Vierter Teil. Bauprodukte und Bauarten. 17 Bauprodukte

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Auszug aus der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 760) Vierter Teil Bauprodukte Bauarten 17 Bauprodukte (1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck 1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) nach Absatz 3 zulässig sind wenn sie auf Gr des Übereinstimmungsnachweises nach 22 dasübereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen 2. nach den Vorschriften a) des Bauproduktengesetzes (BauPG), b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen, in den Verkehr gebracht gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen- Leistungsstufen ausweist. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekannt gemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3. (2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz in Vorschriften auf Gr dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. Diese technischen Regeln gelten als technische Baubestimmungen im Sinne des 3 Abs. 3. (3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekannt gemacht worden sind die von diesen wesentlich abweichen für die es technische Baubestimmungen allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen 1. eine allgemeine baurechtliche Zulassung ( 18) 2. ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis ( 19) 3. eine Zustimmung im Einzelfall ( 20) haben. Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes auf Gr dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung haben die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde in einer Liste C bekannt gemacht hat. (4) Die oberste Baurechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der 17 bis 20 22 bis 25 zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen zulassen.

(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachke u. Erfahrung der damit betrauten Personen von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall durch Rechtsverordnung der obersten Baurechtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte u. Vorrichtungen verfügt den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach 25 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden. (6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften ihres besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall durch Rechtsverordnung der obersten Baurechtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach 25 vorgeschrieben werden. (7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde in der Bauregelliste B 1. festlegen, welche der Klassen Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, 2. bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach 5 Abs. 1 BauPG nicht berücksichtigen. 18 Allgemeine baurechtliche Zulassung (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt auf Antrag eine allgemeine baurechtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. (2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn die Unterlagen unvollständig sind erhebliche Mängel aufweisen. (3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle für Probeausführungen die Ausführungsstelle Ausführungszeit vorschreiben. (4) Die allgemeine baurechtliche Zulassung wird widerruflich für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; 62 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen baurechtlichen Zulassungen nach Gegenstand wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt. Allgemeine baurechtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Besländer gelten auch im Land Baden-Württemberg.

19 Allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis (1) Bauprodukte, 1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient 2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen baurechtlichen Zulassung nur eines allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt. (2) Ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. 18 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall (1) Mit Zustimmung der obersten Baurechtsbehörde dürfen im Einzelfall 1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, 2. nicht geregelte Bauprodukte verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. Die Zustimmung kann auch für mehrere vergleichbare Fälle erteilt werden. Die oberste Baurechtsbehörde kann im Einzelfall allgemein erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist, wenn 1. Gefahren im Sinne des 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind 2. dies dem Bauproduktengesetz nicht widerspricht. (2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Kulturdenkmalen nach 2des Denkmalschutzgesetzes verwendet werden sollen, erteilt die untere Baurechtsbehörde. 21 Bauarten (1) Bauarten, die von technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie 1. eine allgemeine baurechtliche Zulassung 2. eine Zustimmung im Einzelfall erteilt worden ist. An Stelle einer allgemeinen baurechtlichen Zulassung genügt ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt. 17 Abs. 5 6 sowie 18, 19 Abs. 2 20 gelten entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Baurechtsbehörde im Einzelfall für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine allgemeine baurechtliche Zulassung, ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist. (2) Die oberste Baurechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen zulassen.

22 Übereinstimmungsnachweis (1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach 17 Abs. 2, den allgemeinen baurechtlichen Zulassungen, den allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnissen den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. (2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch 1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers ( 23) 2. Übereinstimmungszertifikat ( 24). Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall in der Bauregelliste A vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach 23 Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Baurechtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat zulassen, wenn nachgewiesen ist, daß diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen. (3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 2 entsprechend. (4) Die Übereinstimmungserklärung die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben. (5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel auf seiner Verpackung, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein einer Anlage zum Lieferschein anzubringen. (6) Ü-Zeichen aus anderen Besländern aus anderen Staaten gelten auch im Land Baden-Württemberg. 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers (1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, dem allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnis der Zustimmung im Einzelfall entspricht. (2) In den technischen Regeln nach 17 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den allgemeinen baurechtlichen Zulassungen, in den allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnissen in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der Allgemeinen baurechtlichen Zulassung, dem allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnis der Zustimmung im Einzelfall entspricht. 24 Übereinstimmungszertifikat (1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach 25 zu erteilen, wenn das Bauprodukt 1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, dem allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnis der Zustimmung im Einzelfall entspricht 2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatz 2 unterliegt. (2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach 25 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, dem allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnis der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

25 Prüf-, Zertifizierungs- Überwachungsstellen (1) Die oberste Baurechtsbehörde kann eine Person, Stelle Überwachungsgemeinschaft als 1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner baurechtlicher Prüfzeugnisse ( 19 Abs. 2), 2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung ( 23 Abs. 2), 3. Zertifizierungsstelle ( 24 Abs. 1), 4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung ( 24 Abs. 2), 5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach 17 Abs. 6 6. Prüfstelle für die Überprüfung nach 17 Abs. 5 anerkennen, wenn sie die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, daß diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. (2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- Überwachungsstellen anderer Besländer gilt auch im Land Baden-Württemberg. Prüf-, Zertifizierungs- Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind. (3) Die oberste Baurechtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem dort vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, daß die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird. Gelesen? Verstanden? In der Lage, dies zu überwachen?