Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR)



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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 7. September 2000 Teil III

Transkript:

Übersetzung 1 Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) 0.741.611.1 Abgeschlossen in Genf am 5. Juli 1978 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 10. Oktober 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. Januar 1984 (Stand am 20. März 2008) Die Vertragsparteien dieses Protokolls, als Vertragsparteien des am 19. Mai 1956 2 in Genf beschlossenen Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR), sind wie folgt übereingekommen: Art. 1 Im Sinn dieses Protokolls bedeutet «Übereinkommen» das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR). Art. 2 Artikel 23 des Übereinkommens wird wie folgt geändert: 1) Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:... 3 2) Am Schluss dieses Artikels werden die folgenden Absätze 7, 8 und 9 hinzugefügt:... 4 Schlussbestimmungen Art. 3 1) Dieses Protokoll liegt für Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind und die entweder Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa oder nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassen sind, zur Unterzeichnung auf. AS 1983 1933 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 SR 0.741.611 3 Text eingefügt im genannten Übereink. 4 Text eingefügt im genannten Übereink. 1

0.741.611.1 Strassenverkehr 2) Dieses Protokoll liegt für die in Absatz 1 bezeichneten Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zum Beitritt auf. 3) Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an bestimmten Arbeiten der Kommission teilzunehmen, und die dem Übereinkommen beigetreten sind, können Vertragsparteien dieses Protokolls werden, indem sie ihm nach seinem Inkrafttreten beitreten. 4) Dieses Protokoll liegt vom 1. September 1978 bis zum 31. August 1979 in Genf zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es zum Beitritt auf. 5) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, nachdem der betreffende Staat das Übereinkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist. 6) Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. 7) Jede Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Protokolls für alle Vertragsparteien in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragsparteien notwendigen Massnahmen getroffen worden sind, gilt für das Protokoll in der geänderten Fassung. Art. 4 1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikationsoder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten in Kraft. 2) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der es nach Hinterlegung der Ratifikationsoder Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Art. 5 1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen. 2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. 3) Eine Vertragspartei, die aufhört, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, hört damit auch auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein. Art. 6 Sinkt durch Kündigungen die Anzahl der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Protokolls auf weniger als fünf, so tritt das Protokoll mit dem Tag ausser Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird. Es tritt auch mit dem Tag ausser Kraft, an dem das Übereinkommen ausser Kraft tritt. 2

Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) Prot. 0.741.611.1 Art. 7 1) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Protokoll für alle oder für einen Teil der Hoheitsgebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt und hinsichtlich deren er eine Erklärung nach Artikel 46 des Übereinkommens abgegeben hat. Das Protokoll wird für das oder die in der Notifikation genannten Hoheitsgebiete am neunzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen oder, falls das Protokoll noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam. 2) Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, dass dieses Protokoll für ein Hoheitsgebiet gelten soll, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Protokoll allein für dieses Hoheitsgebiet nach Artikel 5 kündigen. Art. 8 Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, welche die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Weg beilegen können, kann auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden. Art. 9 1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, dass sie sich durch Artikel 8 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 8 nicht gebunden. 2) Eine Erklärung nach Absatz 1 kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückgezogen werden. 3) Andere Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig. Art. 10 1) Nachdem dieses Protokoll drei Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Protokolls beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine solche Konferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach der von ihm vorgenommenen Notifikation mindestens ein Viertel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu dem Antrag mitteilt. 2) Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die sie durch die Konferenz prüfen lassen wollen. Der Generalsekretär 3

0.741.611.1 Strassenverkehr übermittelt allen Vertragsparteien mindestens drei Monate vor Eröffnung der Konferenz deren vorläufige Tagesordnung sowie den Wortlaut der Vorschläge. 3) Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten sowie die Staaten ein, die aufgrund des Artikels 3 Absatz 3 Vertragsparteien geworden sind. Art. 11 Ausser den in Artikel 10 vorgesehenen Notifikationen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die aufgrund des Artikels 3 Absatz 3 Vertragsparteien geworden sind, a) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 3; b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Protokoll nach Artikel 4 in Kraft tritt; c) den Eingang der Mitteilungen nach Artikel 2 Absatz 2; d) die Kündigungen nach Artikel 5; e) das Ausserkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel 6; f) den Eingang der Notifikationen nach Artikel 7: g) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2. Art. 12 Nach dem 31. August 1979 wird die Urschrift dieses Protokolls beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften. Geschehen zu Genf am 5. Juli 1978, in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. (Es folgen die Unterschriften) 4

Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) Prot. 0.741.611.1 Geltungsbereich am 20. März 2008 5 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Inkrafttreten Albanien 12. Januar 2007 B 12. April 2007 Armenien 9. Juni 2006 B 7. September 2006 Belgien 6. Juni 1983 B 4. September 1983 Dänemark 20. Mai 1980 28. Dezember 1980 Deutschland 29. September 1980 28. Dezember 1980 Estland 17. Dezember 1993 B 17. März 1994 Finnland 15. Mai 1980 28. Dezember 1980 Frankreich * 14. April 1982 B 13. Juli 1982 Georgien 4. August 1999 B 2. November 1999 Griechenland 16. Mai 1985 B 14. August 1985 Iran 17. September 1998 B 16. Dezember 1998 Irland 31. Januar 1991 B 1. Mai 1991 Italien 17. September 1982 B 16. Dezember 1982 Kirgisistan 2. April 1998 B 1. Juli 1998 Lettland 14. Januar 1994 B 14. April 1994 Libanon 22. März 2006 B 20. Juni 2006 Litauen 17. März 1993 B 15. Juni 1993 Luxemburg 1. August 1980 28. Dezember 1980 Malta 21. Dezember 2007 B 20. März 2008 Mazedonien 20. Juni 1997 B 18. September 1997 Moldau 31. Mai 2007 B 29. August 2007 Niederlande a 28. Januar 1986 B 28. April 1986 Norwegen 31. August 1984 B 29. November 1984 Österreich 19. Februar 1981 B 20. Mai 1981 Portugal 22. August 1989 B 20. November 1989 Rumänien * 4. Mai 1981 2. August 1981 Schweden 30. April 1985 B 29. Juli 1985 Schweiz * 10. Oktober 1983 B 8. Januar 1984 Spanien 11. Oktober 1982 B 9. Januar 1983 Tschechische Republik 29. Juni 2006 B 27. September 2006 Tunesien 24. Januar 1994 B 24. April 1994 Turkmenistan 18. September 1996 B 17. Dezember 1996 Türkei * 2. August 1995 B 31. Oktober 1995 Ungarn 18. Juni 1990 B 16. September 1990 Usbekistan 27. November 1996 B 25. Februar 1997 Vereinigtes Königreich 5. Oktober 1979 28. Dezember 1980 Gibraltar 5. Oktober 1979 28. Dezember 1980 Guernsey 9. Oktober 1986 7. Januar 1987 Insel Man 19. April 1982 18. Juli 1982 5 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege). 5

0.741.611.1 Strassenverkehr Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Inkrafttreten Zypern 2. Juli 2003 B 30. September 2003 a Das Protokoll findet Anwendung auf das Königreich in Europa. * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. Vorbehalte und Erklärungen Schweiz Der Schweizerische Bundesrat erklärt, mit Bezug auf Artikel 23 neue Absätze 7 und 9 der CMR, die aufgrund von Artikel 2 des Protokolls eingeführt worden sind, dass die Schweiz den in Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückten Wert ihrer Landeswährung wie folgt berechnet: Die Schweizerische Nationalbank (SNB) meldet täglich dem Internationalen Währungsfonds (IWF) den Mittelkurs des Dollars der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Devisenmarkt von Zürich. Der in Schweizerfranken ausgedrückte Gegenwert eines SZR bestimmt sich nach diesem Dollarkurs und dem vom IWF errechneten Kurs des Dollars zu den SZR. Basierend auf diesen Werten errechnet die SNB einen Mittelkurs des SZK den sie in ihrem Monatsbericht veröffentlicht. 6