SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag

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Transkript:

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/795 17. Wahlperiode 10-08-24 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag Federführend ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Drucksache 17/795 Schleswig-Holsteinischer Landtag 17. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Staatsvertrag zwischen Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag) A. Problem Aufgrund des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt ist in Deutschland eine innerstaatliche Institution einzurichten, die für die Organisation des einheitlichen Finanzierungsystems zur Entsorgung der ölund fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle verantwortlich ist. In Deutschland soll als innerstaatliche Institution der Bilgenentwässerungsverband in Duisburg benannt werden. Voraussetzung dafür ist das Inkrafttreten des Staatsvertrages und der Satzung des Bilgenentwässerungverbandes, die ihm die Aufgaben der Innerstaatlichen Institution zuweist. Der Entwurf des Zustimmungsgesetzes zum Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt hat zum Ziel, die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nach Art. 30 Abs. 2 Landesverfassung zu schaffen. B. Lösung Dem Gesetzentwurf wird zugestimmt. Der Bilgenentwässerungsverband wird als verantwortliche Institution gemäß Artikel 9 sowie Art. 3.01 bis Art. 3.03 des Teils A Kapitel III des Abfallübereinkommens bestimmt und gleichzeitig dem Land Nordrhein-Westfalen die Rechtsaufsicht über den Bilgenentwässerungsverband gemäß 73 Wasserverbandsgesetz dem Land Nordrhein-Westfalen übertragen. 2

Schleswig-Holsteinischer Landtag - 17. Wahlperiode Drucksache 17/795 C. Alternativen Keine. D. Kosten und Verwaltungsaufwand 1. Kosten Der Kostenanteil Schleswig-Holsteins wird auf Basis der vorliegenden Schätzungen in 2010 einmalig 14,8 T und ab 2011 sowie in den Folgejahren rd. 20,0 T jährlich betragen. 2. Verwaltungsaufwand Im Zusammenhang mit der anteiligen Finanzierung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Bilgenölverbandes ist erhöhter Verwaltungsaufwand in geringem Umfang zu erwarten, der jedoch ausschließlich die oberste Wasserbehörde (MLUR) betrifft. 3. Auswirkungen auf die private Wirtschaft Die vorgesehene Anlastung der Kosten der Bilgenölentsorgung nach dem Verursacherprinzip bei der Binnenschifffahrt über eine beim Treibstoffbezug zu entrichtende Versorgungsgebühr kann mittelbar zu einer geringfügigen, derzeit aber noch nicht spezifizierbaren Erhöhung der Entgelte für die Beförderung von Personen und Gütern in der Schifffahrt führen. Eine Erhöhung der Entgelte führt nicht oder nur geringfügig zu Kostenerhöhungen für kleinere und mittlere Unternehmer. Als Folge des Gesetzes sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau zu erwarten. E. Information des Landtages nach Artikel 22 der Landesverfassung. Der Landtag war im Rahmen des vorausgegangenen Gesetzgebungsverfahrens nach Artikel 22 der Landesverfassung unterrichtet worden. F. Federführung Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. 3

Drucksache 17/795 Schleswig-Holsteinischer Landtag 17. Wahlperiode Entwurf Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag) Vom Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Zustimmung zum Staatsvertrag Den zuletzt am 11. Mai 2010 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen Baden- Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. 2 Aufhebung eines Gesetzesbeschlusses Der Gesetzbeschluss des Landtages vom 30. Mai 2008 über die Zustimmung zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag (LT-Drs. 16/1938) wird aufgehoben und ist nicht zu verkünden. 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 4

Schleswig-Holsteinischer Landtag - 17. Wahlperiode Drucksache 17/795 (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 2010 Peter Harry Carstensen Ministerpräsident Dr. Juliane Rumpf Ministerin für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Jost de Jager Minister für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr 5

Drucksache 17/795 Schleswig-Holsteinischer Landtag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeine Begründung Aufgrund des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt ist in Deutschland eine innerstaatliche Institution einzurichten, die für die Organisation des einheitlichen Finanzierungsystems zur Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle verantwortlich ist. In Deutschland soll als innerstaatliche Institution der Bilgenentwässerungsverband in Duisburg benannt werden. Die Bestimmung erfolgt durch einen zwischen den zum Geltungsbereich zählenden Bundesländern zu schließenden Staatsvertrag. B. Einzelbegründung a) zu 1 Dieses Gesetz regelt die Zustimmung des Landtages zu dem zuletzt am 11. Mai 2010 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 09.09.1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag). b) zu 2 Der Landtag hat in derselben Sache bereits ein Zustimmungsgesetz verabschiedet (Gesetz Nr. 1372/2008). Die Verkündung und die Ratifizierung dieses Zustimmungsgesetzes sind nicht möglich, weil dazu die rechtlichen Voraussetzungen fehlen. Der Staatsvertrag hatte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine Zustimmungsreife erlangt. Die Zustimmungsreife für den Landtag ist erst durch Unterzeichnung des letzten beteiligten Bundeslandes gegeben. 6

Schleswig-Holsteinischer Landtag - 17. Wahlperiode Drucksache 17/795 Der damalige Gesetzesbeschluss wird daher mit dem 2 aufgehoben und durch die Beschlussfassung über das vorliegende neue Zustimmungsgesetz ersetzt. c) zu 3 Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Staatsvertrag tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt in Kraft tritt und zusätzlich die Ratifizierungsurkunden der beteiligten Länder zu diesem Staatsvertrag vollständig bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden sind. Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Dieses Datum ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 7

Dresden, den /1.01, 21./o Für den Freistaat Sachsen rank Kupfer Staatsminister fúr Umwelt und Landwirtschaft