Füllen Sie diesen Antrag bitte in Druckbuchstaben aus und beachten Sie bitte die umseitigen Hinweise zum Ausfüllen des Antrages.



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Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Empfänger/innen von Arbeitslosengeld II nach 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Empfänger/innen von Sozialhilfe nach 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) - Empfänger/innen von Wohngeld und Kinderzuschlag Füllen Sie diesen Antrag bitte in Druckbuchstaben aus und beachten Sie bitte die umseitigen Hinweise zum Ausfüllen des Antrages. Stadt Bad Bramstedt Der Bürgermeister Bürgeramt Soziales Bleeck 17-19 24576 Bad Bramstedt Eingangsstempel Name, Vorname und Anschrift (der Antragstellerin/des Antragstellers) Bankverbindung Konto-Nr.: Bankleitzahl: A. Für das Kind bzw. die/den Jugendlichen (Name) (Vorname) (Geburtsdatum) werden folgende Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II, 34 SGB XII bzw. 6b BKGG beantragt: für eintägige Ausflüge der Schule/Kindertageseinrichtung (Bitte legen Sie eine Bestätigung der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung über Art, Dauer und Kosten des Ausfluges vor) für mehrtägige Klassenfahrten (Bitte legen Sie eine Bestätigung der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung über Art, Dauer und Kosten der Klassenfahrt vor.) für eine ergänzende angemessene Lernförderung (Bitte machen Sie ergänzende Angaben unter C. und reichen die von der Schule ausgefüllte Anlage Lernförderbedarf ein.) für gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule/Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege (Bitte machen Sie ergänzende Angaben unter B. und D.) zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Aktivitäten in Vereinen, Musikunterricht, Freizeiten, o.ä.) (Soweit bereits bekannt machen Sie bitte ergänzende Angaben unter E.) Schülerbeförderung (Bitte machen Sie ergänzende Angaben unter F. und legen einen Nachweis über den von Ihnen zu erbringenden Eigenanteil vor.) persönlichen Schulbedarf Antrag hierfür nur bei Wohngeld und Kinderzuschlag erforderlich, da bei Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe die Bewilligung von amtswegen erfolgt. (Bitte machen Sie ergänzende Angaben und B.) B. Die unter A. genannte Person besucht eine allgemein- oder berufsbildende Schule eine Kindertageseinrichtung eine Kindertagespflegestelle (Name der Schule/Einrichtung/Tagespflegestelle) (Anschrift der Schule/Einrichtung/Tagespflegestelle) C. Ergänzende Angaben zur Lernförderung Es werden Leistungen nach 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) durch das zuständige Jugendamt erbracht. ja nein D. Ergänzende Angaben zum Mittagessen in der Schule / Hort / Kindertageseinrichtung / Kindertagespflege Bitte reichen Sie einen Nachweis über die monatlichen Kosten ein. Die unter A. genannte Person nimmt regelmäßig an dem in der Schule angebotenen gemeinschaftlichen Mittagessen teil und zwar im Monat durchschnittlich an Tagen. Die unter A. genannte Person besucht im Zeitraum von bis eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle und nimmt im Monat durchschnittlich an Tagen am gemeinschaftlichen Mittagessen teil.

E. Ergänzende Angaben zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben Die o. g. Person nimmt im Zeitraum vom bis an folgender Aktivität teil: (Aktivität/Vereinsmitgliedschaft) (Name und Anschrift des Leistungsanbieters/Vereins) Die Kosten hierfür betragen Euro im Monat im Quartal im Halbjahr im Jahr. Bitte fügen Sie einen Nachweis über die Kosten bei. F. Ergänzende Angaben zur Schülerbeförderung Es entstehen zusätzliche Kosten für Fahrten außerhalb des Geltungsbereiches der Schülerfahrkarte. ja nein Ich bestätige die Richtigkeit der vorstehenden Angaben. Ort/Datum Unterschrift Antragstellerin/Antragsteller Ort/Datum Unterschrift des gesetzlichen Vertreters minderjähriger Antragstellerinnen/Antragsteller Hinweis: Die Daten unterliegen dem Sozialgeheimnis. Ihre Angaben werden aufgrund der 60 65 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und der 67 a, b, c Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Leistungen nach dem SGB XII erhoben. Hinweise zum Ausfüllen des Antrags auf Leistungen für Bildung und Teilhabe Leistungen werden frühestens ab Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird. Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Punkt E.) können für Kinder und Jugendliche beantragt werden, die noch nicht volljährig (unter 18 Jahre) sind. Die übrigen Leistungen können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden, wenn eine Kindertageseinrichtung bzw. allgemein- oder berufsbildende Schule besucht wird. Bitte geben Sie an, für welches Kind, welchen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen die Leistungen beantragt werden. Mit dem Antrag können mehrere Leistungen beansprucht werden. Bitte beachten Sie: Für jedes Kind oder Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist ein eigener Antrag zu stellen. Ausflüge der Schule/Kindertageseinrichtung: Zu den Kosten gehören nicht das Taschengeld oder die Ausgaben, die im Vorfeld aufgebracht werden (z. B. Sportschuhe, Badezeug). Ergänzende angemessene Lernförderung: Ohne die Bestätigung der Schule (Lehrerin/Lehrer), welcher Lernförderbedarf zur Erreichung des Klassenziels besteht, kann über den Antrag nicht positiv entschieden werden. Gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule/Hort/Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege: Bitte bestätigen Sie durch Ankreuzen, dass das Kind regelmäßig am Angebot des gemeinschaftlichen Mittagessens teilnimmt. Bitte beachten Sie: pro Tag der Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen ist ein Eigenanteil in Höhe von 1,00 Euro selbst zu erbringen (Kosten der Haushaltsersparnis). Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung/-tagespflegestelle besuchen, reichen Sie bitte ein Schreiben der Einrichtung als Nachweis ein, aus dem die Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen hervorgehen. Geben Sie zusätzlich mit an, an wie vielen Tagen im Monat das Kind durchschnittlich in der Kindertageseinrichtung / bei der Tagespflegestelle die Mahlzeit einnimmt. Die Angaben sind erforderlich, damit der Bedarf berechnet werden kann. Teilhabe am sozialen Leben Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Die Leistung kann nach Wunsch eingesetzt werden für: - Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Fußballverein), - Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht), - Angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Museumsbesuche), - die Teilnahme an Freizeiten (z. B. Pfadfinder, Theaterfreizeit). Als Nachweis kann die Zahlungsaufforderung, der bereits gezahlte Mitgliedsbeitrag oder eine schriftliche Bestätigung des Anbieters/ Vereins über die zu erwartenden Kosten dienen. Die Zahlungen erfolgen in der Regel direkt an den Anbieter.

Informationsblatt zum Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche im Kreis Segeberg Wer kann die Leistungen in Anspruch nehmen? Das Bildungspaket fördert und unterstützt Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sofern sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehen. Desweiteren erhalten Kindergeldberechtigte Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für das Kind einen Kinderzuschlag beziehen oder das Kind bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt wird. Welche Bildungs- und Teilhabeleistungen sind im Bildungspaket enthalten? Mittagessen in Kindertagesstätten, Schule und Hort sowie Kindertagespflege: Nimmt Ihr Kind an dem von der Schule, Kindertageseinrichtung oder tagespflege angebotenen gemeinschaftlichen Mittagessen teil, können Sie hierfür einen Zuschuss erhalten. Für die Eltern verbleibt ein Eigenanteil von 1 Euro pro Mittagessen. Kultur, Sport, Freizeitaktivitäten: Auf Antrag besteht ein monatlicher Anspruch von 10 Euro pro Kind z.b. für die Mitgliedschaft in einem Sportverein, der Musikschule oder in anderen Bereichen von Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit. Auch hier gilt: die Leistung wird grundsätzlich direkt an den Anbieter gezahlt. Lernförderung: Eltern, deren Kinder Lernförderung benötigen, lassen sich von der Lehrerin oder dem Lehrer diesen Bedarf bescheinigen und reichen diese Bescheinigung mit dem Antrag ein. Wenn es vor Ort keine ausreichenden regulären schulischen Angebote gibt, kann auf Antrag der Eltern eine schulnahe Lernförderung bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Lernförderung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um das Lernziel z.b. die Versetzung in die nächste Klasse zu erreichen. Die Leistung wird an den Leistungsanbieter direkt gezahlt. Ausflüge und Klassenfahrten in Schule und Kindertagesstätte: Die Kosten für eintägige Ausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten können auf Antrag übernommen werden. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag eine entsprechende Bescheinigung der Schule oder Kindertagesstätte bei. Es werden die tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt. Für Kindertagesstätten gilt dies entsprechend. Die Leistung wird direkt an die Schule oder Kindertagesstätte gezahlt. Schülerbeförderung: Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Je nach Konstellation kann es entweder einen Zuschuss (wenn z.b. die Monatskarte auch privat genutzt werden kann) geben oder es können die gesamten Kosten übernommen werden, z.b. wenn mit der Monatskarte ausschließlich der Schulbus genutzt wird. Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächstgelegenen Schule erforderlich ist, die Kosten nicht von anderen übernommen werden und es nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Schulbedarf: Die Kosten für den Schulbedarf ist eine Geldleistung, die Leistungsberechtigten nach dem SGB II oder SGB XII ohne Antrag zusammen mit dem Regelbedarf an die Eltern ausgezahlt wird. Die nächste Auszahlung (70 Euro) erfolgt zum 1. Schulhalbjahr im August 2011. Zu Beginn des 2. Schulhalbjahres im Februar 2012 werden nochmals 30 Euro ausgezahlt. Danach erfolgt die Auszahlung fortlaufend jeweils zum 01. August und 01. Februar eines jeden Jahres. Kindergeldberechtigte, die den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, müssen zum Schuljahresbeginn einen Antrag stellen, um den Schulbedarf für Ihr Kind zu erhalten. Wer nimmt Anträge entgegen? Für Arbeitslosengeld II-Bezieher sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jobcenter Ihre Ansprechpartner für die Beratung, Antragsausgabe und Bewilligung. Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten, wenden sich bitte an Ihr zuständiges Sozialamt vor Ort. Vordrucke zur Antragstellung erhalten Sie bei Bedarf in Ihrem Jobcenter oder in Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. Eine rückwirkende Erstattung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2011 ist möglich, wenn Eltern bei den oben genannten Stellen bis 30. Juni 2011 Anträge einreichen. Für eine Erstattung fügen Sie bitte entsprechende Nachweise über die bereits entstandenen Kosten bei. Mit freundlichen Grüßen Ihr Kreis Segeberg

Bestätigung der Schule über vorübergehenden Lernförderbedarf (auszufüllen durch die/den Antragsteller/-in) Für: geboren am (Name, Vorname des Kindes) Anschrift: (Straße und Wohnort) Ich bin damit einverstanden, dass die Schule die nachfolgenden Daten and as für mich zuständige Jobcenter oder die zuständige Kommunalverwaltung übermittelt. Die Übermittlung der Daten ist erforderlich, um gemäß 28 SGB II Abs. 5, 6 b BKKG oder 34 SGB XII die Zweckmäßigkeit der ergänzenden Lernförderung zu prüfen. Die Einwilligung in die Datenübermittlung erfolgt freiwillig. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Sofern die Einwilligung nicht erteilt wird, ist eine Datenübermittlung nicht gestattet. Ich werde die Bestätigung des Fach- bzw. Klassenlehrkraft selbst beibringen. Die nachfolgenden Daten werden damit nicht durch die Schule an das für mich zuständige Jobcenter bzw. die Kommunalverwaltung übermittelt. Datum Unterschrift Antragstellerin/ Antragsteller Datum Unterschrift des gesetzlichen Vertreters minderjähriger Antragstellerinnen/Antragsteller (auszufüllen durch die/den Fach- bzw. Klassenlehrer/-in) Für die o.g. Schülerin/den o.g. Schüler besteht vorübergehend Lernförderbedarf (Nachhilfe) für das Unterrichtsfach für die Dauer von voraussichtlich Monaten und im Umfang von 1 Stunde, bis zu 2 Stunden, bis zu 3 Stunden (á 45 Minuten) wöchentlich. Unterrichtsfach für die Dauer von voraussichtlich Monaten und im Umfang von 1 Stunde, bis zu 2 Stunden, bis zu 3 Stunden (á 45 Minuten) wöchentlich. Es wird bestätigt, dass ergänzende angemessene Lernförderung geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Zu diesen Lernzielen gehört nicht das Erreichen eines höherwertigen Schulabschlusses oder die Verbesserung des Notendurchschnitts. Ist das Erreichen der wesentlichen Lernziele (im Regelfall die Versetzung) gefährdet? ja nein Besteht im Falle der Erteilung von Nachhilfe eine positive Prognose, die Lernziele zu erreichen? ja nein Ist die Leistungsschwäche auf unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhalten zurückzuführen? ja nein Besteht ein geeignetes kostenfreies schulisches Angebot (z.b. im Rahmen der Ganztagsschule)? Wenn ja, welches ja nein Besteht ein geeignetes kostenpflichtiges schulisches oder schulnahes Angebot (z.b. im Rahmen der Ganztagsschule)? Wenn ja, welches ja nein (Bitte zutreffende Sachverhalte ankreuzen.) Zusätzliche Anmerkungen bei Bedarf: (Ort und Datum) (Stempel der Schule) (Unterschrift der/des Lehrerin/-s)