EIGENVERSROGUNG & DIREKTLIEFERUNG AUßERHALB DES NETZES

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Transkript:

EIGENVERSROGUNG & DIREKTLIEFERUNG AUßERHALB DES NETZES Rechtsanwalt Dr. Florian Brahms, Licence en droit français Warnemünde, 08.11.2017

EIGENVERSORGUNG & DIREKTLIEFERUNG Gliederung 1. Einleitung 2. Eigenversorgung im Sinne des EEG 3. Direktlieferung an Dritte 2

1. EINLEITUNG AUSGANGSSITUATION STROMPREISBESTANDTEILE AUSSCHREIBUNG IM EEG LIEFERBEZIEHUNGEN IM WP 3

EIGENVERSORGUNG & DIREKTLIEFERUNG AUSGANGSSITUATION Warum wird eine Eigenversorgung oder Direktlieferung angestrebt? Hintergund: Vermeidung von Strompreisbestandteilen Autarkiegedanke vom Netz der allgemeinen Versorgung Umfang der möglichen Verringerung der Kosten: Vollständige Autarkie wird selten erreicht Weiterhin Strombezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung (ggf. mögliche Verringerung Netzentgelte aufgrund geringerer Leistungsspitzen bei Einsatz eines Speichers) Vermeidung der auf den Arbeitsentgelten umgelegten Strompreisbestandteile (KWKG-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Umlage nach 18 AbLaV, Umlage nach 19 Abs. 2 StromNEV, Konzessionsabgaben etc.) Für den Strombezug aus einer WEA besteht die Möglichkeit anteilig die EEG- Umlage als auch die Stromsteuer zu vermeiden. 4

EINLEITUNG STROMBEZUG AUßERHALB DES NETZES Erzeuger Netz der allgemeinen Versorgung Stets ist eine Bestandsanalyse hinsichtlich Anschluss und Stromkosten des Letztverbrauchers durchzuführen Anschluss an ggf. Kundenanlage/ Direktleitung eines Dritten Letztverbraucher Eigenversorgung Identität zwischen Erzeuger und Verbraucher Mögliche Umsetzung durch ein Pacht- und Betriebsführungsmodelle Direktversorgung Lieferverhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher 5

EINLEITUNG STROMPREISBESTANDTEILE 6

EIGENVERSORGUNG & DIREKTLIEFERUNG AUSSCHREIBUNG IM EEG Anforderungen des EEG für den Zahlungsanspruch Problem: Ist die Eigenversorgung, Direktbelieferung schädlich bei der Teilnahme an der Ausschreibung? Ausnahmeregelung des 27a S. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 EEG 2017: Ausgenommen sind Strommengen, durch die Anlagen oder andere Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind oder Hierdurch dürfte die Lieferung an andere WEA erfasst sein In den Neben- und Hilfsanlagen der Anlage oder anderen Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind oder Hierdurch dürfte der Stromverbrauch des UW als für die Netzeinspeisung erforderliche Hilfsanlage zu werten sein. Zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste verbraucht werden. Hiervon könnten die Umspann- und Leitungsverlust erfasst sein. Aus diesem Grund dürfte eine Eigenversorgung oder Direktlieferung nur bei WEA zum Tragen kommen, die ohne Ausschreibung einen Förderanspruch haben. 7

EIGENVERSORGUNG & DIREKTLIEFERUNG ÜBERSCHUSSEINSPEISUNG Anforderungen des EEG für den Zahlungsanspruch Grundsätzlich sind WEA in der verpflichtenden Direktvermarktung mit der Folge, dass die Anforderungen an die Einspeisevergütung/Ausfallvergütung nicht einzuhalten sind. Ausfallvergütung setzt voraus, dass der Strom aus der WEA dem Netzbetreiber am Netzverknüpfungspunkt angedient wird, Es sei denn er wird in unmittelbar räumliche Nähe verbraucht und Nicht durch ein Netz durchgeleitet. Sollte die Direktversorgung/Eigenversorgung nicht in unmittelbar räumlicher Nähe erfolgen entfällt der Anspruch auf die Ausfallvergütung: Mögliche Umstellung auf Volleinspeisung Vertragliche Regelung mit Letztverbraucher zu empfehlen 8

EINLEITUNG LIEFERBEZIEHUNGEN IM WINDPARK Wind GmbH & Co. KG 2 Wind GmbH & Co. KG 1 UW-Gesellschaft WEA 1 Stromspeicher WEA 2 Umspannwerk Netz der allgemeinen Versorgung WEA 3 Wind GmbH & Co. KG 3 9

2. EIGENVERSORGUNG IM SINNE DES EEG EEG-UMLAGE PERSONENIDENTITÄT RÄUMLICHER ZUSAMMENHANG 10

EIGENVERSORGUNG IM SINNE DES EEG EEG-UMLAGE Grundsatz: Bei jeder Lieferung an Letztverbraucher ist die EEG-Umlage durch das Energieversorgungsunternehmen zu entrichten, vgl. 61 EEG 2017. Verringerung der EEG-Umlage auf Eigenstrom, wenn Eigenverbrauch aus KWK oder EE-Anlagen erfolgt: Letztverbraucher betreibt die Erzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten Strom selbst im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage Sog. Eigenstromprivileg oder -Pönale nur, wenn nicht durch ein Netz der allg. Versorgung durchgeleitet wird. Bei der Lieferung von Strom an andere WEA sowie an das UW dürfte stets ein Liefervorgang vorliegen, der zum Anfall der vollständigen EEG-Umlage führt. Soweit sowohl UW als auch alle WEA durch eine Gesellschaft betrieben werden, dürfte eine Eigenversorgung vorliegen im Sinne des EEG vorliegen 11

EIGENVERSORGUNG IM SINNE DES EEG EEG-UMLAGE Netzbeanspruchung ist für den Anfall der EEG-Umlage nicht erforderlich bzw. bei einer Netzdurchleitung liegt schon keine Eigenversorgung vor. Verringerung der EEG-Umlage auf Eigenstrom, wenn Eigenverbrauch aus KWK oder EE-Anlagen erfolgt Letztverbraucher betreibt die Erzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten Strom selbst im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlag Sog. Eigenstromprivileg nur, wenn nicht durch ein Netz der allg. Versorgung durchgeleitet wird. Unmittelbare räumliche Nähe wird seitens der BNetzA sehr eng ausgelegt, bereits die Querung einer Straße oder anderer natürlicher Gegebenheiten soll genügen. Als Beispiel wird u.a. die Querung eines Flusses bzw. einer Straße angegeben. 12

EIGENVERSORGUNG IM SINNE DES EEG EEG-UMLAGE 13

EIGENVERSORGUNG IM SINNE DES EEG PACHT- UND BETRIEBSFÜHRUNGSMODELL Unternehmenspachtvertrag Letztverbraucher Betriebsführungsvertrag Erzeuger Risikoverlagerung Verlagerung des unternehmerischen Risikos in zwei Richtungen möglich, um Personenidentität zwischen Erzeuger und Verbraucher herzustellen Entweder Verpachtung der Windenergieanlagen an den Letztverbraucher oder Pachtung der Gesamtheit der Verbrauchseinrichtungen und Nutenergielieferung (Wärme, Kälte, Kraft, Druck etc.) Messkonzept ist mit dem Netzbetreiber abszustimmen 14

3. DIREKTVERSORGUNG STROMLIEFERUNG VERTRAGLICHE KONSTRUKTION KUNDENANLAGE/DIREKTLEITUNG 15

DIREKTVERSORGUNG STROMLIEFERUNG Stromliefervertrag (wesentliche Inhalte) Regelungen zur Voll- oder Teilversorgung + besondere Anforderungen für den Fall der Inanspruchnahme der Ausfallvergütung + Tragung volle EEG-Umlage Anforderungen an den Stromliefervertrag: Vertragsdauer, Preisanpassung, Kündigungstermin und Kündigungsfristen sowie Rücktrittsrechte Erbringende Leistungen + Wartungsdienste Zahlungsweise Haftungs- und Entschädigungsregelungen, Unentgeltlichen Lieferantenwechsel Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte, Information zur Streitbeteiligung Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur Preisanpassung und damit verbundenen Kündigungsrecht des Kunden (Urt. v. 05.07.2017 Az.: VIII ZR 163/13) 16

Stromliefervertrag Netzanschlussvertrag DIREKTVERSORGUNG VERTRAGSKONSTRUKTION Netzanschlussvertrag Netzbetreiber Anlagenbetreiber EEG-Schuldverhältnis EVU Letztverbraucher Stromliefervertrag Reststrom 17

DIREKTVERSORGUNG KUNDENANLAGE/DIREKTLEITUNG Direktleitung zur Eigen- oder Direktversorgung Definition: Direktleitung im Sinne des 3 Nr. 12 EnWG eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein EVU zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden Beachte: Unterschied zur Stichleitung, da diese auch noch zu einem anderen Netz zugeordnet werden kann. 18

DIREKTVERSORGUNG KUNDENANLAGE/DIREKTLEITUNG Kundenanlagen ( 3 Nr. 24a EnWG): die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden, mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, für die Sicherheit eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und unabhängig von der Wahl des Energielieferanten, jedermann diskriminierungsfrei und unentgeltlich das Netz zur Verfügung stellt BNetzA: Beschl. BK6-10-208 v. 07.11.2011 zur Konkretisierung der Anforderungen BNetzA: Beschl. BK6-16-279 v. 27.07.2017 Im Einzelfall Querung von Straßen möglich BNetzA: Beschl. BK6-15-166 v. 03.04.2017 Bei 450 Wohneinheiten ist der Wettbewerb dem Grunde nach betroffen. 19

VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Dr. Florian Brahms Lic. en drt. fr. Rechtsanwalt BRAHMS & KOLLEGEN Rechtsanwälte Kaiserliche Postdirektion Französische Str. 12 10117 Berlin Tel. +49 (0)30 20 188 328 Mail brahms@brahms-kollegen.de Web www.brahms-kollegen.de 20