Expertise nutzen. Liquidation von Kapitalgesellschaften



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Expertise nutzen Liquidation von Kapitalgesellschaften

Expertise nutzen Jeder unserer Mandanten steht seinen ganz eigenen Herausforderungen auf den osteuropäischen Märkten gegenüber. Mit viel Einsatz und Empathie begleiten wir Mandaten in allen Phasen der individuellen Positionierung. Unsere Mandanten profitieren von unserer über 20-jährigen Erfahrung an den osteuropäischen Märkten. Sie können sich auf unsere Experten und das breite Know-How verlassen. Rödl & Partner Auch wir können auf einen großen Erfahrungsschatz zurückgreifen. Schließlich existiert die Tradition des Turmbaus bereits seit über 250 Jahren. So lernen die jungen Generationen von den Kenntnissen der Älteren. Dieses Wissen kommt der ganzen Gruppe zu Gute. Castellers de Barcelona

Liquidation von Kapitalgesellschaften

Liquidation von Kapitalgesellschaften In der Regel üben ausländische Investoren geschäftliche Tätigkeiten auf dem Territorium der Russischen Föderation in zwei Formen aus: entweder gründen sie eine Repräsentanz oder Niederlassung einer ausländischen juristischen Person, oder sie agieren durch eine russische Tochtergesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft. Nicht immer bringt die Tätigkeit auf dem russischen Markt den Gewinn, mit dem die ausländische Gesellschaft gerechnet hat, als beschlossen wurde, den russischen Markt zu erschließen. Daher beschließen ausländischen Investoren unter Umständen, ihre Tätigkeiten in Russland einzustellen. In diesem Zusammenhang entstehen sofort Fragen darüber, welche weiteren Schritte eingeleitet werden müssen, wie lange das Verfahren dauert und wie die Risiken minimiert werden können, die mit dem Austritt aus dem russischen Markt verbunden sind. In diesem Leitfaden möchten wir Sie mit den Besonderheiten der Liquidation von russischen Kapitalgesellschaften vertraut machen. Liquidation von Kapitalgesellschaften Die wesentlichen Quellen der rechtlichen Regulierung der Liquidation von aktiv tätigen Kapitalgesellschaften sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation (im Folgenden ZGB RF ), des Föderalen Gesetzes Nr. 14-FZ Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 8. Februar 1998 (im Folgenden OOO-Gesetz ), sowie des Föderalen Gesetzes Nr. 208-FZ Über Aktiengesellschaften (im Folgenden AO-Gesetz ) vom 26. Dezember 1995. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit (Bankrott) einer Kapitalgesellschaft werden die Bestimmungen des Föderalen Gesetzes Über Zahlungsunfähigkeit (Bankrott) (im Folgenden Insolvenzgesetz ) Nr. 127-FZ vom 26. Oktober 2002 angewendet. Bei der Liquidation erfolgt kein Übergang der Rechte und Pflichten im Rahmen der Rechtsnachfolge von der zu liquidierenden Gesellschaft auf andere Personen. Eine Kapitalgesellschaft kann auf folgende Weise liquidiert werden: Freiwillig auf Beschluss ihrer Gründer (Gesellschafter) oder des bevollmächtigten Organs, auch auf Grund des Ablaufs der Frist, für die die Gesellschaft gegründet wurde, oder weil alle Ziele, für welche die Gesellschaft gegründet wurde, erreicht worden sind. Die Liste der Gründe für eine freiwillige Liquidation einer Kapitalgesellschaft ist offen, was die Möglichkeit für eine freiwillige Liquidation auf Grundlage anderer Gründe gewährt, die sowohl nach dem Ermessen der Gesellschafter, als auch durch das Gesetz bestimmt werden können. 4

Zwangsweise auf Initiative der bevollmächtigten staatlichen oder kommunalen Behörden und auf Basis eines Gerichtsbeschlusses. Die Gründe für eine Zwangsliquidation sind: grobe und nicht behebbare Verletzungen des Gesetzes, die bei der Gründung begangen wurden; Ausübung von Tätigkeit ohne entsprechende Genehmigung (Lizenz) oder von Tätigkeit, die durch Gesetz oder Verfassung der Russischen Föderation verboten ist; andere mehrmalige oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder anderer Rechtsakte; sonstige durch das ZGB RF vorgesehene Fälle. Die freiwillige Liquidation einer Gesellschaft ist ein relativ langes und formalisiertes Verfahren, welches die Durchführung folgender Handlungen erfordert. Beschluss der Gesellschafter (Aktionäre) über die freiwillige Liquidation der Gesellschaft und Bestellung einer Liquidationskommission Der Prozess der freiwilligen Liquidation der Gesellschaft beginnt mit dem Beschluss der Gesellschafter (Aktionäre) über die freiwillige Liquidation der Gesellschaft und über die Bestellung der Liquidationskommission. Für die Fassung dieses Beschlusses ist die Gesellschafterversammlung (Hauptversammlung) zuständig. Die Beschlussfassung darf nicht den anderen Organen der Gesellschaft übertragen werden. Der Beschluss über die Liquidation wird auf Vorschlag des Direktorenrates (Aufsichtsrates) der Gesellschaft gefasst. In den Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann dieser Beschluss auch auf Vorschlag des Exekutivorgans oder eines Gesellschafters gefasst werden. In Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird der Beschluss über die Liquidation durch alle Gesellschafter einstimmig gefasst. Sonstige, mit der Liquidation zusammenhängende Fragen (Ernennung der Liquidationskommission, Bestätigung der Liquidationsbilanzen) werden mit der Mehrheit der Stimmen der Gesellschafter gefasst (falls die Satzung keine größere Stimmenzahl für die Fassung derartiger Beschlüsse vorsieht). In einer Aktiengesellschaft werden die genannten Beschlüsse von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Aktionäre gefasst, die Besitzer von Stimmaktien sind und an der Hauptversammlung teilnehmen. 5

Im Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft müssen Verfahren und Fristen der Liquidation aufgeführt sein. Ab dem Moment der Ernennung der Liquidationskommission gehen sämtliche Befugnisse zur Geschäftsführung auf diese über. Die Liquidationskommission tritt vor Gericht im Namen der Gesellschaft auf. Benachrichtigung der Registrierungsbehörde Die Gesellschafter (Aktionäre) einer Gesellschaft oder das Organ, welches den Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft gefasst hat, müssen innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Beschlussfassung über die Liquidation die Registrierungsbehörde am Sitz der zu liquidierenden juristischen Person unter Beifügung des Liquidationsbeschlusses schriftlich benachrichtigen. Der Liquidationsantrag wird in vorgeschriebener Form erstellt. Auf Grundlage dieser Benachrichtigung wird im Einheitlichen Staatlichen Register Juristischer Personen (EGRJUL) eine Eintragung darüber vorgenommen, dass sich die Gesellschaft im Liquidationsprozess befindet. Neben der Benachrichtigung über die Liquidation wird bei der Registrierungsbehörde eine Benachrichtigung über die Bildung der Liquidationskommission unter Beifügung des entsprechenden Beschlusses eingereicht. Auf Grundlage dieser Benachrichtigung wird im EGRJUL eine Eintragung über die Bildung der Liquidationskommission der Gesellschaft vorgenommen, in der Angaben zum Leiter der Liquidationskommission gemacht werden. Ab der Vornahme der EGRJUL-Eintragung darüber, dass sich die Gesellschaft im Prozess der Liquidation befindet, ist eine staatliche Registrierung von in die Gründungsunterlagen vorzunehmenden Änderungen nicht mehr möglich; dasselbe gilt für die staatliche Registrierung von juristischen Personen, als deren Gründer die besagte Gesellschaft auftritt, oder die staatliche Registrierung von juristischen Personen im Ergebnis einer Umwandlung. Benachrichtigung der Steuerbehörde am Sitz der Gesellschaft Die zu liquidierende Gesellschaft ist verpflichtet, innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Beschlussfassung über ihre Liquidation die Steuerbehörde am Sitz der Gesellschaft schriftlich zu benachrichtigen. Das Formular der Benachrichtigung wurde durch Anordnung des Föderalen Steuerdienstes der Russischen Föderation bestätigt. Gemäß Steuergesetzbuch kann die Steuerbehörde im Zusammenhang mit der Liquidation eine steuerliche Betriebsprüfung anordnen. Die Betriebsprüfung kann unabhängig vom Zeitpunkt und Gegenstand der vorangegangenen 6

Prüfung durchgeführt werden. Hierbei wird ein Zeitraum geprüft, der maximal die drei Jahre vor dem Jahr umfasst, in dem der Beschluss über die Durchführung der Prüfung gefasst wurde. Benachrichtigung der Sozialpflichtversicherungsfonds Innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Beschlussfassung über die Liquidation ist die Gesellschaft verpflichtet, die lokale Abteilung des Pensionspflichtversicherungsfonds und der Sozialpflichtversicherungsfonds der Russischen Föderation am Sitz der Gesellschaft schriftlich zu benachrichtigen. Benachrichtigung der Hausbank der Gesellschaft über den Beginn der Liquidation Die Liquidationskommission benachrichtigt die Hausbank der Gesellschaft über den Beginn der Liquidation und reicht bei der Hausbank eine neue Bankkarte mit Unterschriftsmuster des Vorsitzenden der Liquidationskommission ein. Veröffentlichung der Informationen über die Liquidation der Gesellschaft Die Liquidationskommission ist verpflichtet, die Mitteilung über die Liquidation der Gesellschaft in einem offiziellen Printmedium zu veröffentlichen, das die Angaben zur staatlichen Registrierung juristischer Personen veröffentlicht. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels gilt als solches Medium die Zeitschrift Westnik gosudarstwennoj registrazii. Die Mitteilung über die Liquidation muss die Informationen über die Liquidation der Gesellschaft, das Verfahren sowie die Frist zur Geltendmachung der Gläubigerforderungen enthalten. Diese Frist muss mindestens zwei Monate ab der Veröffentlichung der Informationen über die Liquidation betragen. Benachrichtigung der Arbeitnehmer der Gesellschaft über die bevorstehende Kündigung Jedem Arbeitnehmer ist die Benachrichtigung über die bevorstehende Kündigung persönlich und gegen Unterschrift auszuhändigen. Den Arbeitnehmern, die aus triftigem Grund nicht am Arbeitsplatz waren (Krankheit, Urlaub), sind die Benachrichtigungen über die bevorstehende Kündigung per Einschreiben mit Rückschein zuzusenden. Benachrichtigung des Beschäftigungsdienstes Die Arbeitsvermittlungsbehörde ist über die bevorstehende Kündigung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung muss Informationen über die Anzahl der zu kündigenden Arbeitnehmer, die Kündigungsgründe sowie sonstige durch die 7

Gesetzgebung vorgesehene Angaben zu enthalten. Der Beschäftigungsdienst ist zwei Monate, im Falle von Massenkündigung drei Monate, vor der bevorstehenden Kündigung der Arbeitnehmer zu benachrichtigen. Kündigung der Arbeitnehmer Die Kündigung von Arbeitsverträgen mit den Arbeitnehmern der zu liquidierenden Gesellschaft erfordert die Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Bedingungen. Im Falle der Liquidation der Gesellschaft ist der Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitsvertrag mit dem betreffenden Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach der Benachrichtigung des Arbeitnehmers über die bevorstehende Kündigung zu kündigen. Im Falle der Kündigung der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Liquidation der Gesellschaft sind die Arbeitnehmer berechtigt, eine Abfindung in Höhe von einem monatlichen Durchschnittslohn zu erhalten. Mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers ist die Kündigung des Arbeitsvertrages vor Ablauf der zweimonatigen Frist unter der Bedingung der Auszahlung einer zusätzlichen Abfindung in Höhe des Durchschnittslohns des betreffenden Arbeitnehmers möglich, der proportional zu der vor Ablauf der Benachrichtigungsfrist verbleibenden Zeit ermittelt wird. Gläubigerbenachrichtigung Die Liquidationskommission ist verpflichtet, jeden Gläubiger über die Liquidation der Gesellschaft schriftlich zu benachrichtigen und die für die Geltendmachung der Vermögensansprüche durch die Gläubiger vorgesehene Frist mitzuteilen. Die Liquidationskommission muss über die Unterlagen verfügen, welche die Tatsache der persönlichen schriftlichen Benachrichtigung jedes Gläubigers über die Liquidation der Gesellschaft und die Fristen zur Geltendmachung der Gläubigerforderungen belegen. Als dokumentarische Nachweise gelten insbesondere Kopien sämtlicher Benachrichtigungen, die den Gläubigern unter Beifügung von Unterlagen versendet wurden, die deren Versendung bestätigen Postbelege, Auszüge aus dem Registrierungsbuch der elektronischen Übermittlung usw. Inventur Die Liquidationskommission organisiert eine Inventur des Gesellschaftsvermögens zur Bestimmung des Vermögensbestandes der zu liquidierenden juristischen Person. 8

Erstellung und Bestätigung der Zwischenliquidationsbilanz Nach Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Gläubigerforderungen, die mindestens zwei Monate betragen muss, erstellt die Liquidationskommission eine Zwischenliquidationsbilanz. Die Zwischenliquidationsbilanz muss Angaben zum Vermögensbestand der zu liquidierenden juristischen Person, zur Liste der Gläubigerforderungen sowie zu den Ergebnissen von deren Prüfung enthalten. Im Falle der Ablehnung der Befriedigung von Gläubigerforderungen oder Verweigerung von deren Prüfung seitens der Liquidationskommission ist der betreffende Gläubiger berechtigt, eine Klage gegen die Liquidationskommission beim Gericht einzureichen, jedoch nur bis zum Zeitpunkt der Bestätigung der Abschlussliquidationsbilanz der Gesellschaft. Falls der Gläubiger keine Klage beim Gericht einreicht, trotz der Weigerung der Liquidationskommission, den Gläubigerforderungen stattzugeben, oder das Gericht deren Befriedigung ablehnt, gelten diese Forderungen als erfüllt. Die Zwischenliquidationsbilanz wird durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung (Hauptversammlung) bestätigt. Diese Befugnis gehört zur ausschließlichen Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (Hauptversammlung) und kann nicht durch den Beschluss des Direktorenrats (Aufsichtsrats) oder des Exekutivorgans der Gesellschaft erfüllt werden. Benachrichtigung der Registrierungsbehörde über die Erstellung der Zwischenbilanz Der nächste Schritt ist die Benachrichtigung der Registrierungsbehörde über die Erstellung der Zwischenliquidationsbilanz. Diese Benachrichtigung ist in der durch die geltende Gesetzgebung vorgesehenen Form einzureichen. Auf Grundlage der aufgeführten Benachrichtigung nimmt die Registrierungsbehörde eine Eintragung im Einheitlichen Staatlichen Register Juristischer Personen über die Erstellung der Zwischenliquidationsbilanz der Gesellschaft vor. Tilgung der Gläubigerforderungen Die Auszahlung von Geldbeträgen an Gläubiger der zu liquidierenden Gesellschaft erfolgt durch die Liquidationskommission in der Reihenfolge, die durch das ZGB RF vorgesehen ist, in Übereinstimmung mit der vorläufigen Liquidationsbilanz ab dem Tag ihrer Bestätigung, mit Ausnahme der Gläubiger der dritten und der vierten Kategorie, an welche die Auszahlung nach Ablauf eines Monats ab dem Tag der Bestätigung der vorläufigen Liquidationsbilanz erfolgt. Die Gläubiger der ersten und zweiten Kategorie genießen Vorrang, denn 9

die Abrechnungen mit ihnen beginnen bereits ab dem Tag der Bestätigung der Zwischenliquidationsbilanz. Die Gläubigerforderungen bei der Liquidation einer Gesellschaft werden in folgender Reihenfolge befriedigt: in erster Linie werden Forderungen von Personen erfüllt, gegenüber denen die zu liquidierende Gesellschaft für Schaden an Leben und Gesundheit haftet, sowie bezüglich Forderungen über Entschädigung von moralischem Schaden; in zweiter Linie erfolgen Abrechnungen zur Zahlung von Abfindungen und Gehältern von Personen, die auf Basis von Arbeitsverträgen tätig sind oder waren, und in Bezug auf die Auszahlung von Honoraren aus Urheberrechtsverträgen; in dritter Linie erfolgen Abrechnungen zu den Pflichtzahlungen an den Fiskus und die Sozialversicherungsträger; in vierter Linie erfolgen Abrechnungen mit den anderen Gläubigern. Die Gläubigerforderungen jeder Linie werden nach der vollen Erfüllung der Gläubigerforderungen der vorangehenden Linie erfüllt, mit Ausnahme von Gläubigerforderungen in Bezug auf durch Verpfändung des Vermögens der zu liquidierenden Gesellschaft gesicherte Verbindlichkeiten. Sollten die Geldmittel nicht ausreichend sein, ist die Liquidationskommission verpflichtet, das Vermögen der Gesellschaft in öffentlicher Versteigerung zur Abrechnungen mit den Gläubigern zu verkaufen. Falls nach dem Verkauf des Vermögens der Gesellschaft keine zur Abrechnungen mit den Gläubigern ausreichenden Geldmittel zur Verfügung stehen, kann die Gesellschaft nur im durch das Insolvenzgesetz vorgesehenen Verfahren liquidiert werden. Zur Abrechnungen mit den Gläubigern werden hauptsächlich Geldmittel verwendet. Aufteilung des Vermögens einer zu liquidierenden Gesellschaft unter den Gesellschaftern (Aktionären) Der Aufteilung des Vermögens einer zu liquidierenden Gesellschaft unterliegt nur das Vermögen, das durch die Gläubiger nach Abschluss aller Abrechnungen mit letzteren nicht eingefordert wurde. Die Aufteilung des Vermögens der Gesellschaft unter den Gesellschaftern (Aktionären) der zu liquidierenden Gesellschaft gehört zu den Befugnissen der Liquidationskommission. Das Vermögen der zu liquidierenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird von der Liquidationskommission unter den Gesellschaftern in folgender Reihenfolge verteilt: 10

in erster Reihe erfolgen die Zahlungen des verteilten, jedoch nicht ausgezahlten Teils des Gewinns an die Gesellschafter. in zweiter Reihe erfolgt die Verteilung des Vermögens der zu liquidierenden Gesellschaft unter den Gesellschaftern proportional zu deren Anteilen am Stammkapital der Gesellschaft. Was das Vermögen einer zu liquidierenden Aktiengesellschaft betrifft, so wird dieses durch die Liquidationskommission zwischen den Aktionären in der folgenden Reihenfolge verteilt: in erster Reihe werden Zahlungen für die Aktien geleistet, welche durch die Gesellschaft auf Forderung der Aktionäre gemäß dem AO-Gesetz erworben werden sollen. als Zweites werden die Zahlungen zu den berechneten, jedoch nicht ausgeschütteten Dividenden auf Vorzugsaktien und dem in der Satzung der Gesellschaft bestimmten Liquidationswert der Vorzugsaktien geleistet; als Drittes erfolgt die Verteilung des Vermögens der zu liquidierenden Gesellschaft unter den Aktionären, die Inhaber von Stammaktien und von Vorzugsaktien aller Typen sind. Erstellung und Bestätigung der Liquidationsbilanz Eine Liquidationsbilanz einer Gesellschaft ist die endgültige Bilanz der Gesellschaft, in welcher das Fazit der Liquidation der Gesellschaft gezogen und Abrechnungen mit den Gläubigern abgeschlossen werden. Eine Liquidationsbilanz wird durch die Liquidationskommission erst nach dem Abschluss der Abrechnungen mit den Gläubigern und der Durchführung einer Inventur des verbliebenen Vermögens erstellt. In der Liquidationsbilanz sind Angaben über das nach der Befriedigung der Gläubiger verbliebene Vermögen zu machen. Die Liquidationsbilanz ist durch Gesellschafterbeschluss (Aktionärsbeschluss) zu bestätigen. Schließung der Bankkonten, Übergabe der Unterlagen an das Archiv Die Liquidationskommission schließt die Konten der zu liquidierenden Gesellschaft und setzt die lokale Steuerbehörden sowie die Sozialpflichtversicherungsfonds entsprechend in Kenntnis. Die Unterlagen der liquidierten Gesellschaft zur ständigen Aufbewahrung und Personalunterlagen sind auf die vorgeschriebene Art und Weise an das zuständige Archiv zu übergeben. Der Verwahrungsort von anderen Unterlagen wird durch den Vorsitzenden der Liquidationskommission bestimmt. 11

Benachrichtigung der Registrierungsbehörde über den Abschluss der Liquidation Die Liquidationskommission benachrichtigt die Registrierungsbehörde über den Abschluss der Liquidation der Gesellschaft. Bei der Registrierungsbehörde am Sitz der zu liquidierenden Gesellschaft sind folgende Unterlagen einzureichen: Antrag auf staatliche Registrierung in vorgeschriebener Form. Im Antrag wird bestätigt, dass das vorgeschriebene Verfahren der Liquidation einer Gesellschaft eingehalten wurde, Abrechnungen mit den Gläubigern abgeschlossen und Fragen der Liquidation der Gesellschaft mit den zuständigen staatlichen Behörden und/oder kommunalen Behörden in den durch das Gesetz bestimmten Fällen abgestimmt sind; Liquidationsbilanz; Zahlungsbeleg für die staatliche Gebühr; Unterlage, welche die Einreichung von durch das Föderale Gesetz Über die individuelle (personifizierte) Rechnungslegung im System der obligatorischen Rentenversicherung und das Föderale Gesetz Über zusätzliche Versicherungsbeträge für den Ansparteil der Pension und staatliche Unterstützung der Bildung von Pensionsansparungen vorgesehenen Angaben bestätigt. Falls bei der Liquidation einer Gesellschaft das Insolvenzverfahren angewendet wird, ist der Entscheid des Arbitragegerichts über Abschluss des Insolvenzverfahrens bei der Registrierungsbehörde einzureichen. Die staatliche De-Registrierung einer zu liquidierenden Gesellschaft erfolgt innerhalb von maximal fünf Arbeitstagen nach Einreichung der Unterlagen bei der Registrierungsbehörde. Mit dem Moment der Vornahme dieser Eintragung gilt die Gesellschaft als liquidiert. 12

Ihre Ansprechpartner Marina Yankovskaya Juristin (Russland) Leiterin der Gesellschaftsrecht und M&A -Abteilung Associate Partnerin Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht M&A Unternehmenskäufe Bankenrecht Marina Yankovskaya ist auf die Rechtsberatung im Bereich Gründung, Umstrukturierung und Liquidation von Kapitalgesellschaften in Russland spezialisiert. Berufserfahrung: stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung einer russischen Großbank Ausbildung: Staatliche Universität Samara, Diplom-Germanistin Wirtschaftsakademie Samara, Finanz- und Kreditwesen Akademie für Wirtschaft Ufa, Fakultät Recht und Geisteswissenschaften, Diplom-Juristin Universität Tübingen. Sprachen: Russisch (Muttersprache) Deutsch Englisch 13

Dr. Artem Boyko, LL.M. Jurist (Russland) Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht M&A Vertragsrecht Dr. Artem Boyko erbringt Rechtsberatungsleistungen und unterstützt ausländische Unternehmen, die eine Filiale gründen oder sich an einem Joint Venture in der Russischen Föderation beteiligen möchten. Er hat Erfahrung im Bereich Legal Due Diligence in Bezug auf russische Unternehmen. Berufserfahrung: Tätigkeit in russischen und deutschen Rechtsberatungsgesellschaften Ausbildung: Staatliche Wirtschaftsuniversität Rostow (Russland), juristische Fakultät, Abschluss mit Auszeichnung Rechtsberater Staatliche Wirtschaftsuniversität Rostow (Russland), Finanzfakultät, Abschluss Wirtschaftswissenschaftler Universität Potsdam (Deutschland), juristische Fakultät, Magister Legum (LL.M.) (Summa Cum Laude) Staatliche Universität Belgorod (Russland), Doktor der Rechtswissenschaften Sprachen: Russisch (Muttersprache) Deutsch Englisch 14

Dr. Andreas Knaul Rechtsanwalt (Deutschland) Niederlassungsleiter, Partner Tätigkeitsbereiche: Gesellschaftsrecht und Unternehmenskäufe Kartellrecht Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht Andreas Knaul ist seit 1993 mit dem Russland-Geschäft vertraut. Er vertritt ausländische und insbesondere deutsche mittelständische Unternehmen in Russland und betreut internationale Unternehmenskäufe. Berufserfahrung: Rechtsanwalt seit 1990 Erfahrung im Russland-Geschäft seit 1993 über 25 Jahre Berufserfahrung im internationalen und europäischen Wirtschaftsrecht, mit dem Schwerpunkt auf Russland, Ukraine und Europäische Union Ausbildung: Universität Trier, Deutschland, Erstes juristisches Staatsexamen Universität Genf, Schweiz University of Georgia, USA, Master of Laws (LL.M.) Ecole Nationale d'administration, Paris, d.i.a.p. Sprachen: Deutsch (Muttersprache) Englisch Russisch Französisch 15

Rödl & Partner in der Russischen Föderation Deutschland ist seit mehreren Jahren einer der größten Außenhandelspartner Russlands. Aber auch Österreich, die Schweiz und andere westeuropäische Länder können die Russische Föderation zu ihren wichtigsten Handelspartnern zählen. Viele deutsche und westeuropäische Unternehmen sehen weiterhin gute Investitionschancen in der Russischen Föderation. Rödl & Partner berät Sie in der Russischen Föderation an den Standorten Moskau und Petersburg. Fast 200 mehrsprachige russische, deutsche und andere europäische Mitarbeiter arbeiten vor Ort in Teams zusammen und können dadurch eine ganzheitliche Beratung in sämtlichen Rechts-, Steuer-, Buchhaltungsund Prüfungsfragen gewährleisten. Durch unsere interdisziplinäre Zusammenarbeit und unsere Kenntnis der jeweiligen lokalen Anforderungen können wir unseren Mandanten auf dem russischen Markt eine optimale Betreuung sichern, zumal wir zusätzlich auf internationales Know-how und einen einheitlichen Standard zurückgreifen. Wir kennen die besonderen Anforderungen und Chancen des russischen Marktes durch unsere langjährige Beratungs- und Servicetätigkeit. Wir verfügen über eine russische Wirtschaftsprüfungslizenz. Unsere Mitarbeiter sind aktive Mitglieder in der Moskauer und in der Russischen Anwaltskammer, in den Fachausschüssen der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer, dem Deutsch-Russischen Forum sowie der Association of European Businesses und anderen Verbänden und Institutionen. Darüber hinaus versenden wir zweimonatlich den Rödl & Partner Newsletter Russland mit aktuellen Informationen zur Entwicklung von Recht und Steuern in Russland. Zahlreiche thematische Leitfäden geben Ihnen einen ersten Überblick über Themenkomplexe, die für Ihre Unternehmenstätigkeit in Russland von Bedeutung sind. Falls Sie am Erhalt unserer Publikationen interessiert sind, können Sie diese durch Mitteilung an newsletter@roedl.ru bestellen. Rödl & Partner publiziert zusammen mit dem F.A.Z.-Institut und der KfW Bankengruppe den Investitionsführer Russland. Außerdem veröffentlichen wir eine Reihe von Investitionsführern für die Staaten West-, Mittel- und Osteuropas, Asiens und die USA. 16

Unser Profil Rödl & Partner ist mit 91 eigenen Niederlassungen in 40 Ländern vertreten. Die integrierte Beratungs- und Prüfungsgesellschaft für Recht, Steuern, Unternehmensberatung und Wirtschaftsprüfung verdankt ihren dynamischen Erfolg über dreitausend unternehmerisch denkenden Partnern und Mitarbeitern. Im engen Schulterschluss mit ihren Mandanten erarbeiten sie Informationen für fundierte häufig grenzüberschreitende Entscheidungen aus den Bereichen Wirtschaft, Steuern, Recht und IT und setzen sie gemeinsam mit ihnen um. Die Geschichte von Rödl & Partner beginnt im Jahr 1977 mit der Gründung als Ein-Mann-Kanzlei in Nürnberg. Sorgfältig geplant folgten weitere Niederlassungen in Deutschland, in Mittel- und Osteuropa (ab 1989) sowie der Markteintritt in Asien (ab 1995), gefolgt von der Erschließung wichtiger Standorte in Westund Nordeuropa (ab 1998), in den USA (ab 2001), in Südamerika (ab 2005) und Afrika (ab 2008). Unser Erfolg basiert seit jeher auf dem Erfolg unserer Mandanten: Rödl & Partner ist immer dort vor Ort, wo Mandanten Potenzial für ihr wirtschaftliches Engagement sehen. Statt auf Netzwerke oder Franchise-Systeme setzen wir auf die enge, fach- und grenzüberschreitende Zusammenarbeit im unmittelbaren Kollegenkreis. So steht Rödl & Partner für internationale Expertise aus einer Hand. Unser Selbstverständnis ist geprägt von Unternehmergeist diesen teilen wir mit vielen, vor allem aber mit deutschen Familienunternehmen. Sie legen Wert auf persönlichen Service und haben gerne einen Berater auf Augenhöhe an ihrer Seite. Unverwechselbar macht uns unser Kümmerer-Prinzip. Unsere Mandanten haben einen festen Ansprechpartner. Er sorgt dafür, dass das komplette Leistungsangebot von Rödl & Partner für den Mandanten optimal eingesetzt werden kann. Der Kümmerer steht permanent zur Verfügung; er erkennt bei den Mandanten den Beratungsbedarf und identifiziert die zu klärenden Punkte. Selbstverständlich fungiert er auch in kritischen Situationen als Hauptansprechpartner. Wir unterscheiden uns auch durch unsere Unternehmensphilosophie und unseren Ansatz der Kundenbetreuung: Die Bedürfnisse unserer Mandanten lassen sich nicht in einzelne Fachdisziplinen aufbrechen. Unser interdisziplinärer Ansatz basiert auf den Kompetenzen in den einzelnen Geschäftsbereichen und verbindet diese nahtlos in fachübergreifenden Teams. 17

Einzigartige Kombination Rödl & Partner ist kein Nebeneinander von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Unternehmensberatern und Wirtschaftsprüfern. Wir arbeiten über alle Geschäftsbereiche hinweg eng verzahnt zusammen. Wir denken vom Markt her, vom Kunden her und besetzen die Projektteams so, dass sie erfolgreich sind und die Ziele der Mandanten erreichen. Unsere Interdisziplinarität ist nicht einzigartig, ebenso wenig unsere Internationalität oder die besondere, starke Präsenz bei deutschen Familienunternehmen. Es ist die Kombination: Ein Unternehmen, das konsequent auf die umfassende und weltweite Beratung deutscher Unternehmen ausgerichtet ist, finden Sie kein zweites Mal. 18

Ihr Ansprechpartner für Russland Dr. Andreas Knaul Managing Partner Russische Föderation Leiter Rechts- und Steuerberatung Tel.: + 7 (495) 933 51 20 Fax: + 7 (495) 933 51 21 E-Mail: andreas.knaul@roedl.pro Moskau Business Center LeFort Elektrosawodskaja 27, Gebäude 2 107023 Moskau Tel.: + 7 (495) 933 51 20 Fax: + 7 (495) 933 51 21 E-Mail: moskau@roedl.ru St. Petersburg Linija 14, Haus 7/A Wasiljewskij Ostrow 199034 St. Petersburg Tel.: + 7 (812) 3206693 Fax: + 7 (812) 3206695 E-Mail: stpetersburg@roedl.ru 19

Jeder Einzelne zählt bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. Força, Equilibri, Valor i Seny (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe. Business Center LeFort Elektrosawodskaja 27, Gebäude 2 107023 Moskau Tel.: + 7 (495) 933 51 20 Fax: + 7 (495) 933 51 21 E-Mail: moskau@roedl.ru www.roedl.com/ru