Niedersächsischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/246. Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung

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Transkript:

Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Situation von Erwachsenen mit angeborenem Herzfehler Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP), eingegangen am 15.01.2018 - Drs. 18/190 an die Staatskanzlei übersandt am 23.01.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 02.02.2018, gezeichnet Dr. Carola Reimann Vorbemerkung der Abgeordneten Rund 85 % aller Patienten mit einem angeborenen Herzfehler (EMAH) erreichen dank des medizinischen Fortschrittes heute das Erwachsenenalter. In Deutschland sind dies mehr als 120 000 Betroffene, jährlich kommen rund 5 000 hinzu. Bisher gibt es jedoch nur wenige Kardiologen mit adäquaten Fachkenntnissen. Viele Patienten haben einen oder mehrere Herzeingriffe hinter sich und genießen eine exzellente Lebensqualität. Bis zum 18. Lebensjahr ist für sie eine Kinderkardiologin bzw. ein Kinderkardiologe mit dem entsprechenden Know-how zu häufig komplexen Fragestellungen der angeborenen Herzfehler zuständig. Danach werden sie regelmäßig aufgrund der bestehenden Versorgungsverträge zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen durch Erwachsenenkardiologinnen bzw. Erwachsenenkardiologen betreut. Lediglich ein gewisser - in den Ländern unterschiedlich ausgehandelter - Prozentsatz darf durch Kinderkardiologinnen bzw. Kinderkardiologen behandelt werden. Mit zunehmendem Alter treten bei den Betroffenen auch die typischen Erkrankungen der Erwachsenen wie Durchblutungsstörungen des Herzmuskels, Bluthochdruck u. v. a. m. hinzu. Vorbemerkung der Landesregierung Es ist auch im Interesse der Landesregierung, dass junge Erwachsene mit einem angeborenen Herzfehler angemessen medizinisch versorgt werden. Die berufsrechtlichen Regelungen für Ärztinnen und Ärzte sehen jedoch entsprechende Abgrenzungen vor, von welchen Ärztinnen und Ärzten welche Leistungen erbracht werden dürfen. Des Weiteren obliegt es den Partnern der Selbstverwaltung und dem Bundesgesetzgeber zu regeln, welche ärztlichen Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden können. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Antwort auf die Kleine Anfrage in der Drs. 17/8786 verwiesen. 1. Wie viele Menschen leben in Niedersachen, die einen angeborenen Herzfehler haben (bitte nach Alter und Geschlecht darstellen)? Daten zu Personen, die mit angeborenen Fehlbildungen des Herzens leben, liegen im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung in Niedersachsen nicht vor. 1

2. Falls es hierfür kein Datenmaterial gibt, wie groß ist die Gruppe dieser Menschen ungefähr (Schätzung)? Im Durchschnitt kommt nach Angaben des Kompetenznetzes Angeborene Herzfehler (www.kompetenznetz-ahf.de) ungefähr eins von 100 Neugeborenen mit einem angeborenen Herzfehler zur Welt; dies sind in Deutschland etwa 6 000 Kinder pro Jahr. Insgesamt leben nach den Angaben in Deutschland 200 000 bis 300 000 Menschen mit einer solchen Fehlbildung. Für Niedersachsen kann davon jeweils ein Zehntel geschätzt werden, demnach 20 000 bis 30 000 Betroffene. Aus der Krankenhausdiagnosestatistik lässt sich ableiten, dass in niedersächsischen Krankenhäusern im Jahr 2016 insgesamt 1 359 Patientinnen und Patienten (709 Männer und 650 Frauen) wegen eines angeborenen Herzfehlers (ICD-10, Q 20-26 nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) behandelt wurden. 3. Sofern es kein Datenmaterial gibt, hält die Landesregierung eine anonymisierte Datenerhebung für sinnvoll? Anders als bei der epidemiologischen Krebsregistrierung könnte aus einer routinemäßigen anonymisierten Datenerhebung nicht z. B. auf eine Ursache bzw. Präventionsmöglichkeiten rückgeschlossen werden. Daher wird eine solche Datenerhebung nicht für sinnvoll gehalten. 4. Wie viele Kardiologinnen und Kardiologen sind in Niedersachen niedergelassen (bitte differenziert nach Kardiologinnen bzw. Kardiologen für Kinder und Erwachsene und nach Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover darstellen)? Laut Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) sind in Niedersachsen im vertragsärztlichen Bereich derzeit 318 Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie und 22 Fachärztinnen und Fachärzte für Kinderheilkunde mit dem Schwerpunkt Kinderkardiologie tätig. Die Fachärztinnen und Fachärzte verteilen sich wie folgt auf die Landkreise: Landkreis Anzahl Kardiologinnen und Kardiologen Ammerland 5 Aurich 6 Braunschweig 16 Celle 9 Cloppenburg 5 Cuxhaven 4 Delmenhorst 13 Diepholz 7 Emden 2 Emsland 14 Friesland 7 Gifhorn 6 Goslar 6 Göttingen 12 Grafschaft Bentheim 2 Hameln-Pyrmont 7 Hannover (Region) 42 Harburg 4 Heidekreis 3 Helmstedt 2 Hildesheim 13 Holzminden 4 Leer 4 2

Landkreis Anzahl Kardiologinnen und Kardiologen Lüchow-Dannenberg 3 Lüneburg 7 Nienburg 3 Northeim 4 Oldenburg 2 Oldenburg-Stadt 14 Osnabrück-Landkreis 14 Osnabrück-Stadt 19 Osterholz 2 Osterode (Altkreis) 2 Peine 5 Rotenburg 6 Salzgitter 3 Schaumburg 6 Stade 7 Uelzen 7 Vechta 7 Verden 2 Wesermarsch 1 Wilhelmshaven 5 Wolfenbüttel 3 Wolfsburg 3 Gesamt: 318 Für die Kinderkardiologen ergibt sich folgende Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte: Landkreis Anzahl Kinderkardiologinnen und Kinderkardiologen Braunschweig 2 Celle 1 Delmenhorst 1 Diepholz 1 Göttingen 4 Hannover (Region) 4 Heidekreis 1 Hildesheim 2 Lüneburg 1 Oldenburg-Stadt 2 Osnabrück-Stadt 1 Osterode (Altkreis) 1 Wittmund 1 Gesamt 22 5. Wie ist die Altersstruktur dieser Fachärztegruppe, und wie sieht die Nachbesetzung der Praxen bzw. Stellen durch Altersfluktuation für die kommenden zehn Jahre nach dem heutigen Sachstand aus (bitte ebenfalls differenziert nach Kardiologinnen bzw. Kardiologen für Kinder und Erwachsende und nach Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover darstellen)? Nach Auskunft der KVN stellt sich die Altersstruktur der Fachärztinnen und Fachärzte wie folgt dar: 3

Für Niedersachsen insgesamt: Altersstruktur Anzahl Kardiologinnen und Kardiologen Prozentuale Verteilung 30-39 Jahre 5 1,6% 40-49 Jahre 93 29,2% 62 50,9% 60-69 Jahre 57 17,9% über 70 Jahre 1 0,3% In Bezug auf die einzelnen Landkreise: Anzahl Kardiologinnen und Kardiologen Ammerland 50-59 Jahre 4 Aurich 50-59 Jahre 5 Braunschweig 40-49 Jahre 4 50-59 Jahre 6 Celle 50-59 Jahre 4 Cloppenburg Cuxhaven Delmenhorst 4

Anzahl Kardiologinnen und Kardiologen 40-49 Jahre 5 50-59 Jahre 4 Diepholz Emden Emsland 40-49 Jahre 5 50-59 Jahre 5 Friesland 40-49 Jahre 3 Gifhorn 50-59 Jahre 5 Goslar 60-69 Jahre 3 Göttingen 40-49 Jahre 3 50-59 Jahre 4 5

Grafschaft Bentheim Hameln- Pyrmont 40-49 Jahre 3 Hannover (Region) 30-39 Jahre 1 40-49 Jahre 7 50-59 Jahre 8 60-69 Jahre 4 über 70 Jahre 1 Harburg Heidekreis 40-49 Jahre 3 50-59 Jahre 0 Helmstedt 30-39 Jahre 1 50-59 Jahre 0 Hildesheim 30-39 Jahre 1 40-49 Jahre 4 50-59 Jahre 5 Holzminden 30-39 Jahre 1 6

Leer Lüchow- Dannenberg Lüchow- Dannenberg Nienburg 50-59 Jahre 0 Northeim Oldenburg (Landkreis) Oldenburg (Stadt) 40-49 Jahre 3 50-59 Jahre 5 Osnabrück (Landkreis) 7

50-59 Jahre 4 60-69 Jahre 5 Osnabrück (Stadt) 40-49 Jahre 5 50-59 Jahre 8 Osterholz Osterode (Altkreis) Peine Rotenburg Salzgitter Schaumburg 40-49 Jahre 4 Stade 8

Uelzen 30-39 Jahre 1 Vechta Verden Wesermarsch 50-59 Jahre 0 Wilhelmshaven Wolfenbüttel Wolfsburg Für die Kinderkardiologinnen und Kinderkardiologen ergibt sich folgende Altersstruktur. Da in den Landkreisen zum Teil nur eine Kinderkardiologin bzw. ein Kinderkardiologe tätig ist, wird die Altersstruktur für die Kinderkardiologinnen und Kinderkardiologen im Allgemeinen dargestellt. Es wäre 9

ansonsten gegebenenfalls möglich, individuell auf das Alter der jeweiligen Kinderkardiologin oder des Kinderkardiologen zu schließen. Altersstruktur Anzahl Kinderkardiologinnen und Kinderkardiologen Prozentualer Anteil 0,0% 40-49 Jahre 7 31,8% 3 59,1% 9,1% 0,0% Die KVN erwartet sowohl bei den Erwachsenen als auch bei den Kinderkardiologinnen und Kinderkardiologen aufgrund der Altersstruktur der zurzeit tätigen Fachärztinnen und Fachärzte in den nächsten zehn Jahren keine Probleme bei der Nachbesetzung der Praxen. 6. Welche Anzahl der Erwachsenen mit angeborenem Herzfehler kann in Niedersachsen (durch die Krankenkassen finanziert) von Kinderkardiologinnen bzw. Kinderkardiologen behandelt werden? Nach 36 Abs. 2 des Kammergesetzes für die Heilberufe gilt für die fachärztliche Tätigkeit, dass, wer eine Gebietsbezeichnung führt, grundsätzlich nur in dem entsprechenden Gebiet tätig sein darf. Bei der Kinderkardiologie handelt es sich nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen um einen Schwerpunkt, der innerhalb des Gebiets Kinder- und Jugendmedizin erworben werden kann. Das Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin wird in Nr. 14 der Weiterbildungsordnung wie folgt definiert: Das Gebiet Kinder- und Jugendmedizin umfasst die Erkennung, Behandlung, Prävention, Rehabilitation und Nachsorge aller körperlichen, neurologischen, psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsstörungen und Behinderungen des Säuglings, Kleinkindes, Kindes und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss seiner somatischen Entwicklung einschließlich pränataler Erkrankungen, Neonatologie und der Sozialpädiatrie. Insofern können kammerrechtlich bei entsprechender medizinischer Indikation auch Erwachsene von Ärztinnen und Ärzten mit kinderkardiologischer Weiterbildung behandelt werden. 7. Wie sind die entsprechenden Regelungen in anderen Bundesländern? Die Regelungen in anderen Bundesländern richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht für die ärztliche Berufsausübung. Für die Weiterbildungsordnungen der dortigen Ärztekammern dient die Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer wie auch für die Ärztekammer Niedersachsen als Orientierung. Nach Nr. 14 der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2003 in der Fassung vom 23.10.2015 der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern) umfasst das Gebiet Kinder- und Jugendmedizin die Erkennung, Behandlung, Prävention, Rehabilitation und Nachsorge aller körperlichen, neurologischen, psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsstörungen und Behinderungen des Säuglings, Kleinkindes, Kindes und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss seiner somatischen Entwicklung einschließlich pränataler Erkrankungen, Neonatologie und der Sozialpädiatrie. Die Weiterbildung im Schwerpunkt Kinderkardiologie dient dem Ziel, aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Schwerpunktkompetenz Kinderkardiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte zu erlangen. 8. Setzt sich die Landesregierung für eine bundeseinheitliche Regelung ein, und steht dieses Thema im Rahmen der Gesundheitsministerkonferenz bereits auf der Tagesordnung? Falls ja, wie ist der Sachstand? 10

Das Thema war bislang nicht auf der Tagesordnung der Gesundheitsministerkonferenz. Der Landesregierung sind bislang keine Probleme in Bezug auf die Versorgung des genannten Personenkreises bekannt. Aus diesem Grund hat die Landesregierung das Thema bislang nicht aufgegriffen. 9. Teilt die Landesregierung den fachlichen Ansatz, dass Menschen mit angeborenem Herzfehler aufgrund fachlicher Kompetenzen der vorzugsweise durch entsprechend qualifizierte Kinderkardiologinnen und Kinderkardiologen oder Erwachsenenkardiologen behandelt werden sollten? Eine Beurteilung der kinderkardiologischen oder allgemein-kardiologischen Kompetenz im Einzelfall ist nicht möglich. Grundsätzlich wird eine gute Kommunikation zwischen kinderkardiologisch Behandelnden und im späteren Lebensalter weiter behandelnden Ärztinnen und Ärzten für erforderlich gehalten. 10. So sie diesen Ansatz teilt, welche Handlungsmöglichkeiten sieht die Landesregierung, um zu realisieren, dass mehr Menschen mit angeborenem Herzfehler durch EMAHqualifizierte Kardiologinnen bzw. Kardiologen - gleich ob aus der Gruppe der Kinderoder Erwachsenenkardiologen - behandelt werden? Kammerrechtlich ist es Aufgabe der ärztlichen Selbstverwaltung in der Weiterbildungsordnung zu regeln, welche ärztlichen Tätigkeiten einem fachärztlichen Gebiet zugeordnet werden. Wie in der Antwort zu Frage 4 bereits ausgeführt worden ist, ist die fachärztliche Tätigkeit grundsätzlich auf den jeweiligen Gebietsinhalt beschränkt. Des Weiteren regeln die Selbstverwaltungspartner im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, welche ärztlichen Leistungen abgerechnet werden dürfen. Dem Bundesgesetzgeber obliegt es, den entsprechenden gesetzlichen Rahmen vorzugeben. Die Landesregierung hat daher keine Handlungsmöglichkeiten, in diese Prozesse einzugreifen. 11. Wie viele Kardiologinnen und Kardiologen absolvierten seit der Möglichkeit der EMAH- Qualifizierung eine solche Weiterbildung? Nach Auskunft der Ärztekammer Niedersachsen, die nach dem Kammergesetz für die Heilberufe für die ärztliche Weiterbildung in Niedersachsen zuständig ist, hat die EMAH-Kardiologie noch keinen Eingang in das Weiterbildungsrecht gefunden. Daher liegen keine Daten dazu vor. 12. Wie erfolgt die Anerkennung der EMAH-Qualifizierung durch die Krankenkassen? Die EMAH-Zertifizierung ist eine gemeinsame (innerärztliche) Aktivität der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie (DGK), der Deutschen Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie (DGTHG) und der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Kardiologie (DGPK), wobei die entsprechende Zertifizierung der Kliniken durch die DGK und die der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte durch die DGPK erfolgt. Diese Zertifizierungen werden daher durch die Krankenkassen nicht gesondert anerkannt. (Verteilt am 06.02.2018) 11