VERWALTUNGSGERICHT MAINZ



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Transkript:

7 L 34/08.MZ VERWALTUNGSGERICHT MAINZ BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau A., A-Straße, A-Stadt, - Antragstellerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B., B-Straße, B-Stadt, g e g e n den Landkreis Mainz-Bingen, vertreten durch den Landrat, Georg-Rückert-Straße 11, A-Stadt, - Antragsgegner - w e g e n Entziehung der Fahrerlaubnis, hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 12. Februar 2008, an der teilgenommen haben Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht A.-Kleinknecht Richterin am Verwaltungsgericht Radtke Richterin am Verwaltungsgericht Zehgruber-Merz beschlossen:

- 2 - Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie der Prozesskostenhilfeantrag werden abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin, gemäß 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben. Der dahingehende, für sofort vollziehbar erklärte Bescheid des Antragsgegners vom 02. Januar 2008 erweist sich bei der gebotenen überschlägigen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, die Vollziehung des Bescheides durch einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf zu verzögern. Gegen den angegriffenen Bescheid bestehen zunächst keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Begründungserfordernis des 80 Abs. 3 VwGO bezüglich der Anordnung des Sofortvollzugs. Denn bei einem Vorgehen gegen einen Fahrerlaubnisinhaber wegen mangelnder Eignung, insbesondere auch in Fällen des Alkoholkonsums, decken sich die Gründe für den Erlass der in diesen Fällen vorgeschriebenen Entziehungsverfügung mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung weitestgehend. Es geht nämlich dann regelmäßig darum, den von einem solchen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden ständigen erheblichen Gefahren für die Verkehrssicherheit möglichst umgehend und nicht erst nach dem Abschluss eines gegebenenfalls mehrere Jahre dauernden Rechtsmittelverfahrens zu begegnen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09. März 2007 10 B 10174/07.OVG -). - 3 -

- 3 - Der Antragsgegner hat die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht auf 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz StVG i.v.m. 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung FeV gestützt. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies unter anderem dann, wenn Mängel nach der Anlage 4 zu den 11, 13 und 14 FeV Anlage 4 FeV - vorliegen. Nach der im Hinblick auf die Alkoholauffälligkeit der Antragstellerin einschlägigen Nr. 8.1. der Anlage 4 FeV ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben bei Alkoholmissbrauch, der nach der dort enthaltenen Definition dann vorliegt, wenn ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Fahren nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Dies ist nicht gewährleistet bei einer gewissen Dauer regelmäßigen Alkoholkonsums mit Überschreiten hoher Blutalkoholwerte (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Anm. 4 zu 13 FeV). Werden zunächst nur Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, so kann die Fahrerlaubnisbehörde nach 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis von dem Betreffenden nach den 11 bis 14 FeV i.v.m. der Anlage 4 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder gegebenenfalls medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach 13 Nr. 2 c FeV dann die Einholung eines medizinischpsychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Dies ist vorliegend der Fall, denn die Antragstellerin hat im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug, wozu auch Fahrräder gehören (BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 BverwGE 99, 249 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juni 2006 10 B 10461/06.OVG -) mit einem Blutalkoholgehalt von 1,62 Promille geführt. Nach der amtlichen Begründung VkBl. 1998, S. 1070 geht es bei dem von 13 FeV i.v.m. der Anlage 4 FeV erfassten Personenkreis, also bei Eignungszweifeln im Hinblick auf eine Alkoholproblematik, im Wesentlichen um die - 4 -

- 4 - Beurteilung des Alkoholtrinkverhaltens und des Umgangs mit dem Alkohol, also um die Frage des kontrollierten Alkoholkonsums und des Trennens von Trinken und Fahren, was eine Verhaltensprognose erforderlich macht. Dabei ist ab einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos berechtigt. Bei solchen Verkehrsteilnehmern, die bereits deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit aufweisen, liegt in der Regel ein Alkoholproblem vor, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr mit sich bringt (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 02. April 2007 3 L 295/07.NW -; VG Ansbach, Beschluss vom 07. November 2007 AN 10 S 07.02934 m.w.n., Juris). Dementsprechend ist nach 46 Abs. 3, 11 Abs. 5 FeV i.v.m. der Anlage 15 FeV bei der Erstellung des medizinisch-psychologischen Gutachtens im Fall des 13 FeV nach Ziff. 1 f Anlage 15 FeV Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche zukünftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen wird. Bei Alkoholmissbrauch muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betreffende, ohne dass bereits eine Abhängigkeit vorhanden war oder ist, den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen andererseits zuverlässig trennen kann. Dem Betreffenden kann die Fahrerlaubnis nur dann belassen werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Fahrzeugen unter Einfluss von Alkohol vollzogen hat und Bedingungen vorhanden sind, die zukünftig einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Für diese Beurteilung ist es auch nicht entscheidend, ob die betreffende Person gerade als alkoholisierter Kraftfahrer bereits auffällig geworden ist, sondern es ist allein entscheidend, ob eine Person in erheblich alkoholisiertem Zustand überhaupt in irgendeiner Form am Straßenverkehr teilgenommen hat. Damit wird der Situation Rechnung getragen, dass die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand häufig den Schluss zulässt, dass der Betreffende auch - 5 -

- 5 - künftig unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen könnte und zwar gerade auch mit einem Kraftfahrzeug (so bereits BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1989, NJW 1989, S. 1623). Soweit das VG Potsdam in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung (VG Potsdam, Beschluss vom 08. Juli 2005 10 L 279/05 NJW 2006, S. 2793) im Falle einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad ab einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille ohne vorangegangene Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug davon ausgeht, hierin sei noch kein eignungsausschließender Alkoholmissbrauch im Sinne der Nr. 8.1 der Anlage 4 FeV zu sehen, sondern es könne nur aufgrund des Trinkverhaltens des Betroffenen und der konkreten Verkehrsvorgeschichte aufgezeigt werden, weshalb davon auszugehen sei, dass sich eine Trunkenheitsfahrt auch mit einem Kraftfahrzeug ereignen werde, folgt die Kammer unabhängig von der Tatsache, dass die Antragstellerin bereits im Jahre 2000 mit einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug aufgefallen ist, diesem rechtlichen Ansatz nicht (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. März 2007 5 S 9.07 Juris, mit ausführlicher Begründung). Mithin ist bei Vorliegen einer Alkoholmissbrauchsproblematik eine grundlegende Einstellungs- und gefestigte Verhaltensänderung erforderlich, die einen Rückfall unwahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ziff. 8.2 Anlage 4 FeV, 1. f Anlage 15 FeV). Denn für eine Trunkenheitsfahrt ist in der Regel ein falscher und unreflektierter Umgang mit dem Alkohol verantwortlich. Deshalb erfordert eine konsolidierte Einstellungs- und Verhaltensänderung eine nachhaltige, d.h. hinreichend motivierte und sich als ausreichend stabil erweisende Änderung des Alkoholtrinkverhaltens sowie eine Unterstützung dieses veränderten Trinkverhaltens durch eine entsprechende tiefergehende und umfassende selbstkritische Auseinandersetzung mit dem Fehlverhalten und dessen Ursachen sowie die Entwicklung eines entsprechenden Problembewusstseins (VG Ansbach, a.a.o.). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend bei der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Antragstellerin gemäß Ziff. 8.1. der Anlage 4-6 -

- 6 - FeV derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und ihr daher die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen wurde. Nach dem Ergebnis des von der Antragstellerin zur Ausräumung der Zweifel an ihrer Fahreignung eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV Hessen vom 03. Dezember 2007 ist bei der Antragstellerin noch zu erwarten, dass diese zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und schlüssig und werden durch die von der Antragstellerin erhobenen Einwände nicht in Frage gestellt. Insoweit geht das Gutachten aufgrund der eigenen Darstellung der Antragstellerin zu ihrem bisherigen Trinkverhalten mit zwei Zeiten erhöhten Alkoholkonsums (zuletzt ab dem Frühjahr 2007 vier bis fünf Mal pro Woche bis zu einer Flasche Wein) nachvollziehbar davon aus, dass bei der Antragstellerin eine hohe Alkoholtoleranz im Sinne einer erhöhten Giftfestigkeit gegeben ist, wie sie nur bei langfristigem, weitgehend regelmäßigem und übermäßigem Alkoholkonsum auftritt. Hierfür spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass die Antragstellerin in der Lage war, ohne Ausfallerscheinungen mit einem Blutalkoholgehalt von 1,62 Promille Fahrrad zu fahren. Damit ist mit dem Gutachten davon auszugehen, dass bei der Antragstellerin eine Alkoholmissbrauchsproblematik vorliegt. Des Weiteren wird in dem Gutachten dargelegt, dass die Antragstellerin, die offene und nachvollziehbare Angaben zu ihrem früheren Alkoholkonsum machen und die persönlichen Ursachen hierfür habe beschreiben können, auch eine Verhaltensänderung glaubwürdig habe darlegen können. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf zu verweisen, dass die Antragstellerin bei dem Gutachter gelogen hat, was eine frühere Alkoholfahrt mit einem Kraftfahrzeug angeht. Denn sie ist bereits im Jahre 2000 alkoholisiert Auto gefahren (Ordnungswidrigkeit nach 24 a StVG), wie sich aus einer bei den Verwaltungsakten befindlichen Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes ergibt. Wegen weiterer nachfolgender verkehrsrechtlicher Verstöße ist diese Trunkenheitsfahrt nach wie vor zu berücksichtigen ( 29 Abs. 6 StVG). Weiter - 7 -

- 7 - führt der Gutachter aus, dass eine positive Prognose im Hinblick auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen derzeit dennoch noch nicht möglich sei, da angesichts der erst seit drei Monaten bestehenden Verhaltensänderungen von einer ausreichend stabil überwundenen Alkoholmissbrauchsproblematik noch nicht gesprochen werden kann, wovon nach den Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung erst dann gesprochen werden könne, wenn die Änderung im Umgang mit dem Alkohol in der Regel seit einem Jahr, mindestens aber seit sechs Monaten, in das Gesamtverhalten integriert sei. Diese Schlussfolgerung, dass nämlich die der Antragstellerin seitens des Gutachters durchaus zugestandene Verhaltensänderung sich im Hinblick auf ihre erst kurze Dauer noch nicht als genügend bewährt und stabil erweist, ist auch angesichts der Alkoholvorgeschichte der Antragstellerin nachvollziehbar und schlüssig. Für die Annahme eines von der Regel abweichenden atypischen Ausnahmefalls, bei dessen Vorliegen ausnahmsweise ein kürzerer Zeitraum in Betracht gezogen werden könnte, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist neben der Alkoholvorgeschichte der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass ihrem Trinkverhalten am Tag der alkoholisierten Fahrradfahrt nicht etwa ein singuläres, die Antragstellerin außergewöhnlich belastendes Ereignis zugrunde lag und es sich damit etwa um einen einmaligen Ausreißer gehandelt hätte. Die von der Antragstellerin gegen das Gutachten erhobenen Einwände greifen nicht durch. Soweit sie rügt, der Gutachter habe nicht berücksichtigt, dass sie lediglich mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei, ist dies schon nicht zutreffend. Denn der Gutachter hat die Tatsache, dass es sich um eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad gehandelt hat, gesehen und bei Begutachtung berücksichtigt (so ausdrücklich S. 5 des Gutachtens). Dass er diesem Umstand für die Prognose sodann kein besonderes Gewicht beigemessen hat, bewegt sich im Rahmen des gerichtlich nicht überprüfbaren gutachterlichen Beurteilungsspielraums. Im Übrigen ist es nach den bisherigen Ausführungen auch nicht von Bedeutung, ob die Antragstellerin ihr fehlendes Vermögen, übermäßigen Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, anlässlich einer Fahrt mit einem Kraftfahr- - 8 -

- 8 - zeug oder mit einem Fahrrad belegt hat. Auch die letztlich entscheidende Frage nach einer Verhaltensänderung sowie deren Nachhaltigkeit und Stabilität ist unabhängig von der Frage, welche Art von Fahrzeug benutzt wurde, zu beantworten. Rein tatsächlich ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin, was sie dem Gutachter verschwiegen hat, auch schon einmal als alkoholisierte Autofahrerin aufgefallen ist. Soweit die Antragstellerin weiterhin geltend macht, dass der Gutachter unzulässigerweise unter Rückgriff auf Statistiken über die Rückfallgefährdung alkoholauffälliger Kraftfahrer auf ihre Rückfallgefährdung geschlossen habe, greift dieser Einwand nicht durch. Hierzu führt der Gutachter nämlich ohne Rückgriff auf diese Statistiken aus (S. 5 des Gutachtens), dass die Vorgeschichtsdaten die Schlussfolgerung zulassen, es habe sich bei der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Auffälligkeit ein Trinkverhalten entwickelt, welches mit hoher Wahrscheinlichkeit zu weiteren Fahrten unter Alkoholeinfluss führen werde. Es erfolgte mithin im Gegensatz zu der Behauptung der Antragstellerin eine konkrete Einzelfallwürdigung. Wenn der Gutachter weiterhin auf wissenschaftliche Untersuchungen über den Zusammenhang bei verkehrsauffälligen Personen mit Blutalkoholwerten von über 1,6 Promille und eine Gewöhnung an den Konsum großer und nicht mehr zuverlässig kontrollierbarer Alkoholmengen verweist, so macht es für die getroffene Schlussfolgerung der Alkoholgewöhnung keinerlei Unterschied, ob es sich um Fahrradfahrer oder Autofahrer handelt. Auch wird in dem Gutachten nicht davon ausgegangen, dass bis zum Beweis des Gegenteils jeder, der über 1,6 Promille aufweise und damit Fahrrad gefahren sei, zwangsläufig für mindestens sechs Monate als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden müsse, wie die Antragstellerin meint. Dies lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Im Gegenteil wird dort unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Antragstellerin, also für ihren konkreten Einzelfall, zunächst festgestellt, dass überhaupt eine Alkoholmissbrauchsproblematik vorliegt - 9 -

- 9 - und eine positive Verhaltensänderung gegeben ist, diese aber noch nicht als stabil und nachhaltig genug angesehen werden kann. Soweit die Antragstellerin schließlich noch bemängelt, es sei in dem Gutachten nicht gewürdigt worden, dass ihr Blutalkoholgehalt von 1,62 Promille an der untersten Grenze gelegen habe, ab der überhaupt die Anordnung eines Gutachtens in Betracht komme, greift auch dieser Einwand nicht durch. Eine solche Sicht würde in unzulässiger Weise die von der Fahrerlaubnisverordnung aufgegriffenen gesicherten Erkenntnissse der Alkoholforschung relativieren, nach der die Gefahr, dass ein Fahrerlaubnisinhaber Alkoholkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr hinreichend sicher trennen kann, bei einem Fahrerlaubnisinhaber besteht, der so Alkohol gewöhnt ist, dass er die in 13 Nr. 2 c FeV genannten Werte erreicht und überschreitet und gleichwohl noch mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01. Februar 2006 1 M 124/05 -, Juris). Nach alldem war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten ( 114 ZPO) abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf 53, Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG i.v.m. dem Streitwertkatalog Nr. 46.3, wobei das Gericht für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des sich hiernach ergebenden Betrags in Ansatz gebracht hat. - 10 -

- 10 - RMB 021neu Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig- Str. 9, B-Stadt; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 B-Stadt) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerdevorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Streitigkeiten über die Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 nicht übersteigt. Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden. gez. A.-Kleinknecht gez. Radtke gez. Zehgruber-Merz - 11 -

- 11 - Soweit Prozesskostenhilfe versagt worden ist, gilt folgende Rechtsmittelbelehrung: RMB 032 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, B-Stadt; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 B-Stadt) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, eingeht. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. gez. A.-Kleinknecht gez. Radtke gez. Zehgruber-Merz