HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

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Transkript:

Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 8 Spezialfinanzierungen, Vorfinanzierungen, Legate, Vermächtnisse, Fonds Fassung vom 1. Juli 2018

Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen...3 2. Spezialfinanzierungen...4 2.1 Grundsätzliches... 4 2.2 Bilanzierung... 4 2.3 Erfolgsrechnung... 5 2.4 Investitionsrechnung... 7 2.5 Interne Verrechnungen... 8 2.6 Kalkulatorische Verzinsung... 8 3. Vorfinanzierungen... 10 3.1 Grundsätzliches...10 3.2 Bildung...10 3.3 Bilanzierung...11 3.4 Auflösung...11 4. Legate, Vermächtnisse, Fonds... 13 4.1 Grundsätzliches...13 Herausgeber Amt für Gemeinden Graubünden Grabenstrasse 1 7001 Chur 2

1. Gesetzliche Grundlagen Das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) für die Bündner Gemeinden stützt sich auf folgende Erlasse: Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz; FHG; BR 710.100) Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden (FHVG; BR 710.200) Die Bestimmungen des FHG gelten für die politischen Gemeinden, soweit nicht abweichende kantonale Bestimmungen gelten oder das Gesetz ausdrücklich kantonale Tatbestände regelt. Für die Regionen und Gemeindeverbände sowie die Bürgergemeinden gilt das Gesetz sinngemäss, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten. 3

2. Spezialfinanzierungen 2.1 Grundsätzliches Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel gesetzlich zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 FHG). Spezialfinanzierungen sollen nur dort gebildet werden, wo zwischen der erfüllten Aufgabe und den von den Nutzniessern direkt erbrachten Entgelten ein Kausalzusammenhang besteht. Sie dürfen nicht für eine andere Aufgabe eingesetzt werden. Die öffentlichen Aufgaben Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung sowie Abfallwirtschaft werden meistens als Spezialfinanzierungen geführt. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 FHG). Mit dem Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern soll eine gleichmässige Behandlung der verschiedenen staatlichen Aufgabengebiete gewährleistet werden. Steuern sind voraussetzungslos geschuldete staatliche Abgaben, die jedermann entrichten muss. 2.2 Bilanzierung Die Spezialfinanzierungen sind in solche im Fremdkapital und solche im Eigenkapital zu unterscheiden (vgl. Art. 17 Abs. 1 FHVG). Sie werden dem Eigenkapital zugordnet, wenn für sie: a) die Rechtsgrundlage von der Gemeinde geändert werden kann, oder b) die Rechtsgrundlage zwar auf übergeordnetem Recht basiert, dieses aber der Gemeinde einen erheblichen Gestaltungsspielraum offen lässt. Mehrheitlich können die Spezialfinanzierungen dem Eigenkapital zugeordnet werden. Die Exekutive löst jene Spezialfinanzierungen auf, deren Verwendungszweck entfallen ist oder nicht mehr sachgerecht verfolgt werden kann (vgl. Art. 17 Abs. 3 FHVG). 4

Schematische Darstellung der Bilanz Die bilanzierten Saldi der Spezialfinanzierungen können entweder Verpflichtungen (Guthaben der Spezialfinanzierung) oder Vorschüsse (Schuld der Spezialfinanzierung) sein. Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind nur vorübergehend zulässig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 22 Abs. 3 FHG). Es ist zu vermeiden, dass chronisch defizitäre Spezialfinanzierungen geführt werden. Das Risiko ist nämlich gross, dass diese Defizite später mit allgemeinen Steuermitteln ausgeglichen werden müssen. 2.3 Erfolgsrechnung Die Saldi (Aufwand- oder Ertragsüberschuss) von Spezialfinanzierungen in der Erfolgsrechnung werden am Ende der Rechnungsperiode bilanziert (vgl. Art. 22 Abs. 2 FHG). Die Ergebnisse der Spezialfinanzierungen schlagen sich somit nicht im Jahresergebnis der Erfolgsrechnung nieder. 5

Für die Bilanzierung der Saldi sind in der Erfolgsrechnung die folgenden Konten zu verwenden: Sachgruppe Erfolgsrechnung Ertragsüberschuss Konto Bezeichnung 3500 Einlagen in Spezialfinanzierungen des Fremdkapitals 3510 Einlagen in Spezialfinanzierungen des Eigenkapitals Sachgruppe Erfolgsrechnung Aufwandüberschuss Konto Bezeichnung 4500 Entnahmen aus Spezialfinanzierungen des Fremdkapitals 4510 Entnahmen aus Spezialfinanzierungen des Eigenkapitals Beispiel Spezialfinanzierung Wasserversorgung Die Spezialfinanzierung Wasserversorgung schliesst in der Erfolgsrechnung mit einem Ertragsüberschuss von CHF 70'000 ab, welcher auf das Bilanz-Konto "Spezialfinanzierung (SF) Wasserversorgung" übertragen wird. Die Funktion 7101 Wasserversorgung wird somit in der Erfolgsrechnung ausgeglichen (Total Aufwand und Ertrag je CHF 250'000). Buchung Soll Haben Betrag in CHF 7101.3510 (Erfolgsrechnung, Aufwand) 29001 (Bilanz, Eigenkapital) Einlagen in die SF Wasserversorgung Verpflichtung SF Wasserversorgung 70'000 Erfolgsrechnung 20xx - Funktion 7101, Wasserversorgung (Spezialfinanzierung) Konto Aufw and Betrag in CHF Konto Ertrag Betrag in CHF 30xx Personalaufwand 72'000 42xx Wassergebühren 249'205 31xx Sach- und Betriebsaufwand 48'000 49xx Interne Verrechnung 795 33xx Abschreibungen 60'000 3510 Einlagen in Spezialfinanzierung 70'000 Total Aufwand 250'000 Total Ertrag 250'000 6

2.4 Investitionsrechnung Die Investitionsausgaben und -einnahmen der Investitionsrechnung werden jeweils spätestens am Ende der Rechnungsperiode in der Anlagenbuchhaltung erfasst und im Verwaltungsvermögen aktiviert und passiviert. Die Anschlussgebühren (z. B. für die Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung) werden nicht für eine bestimmte Investition erhoben, sondern für die Finanzierung der gesamten Infrastrukturanlagen. Es wird deshalb empfohlen, diese Einnahmen jeweils bei der ältesten aktivierten Anlage zu passivieren, was bei dieser Anlage zu einem jährlich ändernden Abschreibungsaufwand führt. Beispiel Aktivierung / Passivierung der Investitionsausgaben und -einnahmen In der Investitionsrechnung 20xx sind CHF 400'000 Ausgaben für die Sanierung eines Reservoirs sowie CHF 20'000 Anschlussgebühren für die Wasserversorgung verbucht. Die Investitionsausgaben und -einnahmen werden spätestens am Ende der Rechnungsperiode in die Bilanz (sowie in die Anlagenbuchhaltung) übertragen. Buchungen Soll Haben Betrag in CHF 14031 (Bilanz, Verwaltungsvermögen) 9990.6900 (Investitionsrechnung) Tiefbauten Wasserversorgung Aktivierung Tiefbauten Wasserversorgung 400'000 9990.5900 (Investitionsrechnung) 14031 (Bilanz, Verwaltungsvermögen) Passivierung Anschlussgebühren WV Tiefbauten Wasserversorgung 20'000 Investitionsrechnung 20xx - Funktion 7101, Wasserversorgung (Spezialfinanzierung) Konto Ausgaben Betrag in CHF Konto Einnahmen Betrag in CHF 5031 Sanierung Reservoir 400'000 6370 Anschlussgebühren WV 20'000 5900 Passivierungen Einnahmen 20'000 6900 Aktivierungen Ausgaben 400'000 Total 420'000 Total 420'000 Ist keine Anlage mehr aktiviert, werden die Anschlussgebühren dem entsprechenden Verpflichtungs-, bzw. Vorschusskonto im Eigenkapital gutgeschrieben. 7

2.5 Interne Verrechnungen Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten (Funktionen) der Gemeinde für erbrachte Leistungen. Sie sind vorzunehmen, wenn sie für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten sowie für die Verrechnung gegenüber Spezialfinanzierungen notwendig sind (vgl. Art. 16 Abs. 2 FHVG). Sie sind möglichst zu pauschalieren und auf die effektiven Kosten auszurichten. 2.6 Kalkulatorische Verzinsung Die Vorschüsse, bzw. Verpflichtungen der Spezialfinanzierungen sind kalkulatorisch zu verzinsen. Der Zinssatz wird jährlich vom Departement für Finanzen und Gemeinden festgelegt (vgl. Art. 17 Abs. 2 FHVG). Die aktuelle Departementsverfügung wird jeweils unter anderem auf www.afg.gr.ch Rechnungswesen publiziert. Für die Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung ist jeweils per Stichtag 1. Januar für jede Spezialfinanzierung zu ermitteln, ob eine Schuld oder ein Guthaben besteht. Saldo Vorschuss (-), bzw. Saldo Verpflichtung (+) der Spezialfinanzierung + Saldo Vorfinanzierungen der Spezialfinanzierung./. Saldo aktiviertes Verwaltungsvermögen der Spezialfinanzierung = Schuld der Spezialfinanzierung gegenüber der Gemeinde (falls Saldo negativ), bzw. Guthaben der Spezialfinanzierung gegenüber der Gemeinde (falls Saldo positiv) Wenn eine Schuld besteht, wird der Spezialfinanzierung in der Erfolgsrechnung ein kalkulatorischer Zins belastet (Sollzins). Besteht ein Guthaben, wird der Spezialfinanzierung ein kalkulatorischer Zins gutgeschrieben (Habenzins). Die Gegenbuchung erfolgt jeweils in der Funktion "9610 Zinsen". Beispiel Berechnung und Verbuchung der kalkulatorischen Verzinsung Das aktivierte Verwaltungsvermögen der Wasserversorgung beträgt 2.52 Mio. CHF (Tiefbauten und Mobilien). Zudem verfügt die Wasserversorgung über 5 Mio. CHF Verpflichtungen sowie CHF 700'000 Vorfinanzierungen. Dies ergibt ein Nettoguthaben der Spezialfinanzierung Wasserversorgung von 3.18 Mio. CHF. 8

Bilanz per 01.01.20xx Konto Verw altungsvermögen Bet rag in CHF Konto Eigenkapital Bet rag in CHF 14031 Tiefbauten Wasserversorgung 2'420'000 29001 Verpflichtungen SF WV 5'000'000 14061 Mobilien Wasserversorgung 100'000 29301 Vorfinanzierungen WV 700'000 Saldo Verpflichtung Spezialfinanzierung Wasserversorgung 5'000'000 + Saldo Vorfinanzierungen Wasserversorgung 700'000./. Saldo aktiviertes Verwaltungsvermögen Wasserversorgung 2'520'000 = Guthaben der Spezialfinanzierung Wasserversorgung 3'180'000 Kalkulatorischer Zinssatz (vgl. Art. 17 Abs. 2 FHVG) Prozent 0.025% Kalkulatorische Verzinsung CHF 795 Beispiele von möglichen Spezialfinanzierungen Kriterium Zuordnung Bilanz Kto. Übergeordnete Rechtsgrundlage kann von der Gemeinde geändert werden? Rechtsgrundlage basiert auf übergeordnetem Recht, lässt aber der Gemeinde einen erheblichen Gestaltungsspielraum offen? Eigenkapital Fremdkapital Antennen- und Kabelanlagen (Funktion 3321) X 29009.xx Wasserversorgung (Funktion 7101) Nein Ja X 29001 Abwasserbeseitigung (Funktion 7201) Nein Ja X 29002 Abfallwirtschaft (Funktion 7301) Nein Ja X 29003 Elektrizitätswerk Elektrizitätsnetz (Funktion 8711) X 29004.01 Elektrizitätswerk Stromhandel (Funktion 8712) X 29004.02 Elektrizitätswerk Kleinkraftwerk (Funktion 8715) X 29004.03 Fernwärmebetrieb (Funktion 8731) X 29009.xx 9

3. Vorfinanzierungen 3.1 Grundsätzliches Vorfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel für Investitionsvorhaben. Die finanzielle Belastung wird damit auf mehrere Jahre verteilt. Vorfinanzierungen für Aufwendungen der Erfolgsrechnung sind nicht erlaubt. Vorfinanzierungen können nur dann gebildet werden, wenn die vorgeschriebenen Abschreibungen nach Nutzungsdauer gedeckt sind, ein allfälliger Bilanzfehlbetrag abgetragen wurde und sie in der Erfolgsrechnung nicht zu einem Aufwandüberschuss führen (vgl. Art. 18 Abs. 2 FHVG). 3.2 Bildung Die Bildung von Vorfinanzierungen für Investitionsvorhaben benötigt einen Beschluss der zuständigen Behörde (vgl. Art. 18 Abs. 1 FHVG). Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem für eine Ausgabe in bestimmter Höhe gemäss Gemeindeverfassung (oder einer anderen kommunalen Gesetzesgrundlage) bezeichneten zuständigen Organ ( Budgetorgan ). Die Vorfinanzierungen können mit der Genehmigung des Budgets oder der Jahresrechnung beschlossen werden. Wird der Beschluss für die Bildung einer Vorfinanzierung gleichzeitig mit der Genehmigung der Jahresrechnung eingeholt, sind die Beschlüsse (Bildung der Vorfinanzierung sowie Genehmigung der Jahresrechnung) separat zu traktandieren. Mit dem Beschluss zur Vorfinanzierung und der Einlage in das entsprechende Konto im Eigenkapital werden keine Investitionsausgaben bewilligt. Dafür ist eine separate Kreditvorlage für die gesamte Bruttoinvestition notwendig, über welche das nach der Gemeindeverfassung zuständige Organ zu beschliessen hat. Sind die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Verursacherfinanzierung gegeben, sind Vorfinanzierungen aus allgemeinen Steuermitteln auch bei den spezialfinanzierten Betrieben zulässig. Die Bildung von Vorfinanzierungen gilt als ausserordentlicher Aufwand (vgl. Art. 12 Abs. 2 FHG). 10

Beispiel Bildung Vorfinanzierung für Schulraumerweiterung Eine Gemeinde beabsichtigt in drei Jahren eine Schulraumerweiterung über 7 Mio. CHF zu realisieren. Dafür bildet sie in diesem Jahr aufgrund des guten Jahresabschlusses eine Vorfinanzierung von 1 Mio. CHF. Buchung Soll Haben Betrag in CHF 2170.3893 (Erfolgsrechnung, Aufwand) 29300 (Bilanz, Eigenkapital) Einlagen in Vorfinanzierungen Vorfinanzierungen Schulhauserweiterung 1'000'000 Erfolgsrechnung 20xx - Funktion 2170 Schulliegenschaften Konto Aufw and Betrag in CHF Konto Ertrag Betrag in CHF 30xx Personalaufwand 90'000 44xx Benützung Schulliegenschaften 25'000 31xx Sach- und Betriebsaufwand 65'000 3893 Einlagen in Vorfinanzierungen 1'000'000 3.3 Bilanzierung Die Vorfinanzierungen werden im Eigenkapital bilanziert. Es wird empfohlen, je Investitionsvorhaben ein separates Konto für die Vorfinanzierungen zu führen. Die aus allgemeinen Steuermitteln geäufneten Vorfinanzierungen sind nicht zu verzinsen (vgl. Art. 18 Abs. 6 FHVG). 3.4 Auflösung Die Vorfinanzierungen sind zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen, und zwar ab Beginn der Inbetriebnahme der Investition. Davon unabhängig sind die planmässigen (ordentlichen) Abschreibungen entsprechend der Anlagekategorie und der Nutzungsdauer vorzunehmen (vgl. Art. 18 Abs. 3 FHVG). Es wird empfohlen, die Auflösung der Vorfinanzierungen analog der Nutzungsdauer der Investition in jährlichen Tranchen vorzunehmen. Der Anteil der Auflösung der Vorfinanzierungen wird erfolgswirksam zugunsten der Erfolgsrechnung als ausserordentlicher Ertrag verbucht. Im dreistufigen Erfolgsausweis werden somit der ordentliche 11

Abschreibungsaufwand korrekt im operativen Ergebnis (1. Stufe) und die Auflösung der Vorfinanzierungen als Ertrag in der 2. Stufe (ausserordentliches Ergebnis) ausgewiesen. Die Vorfinanzierungen sind zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen, wenn feststeht, dass das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird (vgl. Art. 18 Abs. 4 FHVG). Sollen die Mittel für die Bildung einer anderen Vorfinanzierung eingesetzt werden, so gelten die Bestimmungen für die Neubildung von Vorfinanzierungen. Die Änderung der Zweckbestimmung in der Bilanz anstelle einer Auflösung und Neubildung der Vorfinanzierung ist nicht gestattet (vgl. Art. 18 Abs. 5 FHVG). Beispiel Auflösung Vorfinanzierung für Schulraumerweiterung Die Vorfinanzierung für die Schulraumerweiterung wird über die Nutzungsdauer (CHF 30'303 pro Jahr) zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufgelöst. Buchung Soll Haben Betrag in CHF 29300 (Bilanz, Eigenkapital) 2170.4893 (Erfolgsrechnung, Ertrag) Vorfinanzierungen Schulhauserweiterung Entnahmen aus Vorfinanzierungen 30'303 Erfolgsrechnung 20xx - Funktion 2170 Schulliegenschaften Konto Aufw and Betrag in CHF Konto Ertrag Betrag in CHF 30xx Personalaufwand 105'000 44xx Benützung Schulliegenschaften 10'000 31xx Sach- und Betriebsaufwand 80'000 4893 Entnahmen aus Vorfinanzierung 30'303 33xx Abschreibungen 212'121 12

4. Legate, Vermächtnisse, Fonds 4.1 Grundsätzliches Unselbständige Stiftungen treten in der Form von Legaten, Vermächtnissen und Fonds auf. Meistens stehen freiwillige Zuwendungen Dritter an die Gemeinde dahinter (vgl. Art. 23 Abs. 1 FHG). Deren Spender verbinden die Zuwendung in der Regel mit bestimmten Auflagen zur Mittelverwendung (z. B. für einen kulturellen oder wohltätigen Zweck, Grabunterhalt, Unterstützung des Kindergartens, etc.). Die erhaltenen Mittel sind gemäss der Zweckbestimmung zu verwenden. Entfällt deren Zweckbestimmung, kann diese nicht mehr sachgerecht verfolgt werden oder verfügt eine unselbständige Stiftung nur noch über geringfügige Mittel, legt die Exekutive sie mit anderen Legaten oder unselbständigen Stiftungen zusammen oder löst sie auf (vgl. Art. 23 Abs. 2 FHG). Die Zuordnung der Fonds zum Fremdkapital, bzw. Eigenkapital erfolgt sinngemäss nach Art. 17 FHVG. Beispiel Einlagen in Fonds Spielplätze Die Gemeinde erhält von einer Privatperson eine freiwillige Zuwendung im Umfang von CHF 100'000, welche sie für den Unterhalt von Spielplätzen, bzw. die Anschaffung von Spielgeräten verwenden darf. Die Gemeinde bilanziert den Fonds Spielplätze im Eigenkapital. Buchungen Soll Haben Betrag in CHF Flüssige Mittel (Bilanz, Aktiven) 3420.4390 (Erfolgsrechnung, Ertrag) Freiwillige Zuwendung von Privatperson Freiwillige Zuwendung von Privatperson 100'000 3420.3511 (Erfolgsrechnung, Aufwand) 29100 (Bilanz, Eigenkapital) Einlagen in Fonds Spielplätze Fonds Spielplätze 100'000 Erfolgsrechnung 20xx - Funktion 3420 Freizeit Konto Aufw and Betrag in CHF Konto Ertrag Betrag in CHF 31xx Sach- und Betriebsaufwand 10'000 4390 Übriger Ertrag 100'000 3511 Einlagen in Fonds 100'000 13

Beispiel Entnahmen aus Fonds Spielplätze Die Gemeinde entnimmt aus dem Fonds Spielplätze zu Gunsten der Erfolgsrechnung einen Betrag von CHF 25'000 für die Anschaffung von diversen Spielgeräten. Buchung Soll Haben Betrag in CHF 29100 (Bilanz, Eigenkapital) 3420.4511 (Erfolgsrechnung, Erträge) Fonds Spielplätze Entnahmen aus Fonds Spielplätze 25'000 Erfolgsrechnung 20xx - Funktion 3420 Freizeit Konto Aufw and Betrag in CHF Konto Ertrag Betrag in CHF 30 Personalaufwand 5'000 4511 Entnahmen aus Fonds 25'000 31 Sach- und Betriebsaufwand 50'000 Die Gemeinde kann auch selber zur Sicherstellung der Finanzierung bestimmter öffentlicher Aufgaben Fonds bilden. Die Führung eines solchen Fonds benötigt grundsätzlich eine übergeordnete und/oder kommunale Rechtsgrundlage. Errichtet die Gemeinde einen Fonds ohne gesetzliche Verpflichtung gelten die Fondseinlagen als frei bestimmbare Ausgaben, womit die Ausgabenkompetenzen zu beachten sind. Die Unterscheidung zwischen Spezialfinanzierungen und Fonds ist in der Praxis nicht immer ganz eindeutig. Spezialfinanzierungen sollen nur dort gebildet werden, wo zwischen der erfüllten Aufgabe und den von den Nutzniessern direkt erbrachten Entgelten ein Kausalzusammenhang besteht (siehe Ziffer 2.1). Bei den Fonds hingegen, besteht in der Regel kein solcher Kausalzusammenhang, weshalb sie auch grundsätzlich nicht kalkulatorisch zu verzinsen sind. 14

Beispiele von möglichen Fonds Kriterium Zuordnung Bilanz Kto. Übergeordnete Rechtsgrundlage kann von der Gemeinde geändert werden? Rechtsgrundlage basiert auf übergeordnetem Recht, lässt aber der Gemeinde einen erheblichen Gestaltungsspielraum offen? Eigenkapital Fremdkapital Ersatzbeiträge für Schutzraumbauten Nein Nein X 20910.01 Forstdepositum, Rodungsersatz Nein Nein X 20910.02 Grabunterhaltfonds X X Lenkungsabgaben Zweitwohnungen Spielplätze X X 15