Ethik-Kommission des Landes Berlin

Ähnliche Dokumente
Landesamt für Gesundheit und Soziales

Landesamt für Gesundheit und Soziales 1

Landesamt für Gesundheit und Soziales 1

Landesamt für Gesundheit und Soziales Ethik-Kommission des Landes Berlin

Gesetz. zur Errichtung einer Ethik-Kommission des Landes Berlin (Ethik-Kommissionsgesetz Berlin EKG Berlin)* Vom 7.

Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Geschäftsordnung der Ethik-Kommission des Landes Berlin

12.AMG-Novelle Erfahrungen nach Inkrafttreten

Geschäftsordnung der Ethik-Kommission des Landes Berlin

Ethikkommissionen an Universitätskliniken Beispiele aus der Praxis

Klinische Prüfung: Planung, Verantwortlichkeiten und Organisation. Michael Fuchs Leiter der Studienzentrale der German Hodgkin Study Group

Geschäftsordnung. Version vom 26. Oktober 2015

Bewertungsverfahren bei der zuständigen Ethik-Kommission: Unterlagen, Verfahren, Fristen, Verfahren bei Multicenter-Studien

Informationsveranstaltung zum Registrierungsverfahren für öffentlich-rechtliche Ethik- Kommissionen

Vorsitzender der Ethikkommission der Bayerischen Landesärztekammer

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Klinische Prüfung Umsetzung der EU Regulation 536/2014 aus Sicht der Bundesoberbehörde

Anzeige einer klinischen Prüfung gemäß 67 Abs. 1 und 3 AMG und 12 Abs. 1-3 GCP-V bei der zuständigen Landesbehörde

Anzeige einer klinischen Prüfung gemäß 67 Abs. 1 und 3 AMG und 12 Abs. 1-3 GCP-V bei der zuständigen Landesbehörde

Neues AMG als Konsequenz der EU-Verordnung 536/2014 Ist das bisherige AMG bereits Geschichte?

Informationspflichten nach Art. 13 und Art. 14 EU-DSGVO Ethik-Kommission bei der Landesärztekammer Hessen

Satzung sowie Geschäfts- und Verfahrensordnung der Ethikkommission der Fakultät für Medizin der Technischen Universität München

Geplante nationale Durchführungsregelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014. BfArM im Dialog Bonn, 30. Oktober 2015

Aufgrund von Art. 6 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Erlangen-Nürnberg

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854)

Ethik Kommission im Wandel

Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in den Rechtsgebieten Gentechnikrecht, Tierschutzrecht, Lebensmittelrecht

Satzung der Ethik-Kommission der Ärztekammer Hamburg vom Errichtung der Ethik-Kommission

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften KPBV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

der Universität Witten/Herdecke e.v. z. Hd. Herrn RA Prof. Dr. med. P. Gaidzik Alfred-Herrhausen-Straße Witten Antragsformular

Regierungsentwurf 4. AMG-ÄndG Neue nationale Durchführungsregelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Satzung für die Ethikkommission bei der Ärztekammer Niedersachsen. vom 31. Juli 1997,

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2001, 3854 FNA: FNA Verordnung über Medizinprodukte Medizinprodukte-Verordnung

Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung)

Satzung der Ethik-Kommission. der Medizinischen Fakultät der Christian- Albrechts-Universität zu Kiel

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV)

Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung labormedizinischer Untersuchungen

Der Prüfer nach neuem Recht Definition, Aufgaben und Qualifikation

Die korrekte Ethikeinreichung. Michael Fuchs Leiter der Studienzentrale der German Hodgkin Study Group

EKV Berlin Stand 5. März Quelle: Fundstelle: GVBl. 2006, 26 Gliederungs-Nr:

Zusammenarbeit zwischen BOB und Ethik-Kommission, Vorstellung des Pilot-Projektes

Stand Jahresbericht Ethikkommission der Technischen Universität München

Satzung der Ethik-Kommission der Ärztekammer Nordrhein vom 18. November 2017, in Kraft getreten am 13. April 2018

Rili-BÄK 2008 Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien

Nationale Durchführungsregelungen zur Verordnung (EU) Nr. 536/ DGRA Jahreskongress Bonn 23. und 24. Mai 2017

Das bürgerliche Probandenrecht ein vernachlässigtes Thema? unter Berücksichtigung der neuen Verordnung (EU) 536/2014

Kostenordnung. Für die in den nachfolgenden Bestimmungen aufgeführten Leistungen erhebt die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen Gebühren.

Einladung. GCP-Training. Auffrischungskurs. Klinische Prüfungen mit Arzneimitteln: GCP-Auffrischungskurs für Prüfer, Stellvertreter und Prüfgruppe

Einladung. GCP-Training. Auffrischungskurs. Klinische Prüfungen mit Arzneimitteln: GCP-Auffrischungskurs für Prüfer, Stellvertreter und Prüfgruppe

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

UAGGebV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Kostenverordnung - ChemKostV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Gebührenordnung der Ethikkommission an der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig

der Bundesärztekammer und des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen

Gebührenordnung der Landesärztekammer Thüringen

Empfehlung für Ärzte, die in der biomedizinischen Forschungam Menschen tätig sind

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 3503 FNA: FNA

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)

WS 2009/2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht. Mittwoch, 6. Januar Pandemie - Teil IX

Arzneimittelwirkungen,vondenenFrauenhäufigerbetroffensindalsMänner, verhindert werden.

Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei G Sen

Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Arbeitskreis Medizinischer Ethikkommissionen in Deutschland

zu Punkt der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Religionsunterricht Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken. für den katholischen Religionsunterricht.

Gemeinsames Pilotprojekt der Bundesoberbehörden und Ethik-Kommissionen zur gemeinsamen Bewertung von Klinischen Prüfungen

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

Anlage 2. A. Gesetzlicher Auftrag. 18a Abs. 2 und 3 SGB XI n.f.

Erfahrungen mit GCP Inspektionen von MPG Studien

Satzung. der Ethikkommission. an der Technischen Universität Dresden

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT ÜBER DIE GEGENSEITIGE VERTRETUNG

Auswirkungen der 12. AMG-Novelle auf die klinische Forschung in Deutschland, Bilanz nach einem Jahr:

Parenteralia. Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht 17. Januar 2017

Interessenbekundung als Sachverständige oder Sachverständiger. im Ausschuss nach

Verhältnis Strahlenschutzrecht zu MPG und AMG Anzeige oder Genehmigung nach RöV

16. AMG Novelle : Handlungsbedarf für Prüfer und Prüfstellen

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

Leitfaden für teilnehmende Sponsoren

Das Informationssystem des DIMDI Gegenwart und Zukunft Dr. Renate Laby DIMDI, Köln

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)

Abgrenzung von Arzneimitteln zu Lebensmitteln Arbeitsweise des BfArM

Beschluss der Bundesärztekammer. Curriculare Fortbildung

Medizinprodukte-Branche für den Erhalt des Forschungsstandortes Österreich

G E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg

Was sind klinische Prüfungen Eine Einführung. Dr. Thorsten Ruppert Senior Referent Grundsatzfragen Forschung/Entwicklung/Innovation, vfa

Kostenordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt

Amtsblatt der Europäischen Union L 79/7

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 138/2010. vom 10. Dezember zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

Entschädigungsregelung

Grundsatz. (2) Für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger werden in den Fällen des Erlöschens oder Ruhens einer Zulassung Auslagen nicht erhoben.

Neuerungen im Genehmigungsverfahren klinischer Prüfungen - EU Clinical Trials Regulation

Antragsunterlagen - Fortsetzung

Zuleitung nach Maßgabe der Parlamentsinformationsvereinbarung

Transkript:

Ethik-Kommission des Landes Berlin Tätigkeitsbericht für das Jahr 2012 v. 30.04.2013 Das Jahr 2012 stand unter dem Zeichen weiterer Rechtsänderungen mit Bezug auf die Arbeit der Ethik-Kommission des Landes Berlin. Mit Inkrafttreten von Art. III des Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes und anderer Gesetze v. 21.09.2012 (GVBl. S. 290) wurde der Ethik-Kommission des Landes Berlin auch die Aufgabe übertragen, Immunisierungsprogramme sowie die Vorbehandlung von Blutstammzellspendern nach Maßgabe der 8, 9 des Transfusionsgesetzes zu bewerten. Auf Bundesebene trat zudem am 26.10.2012 das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 19.10.2012 (BGBl. I 2192) in Kraft, das insbesondere auch Auswirkungen auf die Prüferdefinition und den Versicherungsschutz bei klinischen Arzneimittelprüfungen hat. Ferner wurde am 17.07.2012 seitens der Europäischen Kommission ein Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (COM (2012) 369 final) veröffentlicht, der weitreichende Auswirkungen auf die künftige Arbeit der Ethik-Kommission haben wird. Im Jahr 2012 fanden 46 Sitzungen statt. Die Zahlen im Einzelnen ( 11 Rechtsverordnung über die Ethik-Kommission des Landes Berlin, Im Folgenden: RVO EK Berlin): Zu 11 Abs. 1 Ziff. 1 RVO EK Berlin: Besetzung der Ethik-Kommission und ihrer Ausschüsse: Die Ethik-Kommission hat insgesamt 53 Mitglieder und ist in sechs für die Bewertung klinischer Arzneimittelprüfungen zuständige Ausschüsse á 8 ständig tagenden Mitgliedern, deren Qualifikation 2 Abs. 2a des Gesetzes zur Errichtung einer Ethik-Kommission des Landes Berlin v. 07.09.2005 (GVBl. 466), zuletzt geändert durch Gesetz v. 03.03.2010 (GVBl. 122) entspricht, gegliedert. Die Mitglieder eines Ausschusses bilden ohne die Pharmakologin und ohne den zweiten Laien aber zusammen mit einem Medizintechniker, einem Medizinphysiker und einer Kardiologin den für die Bewertung von klinischen Medizinprodukteprüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen von Invitro-Diagnostika zuständigen Ausschuss, vgl. 2 Abs. 2b des Gesetzes zur Errichtung einer Ethik- Kommission des Landes Berlin v. 07.09.2005 (GVBl. 466), zuletzt geändert durch Gesetz v. 03.03.2010 (GVBl. 122). Zwei Mitglieder (ein Strahlenschutzexperte und ein Pädiater), die allen Ausschüssen zugeordnet sind, nehmen nur dann an den Sitzungen der Ausschüsse teil, wenn eine entsprechende klinische Prüfung eines Arzneimittels zur Beratung ansteht. Die regulär tagenden Mitglieder vertreten sich im Fall der Abwesenheit gegenseitig. Die Ethik-Kommission wird von einem Vorsitzenden nach außen vertreten. - 2 -

2 Zu 11 Abs. 1 Ziff. 2 RVO EK Berlin: Zahl der erteilten zustimmenden und ablehnenden Bewertungen als federführende und als beteiligte Ethik-Kommission: Im Jahr 2012 sind 585 Anträge neu eingereicht worden. 554 Anträge betrafen klinische Arzneimittelprüfungen, 31 Anträge betrafen klinische Medizinprodukteprüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-Diagnostika. Bei den klinischen Arzneimittelprüfungen war die Ethik-Kommission des Landes Berlin in 75 Fällen federführend, für 85 im Geltungsbereich des AMG monozentrisch zuständige und bei 394 Anträgen als beteiligte Ethik-Kommission zuständig. Im Berichtszeitraum wurden 1 multizentrische klinische Medizinprodukteprüfungen betreffende Anträge bei der Ethik-Kommission des Landes Berlin als gem. 22 Abs. 1 MPG zuständiger Ethik-Kommission eingereicht, 9 Anträge betrafen monozentrische und 21 multizentrisch-beteiligte Anträge. Im Berichtsjahr konnten 548 Neuanträge aus den Jahren 2011 und 2012 abschließend geprüft und bewertet werden. Hiervon war die Ethik-Kommission des Landes Berlin in 145 Fällen gem. 42 Abs. 1 AMG entscheidungszuständig (66 Fälle multizentrisch-federführend; in 79 monozentrisch) und in 376 Fällen als beteiligte Ethik-Kommission für die Bearbeitung zuständig. Hinzu kamen 2 multizentrischfederführend bewertete Medizinprodukteprüfungen, 7 monozentrische klinische Medizinprodukteprüfungen und 18 multizentrisch-beteiligte Medizinprodukteprüfungen. In einem Fall einer multizentrisch-federführenden klinischen Arzneimittelprüfung wurde die zustimmende Bewertung als zuständige Ethik-Kommission abschließend versagt (0,69 % von 145); ebenso in einem Fall einer monozentrischen klinischen Medizinprodukteprüfung. In nahezu allen übrigen Fällen wurde die zustimmende Bewertung mit aufschiebenden Bedingungen versehen. 12 der im Jahr 2012 gestellten Anträge wurden vor einer Bewertung zurückgezogen. Hauptgrund für die Ablehnungen war insbesondere die mangelnde Eignung der Unterlagen zur Beantwortung der Fragestellung, vgl. 42 Abs. 1 S. 7 Nr. 2 AMG oder 22 Abs. 3 Nr. 2 MPG. Zu 11 Abs. 1 Ziff. 3 RVO EK Berlin: Durchschnittliche Dauer der Beratungen: Die Befassung mit einem Antrag, für den eine Zuständigkeit bei der Ethik-Kommission des Landes Berlin gem. 42 Abs. 1 AMG bestand, betrug durchschnittlich etwa eine Stunde. Nachstehend wurde der durchschnittliche Zeitraum von dem Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags bis zur ersten Beratung bezogen auf die im Jahr 2012 abgeschlossenen Anträge ermittelt. Arzneimittelprüfungen: Federführende Ethik-Kommission: Monozentrisch zuständige Ethik-Kommission: Beteiligte Ethik-Kommission: ca. 19 Tage ca. 20 Tage ca. 19 Tage

3 Medizinprodukteprüfungen Federführende Ethik-Kommission: Monozentrisch-zuständige Ethik-Kommission: Beteiligte Ethik-Kommission: ca. 37 Tage ca. 17 Tage ca. 18 Tage Hinzu kommen jeweils etwa fünf bis sieben Tage nach der Beratung, bei den multizentrischfederführenden Anträgen mindestens 30 Tage ab Ordnungsmäßigkeit des Antrags, bis zur Erteilung des Votums. Die Bearbeitungsfristen nach der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP- Verordnung GCP-V) sowie des Medizinproduktegesetzes und der Verordnung über die klinische Prüfung von Medizinprodukten (MPKPV) konnten stets eingehalten und zumeist deutlich unterschritten werden.

4 Zu 11 Abs. 1 Ziff. 4 RVO EK Berlin: Anzahl und Art der sonstigen Amtshandlungen Von den sonstigen Amtshandlungen wurden nur die nach 9 RVO EK Berlin gebührenpflichtigen und abgeschlossenen Amtshandlungen statistisch erfasst. Hierbei wurden die erstmals als beteiligte Ethik- Kommission zu bewertenden nachgemeldeten Prüfstellen (vgl. 10 Abs. 4 GCP-V) nicht berücksichtigt, da diese bereits in der Anzahl der eingegangenen neuen Anträge enthalten sind. Amtshandlung Anzahl Prüfung und Bewertung einer nachträglichen Änderung nach 10 Absatz 1 und 2 der GCP-Verordnung als gemäß 42 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes zuständige Ethik-Kommission, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen Bundesoberbehörde und der gegebenenfalls erforderlichen Benehmensherstellung mit den beteiligten Ethik-Kommissionen (Ziff. 4. des Gebührenverzeichnisses, Anlage 1 zu 9 RVO EK Berlin): 325 Prüfung und Bewertung der Geeignetheit von Prüfstellen im Land Berlin einschließlich der Prüfung und Bewertung der Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer auf Grund einer nachträglichen Änderung nach 10 Absatz 1 und 2 der GCP- Verordnung bei einer multizentrischen klinischen Prüfung als beteiligte Ethik- Kommission (Ziff. 5 des Gebührenverzeichnisses, Anlage 1 zu 9 RVO EK Berlin): 1.012 Prüfung und Bewertung der Geeignetheit von zusätzlich einbezogenen Prüfstellen einschließlich der Prüfung und Bewertung der Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer nach 10 Absatz 4 der GCP-Verordnung als gemäß 42 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes zuständige Ethik-Kommission, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen Bundesoberbehörde und der gegebenenfalls erforderlichen Benehmensherstellung mit den beteiligten Ethik-Kommissionen (Ziff. 6 des Gebührenverzeichnisses, Anlage 1 zu 9 RVO EK Berlin): 131 Prüfung und Bewertung einer Mitteilung des Sponsors über Maßnahmen nach 13 Absatz 5 der GCP-Verordnung (Ziff. 7 des Gebührenverzeichnisses, Anlage 1 zu 9 RVO EK Berlin): 0 Prüfung und Bewertung einer Liste nach 13 Absatz 6 der GCP-Verordnung über die in einem Berichtszeitraum aufgetretenen Verdachtsfälle schwer-wiegender Nebenwirkungen und des Berichtes über die Sicherheit der betroffenen Personen als gemäß 42 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes zuständige Ethik-Kommission (Ziff. 8 des Gebührenverzeichnisses, Anlage 1 zu 9 RVO EK Berlin) 198 erhöhter Prüf-, Beratungs- oder Bewertungsaufwand, für jede über zwei Sitzungen hinausgehende weitere Sitzung (Ziff. 9 des Gebührenverzeichnisses, Anlage 1 zu 9 0

5 RVO EK Berlin) Widerspruchsverfahren über eine ablehnende Bewertungsentscheidung (Ziff. 10. des Gebührenverzeichnisses, Anlage 1 zu 9 RVO EK Berlin) 4 Prüfung und Bewertung einer wesentlichen Änderung nach 22 c Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes als gemäß 22 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes zuständige Ethik- Kommission, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen Bundesoberbehörde und der gegebenenfalls erforderlichen Benehmensherstellung mit den beteiligten Ethik-Kommissionen (Ziff. 4. des Gebührenverzeichnisses, Anlage 2 zu 9 Abs. 1 RVO EK Berlin) 24 Prüfung und Bewertung der Geeignetheit von Prüfstellen im Land Berlin einschließlich der Prüfung und Bewertung der Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer auf Grund einer wesentlichen Änderung nach 22 c Absatz 2 und 3 des Medizinproduktegesetzes bei einer multizentrischen klinischen Prüfung gemäß 8 Absatz 3 in Verbindung mit 5 Absatz 2 der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten als beteiligte Ethik-Kommission (Ziff. 5. des Gebührenverzeichnisses, Anlage 2 zu 9 Abs. 1 RVO EK Berlin, soweit nicht bereits als Erstantrag erfasst) 9 Prüfung und Bewertung der Geeignetheit von zusätzlich einbezogenen Prüfstellen einschließlich der Prüfung und Bewertung der Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer nach 22 c Absatz 2 und 3 Nummer 3 des Medizinproduktegesetzes als gemäß 22 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes zuständige Ethik-Kommission, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen Bundesoberbehörde und der gegebenenfalls erforderlichen Benehmensherstellung mit den beteiligten Ethik- Kommissionen (Ziff. 6. des Gebührenverzeichnisses, Anlage 2 zu 9 Abs. 1 RVO EK Berlin, soweit nicht bereits als Erstantrag erfasst) 3 Widerspruchsverfahren über eine ablehnende Bewertungsentscheidung (Ziff. 7 des Gebührenverzeichnisses Anlage 2 zu 9 RVO EK Berlin): 0

6 Zu 11 Abs. 1 Ziff. 5 RVO EK Berlin: Anzahl der bewerteten klinischen Prüfungen, an denen Minderjährige, Behinderte oder nicht einwilligungsfähige Personen teilnahmen: Arzneimittelprüfungen: Minderjährige: federführend: 3 monozentrisch: 0 multizentrisch-beteiligt: 38 Summe: 41 Menschen mit Behinderung: 0 Nicht einwilligungsfähige (volljährige) Personen: federführend: 0 monozentrisch: 1 multizentrisch: 2 Summe: 3 Medizinprodukteprüfungen: Minderjährige: federführend: 0 monozentrisch: 0 multizentrisch-beteiligt: 1 Summe: 1 Menschen mit Behinderung: 0 Schwangere/Stillende/ungeborene Kinder: 0 Nicht einwilligungsfähige/nicht geschäftsfähige (volljährige) Personen: federführend: 0 monozentrisch: 0 multizentrisch-beteiligt: 1 Summe: 1 Zu 11 Abs. 1 Ziff. 6 RVO EK Berlin: Anzahl der bewerteten klinischen Prüfungen von Arzneimitteln, aufgeschlüsselt nach Phasen I bis IV: Als federführende Ethik-Kommission einer multizentrischen klinischen Prüfung

7 Phase I: 7 Phase II: 33 Phase III: 25 Phase IV: 1 Summe: 66 Als zuständige Ethik-Kommission einer im Geltungsbereich des AMG monozentrischen klinischen Prüfung: Phase I: 61 Phase I- Folgestudien: 0 Phase II: 13 Phase III: 3 Phase IV: 2 Summe: 79 Als beteiligte Ethik-Kommission: Phase I: 26 Phase II: 136 Phase III: 195 Phase IV: 19 Summe: 376 Bemerkung: Klinische Prüfungen von Medizinprodukten werden nicht nach Entwicklungsphasen unterschieden. Zu 11 Abs. 1 Ziff. 7 RVO EK Berlin: Anzahl der beigezogenen (externen) Sachverständigen und erstellten Gutachten: 2 Zu 11 Abs. 1 Ziff. 8 RVO EK Berlin: Anzahl der eingereichten Klagen gegen Entscheidungen der Ethik- Kommission: Im Berichtsjahr wurde keine Klage gegen Entscheidungen der Ethik-Kommission des Landes Berlin erhoben. Die Höhe der für die im Berichtsjahr vorgenommenen Amtshandlungen einzunehmenden Gebühren beträgt 1.479.726. Die Höhe der an die Mitglieder für im Jahr 2012 von diesen vorgenommene Amtshandlungen gezahlte Entschädigungen betrug 657.343 ( 11 Abs. 1 RVO EK). Die Kosten der Ethik-Kommission betrugen im Jahr 2012 insgesamt 1.461.707. Der Kostendeckungsgrad liegt damit bei 101 %. Sonstiges:

8 Die Beschäftigten der Geschäftsstelle haben auch in diesem Jahr durch ihren unermüdlichen Einsatz ganz wesentlich zum Erfolg der Arbeit der Ethik-Kommission des Landes Berlin beigetragen. Die Mitglieder der Ethik-Kommission führten eine Vollversammlung durch. Am 27.04.2012 verabschiedeten sie den Jahresbericht 2011. Ferner wurden ausschussübergreifenden Fragestellungen diskutiert. Vertreter der Ethik-Kommission des Landes Berlin haben im Berichtsjahr an den Treffen des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen der Bundesrepublik Deutschland sowie der Ständigen Konferenz der Geschäftsführer und Vorsitzenden der Ethik-Kommissionen der Ärztekammern teilgenommen. Der von der Vollversammlung am 26.4.2013 beschlossene Tätigkeitsbericht der Ethik-Kommission des Landes Berlin wurde vom Landesamt für Gesundheit und Soziales gemäß 11 Abs. 2 der Verordnung über die Ethik-Kommission des Landes Berlin vom 10. Januar 2006 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ethik-Kommission des Landes Berlin v. 4.4.2011 (GVBl.S. 144) am 30.4.2013 der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung vorgelegt. Impressum: Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, Fehrbelliner Platz 1, 10707 Berlin, Tel.: 030/90229-1220., E-Mail: christian.vondewitz@verwalt-berlin.de Für den Inhalt verantwortlich:abt.zs EK, Herr Dr. v. Dewitz V.i.S.d.P. Silvia Kostner Informieren Sie sich auch im Internet unter: www.lageso.berlin.de