Durch den Erlass der VO (EG) Nr. 1072/2009 wurde die sogenannte Lizenzverordnung



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Transkript:

Der Anwendungsbereich des GüKG für Kabotagebeförderungen im Sinne des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 Ziel der Road-Package-Verordnungen 1, die durch das Europäische Parlament und dem Rat der Union am 21.10.2009 erlassen wurden, waren zum einen die Modernisierung der Regeln über die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers zum Zwecke einer einheitlichen und besser vergleichbaren Anwendung der gemeinschaftlichen Vorschriften der Mitgliedsstaaten zu gewährleisten und zum anderen einen reibungslosen Binnenverkehr innerhalb der Gemeinschaft als auch im gesamten EWR zu garantieren. Hierzu wurden folgende Verordnungen erlassen: - VO (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Güterkraftunternehmers, unter Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG vom 29.04.1996 2. - VO (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs 3. - VO (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt 4 und zur Änderung der VO (EG) Nr. 561/2006. Die drei erlassenen Verordnungen traten mit Wirkung vom 04.12.2011 in Kraft, wobei bereits Art. 8 und 9 der VO (EG) Nr. 1072/2009 mit Wirkung vom 14.05.2010 und Art. 29 der VO (EG) Nr. 1073/2009 mit Wirkung vom 04.06.2010 gültig waren. 1 Vgl. IHK 2010 Merkblatt vom 20.05.2010, S. 1 2 Vgl. ABl L300/51 v. 14.11.2009 3 Vgl. ABl L300/72 v. 14.11.2009 4 Vgl. ABl L300/78 v. 14.11.2009

Die Bestrebungen einer einheitlichen Festlegung der Voraussetzungen in einer Vorschrift, den Zugang zum Güterkraftverkehr- als auch zum Personenkraftverkehrmarkt in einer Vorschrift zu regeln, wurde durch den Erlass der Road-Package- Verordnungen aufgegeben 5. Durch den Erlass der VO (EG) Nr. 1072/2009 wurde die sogenannte Lizenzverordnung 6, die Kabotageverordnung 7, sowie die Richtlinie über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr 8 aufgehoben und der Inhalt der vorgenannten Regelung in VO Nr. 1072/2009 zusammengefasst. Eine Neudefinition zum Zeitablauf der Kabotage erfolgt mit Art. 8 der VO (EG) Nr. 1072/2009. Hierbei wurde der Begriff der Zeitweiligkeit, wie sie noch in der VO (EWG) Nr. 3118/1993 als Kriterium galt, ausgespart 9 und das zeitweilige Element der Kabotage durch die Begrenzung auf drei Fahrten innerhalb von sieben Tagen ersetzt 10. Dies bedeutet, dass ein Unternehmer im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedsstaat oder einem Drittland im Aufnahmestaat nach Auslieferung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug durchführen darf. Die letzte Entladung, bevor der Aufnahmemitgliedssaat verlassen wird, hat innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung der eingeführten Lieferung zu erfolgen. Vergleicht man hierzu 17 a der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) 11 so fällt auf, dass der Kabotageunternehmer nach der nationalen Bestimmung weniger Zeit zur Verfügung 5 Vgl. Knorre, J. (2011) TransportR, Heft 10, S. 353 6 Vgl. ABl L95 v. 09.04.1992 / VO (EWG) Nr. 881/93 v. 26.03.1992 7 Vgl. ABl L279 v. 12.11.1993 / CO (EWG) Nr. 3118/93 v. 25.10.1993 8 Vgl. ABl L374 v. 12.12.2006 9 Vgl. Brandt, E. (2011) TransportR, Heft 1, S. 6 10 Vgl. Brandt, E. (2011) TransportR, aao 11 Vgl. BGBl L794 v. 05.05.2008

hat, da sich die Frist für die Entladung, bevor er Deutschland wieder verlässt, auf die erste Entladung bezieht und nicht wie in der VO (EG) Nr. 1072/2009 auf die letzte Entladung. Da jedoch die VO 1072/2009 geltendes Gemeinschaftsrecht darstellt, ist die noch nicht aufgehobene nationale Regelung über GüKGrKabotageV seit dem 14.05.2010, mit Geltung der Art. 8 und 9 VO (EG) Nr. 1072/2009, obsolet geworden 12. Die vom Kabotageunternehmer mitzuführenden Belege entsprechen nach Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1072/2009 sinngemäß die der nationalen Bestimmungen nach 17 a Abs. 2 GüKGrKabotageV mit: 1. Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers, 2. Name und Anschrift des Empfängers, 3. sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung, 4. Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse, 5. die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihre Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Kennzeichen und Nummern, 6. die Bruttomasse der Güter oder eine sonstiger Mengenangabe, 7. das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers. Aufgrund des vorliegenden Gemeinschaftsrechtes mussten grundlegende Ergänzungen für das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) mit Wirkung zum 31.07.2010 13 erfolgen. Hiernach berechtigen nunmehr in 5 des GüKG, Gemeinschaftslizenzen aus allen Mitgliedsstaaten zur Kabotagebeförderung in Deutschland. Dies gilt auch für Rumänien und Bulgarien mit Datum 01.01.2012. Des weiteren wird die Mitführungspflicht von Belegen bei Kabotagetransporten gemäß Art.8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1072/2009 in 7 GüKG ergänzt. Die bisherige Mitführungspflicht von Belegen war in 12 Vgl. Knorre, J., aao, S. 355 13 Vgl. BGBl I S. 1057

17 a Abs. 3 GüKGrKabotageV geregelt. Gleiches gilt auch für die Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen Kabotagevorschriften, die vormals in der GüKGrKabotageV, nunmehr in 19 GüKG ergänzt und neu gefasst wurden. Weitere Anpassungen des GüKG an das Gemeinschaftsrecht liegen im Entwurf vor 14. Unberührt vom Gemeinschaftsrecht gilt die Versicherungspflicht nach 7 a GüKG. Zwar enthält Art. 9 der VO 1072/2009 keine Regelung hinsichtlich der Versicherungspflicht, jedoch kann hieraus nach neuem Recht 15 nicht ausgeschlossen werden, dass bei innerdeutschen Transporten -durch ausländische Unternehmer- die Regelung des 7 a GüKG nicht zwingend greifen soll. Mangels Regelung im Gemeinschaftsrecht liegt die Regulierungshoheit weiterhin beim deutschen Gesetzgeber 16. Dies bedeutet, dass eine Versicherungsbefreiung lediglich für sogenannte freigestellte Transporte, also Fahrzeuge gilt, die das zulässige Gesamtgewicht einschließlich Anhänger von 3,5 t nicht übersteigen. Nicht freigestellte Transporte mit geschäftsmäßiger Beförderung mit Be- und Entladeort in Deutschland unterliegen der Versicherungspflicht nach 7 a GüKG mit einer Mindestversicherungssumme von 600.000,00 je Schadenereignis und einer Jahreshöchstersatzleistung nicht weniger als 1,2 Mio. 17 Versicherungsnachweis im Sinne des 7 a GüKG ist während der inländischen Beförderung mitzuführen. Die Vorschrift des 7 a GüKG gilt zwingend für alle Unternehmen und somit auch für ausländische Transporteure, die in Deutschland Kabotageverkehr betreiben. Bei Verstößen gegen die Nachweispflicht des gesetzeskonformen Versicherungsschutzes haben die Fahrer sowie die Kabotageunternehmer mit Bußgeldern bis zu 5.000,00 gemäß 19 Abs. 5 GüKG zu rechnen. 14 Vgl. Knorre, J., aao, S. 356 15 Vgl. Knorre, J., (2010) Deutsche Logistikzeitung, Nr. 117, S. 10 16 Vgl. Knorre, J., aao 17 Vgl. Förg, W., (2009) Deutsche Logistikzeitung, Nr. 106, S. 10

Sofern das Fahrpersonal den Kontrollberechtigten in Form des BAG die mitzuführenden Belege über die grenzüberschreitende Beförderung und jede durchgeführte Kabotage nicht oder nur unvollständig vorlegen kann, sind ebenfalls Sanktionierungen nach 19 GüKG zu erwarten 18. Aber auch Auftraggeber von Kabotageunternehmern können mit Bußgeldern bis zu 5.000,00 bestraft werden, wenn unerlaubte Kabotage vorliegt 19. Von daher ist jedem Auftraggeber von Kabotageunternehmer anzuraten, Frachtpapiere zu prüfen, ob und wann der beauftragte Subunternehmer beladen oder unbeladen eingereist ist. Bei beladener Einreise ist der CMR-Frachtbrief für den Transport nach Deutschland zu prüfen nebst Unterlagen über die Zeit seit der Einreise und jede einzelne Kabotagebeförderung mit Daten der Be- und Entladung. Bei unbeladener Einfahrt ist der CMR-Frachtbrief der vorangegangenen grenzüberschreitenden Beförderung vorzulegen und das Wiedereinreisedatum muss plausibel hierzu sein. Auch darf es keine Hinweise dabei geben, dass der Subunternehmer bereits einen Binnentransport absolviert hat. Hat dieser bereits eine Kabotagefahrt durchgeführt, darf er bis zum nächsten Grenzübertritt nicht noch einmal eingesetzt werden 20. Auch sollte vom Auftraggeber eine Kopie der Versicherungsbestätigung seines Kabotageunternehmers nach 7a GüKG angefordert werden um damit sicherzustellen, dass der Unternehmer auch über den entsprechenden Versicherungsschutz verfügt. Bei Unklarheiten über den Deckungsschutz sollte eine übersetzte Kopie der Versicherungsbedingungen angefordert und der eigene Versicherungsmakler eingeschaltet 18 Vgl. Förg, W., (2009), aao 19 Vgl. Knorre, J., aao 20 Vgl. Knorre, J., aao

werden. Dieser übernimmt meist die Prüfung der Unterlagen und ergänzt den eigenen Versicherungsschutz je nach Bedarf. Jörg Mühlum

Literaturverzeichnis Amtsblatt ABl L300/51 v. 14.11.2009 Amtsblatt ABl L300/72 v. 14.11.2009 Amtsblatt ABl L300/78 v. 14.11.2009 Amtsblatt ABl L95 v. 09.04.1992 Amtsblatt ABl L279 v. 12.11.1993 Amtsblatt ABl L374 v. 12.12.2006 Brandt, E. (2011) TransportR, Heft 1 Hrsg. Carl Heymanns Verlag, Neuwied Bundesgesetzblatt BGBl L794 v. 05.05.2008 Bundesgesetzblatt BGBl I S. 1057 Förg, W., Deutsche Logistik-Zeitung, Nr. 106 September 2009, Hamburg Gesetzesstand Deutschland IHK 2010 GüKG, Güterkraftverkehrsgesetz Merkblatt vom 20.05.2010, München Knorre, J. (2011) TransportR, Heft 10, Hrsg. Carl Heymanns Verlag, Neuwied Knorre, J., Deutsche Logistik-Zeitung, Nr. 117 September 2010, Hamburg Verordnung Deutschland Verordnung EG Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006, zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Verordnung EG Verordnung EG Verordnung EG Verordnung EWG Verordnung EWG Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Neufassung) Nr. 3118/93 des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedsstaates, in dem sie nicht ansässig sind, ABl L279 vom 12.11.1993 Nr. 881/92 des Rates über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft zur Beförderung aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten, ABl L95 vom 09.04.1992