Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen (TV-Ärzte SKH) vom 22. Mai 2017 Zwischen dem Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen, dieses vertreten durch den Sächsischen Staatsminister der Finanzen, Herrn Prof. Dr. Georg Unland einerseits und dem Marburger Bund, - Landesverband Sachsen -, vertreten durch die 1. Vorsitzende, Frau Dipl.-Med. Sabine Ermer andererseits wird Folgendes vereinbart:
1 Wiederinkraftsetzung gekündigter Vorschriften des TV-Ärzte SKH Die gekündigten Vorschriften der 8 Absatz 1, 13 Absatz 2 und 16 Absatz 1 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen (TV-Ärzte SKH) vom 20. Februar 2007 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 8. Juni 2015 werden mit Wirkung vom 1. April 2017 wieder in Kraft gesetzt- 2 Änderung des TV-Ärzte SKH Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen (TV-Ärzte SKH) vom 20. Februar 2007, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 8. Juni 2015, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Wortlaut zu den Anlagen A1 und A2 durch folgenden Wortlaut ersetzt: Anlage A1 Anlage A2 Anlage A3 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. Januar 2018 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Februar 2018 bis 30. November 2018 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen für die Zeit ab 1. Dezember 2018. 2. In 8 Absatz 4 Satz 1 wird der Betrag 97,13 Euro durch 105 Euro ersetzt. 3. In 8 Absatz 4 Satz 2 wird der Betrag 0,58 Euro durch 0,63 Euro ersetzt. 4. In 8 Absatz 5 Satz 1 wird der Betrag 37 Euro durch 40 Euro ersetzt. 5. In 8 Absatz 5 Satz 2 wird der Betrag 0,22 Euro durch 0,24 Euro ersetzt. 6. In der Protokollerklärung zu 8 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe Stufe 2 durch die Angabe Stufe 4 ersetzt. Seite 2 von 8
7. 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) 1 Die Höhe der Zulage nach Absatz 1 beträgt ab 1. April 2017 für Ärzte in der Entgeltgruppe Ä 2 in der a) Stufe 1: 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.498,50 Euro, b) Stufe 2: 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.001,01 Euro, 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.437,82 Euro, c) Stufe 3: 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 564,20 Euro, 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.001,01 Euro, 7. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.625,88 Euro, d) Stufe 4: 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 318,75 Euro, 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 755,56 Euro, 7. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.380,43 Euro, e) Stufe 5: 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 184,94 Euro, 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 621,75 Euro, 7. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.246,62 Euro. f) Stufe 6: 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 0 Euro, 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 436,81 Euro, 7. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.061,68 Euro. 2 Ab 1. Februar 2018 beträgt die Höhe der Zulage für Ärzte in der Entgeltgruppe Ä 2 in der a) Stufe 1: 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.528,47 Euro, b) Stufe 2: 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.021,03 Euro, 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.466,57 Euro, c) Stufe 3: 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 575,49 Euro, 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.021,03 Euro, 7. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.658,40 Euro, d) Stufe 4: 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 325,13 Euro, 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 770,67 Euro, 7. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.408,04 Euro, e) Stufe 5: 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 188,64 Euro, 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 634,18 Euro, 7. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.271,55 Euro. f) Stufe 6: 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 0 Euro, 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 445,54 Euro, 7. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.082,91 Euro. Seite 3 von 8
3 Ab 1. Dezember 2018 beträgt die Höhe der Zulage für Ärzte in der Entgeltgruppe Ä 2 in der a) Stufe 1: 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.543,75 Euro, b) Stufe 2: 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.031,24 Euro, 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.481,24 Euro, c) Stufe 3: 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 581,24 Euro, 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.031,24 Euro, 7. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.674,98 Euro, d) Stufe 4: 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 328,38 Euro, 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 778,38 Euro, 7. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.422,12 Euro, e) Stufe 5: 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 190,52 Euro, 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 640,52 Euro, 7. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.284,26 Euro. f) Stufe 6: 1. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 0 Euro, 4. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 450,00 Euro, 7. Jahr oberärztlicher Tätigkeit 1.093,74 Euro 8. In 15 Satz 1 werden die Angaben A1 und A2 wird durch die Angaben A1, A2 und A3 ersetzt. 9. In 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Angaben A1 und A2 wird durch die Angaben A1, A2 und A3 ersetzt. 10. Die Protokollerklärung Nummer 3 zu 19 wird wie folgt gefasst: Der Einsatzzuschlag beträgt - ab 1. April 2017 19,25 Euro, - ab 1. Februar 2018 19,64 Euro, - ab 1. Dezember 2018 19,84 Euro. 12. In 33 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte einer abschlagsfreien durch das Wort der ersetzt. 13. 38a erhält folgende Fassung: 38 a Übergangsvorschriften (1) Soweit Ärzte in der Entgeltgruppe Ä 2 die Voraussetzungen der neuen Stufe 4 erfüllen und sie in der Stufe 3 zum bisherigen Tabellenentgelt Zulagen (z. B. nach 16 Abs. 3 TV-Ärzte SKH) erhalten haben, ist der mit der Zuordnung zur Stufe 4 verbundene Zugewinn auf die bisherigen Zulagen anzurechnen. Seite 4 von 8
(2) 1 Bei Ärztinnen und Ärzten, die Pflichtmitglieder einer auf landesrechtlicher Grundlage errichteten Versorgungseinrichtung für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte bzw. Tierärztinnen und Tierärzte (ärztliche Versorgungswerke) sind, endet das Arbeitsverhältnis abweichend von 33 Absatz 1 Buchstabe a mit Erreichen der für das jeweilige ärztliche Versorgungswerk nach dem Stand vom 1. April 2017 geltenden Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente, sofern dies zu einem späteren Zeitpunkt als nach 33 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt. 2 Nach dem 1. April 2017 wirksam werdende Änderungen der satzungsmäßigen Bestimmungen der ärztlichen Versorgungswerke im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente sind nur dann maßgeblich, wenn die sich daraus ergebende Altersgrenze mit der gesetzlich festgelegten Altersgrenze zum Erreichen der Regelaltersrente übereinstimmt. 14. 39 Absatz 4 Buchstabe a, b, c, d und h wird das Datum 31. März 2017 durch das Datum 30. September 2019 ersetzt. 15. Die Anlagen A1 und A2 werden durch die Anlagen A1, A2 und A3 dieses Tarifvertrages ersetzt. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich Für Ärzte, die spätestens mit Ablauf des 22. Mai 2017 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die 1 und 2 nur, wenn dies bis zum 30. November 2017 schriftlich beantragt wird. 4 Inkrafttreten 1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt 2 Nr. 6 mit Wirkung vom 1. Februar 2018 in Kraft. Dresden, den. August 2017 Für den Freistaat Sachsen Für den Marburger Bund - Landesverband Sachsen - Sächsischer Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Unland Erste Vorsitzende Dipl.-Med. Sabine Ermer Seite 5 von 8
Anlage A1 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden Gültig vom 1. April 2017 bis 31. Januar 2018 Entgeltgruppe Ä 1 Ä 2 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 4.495,47 im 1. Jahr 5.933,29 1. Jahr 4.750,28 im 2. Jahr 6.430,78 4. Jahr 4.932,27 im 3. Jahr 6.867,59 7. Jahr 5.247,76 im 4. Jahr 7.113,04 9. Jahr 5.623,89 im 5. Jahr 7.246,85 11. Jahr 5.770,59 6. Jahr 7.431,79 13. Jahr Seite 6 von 8
Anlage A2 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden Gültig ab 1. Februar 2018 bis 30. November 2018 Entgeltgruppe Ä 1 Ä 2 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 4.585,38 im 1. Jahr 6.051,96 1. Jahr 4.845,29 im 2. Jahr 6.559,40 4. Jahr 5.030,92 im 3. Jahr 7.004,94 7. Jahr 5.352,72 im 4. Jahr 7.255,30 9. Jahr 5.736,37 im 5. Jahr 7.391,79 11. Jahr 5.886,00 6. Jahr 7.580,43 13. Jahr Seite 7 von 8
Anlage A3 Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden Gültig ab 1. Dezember 2018 Entgeltgruppe Ä 1 Ä 2 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 4.631,23 im 1. Jahr 6.112,48 1. Jahr 4.893,74 im 2. Jahr 6.624,99 4. Jahr 5.081,23 im 3. Jahr 7.074,99 7. Jahr 5.406,25 im 4. Jahr 7.327,85 9. Jahr 5.793,73 im 5. Jahr 7.465,71 11. Jahr 5.944,86 6. Jahr 7.656,23 13. Jahr Seite 8 von 8