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Transkript:

V e r g ü t u n g s o r d n u n g für Leistungen der Bundesanstalt für Gewässerkunde für Dritte (VL-BfG-Dritte) gültig ab 01. März 2004 1

BUNDESANSTALT FÜR GEWÄSSERKUNDE Anschrift: Am Mainzer Tor 1 56068 Koblenz Postfach 20 02 53 56002 Koblenz Telefon: 0261/1306-0 Telefax: 0261/1306-5302 e-mail: Internet: posteingang@bafg.de http://www.bafg.de Zahlungen an: Bundeskasse Trier Konto-Nr. 585 010 03 Deutsche Bundesbank, Filiale Trier BLZ 585 000 00 Abkürzungen BfG VL-BfG-Dritte WSV BHO HGrG Bundesanstalt für Gewässerkunde Vergütungsordnung für Leistungen der Bundesanstalt für Gewässerkunde für Dritte Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Bundeshaushaltsordnung Haushaltsgrundsätzegesetz 2

Inhalt 1. Allgemeines 4 Seite 2. Übernahme von Leistungen 5 3. Vergütungen 5 4. Stundensätze 6 5. Aufwendungen für Dienstkraftwagen 6 6. Abrechnungs- u. Zahlungsbedingungen 7 7. Veröffentlichungen, Vervielfältigungen, Weitergabe 7 8. Haftung 8 9. Erfüllungsort und Gerichtsstand 8 10. Sonstiges 8 3

1. Allgemeines 1.1 Zweck der Vergütungsordnung (VL-BfG-Dritte) 1.1.1 Die VL-BfG-Dritte regelt die Berechnung und Erstattung der bei Leistungen der BfG für Dritte entstandenen Kosten, soweit nicht Sondervorschriften oder Verwaltungsvereinbarungen bestehen. 1.1.2 Bei Leistungen für Dienststellen der unmittelbaren Bundesverwaltung kommt 61 BHO zur Anwendung. Für Leistungen an Bundeswasserstraßen, die vom Bund und von Dritten (z.b. Bundesländern, Gemeinden, Gesellschaften) auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen gemeinsam finanziert werden, gelten besondere Bestimmungen. 1.2 Leistung Leistung ist der Ausdruck für Menge und Wert der von der BfG ausgeführten Tätigkeit (z.b. Messungen, Versuche, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, theoretische Untersuchungen, Berechnungen, gutachterliche Äußerungen u. dgl.). 1.3 Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind: - Private Auftraggeber - Bundesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger ( 26 BHO) - Dienststellen des Bundes, wenn sie im Rahmen der Auftragsverwaltung für ein Bundesland tätig werden - Dienststellen des Bundes, wenn sie für Unternehmen im Sinne 53 HGrG in Verbindung mit 65 BHO tätig werden - Bundesländer - Gemeinden und Gemeindeverbände. 4

2. Übernahme von Leistungen 2.1 Die BfG übernimmt nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit gegen Vergütung Aufträge für Versuche, Untersuchungen, Messungen usw. 2.2 Art und Umfang der Leistung werden vor ihrem Beginn mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart. Die voraussichtlichen Kosten werden dabei nach Erfahrungswerten geschätzt. 2.3 Soweit Art und Umfang der auszuführenden Leistungen nicht eindeutig vereinbart werden können, wird das Ausmaß den fachlichen Erfordernissen entsprechend von der BfG festgelegt. Ergibt sich während der Bearbeitung eines Auftrages die Notwendigkeit, den vorgesehenen Leistungsumfang wesentlich (um mehr als 10 v. H.) zu erweitern oder ist mit einer Kostenüberschreitung um mehr als 10 v. H. zu rechnen, so ist hierüber eine ergänzende Vereinbarung zu treffen. 3. Vergütungen Die angebotenen Leistungen basieren auf Selbstkosten. Für Leistungen, die nicht nach festen Vergütungssätzen abgerechnet werden können berechnet die BfG folgende Kosten: 3.1 die dem Zeitaufwand entsprechenden Stundensätze (einschließlich Gemeinkosten) des mit der Auftragserledigung unmittelbar befassten Personals 3.2 die Aufwendungen für Versuchs-, Betriebs- und Baustoffe, Geräte, Modellversuchseinrichtungen, Ersatzteile, Unternehmerleistungen, Vervielfältigungskosten, Reisekosten für das eingesetzte Personal gemäß dem Bundesreisekostengesetz, Einsatz von Dienstkraft- bzw. Mietwagen und sonstige auftragsbedingte Sachaufwendungen. 5

4. Stundensätze je angefallene Stunde (einschließlich Gemeinkosten) 4.1 Beamte der Bes.-Gr. A 13 h und höher Angestellte der Verg.-Gr. IIa BAT und höher 82,00 4.2 Beamte der Bes.-Gr. A 9 g bis A 13 g Angestellte der Verg.-Gr. Vb bis IIa (T) BAT 59,00 4.3 Beamte der Bes.-Gr. A 1 bis A 9 m Angestellte der Verg.-Gr. X bis Vc BAT sowie Lohnempfänger nach MTB 43,00 5. Aufwendungen für Dienstkraftwagen Die Aufwendungen betragen 5.1 für PKW und Kleinbusse bis zu 9 Personen je gefahrenen km ohne Fahrer - bis 2000 cm³ 0,35 - ab 2001 bis 2500 cm³ 0,40 - ab 2501 cm³ 0,55 5.2 für LKW, Messbusse und Sonderfahrzeuge ohne Fahrer je Tag 52,00 zusätzlich je gefahrenen km 0,95 6

6. Abrechnungs- und Zahlungsbedingungen 6.1 Für Untersuchungen größeren Umfangs und längerer Laufzeit ist der BfG grundsätzlich eine Vorauszahlung zu leisten. Sie beträgt im Regelfall 30 % der voraussichtlichen Kosten. Bei solchen Untersuchungen kann die BfG ferner in angemessenen Zeitabständen Abschlagszahlungen fordern. 6.2 Nach Abschluß der Arbeiten erhält der Auftraggeber mit dem Ergebnis eine Schlussrechnung. 6.3 Die von der BfG angeforderten Voraus- und Abschlagszahlungen sind innerhalb von 14 Tagen, die Schlußzahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum an die angegebene Bundeskasse zu leisten. 6.4 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist die BfG berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen nach BGB und den Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugschadens zu berechnen. 6.5 Bankgebühren und sonstige Gebühren im Zahlungsverkehr gehen zu Lasten des Auftraggebers. 7. Veröffentlichungen, Vervielfältigungen, Weitergabe Die BfG ist nach Information des Auftraggebers berechtigt, die fachtechnischen Ergebnisse des Auftrages für eigene Zwecke zu verwerten. Für sonstige Veröffentlichungen durch einen der beiden Vertragspartner ist die Zustimmung des anderen erforderlich. Vervielfältigungen von Ergebnissen (Untersuchungsberichte, Prüfvermerke, Prüfungsbefunde, Gutachten etc.) zu Werbezwecken und anderen Verwendungen, auch durch Dritte, bedürfen der Genehmigung durch die BfG. Die Weitergabe der Urschrift und der genehmigten Vervielfältigung soll in geschlossener Form, nicht auszugsweise, erfolgen. Der BfG sind alle Stellen, an die die Urschrift oder ihre Vervielfältigungen abgegeben werden, auf Verlangen zu benennen. 7

8. Haftung Die Haftung der BfG wird beschränkt auf Fälle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung einer Pflicht, bei deren Nichteinhaltung der Vertragszweck gefährdet wäre. 9. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für die Leistungen der BfG ist Koblenz. Erfüllungsort für die Zahlungen des Auftraggebers ist das angegebene Konto bei der Deutschen Bundesbank, Filiale Trier. Gerichtsstand ist Mainz. 10. Sonstiges Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 8

Anhang Abrechnung von WSV-Maßnahmen mit Finanzierungspartner zur VL-BfG-Dritte Für WSV-Maßnahmen mit Finanzierungspartnern gelten folgende Regelungen: Als Grundlage für die Abrechnung der WSV-Dienststellen mit Finanzierungspartnern sind von der BfG den auftraggebenden WSV-Dienststellen in der Regel halbjährlich, bei Aufträgen über 100 T vierteljährlich, "Leistungsnachweise" zu übersenden. Gemeinkostenanteile für Gebäude, Laboreinrichtungen, Fahrzeuge und Geräte, die für die originären Aufgaben der BfG vorgehalten werden, werden bei der Ermittlung der Stundensätze nicht berücksichtigt. Für Investitionsmaßnahmen mit Finanzierungsbeteiligten gelten folgende Stundensätze: 4. Stundensätze je angefallene Stunde 4.1.1 Beamte der Bes.-Gr. A 13 h und höher Angestellte der Verg.-Gr. IIa BAT und höher 69,00 4.2.1 Beamte der Bes.-Gr. A 9 g bis A 13 g Angestellte der Verg.-Gr. Vb bis IIa (T) BAT 50,00 4.3.1 Beamte der Bes.-Gr. A 1 bis A 9 m Angestellte der Verg.-Gr. X bis Vc BAT sowie Lohnempfänger nach MTB 36,00 9