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Transkript:

Anlage 1 Strukturqualität koordinierender Arzt zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 01.07.2015 1.1 Strukturqualität diabetologisch verantwortlicher Arzt Diese Strukturqualität definiert in Sachsen-Anhalt einen diabetologisch verantwortlichen Arzt. Der Nachweis wird gegenüber der KVSA erbracht und mit Unterstützung und Beratung durch die Diabetes-Kommission durch die KVSA überprüft. Voraussetzung (1) persönliche Qualifikation Arztes des Facharzt für Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Praktischer Arzt oder Arzt ohne Facharztbezeichnung: Anerkennung als Diabetologe DDG oder das Alternativ- Curriculum der DDG oder Nachweis der Zusatzweiterbildung Diabetologie der Ärztekammer oder Qualifikationen nach dem Bildungsprogramm Subspezialisierungsordnung Diabetologie der ehemaligen DDR vom 13.06.1983 oder Nachweis einer fünfjährigen Vollzeittätigkeit 1 in einer ambulanten oder stationären Einrichtung zur Diabetesbehandlung und Regelmäßige Betreuung von mindestens 30 Typ-1 und 200 Typ-2 Diabetespatienten im Quartal (Die KVSA kann nach Rücksprache mit Empfehlung durch die Diabetes- Kommission in begründeten Fällen Ausnahmen hiervon zulassen) und Persönliche Genehmigung des Arztes, Berechtigung zur Schulung für Typ-2-Diabetiker: - Schulungsprogramm für Typ-2-Diabetiker, die nicht Insulin spritzen und - MEDIAS 2 (Mehr Diabetes Selbst-Management für Typ 2) und - Schulungsprogramm für Typ-2-Diabetiker, die Insulin spritzen und - Schulungsprogramm für Typ-2-Diabetiker, die Normalinsulin spritzen und - Strukturiertes Hypertonie-Behandlungs- und Schulungsprogramm (HBSP) oder - Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hypertonie Das Schulungsprogramm für Typ-2-Diabetiker, die Normalinsulin spritzen, setzt voraus, dass das Schulungsteam bereits den Nachweis der Schulungsberechtigung für das Schulungsprogramm für Typ-2-Diabetiker, die nicht Insulin spritzen und das Schulungsprogramm für Typ-2-Diabetiker, die Insulin spritzen, geführt hat. Das Schulungsprogramm für Typ-2-1 Im begründeten Einzelfall kann die KVSA nach Anhörung der Diabetes-Kommission eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Voraussetzung Diabetiker, die Insulin spritzen, setzt voraus, dass das Schulungsteam bereits den Nachweis der Schulungsberechtigung für Typ-2-Diabetiker, die nicht Insulin spritzen, geführt hat und diese Schulung bereits in mindestens sechs Schulungszyklen durchgeführt hat. (2) Praxispersonal und dessen Qualifikation Mindestens ein/e Diabetesberater/in DDG oder Mindestens ein/e Diabetesberater/in mit einer DDG vergleichbaren Ausbildung, gekennzeichnet durch: - die Weiterbildung dauert mindestens 1 Jahr und ist in zusammenhängenden Abschnitten konzipiert. - die Weiterbildung besteht aus mindestens 480 Stunden theoretischem Unterricht und 1000 Stunden praktischer Weiterbildung, von denen 250 Stunden als praktische Anleitung bzw. Unterricht nachzuweisen sind. 2 oder mindestens ein/e Diabetesassistent/in DDG mit einer der Diabetesberater/in DDG vergleichbaren Qualifikation, insbesondere: 3 - Erfahrungen in der Insulinanpassung bei Typ 1- Diabetikern - Nachweis der Schulungsbefähigung von Typ 1- Diabetikern Schulungsteam der Praxis muss Berechtigung zur Schulung von Typ-2-Diabetikern nachweisen 2 Seit 01.07.2009, Fachkräfte, die bis zu diesem Tag Leistungen i. R. von strukturierten Behandlungsprogrammen erbracht haben und für Fachkräfte, die an diesem Tag die Qualifikationsanforderungen entsprechend der 9. RSA-ÄndV erfüllt haben, gelten die am Tag des In- Kraft-Tretens der 9. RSA-ÄndV maßgeblichen Qualitätsanforderungen. 3 Im Sinne einer Übergangsregelung und des Bestandsschutzes gilt für Diabetesassistenten/innen DDG: Für nichtärztliche Fachkräfte, die bereits bis zum 01.07.2009 diabetologische Leistungen im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme erbracht haben, wird keine über die bis dahin gültigen Vorgaben hinausgehende zusätzliche Weiterbildung verlangt. Dies gilt ebenso für solche Fachkräfte, die bis zum 01.07.2009 gültigen Qualifikationsanforderungen zwar erfüllt, jedoch noch keine Leistungen im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme erbracht haben. Fachkräfte, die am 01.07.2009 mit einer Ausbildung entsprechend den am 01.03.2004 geltenden Vorgaben bereits begonnen haben, sind nach Erfüllung des entsprechenden Ausbildungsumfangs berechtigt, Leistungen im Rahmen von DMP zu erbringen. Sie müssen jedoch seit dem 01.07.2010 eine ergänzende Ausbildung gemäß den neuen Qualitätsanforderungen nach 20. RSA-ÄndV begonnen und diese spätestens am 30.06.2012 abgeschlossen haben.

(3) apparative Ausstattung Blutdruckmessung nach nationalen Qualitätsstandards Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung im venösen Plasma mit verfügbarer Labormethode zur nasschemischen Blutglukosebestimmung 4 und HbA1c- Messung 5 oder ggf. Vorhaltung durch beauftragtes Fremdlabor EKG Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie Stimmgabel, Reflexhammer, Monofilament Verbandmaterial, Möglichkeit zur sterilen Wundversorgung (4) räumliche Ausstattung Schulungsraum (5) Qualitätssicherungsmechanismen Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung, bzw. Information durch das Arzt-Manual zu Beginn der Teilnahme und Bestätigung der Kenntnisnahme Teilnahme an jährlich mindestens einer diabetesspezifischen Fortbildungsmaßnahme z. B. Teilnahme an diabetes-spezifischen Qualitätszirkeln Regelmäßige Personalkonferenzen mit dem Schulungsteam Zusätzlich erforderliche persönliche Qualifikation des diabetologisch verantwortlichen Arztes zur Teilnahme am strukturierten Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1: Berechtigung zur Durchführung einer Typ-1-Diabetes-Schulung nach Anlage 12,6 Durchführung einer Typ-1-Diabetes-Schulung nach Anlage 12 innerhalb von 4 Wochen Nachweis von jährlich mindestens 5 geschulten Patienten je Kalenderjahr 24-Stunden-Erreichbarkeit des ärztlichen Personals bei Ersteinstellung 4 gemäß Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen 5 kann auch als Auftragsleistung vergeben werden 6 Solange keine Abrechnungsgenehmigung für Schulungen nach der Anlage 12 durch die KVSA erteilt wurde, sind Patienten mit entsprechendem Schulungsbedarf an schulungsberechtigte Ärzte zu überweisen.

Mögliche zusätzliche fachliche Voraussetzungen des diabetologisch verantwortlichen Arztes: zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie und Dauerbehandlung von Patienten mit Insulinpumpentherapie: zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie sowie zur Mitbehandlung von Komplikationen bei Patienten mit Insulinpumpe mindestens 9 Patienten mit Insulinpumpe pro Jahr, sowie der entsprechende Nachweis gegenüber der KVSA zur Dauerbehandlung ist der Nachweis der Qualifikation als diabetologisch verantwortlicher Arzt ausreichend und/oder zur Behandlung von Patientinnen bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft: Behandlung und Betreuung von mindestens 5 Patientinnen in zwei Jahren mit Diabetes mellitus Typ 1 in der Schwangerschaft, sowie der entsprechende Nachweis gegenüber der KVSA Zusammenarbeit mit einem geburtshilflichen Zentrum mit angeschlossener Neonatologie

1.2 Strukturqualität diabetologisch besonders qualifizierter Arzt Voraussetzung (1) persönliche Qualifikation des Arztes Facharzt für Innere Medizin, der fachärztlich tätig ist mit mindestens 80 behandelte Diabetiker pro Quartal; davon 10 Typ 1-Diabetiker (2) apparative Ausstattung Blutdruckmessung nach nationalen Qualitätsstandards Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung im venösen Plasma mit verfügbarer Labormethode zur nasschemischen Blutglukosebestimmung 7 und HbA1c- Messung 8 oder ggf. Vorhaltung durch beauftragtes Fremdlabor EKG Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie Stimmgabel, Reflexhammer, Monofilament Verbandmaterial, Möglichkeit zur sterilen Wundversorgung (3) Organisatorische Voraussetzungen (4) Qualitätssicherungsmechanismen Enge Kooperation mit einem diabetologisch verantwortlichen Arzt Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung, bzw. Information durch das Arzt-Manual zu Beginn der Teilnahme und Bestätigung der Kenntnisnahme Teilnahme an jährlich mindestens einer diabetesspezifischen Fortbildungsmaßnahme z.b. Teilnahme an diabetes-spezifischen Qualitätszirkeln Erfolgt die Koordination durch einen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt ist eine Überweisung bei folgenden Indikationen zum jeweils qualifizierten Arzt zu veranlassen: 1. bei Fußläsionen Wagner-Stadium 2 5 und/oder Armstrong-Klasse B, C oder D in eine für die Behandlung des diabetischen Fußes qualifizierte Einrichtung, 2. zur augenärztlichen Untersuchung insbesondere der Untersuchung der Netzhaut (vgl. Anlage 7 Ziffer 1.5.1.3), 3. bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft in eine in der Behandlung von Schwangeren mit Diabetes mellitus Typ 1 erfahrene qualifizierte Einrichtung (vgl. Anlage 7 Ziffer 1.6), 4. zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie in eine mit dieser Therapie erfahrene diabetologisch qualifizierte Einrichtung, 1. bei bekannter Hypertonie und bei Nichterreichen des Ziel-Blutdruck-Bereiches unterhalb systolisch 140 mmhg und diastolisch 90 mmhg innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten zum entsprechend qualifizierten Facharzt/Einrichtung (z. B. Nephrologie). Bei Vorliegen folgender Indikationen soll eine Überweisung zur Mitbehandlung erwogen werden: 1. bei signifikanter Kreatinin-Erhöhung beziehungsweise bei Einschränkung der egfr zum Nephrologen, 7 gemäß Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen 8 kann auch als Auftragsleistung vergeben werden

2. bei Vorliegen makroangiopathischer, einschließlich kardialer Komplikationen, zum jeweils qualifizierten Facharzt/Einrichtung. 3. bei allen diabetischen Fußläsionen in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung Sofern bei Kindern und Jugendlichen die Koordination (in begründeten Einzelfällen) durch einen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt ohne Anerkennung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin erfolgt, muss bei den folgenden Indikationen eine Überweisung zur diabetologisch qualifizierten Pädiater/Einrichtung veranlasst werden: 1. bei Erstmanifestation, 2. bei Neuauftreten mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropathie, Retinopathie) oder Neuropathie, 3. bei Vorliegen mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropathie, Retinopathie) oder Neuropathie mindestens einmal jährlich,. 4. zur Einleitung einer intensivierten Insulintherapie, 5. bei Nichterreichen des HbA 1c -Zielwertes (in der Regel < 7,5 Prozent bzw, 58 mmol/mol) nach maximal sechs Monaten Behandlungsdauer, 6. bei Abschluss der akut-medizinischen Versorgung infolge einer schweren Stoffwechseldekompensation (z. B. schwere Hypoglykämie, Ketoazidose). Wenn die Koordination im Falle von Kindern und Jugendlichen durch eine diabetologisch besonders qualifizierte Ärztin oder einen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt ohne Anerkennung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin erfolgt, ist bei den folgenden Indikationen eine Überweisung zur diabetologisch qualifizierten Pädiaterin, zum diabetologisch qualifizierten Pädiater oder zur diabetologisch qualifizierten pädiatrischen Einrichtung zu veranlassen: 1. bei Erstmanifestation in eine diabetologisch qualifizierte Einrichtung, 2. bei Neuauftreten mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropathie, Retinopathie) oder Neuropathie an eine diabetologisch qualifizierte Einrichtung, 3. Vorliegen mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropathie, Retinopathie) oder Neuropathie mindestens einmal jährlich an eine diabetologisch qualifizierte Einrichtung, 4. Vorliegen makroangiopathischer, einschließlich kardialer Komplikationen, in eine diabetologisch qualifizierte Einrichtung, 5. zur Einleitung einer intensivierten Insulintherapie in eine diabetologisch qualifizierte Einrichtung, die zur Durchführung von strukturierten Behandlungs- und Schulungsprogrammen qualifiziert ist, 6. bei Nichterreichen eines HbA1c-Wertes unter dem etwa 1,2-fachen der oberen Norm der jeweiligen Labormethode nach maximal sechs Monaten Behandlungsdauer in eine diabetologisch qualifizierte Einrichtung, 7. bei Abschluss der akut-medizinischen Versorgung infolge einer schweren Stoffwechseldekompensation (zum Beispiel schwere Hypoglykämie, Ketoazidose) in eine diabetologisch qualifizierte Einrichtung. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung.

1.3 Strukturqualität Hausarzt Der Nachweis wird gegenüber der KVSA erbracht und mit Unterstützung und Beratung durch die Diabetes-Kommission durch die KVSA überprüft. Voraussetzung (1) Persönliche Qualifikation des Arztes (2) Apparative Ausstattung (3) Organisatorische Voraussetzungen Facharzt für Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Kinderheilkunde (ausschließlich zur Behandlung von Erwachsenen), Praktischer Arzt oder Arzt ohne Facharztbezeichnung Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung im Sinne von 73 Abs. 1 SGB V Blutdruckmessung nach nationalen Qualitätsstandards9 Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung im venösen Plasma mit verfügbarer Labormethode zur nasschemischen Blutglukosebestimmung 10 und HbA1c- Messung 11 oder ggf. Vorhaltung durch beauftragtes Fremdlabor EKG Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie, Stimmgabel, Reflexhammer, Monofilament Verbandmaterial, Möglichkeit zur sterilen Wundversorgung Enge Kooperation mit einem diabetologisch verantwortlichen Arzt (4) Qualitätssicherungsmechanismen Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung, bzw. Information durch das Arzt-Manual zu Beginn der Teilnahme und Bestätigung der Kenntnisnahme Teilnahme an jährlich mindestens einer diabetesspezifischen Fortbildungsmaßnahme z. B. Teilnahme an diabetes-spezifischen Qualitätszirkeln Erfolgt die Koordination durch einen Hausarzt, ist ergänzend zu den unter 1.2 aufgeführten Indikationen eine Überweisung bei folgenden Indikationen zum jeweils qualifizierten Arzt gem. 1.1 zu veranlassen: 1. bei Erstmanifestation, 2. bei Neuauftreten mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropathie, Retinopathie) oder Neuropathie, 3. bei Vorliegen mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropathie, Retinopathie) oder Neuropathie mindestens einmal jährlich, 4. zur Einleitung einer intensivierten Insulintherapie, 5. bei Nichterreichen des HbA 1c -Zielwertes (in der Regel < 7,5 Prozent bzw. 58mmol/mol) nach maximal sechs Monaten Behandlungsdauer, 6. bei Abschluss der akut-medizinischen Versorgung infolge einer schweren Stoffwechseldekompensation (z. B. schwere Hypoglykämie, Ketoazidose) 9 Qualitätsstandards gemäß den Empfehlungen in der Begründung zur 9. RSA-Änderungsverordnung Ziffer 1.5.4.1 10 gemäß Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen 11 kann auch als Auftragsleistung vergeben werden

1.4 Strukturqualität qualifizierter Arzt für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen Der Nachweis wird gegenüber der KVSA erbracht und mit Unterstützung und Beratung durch die Diabetes-Kommission durch die KVSA überprüft. Voraussetzung (1) Persönliche Qualifikation des Arztes Facharzt für Kinderheilkunde mit einer dem Diabetologen DDG vergleichbaren Fort- und/oder Weiterbildung und 5 behandelten Kinder und Jugendlichen mit Diabetes mellitus Typ 1 pro Jahr oder Nachweis über ein 80-Stunden Curriculum nach DDG und 5 behandelten Kinder und Jugendlichen mit Diabetes mellitus Typ 1 pro Jahr (2) Apparative Ausstattung Blutdruckmessung nach nationalen Qualitätsstandards 12 Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung im venösen Plasma mit verfügbarer Labormethode zur nasschemischen Blutglukosebestimmung 13 und HbA1c- Messung, 14 oder ggf. Vorhaltung durch beauftragtes Fremdlabor EKG (3) räumliche Ausstattung Schulungsraum Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie, Stimmgabel, Reflexhammer, Monofilament Verbandmaterial, Möglichkeit zur sterilen Wundversorgung (4) Qualitätssicherungsmechanismen Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung, bzw. Information durch das Arzt-Manual zu Beginn der Teilnahme und Bestätigung der Kenntnisnahme Teilnahme an jährlich mindestens einer diabetesspezifischen Fortbildungsmaßnahme z. B. Teilnahme an diabetes-spezifischen Qualitätszirkeln 12 Qualitätsstandards gemäß den Empfehlungen in der Begründung zur 9. RSA-Änderungsverordnung Ziffer 1.5.4.1 13 gemäß Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen 14 kann auch als Auftragsleistung vergeben werden

1.5 Strukturqualität qualifizierter Arzt zur Behandlung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom oder Hochrisikofuß Voraussetzung (1) persönliche Qualifikation Arztes des Diabetologisch verantwortlicher Arzt nach Ziff. 1.1 mit nachweisbaren Erfahrungen (Anzahl der behandelten Füße: mindestens 10 pro Woche) bei der Behandlung des Diabetischen Fußsyndroms oder in Kooperation mit einem diabetologisch verantwortlichen Arzt: Dermatologe mit entsprechender Qualifikation und Erfahrung (Nachweis 16 h Hospitation in einer erfahrenen Fußambulanz lt. DDG) oder FA für Chirurgie oder ggf. mit Schwerpunkt Gefäßchirurgie mit entsprechender Qualifikation und Erfahrung (Nachweis 16 h Hospitation in einer erfahrenen Fußambulanz lt. DDG) oder (2) Praxispersonal und dessen Qualifikation FA für Orthopädie mit entsprechender Qualifikation und Erfahrung (Nachweis 16 h Hospitation in einer erfahrenen Fußambulanz lt. DDG) Medizinisches Fachpersonal (Praxispersonal) mit Kompetenz (Nachweis einer einwöchigen Hospitation in einer erfahrenen Fußambulanz lt. DDG sowie Teilnahme an einem Workshop und mindestens eine jährliche Fortbildung) in lokaler Wundversorgung (3) apparative Ausstattung Behandlungsstuhl oder -liege mit ausreichender Lichtquelle und Neurologische Basisdiagnostik (Stimmgabel, Reflexhammer, Warm-Kalt- und Spitz-Stumpf- Diskriminierung, Handy-Doppler) und Apparative Ausstattung zur angiologischen Basisdiagnostik in Eigenleistung (bidirektionaler Doppler) oder Nachweis der Zusammenarbeit mit einer angiologisch tätigen Praxis zur angiologischen Basisdiagnostik per Auftragsleistung und Sterile Wundversorgung (Skalpelle, Pinzette, Nagelzange mit Übersetzung, Scheren, Verbandmaterial, scharfer Löffel, sterile und unsterile Handschuhe, Mundschutz, sterile Abdecktücher) und Sterilisation (Dampfsterilisator oder Autoklav) und Fotoapparat

(4) Zusammenarbeit Zusammenarbeit mit entsprechend qualifizierten Fachdisziplinen und berufen (z. B. Gefäßchirurgie, Chirurgie, Orthopädie, Mikrobiologie, Angiologie, Interventionelle Radiologie, Orthopädie-Schumacher, Orthopädietechniker, Podologe) (5) Qualitätssicherungsmechanismen mindestens zwei diabetesspezifische Weiterbildungen pro Kalenderjahr, davon eine zum Diabetischen Fußsyndrom (ganztägige Veranstaltung bzw. Workshop)