KAMMERGERICHT. Im Namen des Volkes



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Transkript:

KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: 10 u 194101 20 0 524100 LG Berlin Verkündet am: 30. September 2002 Bels Justizobersekretärin in dem Rechtsstreit 1. der Diplom-Betriebswirtin K G, 2. des Baumaschinisten P G, beide: T 6, 1 B, Beklagten und Berufungskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. U B, K 217, 1 B gegen die G t G in K GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer U H, s w 24, 1 B. - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte A J, P K und Partner, N 19, 1 B - Klägerin und Berufungsbeklagte, Um die JV Aktualität 531 der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, 18055 Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) 242110, Fax:(0381) 2421150, E-Mail : stefan.zimmermann@notarnet.de, www.zimmermann-notar-rostock.de

2 hat der 10. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Neuhaus, des Richters am Kammergericht Sieveking und der Richterin am Kammergericht Dr. Stressmann für R e c h t erkannt: Auf die Berufung wird das am 2. Mai 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 20 0 524/00 - geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 543 Abs. 1 a.f. ZPO abgesehen, da die Revision nicht zugelassen wurde und eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattfindet ( 543, 544 n.f. ZPO ivm 26 Nr. 8 EG-ZPO). B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Landgericht hat sie zu Unrecht verurteilt, an die Klägerin 14.100.- DM nebst Zinsen zu zahlen. Der Klägerin steht gegen die Beklagten weder ein Vergütungsanspruch aus 652 Abs. 1 BGB (1.) noch aus einem sogenannten leistungsfreien Provisionsversprechen (II.) zu. I. Die Zahlung einer Maklerprovision kann die Klägerin schon deswegen nicht verlangen, weil sie keine Maklerleistung erbracht hat. Nach 652 Abs. 1 BGB ist ein Maklerkunde nur dann zur Provisionszahlung verpflichtet, wenn der gewünschte Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande gekommen ist. Das war hier nicht der Fall. 1. Ein Nachweis liegt vor, wenn der Makler seinem Kunden eine Vertragsgelegenheit nennt, die diesem zuvor unbekannt war, oder wenn er ihm zusätzliche Informationen zu einer solchen Gelegenheit liefert, welche den Kunden dazu veranlassen, sich um den Vertragsschluß zu bemühen. Beides ist hier nicht gegeben, da den Beklagten -wie ihr Schreiben an die Verkäuferin vom 16. Januar 2000 deutlich macht -die Gelegenheit, das Grundstück T 6 zu erwerben, bekannt war und sie sich bereits selbst um einen Vertragsschluß bemühten, als sich die Klägerin mit ihnen in Verbindung setzte. JV531

3 2. Die Klägerin hat auch keine Vermittlungsleistung im Sinne des 652 Abs. 1 BGB erbracht. Eine solche liegt vor, wenn der Makler beauftragt worden ist, auf den Verhandlungspartner seines Auftraggebers mit dem Ziel einzuwirken, den Hauptvertrag überhaupt oder zu bestimmten Bedingungen abzuschließen und dieses Ziel erreicht. Die Klägerin hat jedoch nicht auf die Bereitschaft der Verkäuferin eingewirkt, das Objekt T 6 überhaupt oder zu einem von den Beklagten vorgegebenen Preis zu veräußern. Aus der Mitteilung der Verkäuferin vom 29. Juni 2000 und den Schreiben derklägerinan die Beklagten vom 30. Juni und 7. Juli 2000 (Anlagen zur Klageschrift, BI. 11-13 d.a.) wird deutlich, daß die Klägerin das Angebot der Beklagten an die Verkäuferin lediglich weitergeleitet hat und diese selbständig entschied, zu welchem Preis sie bereit war, das Objekt zu verkaufen. 3. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, daß die Beklagteṇ am 20. April 2000 das von der Klägerin vorgelegte "Kaufangebot" unterzeichnet haben, in dem es unter anderem heißt, der Bietende (also die Beklagten) bestätigten, daß ihnen die Klägerin "das... Grundstück nachgewiesen und den Abschluß des Kaufvertrages vermittelt" habe. Durch eine solche Bestätigung kann zwar eine Nachweis- oder Vermittlungsleistung des Maklers anerkannt werden, mit der Folge, daß der Bestätigende später nicht mehr bzw. nur in eingeschränktem Umfang geltend machen kann, tatsächlich sei keine Maklerleistung erbracht worden. Voraussetzung für eine solche Wirkung ist aber, daß eine Meinungsverschiedenheit oder Ungewißheit bestanden hatte, die durch die Bestätigung beseitigt werden sollte. Das war hier nicht der Fall, denn die Klägerin hatte zuvor keine Maklerprovision gefordert, sondern in ihrem Schreiben vom 17. April 2000 - im Gegenteil - erklärt, daß für die Beklagten keine Provisionskosten anfielen. War von der Klägerin aber keine Maklerprovision verlangt worden, so konnte zwischen den Parteien am 20. April 2000 auch nicht klärungsbedürftig sein, ob sie eine Maklerleistung erbracht hatte. Aus diesem Grund kann auch nicht angenommen werden, daß die Bestätigung jedenfalls ein - widerlegbares - Zeugnis des Erklärenden gegen sich selbst darstellen sollte (vgl. dazu Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, Rdn. 6 zu 781 BGB). Im übrigen wäre der Inhalt der Erklärung widerlegt, denn nach dem unstreitigen Sachverhalt steht- wie dargelegt- fest, daß die Klägerin keine Maklerleistung erbracht hat. II. Der Klägerin steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch auch nicht aufgrund einer Zusage der Beklagten zu, eine Bearbeitungsgebühr von 3 % des Kaufpreises zu zahlen. JV 531

4 1. Die Verpflichtung, einem Makler eine Vergütung zu zahlen- mag sie als.provision", "Verkaufsgebühr'' (vgl. BGH NJW 1977, 582), "Bearbeitungsgebühr" oder in sonstiger Weise bezeichnet sein -, kann wegen des im Schuldrecht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit zwar auch unabhängig von dem Vorliegen einer echten Maklerleistung begründet werden (sog. leistungsfreies Provisionsversprechen, vgl. BGH NJW 2000, 3781). Dabei handelt es sich nicht um einen selbständigen Vertragstyp; vielmehr muß im Einzelfall geprüft werden, welchen rechtlichen Charakter die Parteien der Vergütungsvereinbarung beilegen wollten. Es kann sich bei der Zahlung insbesondere um einen verschleierten Teil des Kaufpreises handeln, sie kann Vergütung für gewisse, nicht unter 652 BGB fallende Dienstleistungen oder als ein selbständiges Schuldversprechen aufzufassen sein (vgl. BGH a.a.o. u. NJW-RR 1987, 1075). 2. Voraussetzung ist jedoch, daß der Inanspruchgenommene dem Makler überhaupt eine Vergütung versprochen hat. Dabei ist es auch im Fall eines leistungsfreien Provisionsversprechens Sache des Maklers, klar und unzweifelhaft zu erkennen zu geben, daß er eine Vergütung erwartet und von wem er sie erwartet. Unklarheiten oder verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten (BGH NJW 2000, 3781 <3782>; vgl. auch BGH NJW-RR 1996, 114). a) Die Klägerin hat nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zu erkennen gegeben, daß sie bei Zustandekommen eines Kaufvertrages eine Vergütung in Höhe von 3 % des Kaufpreises von den Beklagten beanspruchte. Eine Bearbeitungsgebühr in dieser Höhe hat sie erstmals in ihrem Schreiben vom 17. April 2000 erwähnt, in dem sie den Beklagten mitteilte, daß der Verkaufspreis für das Grundstück 450.000.- DM zuzüglich 3 o/o Bearbeitungsgebühr betrage. Die Beklagten durften annehmen, daß die Bearbeitungsgebühr Teil des Kaufpreises war und von der Verkäuferin verlangt wurde, da die Klägerin im folgenden Absatz des Schreibens erklärt hatte: "Für Sie als Mieter fallen keine Provisionskosten an." Aus Sicht der Beklagten hatte die Klägerin damit zwischen dem Verkaufspreis einerseits (450.000.- DM zzgl. 3 o/o Bearbeitungsgebühr) und den Provisionskosten andererseits (keine) unterschieden. Daß die Klägerin an Stelle einer Provision eine Bearbeitungsgebühr von den Beklagten verlangte, war ihrem Schreiben nicht zu entnehmen. Demgemäß stellt die Äußerung des Beklagten zu 2. im Telefonat vom 18. April 2000, er und die Beklagte zu 1. seien bereit, das Grundstück zu den genannten Bedingungen zu erwerben, keine Vergütungszusage gegenüber der Klägerin dar. Die Klägerin hat auch zu keinem späteren Zeitpunkt vor Abschluß des Kaufvertrages mit der gebotenen Klarheit zu erkennen gegeben, daß sie von den Beklagten eine Vergütung für ihre Tätigkeit fordert. Im Anschreiben vom 18. April 2000, mit dem sie den Beklagten das Kaufangebotsformular übersandte, wurde die Bearbeitungsgebühr nicht erwähnt. ln dem mit "Kaufangebot" überschriebenen Formular findet sich zwar der Hinweis, daß "eine JV531

5 Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3 % des Kaufpreises" anfällt, die.mit Rechtskraft des o.g. Kaufvertrages verdient, zahlbar und fällig" ist. Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 17. April 2000, in dem die Bearbeitungsgebühr als Teil des Kaufpreises dargestellt worden war, durften die Beklagten jedoch weiterhin davon ausgehen, daß es sich dabei um eine Forderung der Verkäuferin handelte. Daß die Bearbeitungsgebühr im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin stand, legte zwar der vorangehende Satz nahe ("Der Bietende bestätigt..."), jedoch konnten die Beklagten annehmen, der Betrag sei an die Verkäuferin zu leisten und diese werde dann die Tätigkeit der Klägerin vergüten. Auch der letzte Satz des Kaufangebots (.Der Unterzeichner erkennt die Forderung ausdrücklich an") war nicht geeignet, den durch das Schreiben vom 17. Apri12000 erweckten Eindruck zu beseitigen, die Klägerin selbst verlange keine Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Beklagten durften aufgrund der Mitteilung, für sie fielen keine Provisionskosten an, davon ausgehen, daß die Klägerin auch keine vergleichbare Vergütung forderte, denn aus der- für die Auslegung des Schreibens maßgeblichen- Sicht des Maklerkunden macht es keinen Unterschied, ob der Makler eine Provision oder eine nach einem bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises berechnete Bearbeitungsgebühr verlangt. Die Klägerin mußte erkennen, daß es geradezu widersprüchlich war, wenn sie einerseits hervorhob, daß keine Provisionskosten anfielen, andererseits aber eine Vergütung verlangen wollte, die einer Provision wirtschaftlich gleichstand. Etwas anderes könnte zwar gelten, wenn die Klägerin auf rechtliche Unterschiede zwischen den Vergütungen abgestellt und deutlich gemacht hätte, daß sie aus Rechtsgründen gehindert sei, eine Provision im Sinne des Maklerrechts zu verlangen, und deshalb ersatzweise eine Bearbeitungsgebühr fordere. Ein solcher Erklärungswille läßt sich dem Schreiben vom 17. April2000 aber nicht ansatzweise entnehmen. b) Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagten den wirklichen Willen der Klägerin bei Unterzeichnung des Kaufangebotsformulars erkannt hatten. ln diesem Fall hätte der objektive Erklärungsgehalt dieses, zusammen mit dem Schreiben vom 17. April2000 zu interpretierenden Formulars zwar hinter dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien zurücktreten. müssen (vgl. BGH NJW 1998, 746 <747>). Jedoch ist den Beklagten nicht zu widerlegen, daß sie bei Unterzeichnung des Kaufangebots am 20. April 2000 die Vorstellung hatten, die Bearbeitungsgebühr werde von der Verkäuferin gefordert und sei an diese zu zahlen. JV 531

6 C. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den 708 Nr. 10, 713 ZPO n.f. in Verbindung mit 26 Nr. 8 EG ZPO. Neuhaus Sieveking Stresemann JV 531