STADA Annual General Meeting

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Transkript:

Home English Website Investor relations STADA AGM Voting results 2004 STADA Annual General Meeting Voting results of the Annual General Meeting of June 15, 2004 (available in German only) Nachfolgend werden die einzelnen Tagesordnungspunkte zusammen mit den jeweiligen sen dargestellt. Tagesordnungspunkt 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzern-abschlusses zum 31. Dezember 2003, des Lageberichts und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2003 ohne Abstimmung Tagesordnungspunkt 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2003 in Höhe von EUR 28.919.408,59 wie folgt zu verwenden: 1. Dividende von EUR 0,70 je Aktie für 26.677.917 Stück gewinnberechtigte Stammaktien, insgesamt EUR 18.674.541,90 2. Vortrag auf neue Rechnung EUR 10.244.866,69 Bilanzgewinn EUR 28.919.408,59 Die Dividende wird am 16. Juni 2004 ausgezahlt. Die Auszahlung der Dividende erfolgt für die Aktionäre, die ihre Aktien in Eigenverwahrung haben, gegen Einreichung des Gewinnanteilscheins Nr. 10. Ja-Stimmen: 97,77% Tagesordnungspunkt 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2003 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen. Ja-Stimmen: 97,60%

Tagesordnungspunkt 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2003. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen. Ja-Stimmen: 97,24% Tagesordnungspunkt 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2004. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die TREUROG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2004 zu bestellen. Ja-Stimmen: 97,16% Tagesordnungspunkt 6 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien. Da die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien aus der letzten Hauptversammlung im Laufe des Geschäftsjahrs abläuft, soll der Vorstand erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Die Gesellschaft wird gemäß 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung wird am 16. Juni 2004 wirksam und gilt bis zum 15. Dezember 2005. Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 24. Juni 2003 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet mit Wirksamkeit dieser neuen Ermächtigung. b) Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots. Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag während der Intraday-Auktion gegen 13.00 Uhr festgestellten Kurs im elektronischen Handelssystem XETRA (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den während der Intraday-Auktion gegen 13.00 Uhr festgestellten Kurs im elektronischen Handelssystem XETRA (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse am dritten Börsentag vor dem Tag der

Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern das Angebot überzeichnet ist, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden zu verwenden: Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den während der Intraday- Auktion gegen 13.00 Uhr festgestellten Kurs im elektronischen Handelssystem XETRA (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse am dritten Börsentag vor der Veräußerung der Aktien um nicht mehr als 10% (ohne Erwerbsnebenkosten) unterschreitet. Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen. Die Aktien können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, zum Erwerb angeboten werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Ja-Stimmen: 97,02% Tagesordnungspunkt 7 Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln sowie die entsprechenden Satzungsänderungen. Das im Handelsregister eingetragene Grundkapital der Gesellschaft beträgt gegenwärtig EUR 69.407.754,00. Es ist im laufenden Geschäftsjahr aufgrund der Ausübung von Optionsrechten aus den von der Gesellschaft begebenen Inhaber-Optionsscheinen (ISIN DE000725184) durch Ausgabe von Bezugsaktien auf EUR 69.408.066,00 erhöht worden. Die Gesellschaft hat damit - gemessen am Gesamtkapital - ein geringes Grundkapital, allerdings mit noch EUR 464.833.378,48 hohe zum 31. Dezember 2003 ausgewiesene andere Gewinn- und Kapitalrücklagen. Es soll deshalb das Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln unter Ausgabe von Gratisaktien erhöht werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus

Gesellschaftsmitteln ( 207 ff. AktG) von EUR 69.408.066,00 um EUR 69.408.066,00 auf EUR 138.816.132,00 erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrags von EUR 43.930.856,44 der in der Bilanz zum 31. Dezember 2003 ausgewiesenen Kapitalrücklage von insgesamt EUR 439.356.168,92 und der in der Bilanz zum 31. Dezember 2003 ausgewiesenen anderen Gewinnrücklagen von insgesamt EUR 25.477.209,56 in Grundkapital. Der Kapitalerhöhung wird die vom Vorstand und Aufsichtsrat festgestellte Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2003 zugrunde gelegt, die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk vom 24. April 2004 des Abschlussprüfers, der TREUROG GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Frankfurt am Main, versehen ist. Die Kapitalerhöhung wird durchgeführt durch die Ausgabe von 26.695.410 Stück neuen vinkulierten Namensaktien, die an die Aktionäre im Verhältnis 1:1 ausgegeben werden. Die neuen Aktien sind vom Beginn des Geschäftsjahrs 2004 an gewinnbezugsberechtigt. 5 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: "Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 138.816.132,00 und ist eingeteilt in 53.390.820 Stück vinkulierte Namensaktien." Das bedingte Kapital erhöht sich nach 218 AktG im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. Für den Umfang der Erhöhung wird auf den gegenwärtigen Bestand des bedingten Kapitals abgestellt. Das aufgrund der bisherigen Ausübung von Optionsrechten aus den von der Gesellschaft begebenen Inhaber-Optionsscheinen bereits ausgenutzte bedingte Kapital ist vom satzungsgemäßen bedingten Kapital in Abzug zu bringen. Außerdem soll berücksichtigt werden, dass zur Bedienung der von der Gesellschaft begebenen Inhaber-Optionsscheine ein geringeres bedingtes Kapital als ursprünglich beschlossen erforderlich war und der Betrag des bedingten Kapitals deshalb entsprechend angepasst werden soll. 6 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird deshalb geändert und wie folgt neu gefasst: "Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 23.398.440,00 durch die Ausgabe von bis zu 8.999.400 vinkulierten Namensaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital). "Da bis zum Tag der Hauptversammlung Optionsrechte ausgeübt werden können, kann das Grundkapital sich bis zur Hauptversammlung noch erhöhen. Dies wäre bei der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und die Anpassung des bedingten Kapitals zu berücksichtigen. In der Hauptversammlung würden dann entsprechend modifizierte Beschlussvorschläge zur Abstimmung gestellt werden. Ja-Stimmen: 97,42% Tagesordnungspunkt 8 Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Schaffung eines genehmigten Kapitals sowie die entsprechende Satzungsänderung. Da das bisherige genehmigte Kapital fast vollständig ausgeschöpft ist, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 69.408.066,00 zu schaffen, indem 6 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu gefasst wird: "Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14. Juni

2009 einmalig oder mehrmalig um bis zu EUR 69.408.066,00 durch Ausgabe von bis zu 26.695.410 Stück vinkulierten Namensaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: a) für Spitzenbeträge; b) bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; Ein ursprünglicher vorgesehener Punkt 8c (Ausschluss des Bezugrechts bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage) ist von der Verwaltung vor der Abstimmung zurückgezogen worden. Ja-Stimmen: 90,45% Tagesordnungspunkt 9 Aufsichtsratsvergütung a) Die Vergütung des Aufsichtsrats soll angehoben werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 18 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: "Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten neben dem Ersatz ihrer Aufwendungen für das jeweilige abgelaufene Geschäftsjahr a) eine jährliche feste Vergütung von EUR 25.000,00 sowie b) eine weitere Vergütung in Höhe eines Betrages, der 0,03% vom Ertrag vor Steuern des Konzerns entspricht." b) In die Satzung soll eine Regelung zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, die in einem Ausschuss des Aufsichtsrats tätig sind, aufgenommen werden. Damit soll den Empfehlungen des Corporate Governance Kodex entsprochen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 18 der Satzung wird um folgenden neuen Abs. 2 ergänzt: Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit in einem Ausschuss des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr eine jährliche feste Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00. Der Vorsitzende eines Ausschusses des Aufsichtsrats erhält für seine Tätigkeit das Doppelte. Auf die Vergütung ist zusätzlich Mehrwertsteuer zu zahlen. Ja-Stimmen: 85,81% Tagesordnungspunkt 10 Satzungsänderungen Aufgrund der von der Hauptversammlung am 24. Juni 2003 beschlossenen und am 7. August 2003 in das Handelsregister eingetragenen Satzungsänderung sind alle auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien in auf den Namen lautende vinkulierte Stammaktien umgewandelt worden. Weitere Satzungsregelungen sollen an diesen Umstand, dass nur noch vinkulierte Namensaktien bestehen, angepasst werden. Dabei soll auch berücksichtigt

werden, dass keine effektiven Aktienurkunden mehr ausgegeben werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) In 8 Abs. 1 wird das Wort "gebundene" durch das Wort "vinkulierte" ersetzt und 8 Abs. 1 daher wie folgt neu gefasst: "Namensaktien sind nur mit Zustimmung des Vorstands übertragbar (vinkulierte Namensaktien)." b) 8 Abs. 2 und Abs. 4-6 der Satzung werden gestrichen. 8 Abs. 3 wird zu 8 Abs. 2. 8 Abs. 7 wird zu 8 Abs. 3 und wie folgt neu gefasst: "Die Aktionäre haben der Gesellschaft jede Änderung ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindung mitzuteilen. Mitteilungen und Aufforderungen an Aktionäre werden an die der Gesellschaft zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet." c) 20 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: "Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einberufen. Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor dem letzten Tag der Anmeldung ( 21 Abs.2) unter Angabe der Tagesordnung in den Gesellschaftsblättern bekanntgemacht werden. Der Tag der Bekanntmachung und der letzte Tag der Anmeldung sind nicht mitzurechnen." d) 21 Abs. 1-3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst; 21 Abs. 4 wird zu 21 Abs. 3: "1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung sind nur berechtigt: die Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich, soweit Absatz 2 eine Anmeldung verlangt, anmelden. 2. Aktionäre haben ihre Teilnahme bis spätestens am siebten Tag vor dem Tag der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anzumelden. Fällt dieser Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen am Ort der Gesellschaft staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so kann die Anmeldung noch am folgenden Werktag vorgenommen werden." e) 24 Abs. 2 der Satzung wird gestrichen. f) 25 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: "Die Mitglieder des Beirats sollen den Aktionären, welche ihre Rechte in der Hauptversammlung nicht persönlich

auszuüben wünschen, als Bevollmächtigte in der Hauptversammlung zur Verfügung stehen." g) 31 Abs. 3 wird gestrichen. Ja-Stimmen: 96,26% Tagesordnungspunkt 11 Weitere Satzungsänderungen a) Die Firma der Gesellschaft soll von "STADA-ARZNEIMITTEL Aktiengesellschaft" in "STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft" umbenannt werden.vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Die Aktiengesellschaft führt die Firma: STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft." b) 4 der Satzung soll an den aufgrund des Transparenz- und Publizitätsgesetzes geänderten Gesetzeswortlaut angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: In 4 der Satzung wird vor dem Wort "Bundesanzeiger" das Wort "elektronischen" hinzugefügt und 4 daher wie folgt neu gefasst: "Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger." c) In 6 Abs. 3 Satz 1 der Satzung soll ein redaktioneller Fehler bereinigt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: In 6 Abs. 3 Satz 1 sollen die Worte "und Absatz 3" gestrichen werden und 6 Abs. 3 Satz 1 daher wie folgt neu gefasst werden: "Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, sowohl im Falle der Kapitalerhöhung durch das genehmigte Kapital nach Absatz 1 als auch im Falle der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung nach Absatz 2 den Wortlaut des 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten und/oder bedingten Kapitals anzupassen." d) Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder soll derzeit gemäß 9 Abs. 1 Satz 4 der Satzung Apotheker sein. Diese Regelung zur Zusammensetzung des Vorstands soll gestrichen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 9 Abs. 1 Satz 4 der Satzung wird gestrichen.

e) In der Satzung soll von der in 134 Abs. 3 Satz 2 AktG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, für die Erteilung der Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung Formerleichterungen zu bestimmen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 21 der Satzung wird um folgenden neuen Abs. 4 ergänzt: "Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Gesellschaft kann bestimmen, dass Vollmachten mittels elektronischer Medien oder per Telefax erteilt werden können, und die Art der Erteilung im Einzelnen regeln." f) Eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens bedarf derzeit nach 23 Abs. 2 der Satzung einer Mehrheit von drei Vierteln des gesamten Aktienkapitals. Diese Regelung soll gestrichen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 23 Abs. 2 der Satzung wird gestrichen. 23 Abs 3 wird zu 23 Abs. 2. g) In die Satzung soll eine Regelung zur Geschäftsordnung des Beirates aufgenommen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 25 der Satzung wird um folgenden neuen Abs. 3 ergänzt: "Der Aufsichtsrat gibt dem Beirat eine Geschäftsordnung." h) Bei der Berufung der Beiratsmitglieder ist derzeit gemäß 27 Abs. 1 Satz 2 die Geschichte der Gesellschaft und die Aktionärsschaft zu berücksichtigen. Diese Regelung soll gestrichen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 27 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst: " 27 (Berufung) 1. Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats berufen. 2. Die Beiratsmitglieder werden für die Dauer von 5 Jahren berufen." i) In 30 Abs. 2 Satz 2 der Satzung soll ein redaktioneller Fehler bereinigt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: In 30 Abs. 2 Satz 2 der Satzung werden die Worte "bis zu 50%" durch die Worte "einen größeren Teil" ersetzt und 30 Abs. 2 Satz 2 wird daher wie folgt neu gefasst: "Solange die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen und soweit sie nach der Einstellung die Hälfte nicht übersteigen würden, sind Vorstand und Aufsichtsrat darüber hinaus ermächtigt, einen

größeren Teil des Jahresüberschusses einzustellen." Ja-Stimmen: 93,97% (c) 2010 STADA Arzneimittel AG, Stadastraße 2-18, 61118 Bad Vilbel, Telefon 06101 603-0, Fax 06101 603-259, e-mail: info@stada.de