Änderung der IV. Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011

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Transkript:

Änderung der IV Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Mag. Dietmar Hudsky Mag. Tamara Völker

Überblick Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 BGBl I Nr. 38/2011 vom 23.5.2011 Inkrafttreten: 1.7.2011 Anpassung aller bezughabenden Verordnungen bis spätestens 1.7.2011

14 ff NAG Allgemein Personen mit Aufenthaltsbewilligung müssen die nicht erfüllen. A2 Niveau mit zertifiziertem Kurssystem und Kostenbeteiligung des Bundes (wie bisher) B1 Niveau für Daueraufenthaltsrecht und Staatsbürgerschaft. Kein Kurssystem oder Kostenbeteiligung

14a NAG Modul 1 Alphabetisierung entfällt A2-Niveau Erfüllungspflicht innerhalb von 2 Jahren (statt wie bisher 5 Jahren) ab Erteilung des Aufenthaltstitels bei Beantragung eines AT zur Niederlassung: Rot-Weiß-Rot Karte Rot-Weiß-Rot Karte plus Niederlassungsbewilligung Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit Niederlassungsbewilligung Angehöriger Familienangehöriger

14a NAG Erfüllt wenn: Modul 1 Besuch des Deutsch-Integrationskurses und Nachweis des ÖIF über erfolgreichen Abschluss allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht Modul 2 der IV erfüllt ist der Drittstaatsangehörige einen AT Rot-Weiß-Rot Karte (Säule 1 bis 3) besitzt Ausgenommen von der Erfüllungspflicht: alle, die bis zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht unmündig sind bei Unzumutbarkeit aufgrund des physischen oder psychischen Gesundheitszustandes (amtsärztliches Gutachten) bei schriftlicher Erklärung auf Verzicht eines Verlängerungsantrages

14a NAG Deutsch-Integrationskurs Deutsch-Integrationskurs: weiterhin 300 Stunden zu je 45 Minuten vorgesehen. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung durch den ÖIF, zumindest auf A2-Niveau Kostenbeteiligung des Bundes für bestimmte Familienangehörige bei erfolgreichem Abschluss des Deutsch-Integrationskurses binnen 18 Monaten idh von 50 % der Kurskosten. Höchstsatz: wie bisher 750 Reduktion der Kostenbeteiligung wie bisher wenn Stundenanzahl verringert wird.

Sonstiges Bestehende Zertifizierungen bleiben gültig Erstzertifizierungen und Verlängerungen weiterhin durch ÖIF mit bis zu dreijähriger Gültigkeitsdauer Adaptiertes Rahmencurriculum für A2 Niveau Anpassungen bei den Qualifikationen des Lehrpersonals Sonstiger Sprachnachweis isd 9 IV-V (ÖSD, Goethe) bleibt bestehen

14b NAG Modul 2 B1-Niveau keine Erfüllungspflicht, aber Voraussetzung für Daueraufenthalt EG und Daueraufenthalt Familienangehöriger Erfüllt wenn Nachweis des ÖIF über ausreichende Deutschkenntnisse allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse minderjährig und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat minderjährig und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule besucht und eine positive Beurteilung in Deutsch Nachweis eines mind. 5-jährigen Besuches einer Pflichtschule und positiver Abschluss von Deutsch oder auf dem Niveau der 9. Schulstufe Nachweis eines positiven Abschlusses in Deutsch an einer ausländischen Schule, wenn auf Niveau der 9. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz

14b NAG Modul 2 Ausgenommen von der Erfüllungspflicht: zum Zeitpunkt der Antragstellung Minderjährige, die noch nicht schulpflichtig sind bei Unzumutbarkeit aufgrund des physischen oder psychischen Gesundheitszustandes (amtsärztliches Gutachten) Kein zertifiziertes Kurssystem Keine Kostenrefundierung

81 Abs. 17 bis 20 NAG Übergangsbestimmungen Drittstaatsangehörige, die am 30.06.2011 die IV bereits erfüllt haben oder ausgenommen waren: Modul 1 neu gilt als erbracht Drittstaatsangehörige, die am 30.06.2011 bereits IV-pflichtig waren, aber die IV noch nicht erfüllt haben: Erfüllung der IV (A2 Niveau) gemäß alter Rechtslage bis zum 30.06.2013 oder binnen 5 Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, wenn dieser Zeitraum vor dem 30.06.2013 endet Drittstaatsangehörige, die am 30.06.2011 bereits IV-pflichtig waren, aber Modul 1 (Alphabetisierung) noch nicht erfüllt haben: Erfüllung der IV (A2 Niveau) gemäß alter Rechtslage bis zum 30.06.2014 oder binnen 5 Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, wenn dieser Zeitraum vor dem 30.06.2014 endet Erfüllung des Modul 1 alt (Alphabetisierung) durch Nachweis des Lesens und Schreibens nur bis zum 30.06.2012

Übergangsbestimmungen Nichtalphabetisierte haben ein Jahr länger Zeit in keinem Fall ist der Erfüllungszeitraum für Altfälle ab Inkrafttreten kürzer als für Neufälle in keinem Fall verlängert sich der ursprüngliche 5 Jahres Zeitraum die Nichterfüllung der IV nach den alten Bestimmungen gilt als Nichterfüllung des Moduls 1 neu nach aktueller Gesetzeslage und kann sich daran die an anderer Gesetzesstelle vorgesehenen Konsequenzen (Ausweisung) knüpfen. Übergangsfälle richten sich nach den alten Bestimmungen