KurzInfo. Impressum und mehr. Informationspflichten für Dienstleister. - Stand Juli 2010 - - Gerd Kalmbach - info@gerd-kalmbach.de



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Transkript:

KurzInfo Impressum und mehr - Stand Juli 2010 - - Gerd Kalmbach - info@gerd-kalmbach.de Gerd Kalmbach Leiter der BDVT Berufsgruppe Selbstständige 1

Inhaltsverzeichnis 1. Einführung... 3 2. Die Verordnung... 3 3. Notwendige Angaben ohne Aufforderung... 4 4. Angaben auf Anfrage... 5 5. BeGruS und der BDVT... 6 Haftungsausschluss Wir sind Berater, Trainer und Coaches keine Rechtsanwälte. Als BDVT Berufsgruppe der Selbstständigen haben wir umfassend recherchiert, um Ihnen einen Einblick in die Thematik und verschiedene Tipps und Impulse zu geben. Ich als Autor, die BDVT Berufsgruppe der Selbstständigen und der BDVT - Berufsverband der Trainer, Berater und Coaches e.v. geben keine Garantien für die Vollständigkeit, Genauigkeit und Anwendbarkeit der gebotenen Informationen. Die Verantwortung für die Nutzung der gebotenen Inhalte und Informationen liegt allein bei Ihnen. Wir haften nicht für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit. Eine Haftung für etwaige Fehler und daraus resultierende Folgen, sowie für alle weiterführenden Inhalte von benannten Internetangeboten ist ebenfalls ausgeschlossen. Gerd Kalmbach Leiter der BDVT Berufsgruppe Selbstständige 2

1. Einführung Seit Mai 2010 ist die neue Regelung der Informationspflicht für Dienstleister im gesamten europäischen Wirtschaftsraum in Kraft siehe auch Bundesgesetzblatt http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/wp17/229/22952.html Danach sind wir als Dienstleister gezwungen, einige Informationen mehr zur Verfügung zu stellen, als dies bislang notwendig war. Die folgenden Hinweise sollen dazu dienen, Sie vor Abmahnungen von eventuell darauf spezialisierten Anwälten zu schützen. 2. Die Verordnung Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung heißt auch Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer wurde von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen beruht auf der europäischen Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG ist am 18. Mai 2010 in Kraft getreten ( 7 DL-InfoV) gehört zum Gewerberecht, betroffen sind neben Gewerbetreibenden aber auch Freiberufler Grundregel ist, dass Sie 11 Angaben zur Verfügung stellen müssen ohne Aufforderung und mind. 4 weitere auf Anfrage. Diese Informationen müssen auf Ihre Website und wehe, Sie haben keine!! Die folgenden Informationen müssen Sie *vor* Vertragsschluss bzw. Erbringung einer Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zugänglich machen in welcher Form, darauf gehen wir gleich im Anschluss ein. Die folgenden Informationspflichten gelten auch dann, wenn Sie keine Website besitzen. Einige Pflichten haben Sie vielleicht schon erfüllt, andere treffen auf Sie nicht zu. Aber schon wenn eine einzige notwendige Angabe fehlt und man Ihnen dies nachweisen kann, müssen Sie mit einer Abmahnung rechnen. Wenn Sie keine Webseite besitzen können Sie die Angaben auch auf einem Faltblatt zur Verfügung stellen. Aber am einfachsten ist es wohl, wenn Sie die ganzen Infos in Ihrem Impressum auf der Internetseite anbieten: Gerd Kalmbach Leiter der BDVT Berufsgruppe Selbstständige 3

3. Notwendige Angaben ohne Aufforderung 1. Es sind der Firmenname, Vor- und Familienname (bei einem Einzelunternehmen genügt der Vor- und Zuname) und bei einer GbR die Namen beider Gesellschafter anzugeben. Die Rechtsform darf auch nicht fehlen (z.b. GmbH, GbR). 2. Als Anschrift oder ladungsfähige Anschrift genügt es nicht nur eine Postfachadresse anzugeben. Dazu gehören auch die Telefonnummer und E-Mail Adresse oder Fax-Nummer, falls diese vorhanden sind. Das Telemediengesetz, das nur für Betreiber von Websites gültig ist, beinhaltet zusätzliche Anforderungen. 3. Ist Ihre Firma ihrer Rechtsform wegen im Handelsregister, Partnerschafts-, Genossenschafts-, oder Vereinsregister eingetragen ist die Registernummer und das Registergericht bekannt zu machen. 4. Üben Sie einen erlaubnispflichtigen Beruf aus, wie zum Beispiel Rechtsanwalt oder Heilpraktiker, dann ist die zuständige Aufsichtsbehörde bzw. einheitliche Stelle anzugeben. 5. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer, falls vorhanden, soll zugänglich sein. Wie Sie mit der normalen Steuernummer verfahren, ist Ihnen überlassen. 6. Bei reglementierten Berufen, wie Handwerker, Steuerberater, Arzt oder Ergotherapeut soll die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Verleihungsstaat, die Kammer oder der Berufsverband notiert sein. 7. Falls AGB s vorhanden sind, sollten diese im Internet veröffentlicht oder verlinkt werden. Sie können dem Kunden auch als abgedruckte Information zugänglich gemacht werden. 8. Veröffentlicht werden müssen abweichende Vertragsklauseln zum anwendbaren Recht und Gerichtsstand, falls zum Beispiel der Betriebsort München ist, der vereinbarte Gerichtsstand aber Leibzig ist, oder ein ausländisches Recht vereinbart wird. 9. Garantien die uber die gesetzlich festgelegten Gewährleistungsrechte hinausgehen müssen angegeben werden. Dieses aber nur, wenn es solche Garantien für einige oder alle Dienstleistungen gibt, so wie zum Beispiel die Geld-zurück-Garantie, die wir für unsere Xing-Seminare anbieten. Aber auch in vielen anderen Bereichen, wie etwa bei Handwerkern, gibt es solche Garantien in der einen oder anderen Form. 10. Angaben zu den wesentlichen Merkmalen der Dienstleistungen, soweit diese sich nicht aus dem Zusammenhang ergeben müssen gemacht werden. Zum Beispiel müssen Fotografen angeben, in welcher Form sie Bilder zur Verfügung stellen. Ob sie alle, oder nur eine Auswahl, auf Papier oder CD zur Verfügung stellen, und mit welchen Rechten dieses gemacht wird. Ist es erlaubt diese Bilder auf der eigenen Website zu verwenden, bei Xing oder in einem Flyer? Der Anbieter einer fernöstlichen Massage müsste deren Funktionsweise und Eigenheiten beschreiben, wenn die Technik nicht allgemein bekannt ist. Gerd Kalmbach Leiter der BDVT Berufsgruppe Selbstständige 4

11. Falls Sie eine Berufshaftpflicht haben, müssen sie deren Namen, Anschrift und räumlichen Geltungsbereich veröffentlichen. Einige Berufsgruppen, wie etwa Rechtsanwälte, Ärzte und Architekten sind von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Wenn bei diesen eine entsprechende Angabe fehlt, ist es ein Einfaches, sie abzumahnen. Da in Deutschland im Schadensfall (anders als bei der Kfz-Haftpflicht) Forderungen nicht direkt an die Berufshaftpflicht-Versicherung gestellt werden können, sondern zunächst immer an den Unternehmer, halten viele die Angabe eigentlich für unsinnig, (Allerdings ist es in anderen EU-Ländern möglich Forderungen an die Berufshaftpflicht direkt zu stellen.) Freuen werden sich auf jeden Fall die Versicherungsmakler, die es nun einfacher haben, Berufshaftpflichtversicherungen zu verkaufen, indem sie einfach einen Blick in das Impressum potenzieller Kunden werfen. Diese Informationen sollten als mündliche oder schriftliche Mitteilungen des Dienstleisters *von sich aus* erbracht werden. Auf mündliche Information sollten Sie aber schon aus Nachweisgründen verzichten. Da die Angaben Am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsabschlusses so, dass sie leicht zugänglich ist veröffentlicht werden sollen, wäre hier vielleicht ein Aushang in gut lesbarer Schriftgröße denkbar. Wir vermuten, dass ein Flyer keine ausführliche Informationsunterlage ist, und denken dass vielleicht eine Din-A-4 Broschüre die zusätzlichen Informationspflichten erfüllen würde. 4. Angaben auf Anfrage Folgende weiteren 4 Angaben müssen auf Anfrage vor Vertragsschluss bzw. Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form gemacht werden (sofern sie zutreffen): 12. In Ausübung eines reglementierten Berufs: Verweisung auf berufsrechtliche Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind. 13. Angaben zu multidisziplinären Tätigkeiten und beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zur Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, Maßnahmen gegen Interessenkonflikte 14. Verhaltenskodizes, denen sich der Dienstleister unterworfen hat, mit Internetadresse sowie Sprachen, in der sie vorliegen. 15. Sofern Verhaltenskodex oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, vor allem zum Zugang zum Verfahren und näheren Informationen über seine Voraussetzungen. Sofern Sie ausführliche Informationsunterlagen über Ihre Dienstleistung haben: Nr. 2, 3 und 4 müssen darin zwingend genannt werden ( 3 Abs. 2 DL-InfoV)! Gerd Kalmbach Leiter der BDVT Berufsgruppe Selbstständige 5

5. BeGruS und der BDVT Die Berufsgruppe der Selbstständigen BeGruS: Die BeGruS (Berufsgruppe der Selbständigen) steht im BDVT als dem Berufsverband für Trainer, Berater und Coaches seit über 20 Jahren für die Diskussion und Bearbeitung berufsständischer Themen. Dabei erhalten die (nicht nur selbständigen) Mitglieder des BDVT wertvolle Unterstützung für die eigene Positionierung und Vermarktung und auch Orientierung in juristischen, versicherungs- und steuerrechtlichen Fragen. Neben der internen Arbeit steht die BeGruS seit 1994 auch für die Konzeption und erfolgreiche Umsetzung des jährlichen BDVT Camps, in dem in zahlreichen Workshops und Vorträgen Mitglieder und Gäste aus der Wirtschaft auf neue Trends aufmerksam gemacht und mit weiterem KnowHow ausgestattet werden. Der BDVT Der BDVT der Berufsverband für Trainer, Berater und Coaches steht für rund 45 Jahre gewachsene Kompetenz in Personal- und Organisationsentwicklung als Partner der Wirtschaft. Im BDVT treffen sich Trainer, Berater und Coaches, um Erfahrungen auszutauschen, Kontakte zu knüpfen, berufliche Probleme zu diskutieren, sich gezielt weiter zu bilden und Geschäfte anzubahnen Ihr gemeinsames Ziel: Menschen entwickeln. Zukunft gestalten! Der BDVT vereint berufsständisches Engagement mit modernem Networking und Tradition. Er ist in allen Bundesländern mit Regional-Clubs vertreten. Rund 100 Workshops, Expertendiskussionen und Fachvorträge pro Jahr bieten BDVT-Mitgliedern ein breites Spektrum zur profilierten eigenen Weiterbildung und zur persönlichen Kontaktpflege. Gerd Kalmbach Leiter der BDVT Berufsgruppe Selbstständige 6