Gemeinde Bingen Landkreis Sigmaringen S i t z u n g s v o r l a g e Gemeinderatssitzung vom: 28.01.2019 öffentlicher Teil nicht öffentlicher Teil TOP Nr.: 3: Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur interkommunalen Abrechnung von Feuerwehreinsätzen im Landkreis Sigmaringen - Beschluss Im Jahr 2008 schlossen die Gemeinden im Landkreis Sigmaringen einen Vertrag ab, welcher die Modalitäten der Abrechnung von überörtlichen Feuerwehreinsätzen (Überlandhilfe) regelt. Diese Möglichkeit ist in 26 FwG ausdrücklich enthalten und entlastet insbesondere die kleineren, meist hilfeempfangenden Gemeinden. Aufgrund der langen Laufzeit des bisherigen Vertrages von über 10 Jahren ist eine Anpassung an die heutigen Gegebenheiten angezeigt. Eine vergleichende Darstellung mit dem bisherigen Vertrag sowie das Gesetzblatt mit der Verordnung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) erhalten Sie in der Anlage. Die geänderten Passagen sind fett und unterstrichen gekennzeichnet. Beschlussvorschlag: Der Neufassung des Vertrages wird zugestimmt. Bingen, den 15.01.2019 Jochen Fetzer Bürgermeister Anlagen G:\Hauptamt\Vorzimmer\Gemeinderat\Vorlagen für die Sitzung\2019-01-28\Gemeinderatsvorlage Neufassung Vertrag zur Abrechnung von Feuerwehreinsätzen.docx
Bisherige Fassung Neue Fassung Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur interkommunalen Abrechnung von Feuerwehreinsätzen im Landkreis Sigmaringen Zur einheitlichen Regelung der Kostenersätze beim Einsatz der Feuerwehren zur Überlandhilfe nach 27 des Feuerwehrgesetzes (FwG) vom 10. Februar 1987 (GBl. S. 105), geändert durch Gesetz vom 08. Mai 1989 (GBl. S. 142), schließen die Städte Bad Saulgau, Gammertingen, Hettingen, Mengen, Meßkirch, Pfullendorf, Scheer, Sigmaringen und Veringenstadt sowie die Gemeinden Beuron, Bingen, Herbertingen, Herdwangen-Schönach, Hohentengen, Illmensee, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Schwenningen, Sigmaringendorf, Stetten a.k.m. und Wald nachfolgend Städte und Gemeinden genannt nach 54 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag: 1 Gegenstand des Vertrages Die Städte und Gemeinden verpflichten sich, den Ersatz ihrer Auslagen für den Einsatz ihrer Feuerwehren bei Überlandhilfe nach gleichen Grundsätzen zu berechnen. 2 Berechnung der Auslagen (1) Erstattungsfähig ist für die Hilfe leistende Kommune der Aufwand des in den Einsatz eingebundenen Personals in Höhe von 12,00 Euro je angebrochener Stunde. "Eingebunden" in diesem Sinne sind diejenigen Einsatzkräfte, für die im konkreten Einsatz seitens der Gemeinde eine Entschädigung oder der Lohnersatz nach 15 FwG bezahlt wird. Ebenfalls erstattungsfähig ist der Ersatz von Sachschäden und Vermögensschäden nach 16 FwG. Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur interkommunalen Abrechnung von Feuerwehreinsätzen im Landkreis Sigmaringen Die Städte Bad Saulgau, Gammertingen, Hettingen, Mengen, Meßkirch, Pfullendorf, Scheer, Sigmaringen und Veringenstadt sowie die Gemeinden Beuron, Bingen, Herbertingen, Herdwangen-Schönach, Hohentengen, Illmensee, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Schwenningen, Sigmaringendorf, Stetten a.k.m. und Wald nachfolgend Städte und Gemeinden genannt - haben die interkommunalen Feuerwehreinsätze bisher auf der Grundlage ihres öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 1. April 2008 gegenseitig abgerechnet. Aufgrund der Änderung des 34 Feuerwehrgesetz (FwG) (Fassung vom 17.12.2015) und der Einführung der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehren (VOKeFw) vom 18. März 2016 wurde eine Überarbeitung der bisher vereinbarten Regelungen erforderlich. Außerdem war es erforderlich, das durch den Kreistag am 24.10.2016 beschlossene Ausstattungs- und Fahrzeugkonzept mit zu berücksichtigen. Es wird deshalb zwischen den Städten und Gemeinden nachfolgender neuer Vertrag geschlossen, der den Vertrag vom 1. April 2008 ersetzt. 1 Gegenstand des Vertrages Die Städte und Gemeinden verpflichten sich, den Ersatz ihrer Auslagen für den Einsatz ihrer Feuerwehren bei Überlandhilfe nach gleichen Grundsätzen zu erstatten. 2 Berechnung der Auslagen (1) Erstattungsfähig für die Hilfe leistende Kommune ist der Aufwand für das in den Einsatz eingebundene Personal. Der Stundensatz beträgt derzeit 15,00 pro angefangene Stunde. "Eingebunden" in diesem Sinne sind diejenigen Einsatzkräfte, für die im konkreten Einsatz seitens der Gemeinde eine Entschädigung oder der Lohnersatz nach 15 FwG bezahlt wird. Ebenfalls erstattungsfähig ist der Ersatz von Sachschäden und Vermögensschäden nach 16 FwG.
(2) Kraftstoff- und allgemeine Betriebskosten werden aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht in Rechnung gestellt. (3) Einsatzmittel-Verbrauchsgüter, wie z.b. Ölbindemittel, Schaummittel, Prüfröhrchen sowie die Prüfung und Desinfektion von Atemschutzgeräten und Chemikalienschutz-anzügen können von der Hilfe leistenden Kommune in Höhe des tatsächlichen finanziellen Aufwandes in Rechnung gestellt werden. (2) Kraftstoff- und allgemeine Betriebskosten werden aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht in Rechnung gestellt. (3) Verbrauchsgüter, wie Ölbindemittel, Chemikalienbinder, Schaummittel, Prüfröhrchen, Atemschutzfilter, Einweg- Einsatzkleidung sowie die Prüfung und Desinfektion von Atemschutzgeräten und Chemikalienschutzanzüge können von der Hilfe leistenden Kommune in Höhe des tatsächlichen finanziellen Aufwandes in Rechnung gestellt werden. (4) Vorschädigungen von Einsatzmitteln sind nicht nachprüfbar. Außerdem entstehen Schäden einsatzspezifisch und sind deshalb nicht zu entschädigen. Dies betrifft zum Beispiel Schläuche, Leitern, Werkzeug und alles Weitere, was im jeweiligen Einsatzfahrzeug als Beladung mitgeführt wird. (4) Die Regelung der erstattungsfähigen Auslagen in den Absätzen 1-3 ist abschließend. Darüber hinausgehende Auslagen oder Kosten sind nicht erstattungsfähig. (5) Die Regelungen des 36 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 (FwG), die den Kostenersatz im Verhältnis zu privaten Dritten vorsieht, bleiben unberührt. (6) Für die Fahrzeuge wird ein Pauschalbetrag für den Einsatz gewährt, unabhängig von der Einsatzdauer. Von dieser Pauschale ausgenommen sind Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffung für den überörtlichen Einsatz finanziert (mit Landkreisbeteiligung) wurden, wie die Fahrzeuge Gerätewagen-Atemschutz (GW-A), Gerätewagen-Gefahrgut (GW-G) und Einsatzleitwagen 2 (ELW 2). (7) Der Pauschalbetrag ist von der Größe des Fahrzeuges abhängig und beträgt: a) 50,00 Euro für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen (MTW, KdoW, ELW 1, TSF, u.ä.) b) 75,00 Euro für Fahrzeuge bis 11 Tonnen (LF 8, LF 8/6, LF 10/6, u.ä.) c) 100,00 Euro für Fahrzeuge über 11 Tonnen (LF 16, TLF, DLK, RW, GW, u. ä.) (5) Die Regelung der erstattungsfähigen Auslagen der Ziffern (1) bis (4) ist abschließend. Darüber hinausgehende Auslagen oder Kosten sind nicht erstattungsfähig. (6) Die Regelungen des 34 Abs. 1 bis 3 (FwG), die den Kostenersatz im Verhältnis zu privaten Dritten vorsehen, bleiben unberührt. (7) Für die Fahrzeuge und Geräte wird ein Pauschalbetrag für den Einsatz gewährt. Dieser Pauschalbetrag entspricht dem Stundensatz für das jeweilige Fahrzeug gemäß VOKeFw (Anlage 1). Für Fahrzeuge, die nicht in der Anlage 1 aufgeführt sind, gilt der Pauschalbetrag gemäß ihrer Gewichtsklasse: a) Fahrzeuge bis 3,5 t 20,00 b) Fahrzeuge bis 5,5 t 45,00 c) Fahrzeuge bis 7,5 t 85,00 d) Fahrzeuge bis 11,0 t 100,00 e) Fahrzeuge über 11,0 t 150,00 (8) Von Ziffer (7) ausgenommen (d. h. kostenfrei) sind Fahrzeuge und Geräte, die aufgrund ihrer Beschaffung für den überörtlichen Einsatz mit Landkreisbeteiligung finanziert wurden bzw. Fahrzeuge des Katastrophenschutzes des Bundes oder Landes.
3 Satzungsänderung Die Städte und Gemeinden werden soweit erforderlich - ihre örtlichen Satzungen bzw. Ordnungen den Vorgaben dieses Vertrages anpassen. 3 Satzungsänderung Die Städte und Gemeinden werden - soweit erforderlich - ihre örtlichen Satzungen bzw. Ordnungen den Vorgaben dieses Vertrages anpassen. 4 Nachbarschaftshilfe Dieser Vertrag gilt auch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, wie sie in den Hinweisen zur Leistungsfähigkeit einer Gemeindefeuerwehr dargestellt ist. 4 Nachbarschaftshilfe Dieser Vertrag gilt auch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, wie sie in den Hinweisen zur Leistungsfähigkeit einer Gemeindefeuerwehr dargestellt ist. 5 Gültigkeit (1) Der Vertrag tritt am 01. April 2008 in Kraft und läuft bis zum 31.12.2010. Er verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ende der Laufzeit gekündigt wird. (2) Die Kündigung einer Kommune wirkt jeweils nur im Verhältnis der die Kündigung erklärenden Kommune zu den anderen Vertragsparteien. Sie berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Verhältnis der anderen Vertragspartner zueinander nicht. (3) Bei Änderung des Rechts der Überlandhilfe oder deren Förderung durch das Land kann jede Stadt oder Gemeinde eine gemeinsame Erörterung verlangen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 5 Gültigkeit (1) Dieser Vertrag tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft und ersetzt den Vertrag vom 01.04.2008. Er hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2022 und verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ende der Laufzeit gekündigt wird. (2) Die Kündigung einer Kommune wirkt jeweils nur im Verhältnis der die Kündigung erklärenden Kommune zu den anderen Vertragsparteien. Sie berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Verhältnis der anderen Vertragspartner zueinander nicht. (3) Bei Änderung der Rechtslage im Bereich der Überlandhilfe oder deren Förderung durch das Land kann jede Stadt oder Gemeinde eine gemeinsame Erörterung verlangen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 6 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder unwirksam werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zu Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Städte und Gemeinden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten. 6 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder unwirksam werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Städte und Gemeinden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
ISSN 0174-478 X 253 GESETZBLATT FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG 2016 Ausgegeben Stuttgart, Montag, 25. April 2016 Nr. 8 Tag I N H A LT Seite 18. 3. 16 Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (Verordnung Kostenersatz Feuerwehr VOKeFw)... 253 21. 3. 16 Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Änderung der Landwirtschafts-Zuständigkeitsverordnung... 254 23. 3. 16 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Eignungsprüfung für die Popakademie Baden- Württemberg... 257 24. 3. 16 Verordnung des Kultusministeriums, des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Innenministeriums zur Änderung der Schullastenverordnung... 263 29. 3. 16 Verordnung des Innenministeriums über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher 2015/2016... 264 29. 3. 16 Verordnung des Justizministeriums zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten (eakten-verordnung eaktvo)... 265 1. 4. 16 Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Änderung der Landesfischereiverordnung... 266 1. 4. 16 Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle... 267 6. 4. 16 Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Innenministeriums zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2015 (FAGDVO 2015)... 268 29. 3. 16 Bekanntmachung des Innenministeriums über das Inkrafttreten der Artikel 2 bis 6 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest und zur Änderung des Sparkassengesetzes und anderer Vorschriften vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1157)... 267 Berichtigung der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Änderung der Verordnung über die Gebühren des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei vom 16. März 2016 (GBl. S. 232) 268 Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (Verordnung Kostenersatz Feuerwehr VOKeFw) Vom 18. März 2016 Auf Grund von 34 Absatz 8 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1184) geändert worden ist, wird verordnet: 1 Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge (1) Für die nachfolgend genannten Feuerwehrfahrzeuge gelten für die Erhebung des Kostenersatzes nach 34 Absätze 4, 7 und 8 FwG folgende Stundensätze: 1. Einsatzleitwagen ELW 1 34 Euro, 2. Einsatzleitwagen ELW 2 162 Euro, 3. Einsatzleitwagen ELW 2 in Form eines Abrollbehälters 121 Euro,
254 GBl. vom 25. April 2016 Nr. 8 4. Mannschaftstransportwagen MTW bis 3 500 kg zulässiger Gesamtmasse 20 Euro, 5. Kommandowagen 16 Euro, 6. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 43 Euro, 7. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 63 Euro, 8. Mittleres Löschfahrzeug MLF 83 Euro, 9. Löschgruppenfahrzeug LF 10 120 Euro, 10. Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 10 135 Euro, 11. Löschgruppenfahrzeug LF 20 170 Euro, 12. Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20 184 Euro, 13. Löschgruppenfahrzeug LF 20 KatS 133 Euro, 14. Tanklöschfahrzeug TLF 2000 95 Euro, 15. Tanklöschfahrzeug TLF 3000 120 Euro, 16. Tanklöschfahrzeug TLF 4000 154 Euro, 17. Vorausrüst- oder Vorausgerätewagen VRW/VGW 51 Euro, 18. Rüstwagen RW 187 Euro, 19. Gerätewagen Gefahrgut GW-G 146 Euro, 20. Drehleiter DLAK 18/12 223 Euro, 21. Drehleiter DLAK 23/12 264 Euro, 22. Gerätewagen Transport GW-T a) bis 3 500 kg zulässiger Gesamtmasse 20 Euro, b) mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3 500 kg bis 9 000 kg c) mit mehr als 9 000 kg zulässiger Gesamtmasse 25 Euro, 54 Euro, 23. Gerätewagen Logistik GW-L1 25 Euro, 24. Gerätewagen Logistik GW-L2 54 Euro, 25. Wechselladerfahrzeug WLF 70 Euro. (2) Die Sätze nach Absatz 1 gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort Genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind. (3) Im Übrigen gelten die nach 34 Absatz 7 FwG von den Gemeinden festgesetzten Stundensätze. 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. stuttgart, den 18. März 2016 Gall Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Änderung der Landwirtschafts- Zuständigkeitsverordnung Vom 21. März 2016 Es wird verordnet auf Grund von 1. 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist, 2. 2 Absatz 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358, S. 1534), das zuletzt durch Artikel 408 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist in Verbindung mit 3, der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1246, 1248) geändert worden ist, 3. 9 b Absatz 4 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1848), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178, S. 2182) geändert worden ist, in Verbindung mit 6 b der Subdelegationsverordnung MLR und 4. 8 Absatz 3 und 18 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 378 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, S. 1531) geändert worden ist, in Verbindung mit 7 der Subdelegationsverordnung MLR: Artikel 1 Änderung der Landwirtschafts- Zuständigkeitsverordnung Die Landwirtschafts-Zuständigkeitsverordnung vom 4. Februar 2010 (GBl. S. 295), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2014 (GBl. S. 257, 259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:» 1 Zuständigkeiten des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist 1. zuständige Behörde für die Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Anträge nach Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)