Das Pflegekind im Umgangsverfahren



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Transkript:

Das Pflegekind im Umgangsverfahren von Rechtsanwalt Steffen Siefert In der Praxis nicht einfach zu führen sind Gerichtsverfahren betreffend die Häufigkeit von Umgangskontakten zwischen Pflegekindern und leiblichen Eltern. Egal, ob es leibliche Eltern sind, welche häufigeren Umgangskontakt einfordern oder Pflegeeltern bzw. ein Vormund, welche versuchen, eine bestehende Umgangsregelung abändern zu lassen: Nach unseren Erfahrungen vertreten Gerichte hier oftmals keinesfalls jedoch immer elternfreundliche Positionen. Viele Gerichte setzen voraus, dass Umgangskontakte zwischen Pflegekindern und ihren leiblichen Eltern grundsätzlich positiv und wichtig sind, wobei oftmals die erheblichen Belastungen der Kinder durch die Kontakte übersehen oder zumindest hingenommen werden. Auch die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Bindungsforschung, die hier inzwischen ein sehr differenziertes Bild entwickelt hat, werden oftmals übergangen. Hintergrund für diese Tendenz ist neben einem unterschwelligen Mitleid für die Herkunftsfamilie sicherlich auch die schwierige gesetzliche Lage. Denn die im Gesetz geregelte Umgangsregelung, 1684 BGB, ist im Grunde eine Regelung für Scheidungskinder und deren besondere Problematik. Dementsprechend stark ist das Umgangsrecht der leiblichen Eltern nach dem Wortlaut des Gesetzes ausgestattet. 1684 I BGB lautet: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Dennoch lohnt es sich in jedem Fall, bei Gericht um eine kindeswohlgerechte Umgangsregelung zu kämpfen. Denn das BGB sieht durchaus die Möglichkeit der Einschränkung oder sogar Aussetzung von Umgangskon-

2 takten vor, wenn auch unter gewissen Voraussetzungen. So heißt es in 1684 IV BGB: Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt. Im Umgangsverfahren sollte darauf geachtet werden jeweils aus Kindessicht vorzutragen, weshalb das Kindeswohl durch (häufige) Kontakte beeinträchtigt ist. Günstig ist, wenn hierzu konkrete Angaben im Hilfeplanprotokoll über Auffälligkeiten des Kindes usw. vermerkt wurden, da dann aus diesen Hilfeplanprotokollen zitiert werden kann. Nicht zuletzt werden die Umgangskontakte deswegen häufig schwierig sein, weil die Herkunftsfamilie den Verbleib des Pflegekindes in seiner Pflegefamilie nicht akzeptieren kann oder will und dem Kind bei den Kontakten, mindestens nonverbal entsprechende Signale übermittelt. Dies geht oftmals bis hin zu offenen Abwebungsversuchen oder gar Aussagen, dass man das Pflegekind bald wieder nach Hause holen werde. Dass gerade Pflegekinder hierauf besonders heftig und irritiert reagieren, liegt auf der Hand und ist mit dem existenznotwendigen Bedürfnis von Pflegekindern nach sicheren und konstanten Bezugspersonen ohne weiteres zu erklären. Stellvertretend für die wissenschaftliche Forschung verweisen wir hier etwa beispielhaft auf Ausführungen von Prof. Dr. Zenz (Der Österreichische Amtsvormund 1985, 96 ff.). Dort heißt es: Auf dem Hintergrund des den Erwachsenen so fremden Zeiterlebens des kleinen Kindes und seiner existenz-notwendigen

3 Suche nach einer neuen Bindung an Ersatzeltern werden vielleicht aber auch die Probleme verständlicher die so oft mit Besuchen der leiblichen Eltern verbunden sind (...) Zunehmend geraten die Besuche für das Kind in den Konflikt zwischen der alten und neuen Bindung, dem es auf die Dauer nicht gewachsen ist. Beginnt es nämlich, seine Pflegeeltern als Eltern zu akzeptieren, so wächst bei den Besuchen der leiblichen Eltern auch die Angst einer erneuten Bedrohung der mühsam neu gewonnenen Bindung und dies um so mehr, je deutlicher die Eltern ihre Ansprüche auf das Kind zu erkennen geben. Die häufig beobachteten Wiederauftauchen des Bettnässens bis hin zu psychosomatischen Erkrankungen sind aus dem Gefühl des Kindes von einer elementaren Bedrohung seiner Sicherheit ohne weiteres verständlich. (Zenz, DÖV 1985, 95, 97, Hervorhebung durch den Verfasser) Diese kinderpsychologischen Zusammenhänge sind Familiengerichten häufig nicht gut vertraut, da diese in der Praxis meist eher selten mit Pflegekindern zu tun haben. Empfehlenswert ist daher, diese wissenschaftliche Forschung in das Verfahren einzubringen. Inzwischen existieren auch eine Reihe von höchstrichterlichen Entscheidungen, welche diese Besonderheiten entsprechend würdigen. Hinsichtlich der üblichen Häufigkeit von Umgangskontakten bei Dauerpflegekindern hat das OLG Hamm im Beschluss vom 06.01.2004 (13 WF 540/03), soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, deutlich Stellung genommen. Das OLG führt aus: (Umgang jeweils einmal alle 4 Wochen) liegt bereits an der Obergrenze. Üblich sind in der gegebenen Situation Besuchskontakte einmal alle 4, 6 oder 8 Wochen. Das genannte Regelmaß reicht nach den langjährigen Erfahrungen des Senats aufgrund vergleichbarer, mit fachkundigen Beteiligten geführter Verfahren aus, um einer Entfremdung des Kindes entgegenzuwirken, aber auch dem mit dem Umgang verbundenen Aufwand Rechnung zu tragen.

4 In dem weiteren Beschluss hat das OLG Hamm (Beschluss vom 03.08.1999, 3 WF 259/99, FamRZ 2000, 1108) festgestellt: Zumindest ein zeitlich befristeter Ausschluss des Umgangs der leiblichen Eltern mit ihrem bei Pflegeeltern lebenden Kind kann angezeigt sein, um die Entwicklung einer vertrauensvollen Beziehung zu seinen Pflegeeltern nicht zu gefährden. Das OLG Celle führt in einem Beschluss vom 07.04.1999 (17 UF 314/98, FamRZ 2000, 48) aus, dass nur ein sehr eingeschränktes Umgangsrecht der leiblichen Eltern in Betracht komme. Denn die Pflegeeltern hätten anschaulich und glaubhaft geschildert, dass bei beiden Kindern jeweils nach Besuchskontakten mit den Eltern sehr starke und lange anhaltende Auffälligkeiten auftraten ( ). Beiden Eltern fällt es schwer, ihren Wunsch, dass die Kinder zwar nicht sofort, aber doch in absehbarer Zeit wieder in ihren Haushalt zurückkehren, vor den Kindern zu verbergen. Dadurch besteht die Gefahr starker Loyalitätskonflikte der Kinder, so dass zur Zeit der Umgang nur an einem neutralen Ort, keinesfalls in der Wohnung der Eltern zu verantworten ist ( ). Da aber die Eltern, wie sie nicht bestreiten, auch derzeit noch nicht wieder in der Lage sind, die Kinder zu betreuen und zu erziehen, diese also weiterhin bei den Pflegeeltern bleiben müssen, muss den Kindern in erster Linie Sicherheit und die Gewissheit vermittelt werden, in der Obhut der Pflegeeltern bleiben zu können. Das ist zur Zeit nur gewährleistet bei einem Umgang in relativ großen Zeitabständen, in denen die Kinder jeweils nach den Besuchen wieder zur Ruhe kommen können. ( ) Dabei ist es hinzunehmen und dem Wohl der Kinder auch erforderlich, dass die Pflegeeltern, bei denen sie leben, ihre eigentlichen Bezugspersonen bleiben, die Eltern also zur Zeit nicht gleichberechtigt neben diesen stehen können. Das OLG Schleswig kam in einem Beschluss vom 10.06.1999 (15 UF 209/98, FamRZ 2000, 48 f.) zu einem befristeten Umgangsausschluss einer leiblichen Mutter mit ihrem knapp 11 Jahre alten, seit über 5 Jahren in einer Pflegefamilie lebenden Kind. Das OLG führt hierbei aus, dass sich das Pflegekind nachhaltig und eindeutig gegen ein Zusammentreffen mit seiner Mutter ausgesprochen (hat). Diesen Willen hält der Senat

5 nicht nur für beachtlich, sondern mit Blick auf das Kindeswohl gegenüber den Belangen (der leiblichen Eltern) auch für ausschlaggebend. ( ) Der angeordnete zeitweise Ausschluss des Umgangs ist derzeit erforderlich, um dem Kind eine von der Frage des Umgangs unbehelligte Entwicklung hin zu einer nicht von Ängsten besetzten Persönlichkeit zu ermöglichen. Die Weigerung des Kindes ist von einer mit Händen zu greifenden tief verwurzelten Angst gespeist, aus der Pflegefamilie herausgerissen zu werden. Trotz dieser zitierten und vieler weiterer Entscheidungen besteht im Bereich vom Umgangsrecht sicherlich noch erheblicher Nachbesserungsbedarf durch den Gesetzgeber. Denn gerade Umgangsentscheidungen werden je nach Einzelfall zu entscheiden sein. Gerichtliche Entscheidungen auch die oben zitierten können daher nicht ohne weiteres für andere Sachverhalte werden. Es wäre bereits dienlich, die eigentlich für Scheidungskinder konzipierte Umgangsvorschrift des 1684 BGB würde für Pflegekinder entsprechend umgestaltet. Auch die BGH-Rechtsprechung, wonach Pflegeeltern gegen Umgangsrechtsbeschlüsse von Familiengerichten keine Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegen können (BGH, FamRZ 05, 975 ff.) zieht in der Praxis große Schwierigkeiten nach sich. Auch hier wären Nachbesserungen des Gesetzgebers dringend von Nöten. Rechtsanwalt Steffen Siefert Aachener Str. 197-199, 50931 Köln Tel.: 0221-940 56 70 Fax: 0221-940 56 78 www.marquardt-wilhelm-siefert.de