Neuerungen im Genehmigungsverfahren klinischer Prüfungen - EU Clinical Trials Regulation

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1 Study Nurse Forum Was gibt es Neues für die klinische Prüfung? Berlin, 17. Februar 2017 Neuerungen im Genehmigungsverfahren klinischer Prüfungen - EU Clinical Trials Regulation Dr. K. Breithaupt-Grögler Fachärztin für klinische Pharmakologie Frankfurt am Main breithaupt-groegler@t-online.de

2 Umsetzung internationaler Regeln in nationale Gesetze ICH-GCP vom EU-Directive 2001/20/EG vom AMG Novelle vom Rechtsverordnung GCP-V vom * z.zt. gültige Fassung vom * in Anlehnung an EU Detailed Guidances CTA/EC, z.zt. gültige Fassung vom

3 Bisheriges Genehmigungsverfahren klinischer Prüfungen Änderung nach Inkrafttreten der EU Clinical Trials Legislation

4 AMG 42 Genehmigungsverfahren Genehmigung der Bundesoberbehörde Ist vom Sponsor bei der zuständigen BOB zu beantragen Paul-Ehrlich-Institut Bundesamt für Sera und Impfstoffe Der Sponsor hat alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung benötigt, insbesondere die Ergebnisse der pharmakologischtoxikologischen Prüfung sowie den Prüfplan und die klinischen Angaben zum Arzneimittel einschließlich der Prüferinformation

5 AMG 42 Genehmigungsverfahren Zustimmende Bewertung der Ethikkommission Wird die klinische Prüfung von mehreren Prüfern durchgeführt, so ist der Antrag bei der für den Hauptprüfer / LKP zuständigen EK zu stellen Der Sponsor hat der EK alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung benötigt

6 GCP-V regelt Details der Genehmigung Genehmigungsanträge (GCP-V 7,12) Bundesoberbehörde (BOB), d.h. BfArM in Berlin bzw. PEI in Langen erhält Modul 1 und weitere Unterlagen Ethikkommission, die für den Leiter der klinischen Prüfung zuständig ist, erhält Modul 1 und Modul 2 Kopie des LKP Ethikantrages an alle beteiligten Ethikkommissionen

7 AMG 67 Anzeigepflicht Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel..., klinisch prüfen,... haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen Ist eine klinische Prüfung anzuzeigen, so sind auch deren Sponsor, sowie Prüfer und Stellvertreter / Leiter der klinischen Prüfung namentlich zu benennen Verantwortlichkeit des Prüfers, kann an Sponsor delegiert werden

8 Klinische Prüfung - Genehmigungsablauf Sponsor Bundesoberbehörde 7(9) GCP-V Ethikkommission LKP 7(8) GCP-V Implizite Genehmigung, falls kein Widerspruch in 30 Tagen Zustimmende Bewertung in 60 Tagen Kopien an EK der Prüfer, Angaben zur Qualifikation Stellvertreter / Prüfgruppe 7(6, 6a) GCP-V Prüfer (Sponsor) Aufsichtsbehörde 12 GCP-V start + stop 8

9 EU Clinical Trials Legislation 536/2014 Abbildung siehe AGAH Infothek Vortrag vfa T. Ruppert AGAH-Workshop vom Bedarf nach europaweiter Harmonisierung für große multinationale, multizentrische Studien 9

10 Bisheriges Genehmigungsverfahren klinischer Prüfungen Änderung nach Inkrafttreten der EU Clinical Trials Regulation 10

11 Umsetzung europäisches Recht ins nationale Gesetz EU-Clinical Trials Regulation 536/2014 vom AMG Änderungsgesetz vom Nachgeordnete Rechtsverordnungen? - Verfahrensordnung - Bildung Bundes-Ethikkommission

12 EU Clinical Trials Regulation 536/2014 Abbildung siehe AGAH Infothek Vortrag vfa T. Ruppert AGAH-Workshop vom

13 EU Clinical Trials Regulation 536/2014 Abbildung siehe AGAH Infothek Vortrag vfa T. Ruppert AGAH-Workshop vom

14 EU Clinical Trials Regulation 536/2014 Abbildung siehe AGAH Infothek Vortrag vfa T. Ruppert AGAH-Workshop vom rms = berichterstattender / reporting Member State cms = beteiligter / concerned Member State 14

15 EU Clinical Trials Regulation 536/2014 Genehmigung durch Competent Authority 15

16 EU Clinical Trials Regulation 536/2014 Ethikvotum Im Bewertungsbericht von BOB ist ethische Bewertung enthalten 16

17 EU CTR 536/ Fristen Genehmigungszeiten: minimal 60 Tage, maximal 106 Tage für multizentrische, multinationale klinische Prüfung Part I (generell): - 10 Tage Validierung (durch rms, evtl. comments from cms) - 26 Tage Erstbewertung - 12 Tage koordinierte Überprüfung 45 Tage Bewertungsbericht rms Tage Konsolidierung - 5 Tage Entscheidung cms Part II (national): - 10 Tage Validierung - 45 Tage Bewertungsbericht cms Innerhalb von 5 Tagen nach Vorliegen des Bewertungsberichtes des rms müssen cms entscheiden, ob sie klinische Prüfung genehmigen, unter Auflagen genehmigen oder ablehnen 17

18 EU CTR 536/ Fristen Abbildung siehe AGAH Infothek Vortrag T. Sudhop. AGAH Workshop vom

19 EU CTR 536/ Fristen Monozentrische, mononationale klinische Prüfung:? evtl. schneller als 60 Tage, da keine Abstimmung zwischen rms/cms erforderlich Phase 1 Studie:? Vorschlag AGAH Forum: 10 Tage für die Validierung plus 26 Tage für die inhaltliche Beurteilung Advanced therapies: bis zu 156 Tage 19

20 EU Clinical Trials Regulation 536/2014 Abbildung siehe AGAH Infothek Vortrag vfa T. Ruppert AGAH-Workshop vom

21 EU Clinical Trials Regulation 536/2014 Essential component: EU portal and EU database to be set up and maintained by the European Medicines Agency (EMA) EU portal and EU database must be confirmed as fully functional through an independent audit Actual date the Regulation will become applicable will be 6 months after European Commission confirms IT infrastructure as fully functional The EMA has published the functional specification for the EU portal and EU database EU portal and EU database available for independent audit by August 2017 If the systems passes the audit, Regulation will come into application by October

22 EU Clinical Trials Regulation: Definition Studie Klinische Studie: Oberbegriff, umfasst alle wissenschaftlichen Forschungsprojekte am Menschen Klinische Prüfung: Definition der Phase I bis IV Prüfungen wie bisher = klinische Studie, die Maßnahmen / Interventionen beinhaltet, die nicht der normalen klinischen Behandlungspraxis entsprechen Minimalinterventionelle Studie: Anwendung von zugelassenen Prüfpräparaten nach Zulassungsangaben oder nach Evidenzlage und minimale zusätzliche Belastung gegenüber normaler Praxis Nicht-interventionelle Studie: eine klinische Studie, die keine klinische Prüfung ist, Behandlung nach dem normalen klinischen Standard ohne zusätzliche Maßnahmen (z.b. Anwendungsbeobachtung)

23 EU CTR Anpassungen im AMG

24 EU CTR Anpassungen im AMG

25 EU CTR Anpassungen im AMG Ethik-Kommissionen Nach Landesrecht gebildete EK müssen Registrierungsverfahren beim BfArM durchlaufen BfArM kann eine Bundes-Ethikkomission bilden Zusammensetzung: 1 Jurist, 1 Ethiker, 1 Statistiker, 3 Ärzte (davon 1 klin. Pharmakologe / Pharmakologe), 1 Laie, evtl. externe Sachverständige, Männer und Frauen Geschäftsordnung, Geschäftsstelle, technische Ausstattung zur fristenwahrenden Aufgabenerfüllung Zuordnung von klinischen Prüfungen erfolgt nach Geschäftsverteilungsplan

26 EU CTR Anpassungen im AMG Zusammenarbeit BOB / Ethik-Kommissionen Verfahrensordnung für Bearbeitung von Genehmigungsanträgen für klinische Prüfungen erfolgt durch Rechtsverordnung Geschäftsverteilungsplan wird durch die registrierten EK gemeinsam erstellt, wird jährlich aktualisiert Antrag wird durch BOB validiert Zuständige Ethik-Kommission nimmt Stellung, BOB muss Stellungnahme der EK maßgeblich berücksichtigt und kann nur mit schriftlicher Begründung vom EK Votum abweichen Bewertungsbericht der BOB beinhaltet ethische Genehmigung BOB übermittelt Entscheidung über das EU Portal an Sponsor

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