Schulwanderfahrten im Inland Die Berechnung der Reisekosten anlässlich der Schulwanderfahrten im Inland erfolgt nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes NRW (LRKG NRW). 1. Fahrtkostenerstattung Die unabweisbar entstandenen Fahrkosten werden erstattet. Belege für Bus, Zug, Flugkosten usw. sind vorzulegen. 2. Übernachtungskostenerstattung Seit dem 15.08.2014 beträgt die Kostenerstattung für Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis nach 8 Abs.1 Satz 2 LRKG einheitlich 20 je Übernachtung. (Die bisherige Aufwandsvergütung [BASS 21-24 Nr. 6 in Verbindung mit 7 Abs. 3 LRKG] von 12 je Übernachtung wurde mit Wirkung vom 15.08.2014 vom Ministerium für Schule und Weiterbildung gestrichen!) Sind in den erstattungsfähigen Teilnehmerkosten Übernachtungskosten enthalten, steht das Übernachtungsgeld nicht zu. Erfolgt die Übernachtung bei Gastfamilien, steht das Übernachtungsgeld ebenfalls nicht zu. 3. Nebenkosten Es werden sämtliche Kosten erstattet, die unabweisbar tatsächlich entstanden sind. In Frage kommen Eintrittspreis für Theater, Museum als Klassenveranstaltung usw. Nachweise sind erforderlich. 4. Tagegeld Eine Tagegeld wird zur Deckung von Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der Dienstreise (hier: Schulwanderfahrt) gewährt. Entscheidend ist die Abwesenheitsdauer sowie die Frage, ob bereits eine Teilverpflegung gewährt wurde, die über die Nebenkosten abgerechnet werden kann (beispielsweise Unterkunft und Halbpension als Pauschalangebot). In diesem Fall wird das Tagegeld gemäß der beigefügten Tabelle zum Inlandstagegeld gekürzt. (Die bisherige Aufwandsvergütung [BASS 21-24 Nr. 6 in Verbindung mit 7 Abs. 3 LRKG] von 14 je vollem Kalendertag wurde mit Wirkung vom 15.08.2014 vom Ministerium für Schule und Weiterbildung gestrichen!)

5. Freiplätze Wenn vom Veranstalter Freiplätze für Begleitpersonen gewährt werden, die z.b. unentgeltliche Leistungen für z. B. Unterkunft, Verpflegung und /oder Fahrkosten beinhalten, kann dafür jeweils keine Reisekostenerstattung durch den Dienstherrn erfolgen. B. Abrechnung von Schulwanderfahrten im Ausland Die Berechnung der Reisekosten anlässlich der Schulwanderfahrten in das Ausland erfolgt nach den Vorschriften der Auslandskostenerstattungsverordnung (AKEVO). 1. Fahrtkostenerstattung Die unabweisbar entstandenen Fahrkosten werden erstattet. Belege für Bus, Zug, Flugkosten usw. sind vorzulegen. 2. Übernachtungskostenerstattung Laut AKEVO beträgt das Auslandsübernachtungsgeld ohne belegmäßigen Nachweis einheitlich 30 je Übernachtung. Sind in den erstattungsfähigen Teilnehmerkosten Übernachtungskosten enthalten, steht das Auslandsübernachtungsgeld nicht zu. Erfolgt die Übernachtung bei Gastfamilien, steht ebenfalls kein Auslandsübernachtungsgeld zu. 3. Nebenkosten Es werden sämtliche Kosten erstattet, die unabweisbar tatsächlich entstanden sind. In Frage kommen Eintrittspreis für Theater, Museum als Klassenveranstaltung usw. Nachweise sind erforderlich. 4. Auslandstagegeld Das Auslandstagegeld beträgt z. B. seit dem 28.04.2015 für Paris und Umgebung 48, für das übrige Frankreich 36, für Rom 43, für das übrige Italien 28, für Österreich 30, für Warschau 25 und für Krakau 23, für das übrige Polen 22, für Tschechien 20, für London 47 und für das übrige Großbritannien 35. Achtung: Seit dem 10.04.2014 ist für den An-/Abreisetag unabhängig von der tatsächlichen Abwesenheitszeit der Betrag in Spalte 3 (=Abwesenheitszeit 11-24 Stunden) anzusetzen, sofern eine Übernachtung folgt/vorhergeht. Der genannte Betrag ist für ein unentgeltliches Frühstück jeweils um 20% und für ein unentgeltliches Mittagessen oder Abendessen jeweils um 40% zu kürzen. Bei einer Vollverpflegung steht kein Tagegeld zu. Die Tagegeldsätze für alle Länder finden Sie in der Anlage zu 3 AKEVO.

5. Freiplätze Wenn vom Veranstalter Freiplätze für Begleitpersonen gewährt werden, die z.b. unentgeltliche Leistungen für z. B. Unterkunft, Verpflegung und /oder Fahrkosten beinhalten, kann dafür jeweils keine Reisekostenerstattung durch den Dienstherrn erfolgen. Fallbeispiele zur Berechnung des Tagegelds bzw. des Auslandstagegelds 1. Schulwanderfahrt von Montag bis Freitag mit Übernachtung und Halbpension im Inland (Pauschalangebot) Anreisetag Montag: Abfahrt/Beginn der Dienstreise: 08:00 Uhr, Ankunft 13:00 Abwesenheitszeit bis zum Ablauf des Kalendertages = 16 Stunden Lt. beigefügter Tabelle zum Inlandstagegeld ergibt sich für den Montag ein Tagegeldanspruch in Höhe von 12,-. Die tatsächliche Abwesenheit ist irrelevant, sofern der/die Dienstreisende an diesem Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet. Da aber eine Halbpension im Reiseangebot inbegriffen ist (Verpflegungs- und Unterkunftskosten eines Pauschalangebotes werden über die Nebenkosten abgerechnet), muss das Tagegeld nach 7 Abs.2 LRKG entsprechend der Tabelle um das Abendessen gekürzt werden. 12,00 9,60 = 2,40 Volle Aufenthaltstage Dienstag bis Donnerstag Die Abwesenheitsdauer beträgt jeweils 24 Stunden. Damit besteht lt. Tabelle zum Inlandstagegeld ein Anspruch auf Tagegeld in Höhe von 24,- pro Tag. Auch hier muss der Anspruch aber um die gewährten Mahlzeiten (Halbpension = Frühstück und Abendessen) gekürzt werden: 24,00-4,80-9,60 = 9,60 (Wenn der Wert der Mahlzeiten den Anspruch übersteigt, sinkt der Anspruch auf 0 ; eine Verrechnung von mehreren Tagen findet nicht statt!) Abreisetag Freitag: Abfahrt 9:00 Uhr, Ankunft/Ende der Dienstreise 14:00 Uhr Stunden für die Tagegeldberechnung ab Beginn des Kalendertages bis zum Ende der Dienstreise = 14 Stunden Lt. beigefügter Tabelle zum Inlandstagegeld ergibt sich für den Freitag ein Tagegeldanspruch in Höhe von 12,-. Die tatsächliche Abwesenheit ist irrelevant, sofern der/die Dienstreisende am vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung

übernachtet hat. Da aber im Rahmen der Halbpension das Frühstück bereits gewährt wurde, muss das Tagegeld entsprechend der Tabelle um das Frühstück gekürzt werden. 12,00 4,80 = 7,20 Gesamtanspruch: 19,20 2. Schulwanderfahrt von Montag bis Freitag mit Frühstück im Ausland (London) Anreisetag Montag: Abfahrt/Beginn der Dienstreise: 09:00 Uhr, Ankunft 16:00 Abwesenheitszeit bis zum Ablauf des Kalendertages = 15 Stunden Lt. der Anlage zu 3 AKEVO ergibt sich für den Montag ein Auslandstagegeldanspruch in Höhe von 38,00, der seit dem 10.04.2014 unabhängig von der tatsächlichen Abwesenheitsdauer gewährt wird (vgl. Punkt B 4). Das Frühstück wurde am Montag noch nicht gewährt, daher muss auch keine Kürzung vorgenommen werden. 38,00 0,00 = 38,00 Volle Aufenthaltstage Dienstag bis Donnerstag Die Abwesenheitsdauer beträgt jeweils 24 Stunden. Damit besteht lt. AKEVO ein Anspruch auf Auslandstagegeld in Höhe von 47,- pro Tag. Der Anspruch muss aber um die gewährten Mahlzeiten (Frühstück) gekürzt werden: 47,00-20% = 37,60 je Tag (Auslandstagegeld wird bei gewährtem Frühstück um 20% und bei Mittag- /Abendessen um jeweils 40% gekürzt!) Abreisetag Freitag: Abfahrt 10:00 Uhr, Grenzübertritt zum Inland 16:15 Uhr, Ankunft/Ende der Dienstreise 17:00 Uhr Abwesenheitszeit bis zum Ablauf des Kalendertages = 17 Stunden Achtung! Bei einer mehrtätigen Schulwanderfahrt ins Ausland richtet sich das Auslandstagegeld am Tage der Grenzüberschreitung zum Inland (gemeinhin der Rückreisetag) nach 4 Abs. 2 AKEVO. Dort heißt es: Bei einer mehrtägigen Auslandsdienstreise wird abweichend von Absatz 1 für den Tag des Grenzübertritts zum Inland Auslandstagegeld nach dem Land des letzten Geschäftsortes, Dienstortes oder des dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ortes im Ausland gewährt, wenn nach 16.00 Uhr der Grenzübertritt stattfindet oder der erste Flughafen im Inland erreicht wird.

Im Beispiel findet der Grenzüberschritt nach 16:00 Uhr statt. Daher ist gemäß 4 Abs. 2 AKEVO das Auslandstagegeld des letzten Geschäftsortes = London zu gewähren. Dieses beträgt seit dem 10.04.2014 unabhängig von der tatsächlichen Abwesenheitsdauer ein Auslandstagegeld in Höhe des Betrags für eine Abwesenheit von 11-24 Stunden (vgl. Punkt B 4). Wiederum muss um 20% für das Frühstück gekürzt werden: 38,00-20% = 30,40 Gesamtanspruch: 181,20 Abwandlung für den Abreisetag Freitag: Abfahrt 10:00 Uhr, Grenzübertritt zum Inland 15:45 Uhr, Ankunft/Ende der Dienstreise 17:00 Uhr Abwesenheitszeit bis zum Ablauf des Kalendertages = 17 Stunden Nun findet der Grenzüberschritt vor 16:00 Uhr statt. Daher ist gemäß 4 Abs. 2 AKEVO das Inlandstagegeld lt. beigefügter Tabelle zum Tagegeld bei Schulwanderungen im Inland zu gewähren. Dieses muss um den Wert des Frühstücks gekürzt werden: 12,00-4,80 = 7,20 Gesamtanspruch: 158,00