Richtlinie für den Zeitpunkt der Erstkontrolle



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Transkript:

Seite: 1 von 6 EUREPGAP Richtlinie für den Zeitpunkt der Erstkontrolle Obst und Gemüse Version 1.5-Sep05 Veröffentlicht am 30. September 2005 Änderungen seit der letzten Version sind rot markiert.

Seite: 2 von 6 1. Allgemeine Regelungen: 1.1 Zeitpunkt der Kontrollen (Kontrollpunkt 10.4): (i) Erste Kontrolle: Es können bei einer externen Kontrolle im ersten Jahr nur Aufzeichnungen rückwirkend berücksichtigt werden, welche maximal 3 Monate vor der Ernte oder ab dem Tag der ersten EurepGAP Registrierung entstanden sind, je nachdem welcher Zeitraum länger zurückliegt. Die Ernte und die Handhabung von Erzeugnissen dürfen erst nach der Registrierung des Erzeugers bei EUREPGAP erfolgen. Aufzeichnungen, die sich auf eine Ernte beziehen, die vor der Registrierung bei EUREPGAP erfolgt ist, sind ungültig, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Kontrolle jünger als 3 Monate sind. (ii) Zweite Kontrolle und Folgekontrollen: Es muss mindestens eine Kultur des registrierten Anwendungsbereichs (Obst und Gemüse) vorhanden sein (vorhanden bedeutet hier: auf dem Feld, im Lager oder Erzeugnisse, die noch nicht erntereif sind und sich noch auf der Pflanze im Feld oder in der Plantage befinden), so dass die Zertifizierungsstelle darauf vertrauen kann, dass alle anderen registrierten Kulturen (falls vorhanden), die zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden sind, gemäß den Anforderungen von EUREPGAP gehandhabt werden.

Seite: 3 von 6 Erzeuger möchte Kultur/Produkt zumerstenmal zertifizieren Erzeuger möchte Zertifizierungsstatus beibehaltenoder eine neue Kultur/Produkt hinzufügen Erzeuger muss Kultur/Produkt bei CBregistrieren Erzeuger muss bei der CB jährlich neu registriert werdenundneue Kulturen/Produkte registrieren. (Punkt 10.7 (i) GR) Ist dieregistrierte Kultur/Produkt während der Inspektion vorhanden? Wurde die Kultur bereits geerntet vor Registrierung? Ist mindestens eine zuvor zertifizierte Kultur/Produkt vorhanden? Komplette Aufzeichnungen über die letzten3 Monate vor der Ernte (Punkt 2.1 CPCC) müssen für die ungeerntete registrierte Kultur/Produkt vorliegen Ist derzeitraum zwischen Registrierung und Ernte weniger als3 Monate? Wird die registrierte Kultur inzukunft geerntet? no Ist die neu hinzugefügte Kultur/Produkt vorhanden? Komplette Aufzeichnungen müssenfür die ungeerntete registrierte Kultur/Produkt rückwirkend zum Tagder erstenregistrierung vorliegen (Punkt 2.1 CPCC) Liegen dercb Aufzeichnungen für diezertifizierung aller Kontrollpunkte vor? Zertifizierungder Kultur/Produkt möglich Zertifizierungist nicht möglich bis alle Kontrollpunkte anhand von vorliegenden Aufzeichnungenfür die vorhandenen Kulturen kontrolliert werden können. Ende Komplette Aufzeichnungen müssen vorliegenüber die letzten3 Monate vor Inspektionfür neue Kulturen/Produkte undfür die Zeit biszumvorherigen Inspektionstermin für bereits zertifizierte Kulturen/Produkte (Punkt 2.1 CPCC) * Ernteaufzeichnungen für Kulturen/Produkte, die vor der Registrierung geerntet worden sind, können nicht berücksichtigt werden. (Punkt 10.4.1 GR) Kulturen/Produkte, die vor Registrierung geerntet worden sind, sind nicht imzertifikat enthalten. 2. Erläuternde Angaben 2.1 Organisatorische Hinweise für Erstkontrollen an CBs/Erzeuger: 2.1.1 Aufzeichnungen/Belege für Kontrollen: Alle oben genannten Punkte müssen eingehalten werden. Es muss vor allem beachtet werden, dass ausreichend gültige Aufzeichnungen oder Belege für alle Kontrollpunkte zum Zeitpunkt der Erstkontrolle vorliegen, welche rückwirkend zum Tag der Registrierung oder in den letzten drei

Seite: 4 von 6 Monaten vor dem Kontrolltermin entstanden sind, wenn der Registrierungszeitpunkt weniger als drei Monate zurückliegt, da diese als Beweis für die Erfüllung aller Kontrollpunkte dienen. Jeder Kontrollpunkt, der sich auf Tätigkeiten bezieht, die an der Kultur vorgenommen wurden vor diesem Zeitraum von 3 Monaten, welche aufgrund fehlender Belege nicht geschlossen werden können, werden als N/A eingestuft und mit einem Kommentar versehen (oder mit Ja beantwortet, wenn ein N/A nicht erlaubt ist). Wenn Kontrollpunkte zukünftige Behandlungen am Produkt (geerntete Kultur), welche aufgrund fehlender Belege nicht geschlossen werden können (z.b. wenn noch keine Nacherntebehandlungen in diesem Jahr stattgefunden haben), kann die CB entweder den Landwirt befragen und/oder Belege von angewandten Verfahren im Vorgriff auf Nacherntebehandlungen verlangen. 2.1.2 Ernte als Zeitpunkt der Erstkontrolle: Wenn genügend Aufzeichnungen/Belege zur Verfügung stehen, dann ist der ideale Zeitpunkt für die Erstkontrolle die Erntezeit, denn somit kann die Überprüfung der erntebezogenen Kontrollpunkte (wie z.b. MRLs, hygienische Bedingungen während der Ernte, usw.) durchgeführt werden. 2.1.3 Alternativer Zeitpunkt für die Erstkontrolle: Es kann ein alternativer Zeitpunkt für die Erstkontrolle festgelegt werden, wenn eine Kontrolle zur Erntezeit nicht möglich ist. In diesem Fall findet die Erstkontrolle entweder vor oder nach der Ernte statt, aber immer nach der Registrierung des Landwirts. Allerdings muss der CB den alternativen Zeitpunkt begründen und dies schriftlich in dem Prüfbericht festhalten. Mögliche Begründungen wären zum Beispiel organisatorische oder zeitliche Engpässe seitens des Erzeugers bzw. Kontrolleurs, abweichende Erntezeiten, noch nicht produzierende perennierende Kulturen, usw. Darüber hinaus gelten für den CB folgende Bedingungen: (i) (ii) (iii) Eine Überprüfung der Aufzeichnungen und Belege setzt voraus, dass Kontrollen zu einem möglichst nahem Zeitpunkt zur Ernte erfolgen, damit der Kontrolleur so viele Kontrollpunkte wie möglich erfassen kann. Sollte die Kontrolle vor der Ernte der registrierten Kultur stattfinden, können einige der Kontrollpunkte nicht überprüft werden. In diesem Fall ist entweder ein zusätzlicher Kontrollbesuch erforderlich, oder es werden Belege in Form von Fax, Foto oder anderer akzeptabler Form vorgelegt (dies muss zwischen Erzeuger und CB besprochen und vereinbart werden). Ein Zertifikat kann erst dann ausgestellt werden, wenn alle Kontrollpunkte überprüft und abgewickelt wurden. Sollte, nachdem der Landwirt registriert ist, die Ernte zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits stattgefunden haben, so ist der Erzeuger dazu verpflichtet, Belege über die Einhaltung der erntebezogenen Kontrollpunkte aufzubewahren. Andernfalls können einige der Kontrollpunkte nicht überprüft werden, so dass eine Zertifizierung erst zum Zeitpunkt der darauf folgenden Ernte möglich ist. Was die Stichproben für unangekündigte Kontrollbesuche betrifft, so muss der CB sicherstellen, dass diejenigen Erzeuger, bei denen keine Erstkontrolle während der Erntezeit stattgefunden hat, bevorzugt während der darauf folgenden Erntezeit unangekündigt kontrolliert werden (dies muss dem Erzeuger bei der Besprechung des Kontrollzeitpunktes mitgeteilt werden). Außerdem muss der CB sein Möglichstes tun, um die folgende Kontrolle während der Erntezeit durchzuführen. 2.1.4 Zeitpunkt der Erstkontrolle und Zertifizierung von mehreren Kulturen: Es kann vorkommen, dass ein Erzeuger die Zertifizierung mehrerer Kulturen beantragt, welche unterschiedliche saisonale Eigenschaften aufweisen, wenn z.b. die Erntezeiten der Kulturen nicht übereinstimmen.

Seite: 5 von 6 Hier sind zwei Szenarios: a. Wenn die Kulturen, die einbezogen werden sollen, zur gleichen Zeit geerntet werden, dann wird der Kontrollzeitpunkt so festgelegt, dass die Hauptkultur während der Ernte oder zu einem möglichst nahem Zeitpunkt zur Ernte kontrolliert werden kann. Es wird dann davon ausgegangen, dass die weiteren Kulturen in gleicher Weise gehandhabt werden (Die Hauptkultur wird von dem CB während der Kontrollverfahren ermittelt. Dabei werden Anbaugebiet, Lebensmittelrisiko, Exportmarkt und alle weiteren relevanten Kriterien berücksichtigt.). Sollte der CB es für notwendig erachten, können Belege für die Einhaltung der Kontrollpunkte der Nicht-Hauptkulturen zu einem näheren Zeitpunkt zur Ernte angefordert werden. Außerdem kann ein erneuter Besuch zur Überprüfung offen stehender Kontrollpunkte vereinbart werden. b. Wo die Kulturen, die einbezogen werden sollen, aufeinanderfolgend sind, das heißt, die Produktion einer Kultur endet bevor die Produktion der nächsten Kultur beginnt, muss im ersten Jahr eine komplette Kontrolle der ersten Kultur während der Ernte durchgeführt werden. Nachfolgende Kulturen, die im gleichen Jahr angebaut werden, können nur dem Zertifikat hinzugefügt werden, wenn sie alle Kriterien erfüllen. Dies kann durch eine Kontrolle vor Ort bei der Ernte jeder Kultur oder durch die Anwendung der Richtlinien in Punkt 2.1.3 erfolgen. 2.2 Kontrolllogistik für CBs/Erzeuger für Zweitkontrollen und Folgekontrollen: 2.2.1 Zeitpunkt der Zweit- und Folgekontrollen und Vorhandensein der Kultur/Erzeugnisse: Im Falle, dass zum Zeitpunkt der jährlichen Kontrolle keine Kultur oder Erzeugnisse vorhanden sind (z.b. wenn nur eine Kultur registriert ist, die bereits geerntet wurde und nicht auf dem Betrieb gelagert wird), kann der CB die Gültigkeit des vorherigen Zertifikates um bis zu 3 Monaten über die 12 Monate hinaus verlängern (insgesamt 15 Monate), um eine Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen, wenn die Kultur/Erzeugnisse vorhanden sind. Dies ist zulässig, wenn der Erzeuger sich bei der CB, die auch das vorherige Zertifikat ausgestellt hat, vor Ablauf der Gültigkeit des ausgestellten Zertifikats neu registriert hat. Das nächste Zertifikat, welches ausgestellt wird, ist gültig bis zu dem Kalendertag, an dem das Zertifikat ursprünglich abläuft. Dies heißt, ein Landwirt, der seit dem 29. März 2005 zertifiziert ist, verlegt die Ernte maximal für 3 Monate vom 30. März zum 30. Juni 2005. Der CB verlängert das Zertifikat für 3 Monate zu einer Gesamtzeit von 15 Monaten, gibt dies in die EurepGAP-Datenbank ein und sendet eine offizielle Mitteilung an den Landwirt. Wenn die Kontrolle durchgeführt wurde und der Landwirt am 30. Juni 2005 erfolgreich alle Anforderungen erfüllt, stellt der CB ein Zertifikat aus, welches bis zum 30. März 2006 gültig ist. 3. Liste der Dokumente Richtlinie für den Zeitpunkt der Erstkontrolle Version Ersetztes Dokument Vorheriges Dokument wird ungültig Tritt in Kraft Beschreibung der Ergänzungen / Änderungen FP 1.1 IT GL Neu Sofort 28-08-04 Neues Dokument, um die in den GR enthaltenen Details zum Zeitpunkt der Erstkontrollen zu erklären. FP 1.2 IT GL FP 1.1 IT GL Sofort 1-9-04 Änderungen sind rot markiert, erläuterndes Diagramm FP Entwurf für 1.3 IT GL FP 1.2 IT GL Sofort 15-4-05 Zusätzliche Belege zu Diagrammen und Aufzeichnungen. Zusätzliche erläuternde

Seite: 6 von 6 FP Entwurf für 1.4 IT GL Angaben. Darstellung der Zertifizierung und Erstkontrolle von mehreren Kulturen mit unterschiedlichen Erntezeiten. Überschrift in neuem Format. Erläuterung zum Auszug aus GR. Diese Tabelle wurde hinzugefügt. FP 1.3 IT GL Sofort 24-06-05 Ergänzungen zum Verhalten bei Situationen, bei denen Kontrollpunkte nicht geschlossen werden können (Punkt 2.1) sowie Ergänzungen zum Verhalten bei Zweit- und Folgekontrollen, wenn die Kultur nicht vorhanden ist. FP 1.5 IT GL FP 1.4 IT GL Sofort 30-09-05 2.1.1: Klarstellung Zeit von 3 Monaten vor Registrierung 2.1.3 Klarstellung Erstzertifikat nach Registrierung des Betriebes 2.1.3(II): Klarstellung der Belege, die notwendig sind 2.1.4 (a) und (b): Zertifizierung mehrerer Kulturen 2.2.1: Beispiel zur Klarstellung für Zeitplan für die Ausstellung des nächsten Zertifikats