Begründung. I. Allgemeine Begründung

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Transkript:

Begründung I. Allgemeine Begründung Mit dem Gesetz über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vom XX.XX.XXXX ist ein Weg beschritten, das künftige Aufgabenspektrum der Pflege aufzugreifen und verstärkt am beratenden, begleitenden, unterstützenden, koordinierenden und versorgungssteuernden Aufgaben auszurichten. Es ist ein neues Berufsbild in Form einer berufsübergreifenden Pflegeausbildung geschaffen worden, so dass die beruflich Pflegenden für die Versorgung von Menschen aller Altersgruppen in allen Betreuungsformen qualifiziert werden. Zur weiteren Ausgestaltung der Ausbildung und Prüfung bedurfte es nun auf der Grundlage des 21 des Bremischen Gesetzes über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe der vorliegenden Rechtsverordnung, in der die Einzelheiten geregelt sind. II. Einzelbegründung Zu 1: Absatz 1 regelt die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der die fachliche Prüfung in der generalistisch ausgerichteten Gesundheits- und Krankenpflegehilfe abnimmt. Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden nach Absatz 2 von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit bestellt. Die Fachprüferinnen und der Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für die einzelnen Themenbereiche nach Absatz 3 von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Absatz 4 regelt, dass die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden kann. Diese Regelung ist erforderlich, damit sich die Behörde, bei der die Fachaufsicht über die Ausbildung liegt, ein Bild von Inhalt und Durchführung der Prüfungen machen kann. Zu 2: Die Absätze 1 bis 3 enthalten nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zulassung des Prüflings zur Prüfung und über die Festsetzung der Prüfungstermine. Nach Absatz 4 sind die besonderen Belange behinderter Prüflinge im Hinblick auf ihre Chancengleichheit bei der Durchführung der Prüflinge zu berücksichtigen. Der Art und Weise der Prüfungserleichterung für behinderte Prüflinge ist jeweils im Einzelfall zu treffen. Zu 3: Nach Absatz 1 besteht die staatliche Prüfung für die Ausbildung in der generalistisch ausgerichteten Gesundheits- und Krankenpflegehilfe aus einem schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil. Die Prüfung wird nach Absatz 2 grundsätzlich bei der Schule abgelegt, an der die Ausbildung abgeschlossen wird. Aus wichtigem Grund können hier Ausnahmen zugelassen werden.

Zu 4: In dieser Bestimmung werden die Prüfungsnoten beschrieben, die der Notengebung des normalen Schulwesens entsprechen. Zu 5: Diese Vorschrift regelt, dass für die Prüfungsfächer Vornoten vergeben werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Leistungen der Prüflinge während der zweijährigen Ausbildung Eingang in die Prüfungsnote finden. Nach Absatz 3 sind sie mit einem Anteil von jeweils 25 % bei der Bildung den Noten des schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsteils zu berücksichtigen. Nach Absatz 4 sind die Vornoten den Schülerinnen und Schülern im Vorhinein, mindestens 3 Werktage vor Beginn des ersten Prüfungsteils bekannt zu geben. Zu 6: Absatz 1 benennt die Fächer, in denen der schriftliche Teil der Prüfung abzuleisten ist. Er regelt im Weiteren das Nähere der Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils. Das Ziel der schriftlichen Prüfung wird in Absatz 2 genannt. Dazu stellt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit nach Absatz 3 sicher, dass die Prüfungsarbeiten in ihrer Gesamtheit eine ausreichende Variationsbreite umfassen in Bezug auf die Altersgruppe der in Fallsituationen betroffenen Personen und hinsichtlich der in den Fragestellung angesprochenen Wissensgebiete. Absatz 4 regelt die Benotung der schriftlichen Prüfungsaufgaben in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes. Zu 7: Absatz 1 regelt die Art und Weise sowie die Dauer des praktischen Teils der Prüfung. Die Prüfung erfolgt durch eigenständige Tätigkeit des Prüflings bei einer Gruppe von drei Pflegebedürftigen. Deren Auswahl erfolgt nach Absatz 2 durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer im Einvernehmen mit den betroffenen Personen. Absatz 3 enthält eine Regelung über die Festlegung der Noten für den praktischen Teil der Prüfung. Diese Regelung entspricht der Regelung über die Benotung der praktischen Prüfung im Krankenpflegegesetz. Zu 8: Absatz 1 benennt die Prüfungsfächer, auf die sich der mündliche Teil der Prüfung erstreckt. Die Prüflinge werden nach Absatz 2 einzeln oder in Gruppen bis zu vier Prüflingen geprüft. Im Übrigen wird die Dauer der auf jeden Prüfling entfallenden Prüfungszeit bestimmt. Absatz 3 regelt in Anlehnung an die entsprechende Regelung des Krankenpflegegesetzes die Benotung der Prüfungsleistungen im mündlichen Teil der Prüfung. Nach Absatz 4 kann die oder der Vorsitzender des Prüfungsausschusses die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten. Diese müssen ein berechtigtes Interesse geltend machen und der Prüfling muss zustimmen.

Zu 9: Diese Vorschrift regelt das Bestehen und Wiederholen der Prüfung. Die Endnoten werden durch den Prüfungsausschuss beschlossen. Sie ergeben sich aus der Vornote und den Einzelnoten der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung. Die Prüfung ist nach Absatz 2 bestanden, wenn jeder der drei Prüfungsteile (schriftlich, praktisch und mündlich) bestanden ist. Über das Bestehen wird nach Absatz 3 ein Zeugnis erteilt. Nach Absatz 4 kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die praktische Prüfung und jedes Fach der mündlichen Prüfung einmal wiederholt werden. Absatz 5 regelt die Vorraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen zu werden. Zu 10: Absatz 1 enthält die Vorraussetzungen, unter denen ein Prüfling nach Zulassung zur Prüfung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurücktreten kann. Versäumt er es, den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung nach Absatz 2 als nicht bestanden. Zu den 11 und 12: Die 11 und 12 regeln den Umgang mit der Versäumung eines Prüfungstermins sowie mit Ordnungsverstößen und Täuschungsversuchen. Zu 13: In 13 wird die Notwendigkeit einer Prüfungsniederschrift festgelegt. Zu 14: Diese Bestimmung regelt die Einsicht in die Prüfungsunterlagen durch den Prüfling sowie die Aufbewahrungsfrist für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sowie Prüfungsniederschriften. Zu 15: In 20 des Bremischen Gesetzes über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe sind die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Zusatzprüfung und den Umfang der Zusatzprüfung geregelt. In 15 ff. dieser Verordnung erfährt dies nun eine Konkretisierung. Die im Absatz 1 vorgesehene Festlegung der Prüfungstermine durch die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit ist erforderlich, da es sich um eine zentrale Prüfung handelt, die mit einheitlichen Aufgaben für alle beruflichen Bildungsgänge durchgeführt wird. Im Absatz 2 wird die Dauer der schriftlichen Prüfung geregelt. Im Absatz 3 wird die Beurteilung und die Benotung der Prüfungsarbeiten geregelt.

Zu 16: Der 16 enthält die Bestimmungen für die Erstellung der Aufgaben für die zentrale Prüfung. Mit der Erstellung eines Beruflichen Fensters durch die Vertreter des Bildungsganges wird ein inhaltlicher Bezug der zentralen Prüfung zu dem Bildungsgang gewährleistet. Zu 17: Die Zusatzprüfung wird von einem Teilprüfungsausschuss abgenommen, dem neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Fachlehrerinnen und Fachlehrer angehören. Für die mündlichen Prüfungen wird eine weitere Fachlehrerin oder ein weiterer Fachlehrer hinzugezogen. Zu 18: Diese Vorschrift regelt den Beschluss und die Bekanntgabe der Vornoten für die Zusatzprüfung. Zu 19: Für die zweite Prüfungskonferenz werden der Termin und die notwendigen Beschlüsse geregelt. Im Absatz 2 wird festgelegt, dass auf eine mündliche Prüfung verzichtet werden kann, wenn sie zur Ermittlung der Endnoten nicht mehr erforderlich ist, dass Prüflinge von der weiteren Prüfung auszuschließen sind, wenn sie die Prüfung nicht mehr bestehen können und dass beschlossen werden muss, welche mündlichen Prüfungen angesetzt werden. Im Absatz 3 wird festgelegt, dass für den Fall, dass ein Prüfling in zwei Fächern mündlich geprüft werden soll, beschlossen werden muss, auf welches Fach verzichtet wird, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl eines Faches Gebrauch macht und dieses Fach nicht bereits zu den vom Teilprüfungsausschuss festgelegten Fächern gehört. Im Absatz 4 wird die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung, der festgesetzten mündlichen Prüfungen und der von der weiteren Prüfung ausgeschlossenen Prüflinge geregelt. Zu 20: Diese Bestimmung enthält die näheren Regelungen zur mündlichen Prüfung. Im Absatz 1 wird die Anzahl der mündlichen Prüfungen auf zwei begrenzt. Im Absatz 2 wird geregelt, welche Person die Prüfung abnimmt und wer außerdem das Recht hat, Fragen zu stellen. Im Absatz 3 wird festgelegt, dass jeder Prüfling das Recht hat sich in einem Fach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen und dass die von ihm getroffene Wahl verbindlich ist. Im Absatz 5 wird festgelegt, dass der Prüfling sich anhand einer schriftlichen Aufgabe 20 Minuten auf die mündliche Prüfungen vorbereiten kann. Absatz 7 regelt den Ablauf der mündlichen Prüfung. Die Dauer der mündlichen Prüfung wird im Absatz 8 festgelegt. Nach Absatz 9 legt der Prüfungsausschuss die Noten der einzelnen Prüfungsfächer fest. Absatz 10 bestimmt die Art der Bekanntgabe der Note der mündlichen Zusatzprüfung. Auf Verlangen ist die Bewertung zu begründen. Zu 21: Für die Zusatzprüfung gilt die Notenskala der Zeugnisordnung. Mit dieser Festlegung wird sichergestellt, dass bei allen Teilnehmern an der zentralen Prüfung die gleiche Notenskala verwendet wird.

Zu 22: Diese Bestimmung enthält nähere Regelungen zum Bestehen der Zusatzprüfung. Im Absatz 2 wird festgelegt, dass die Zusatzprüfung nicht bestanden ist, wenn die Endnote in einem Fach ungenügend lautet oder die Endnote in mehr als einem Fach mangelhaft lautet oder die Endnote in einem Fach mangelhaft lautet und nicht ausgeglichen werden kann. Im Absatz 3 wird festgelegt, dass der Erwerb des Mittleren Schulabschlusses auf dem Abschlusszeugnis vermerkt wird. Zu 23: Eine Wiederholung der Zusatzprüfung ist im Rahmen der nächstfolgenden Zusatzprüfung möglich. Diese Regelung ist erforderlich, weil die Zusatzprüfung als zentrale Prüfung durchgeführt wird. Zu 24: Täuschungen und Behinderungen führen in leichteren Fällen zur Bewertung der Teilleistung mit der Note ungenügend und in schweren Fällen zum Nichtbestehen der gesamten Prüfung. Zu 25: Diese Bestimmung regelt die Wiederholung von versäumten Prüfungsterminen. Zu 26 : Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.