Förderung von Kraft-Wärme-Kopplung



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Transkript:

Förderung von Kraft-Wärme-Kopplung MBA/Dipl.-Ing.(FH) Matthias Kabus Folie 1

Förderung von KWK-Anlagen Energiesteuergesetz (EnergieStG) Stromsteuergesetz (StromStG) Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-Gesetz) Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm KfW-Programm Erneuerbare Energien Folie 2

Energiesteuergesetz (EnergieStG) seit dem 01.08.2006 ist das EnergieStG in Kraft letzte Änderung am 19.12.2008 EnergieStG löst das Mineralölsteuergesetz ab Brennstoffbesteuerung ( 2 Abs. 3 EnergieStG) Erdgas 0,55 Ct/kWh H 0, Heizöl 6,14 Ct/l, Flüssiggas 6,06 Ct/kg verminderter Steuersatz für produzierendes Gewerbe ( 51 Abs. 1) Erdgas 0,4036 Ct/ kwh H 0, Heizöl 5,317 Ct/l, Flüssiggas 6,06 Ct/kg Bei Anlagen bis 2 MW muss ein Nutzungsgrad von 70 % vorgewiesen werden, um die Steuer auf Antrag erstattet zu bekommen ( 53 EnergieStG) Folie 3

Stromsteuergesetz (StromStG) seit März 1999 ist das StromStG in Kraft letzte Änderung am 19.12.2008 von der Steuer befreit ist ( 9 Abs. 1 StromStG) - Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen (Contracting) - Notstromanlagen Folie 4

Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-Gesetz) Ziel: Verdopplung des KWK-Anteils an der Stromproduktion in Deutschland bis 2020 auf 25 Prozent KWK-Gesetz regelt die Abnahme und Vergütung aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung Doppelförderung nach EEG und KWK-Gesetz ist ausgeschlossen Einmaliger Wechsel ist möglich Anlagen, die bis Ende 2008 den Dauerbetrieb aufgenommen haben, erhalten weiterhin eine Förderung nach dem KWK- Gesetz 2002 Folie 5

Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-Gesetz) Vergütungspflicht Einspeisevergütung Strompreis Zuschlagzahlung nach KWK-Gesetz Vergütung für gelieferten Strom Entgelde für dezentrale Einspeisung durchschnittliche Preis für Baseload- Strom an der Strombörse EEX im jeweils vorangegangenen Quartal gemäß 18 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) für alle dezentralen Anlagen, die nicht nach EEG vergütet werden und in deren Vergütung gemäß 4 Abs. 3 S. 1 KWK-G keine vermiedenen Netzentgelte enthalten sind Folie 6

Vergütungssätze KWK-Gesetz 2002 Höhe und Dauer des Zuschlags in -Cent/kWh 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Alte Bestandsanlagen 1,53 1,53 1,38 1,38 0,97 Neue Bestandsanlagen 1 1,53 1,53 1,38 1,38 1,23 1,23 0,82 0,56 Modernisierte Anlagen 2 1,74 1,74 1,74 1,69 1,69 1,64 1,64 1,59 1,59 Neue Anlagen < 2 MW el 2,56 2,56 2,40 2,40 2,25 2,25 2,10 2,10 1,94 Klein-Anlagen 3,4 bis 50 kw el Neue Brennstoffzellen 3 1 Anlagen die vom 01.01.1990 bis zum 31.03.2002 den Dauerbetrieb aufgenommen haben 2 Anlagen die vom 01.04.2002 bis zum 31.12.2005 den Dauerbetrieb aufgenommen haben 3 Förderdauer 10 Jahre ab Aufnahme des Dauerbetriebes (über 2010 hinaus) 4 Aufnahme des Dauerbetriebes bis 31.12.2008, sonst wie neue Anlagen < 2 MW el Folie 7

Brennstoffzelle 1 KWK-Anlagen bis 50 kw 1 KWK-Anlagen ab 50 bis 2 MW 1 KWK-Anlagen über 2 MW 1 Modernisierte KWK-Anlagen 1 Vergütungssätze KWK-Gesetz 2009 KWK-Zuschlag Ct/kWh Ct/kWh 2,1 Ct/kWh 1,5 Ct/kWh Max. geförderte Betriebsjahre 10 Jahre 10 Jahre 6 Jahre 6 Jahre Max. geförderte Vollbenutzungsstundenzahl 30.000 h 30.000 h gemäß den entsprechenden Bestimmungen für Neuanlagen KWK-anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und diese überwiegend mit Prozesswärme versorgen, erhalten die Vergütung max. 4 Betriebsjahre und bis zu 30.000 Vollbenutzungsstunden 1 Gilt für Anlagen deren Inbetriebnahme ab dem 01.01.2009 bis zum 31.12.2016 erfolgt - - Folie 8

Folie 9 Neu im KWK-Gesetz ab 2009 Zuschlag für den gesamten erzeugten Strom, auch den selbst genutzten Strom bei großen Anlagen wird anteilig für die kleinere Leistungen der Vergütungssatz der höheren Kategorie gezahlt - z.b. 200 kw el ¼ Vergütung mit und ¾ Vergütung mit 2,1 Ct/kWh gefördert werden nur hocheffiziente Anlagen im Sinne der EU-Richtlinie 2004/8/EG - 10 % Energieeinsparung, gegenüber der getrennten Strom- und Wärmeerzeugung ->1MW el mindestens 10 Prozent Einsparung keine Begrenzung der Anlagengröße Deckelung auf 600 Mio. pro Jahr, ist die Höchstsumme erreicht werden die Zuschläge für Anlagen über 10 MW gekürzt Nachzahlung im Folgejahr

Neu im KWK-Gesetz ab 2009 gefördert wird auch der Neu- und Ausbau von Wärmenetzen Zuschuss beträgt 1 je Millimeter Nenndurchmesser und Trassenmeter, max. 20 % der Investitionskosten und max. Gesamtinvestitionskosten je Projekt nur 5 Mio. Versorgung der angeschlossenen Teilnehmer überwiegend mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgt und der KWK-Anteil im Endausbau mind. 60 % betragen muss Deckelung auf jährlich 150 Mio. Gefördert werden alle Wärmenetze mit KWK-Anlagen, auch wenn die Anlagen eine Einspeisevergütung nach EEG erhalten Folie 10

Modernisierung von KWK-Anlagen Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten mind. 50 % einer Neuanlage betragen es können nur alte und neue Bestandsanlagen modernisiert werden, eine Modernisierung bereits nach KWKG 2002 modernisierter Anlagen ist nicht möglich Folie 11

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) EEG 2009 deutlich Komplexer und mehr Paragrafen - altes EEG: 13 Paragrafen - novelliertes EEG: 69 Paragrafen und 7 Anlagen Ziel: Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromproduktion in Deutschland bis 2020 auf 30 Prozent Folie 12

EEG Vergütungssätze Biomasse für 2010 Leistungsklasse -150 kw > 150-500 kw > 0,5-5 MW > 5-20 MW Basisvergütung 11,55 9,09 8,17 7,71 Basisvergütung KWK 2,97 NawaRo-Bonus (allgem.) 5,94 3,96 - Innovationsbonus oder Erdgasaufbereitung bis 350 Norm-m 3 /h Bonus für die Erdgasaufbereitung bis 700 Norm-m 3 /h 1,98 0,99 Biogas-NawaRo-Bonus 6,93 - - Bonus Holzverbrennung 5,94 2,48 Bonus bei Pflanzen /-bestandteilen aus der Landschaftspflege 1,98 - - Gülle-Bonus (mind. 30 Masse-%) 3,96 0,99 - - Formaldehyd-Bonus 0,99 - - Alle Angaben in Ct/kWh el Folie 13

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Degression der Einspeisevergütung - z.b. bei Biomasse nur 1 % pro Jahr (alt 1,5 %), auch für Boni Vergütungsdauer 20 Jahr zzgl. Jahr der Inbetriebnahme Anteilmäßige Vergütung der höheren Sätze für kleinere Leistungen - z.b. Biomasseanlage mit 450 kw el 1/3 Vergütung mit 11,67 und 2/3 mit 9,18 Ct/kWh Folie 14

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) NawaRo-Bonus gibt es für Biomasseanlagen über 150 kw nur bei Einsatz von gasförmiger oder fester Biomasse für NawaRo-Bonus gibt es eine Positiv- und Negativliste notwendige Nachhaltigkeitsverordnung seit 24.08.2009 in Kraft, Zertifizierung aber erst ab 01.01.2011 solange ist Palm- und Sojaöl auf der Negativliste kein NawaRo-Bonus Ausnahmeregelung für Bestandsanlagen, die vor dem 5. Dez. 2007 erstmalig in Betrieb genommen wurden oder für die bis zu diesem Zeitpunkt der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, diese haben Anspruch auf den NawaRo-Bonus aus dem EEG 2009 bis eine Zertifizierung möglich ist. Folie 15

Vergütung nach EEG Beispiel: Biomasse-KWK bis 150 kw el Grundvergütung NawaRo-Bonus KWK-Bonus Technologie-Bonus Inbetriebnahme 2010 11,55 Ct/kWh + 5,94 Ct/kWh + 2,97 Ct/kWh + 1,98 Ct/kWh Inbetriebnahme 2011 11,44 Ct/kWh + 5,88 Ct/kWh + 2,94 Ct/kWh + 1,96 Ct/kWh Degression der Vergütung: 1 Prozent pro Jahr Folie 16

Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung Folie 17

Clearingstelle EEG seit 2007 Detailfragen zur Position der Erneuerbaren Energien bei der Stromerzeugung Hintergründe und Erläuterungen (Rechts-)Auslegungen Urteile Folie 18

ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm Förderprogramm der KfW mit zinsgünstigen Darlehen Energieeffizienzmaßnahmen in KMU (Programmteil B) Ersatzinvestitionen müssen zu einer Energieeinsparung von mindestens 20 % gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre führen. Bei Neuinvestitionen muss eine Energieeinsparung von mindestens 15 % gegenüber dem Branchendurchschnitt erreicht werden. Die Einsparung durch die Investitionsmaßnahme ist bei Antragstellung durch einen in der KfW Beraterbörse für "Energieeffizienzberatung" zugelassenen Berater zu ermitteln. Zugelassen sind auch Sachverständige, die über die notwendige Qualifikation und Unabhängigkeit gemäß den Anforderungen der Komponente "Energieeffizienzberatung" verfügen. Max. 10 Mio., 100 % Auszahlung, Bereitstellungsprovision 0,25 % Folie 19

ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen (Programmteil A) nicht auf KMU begrenzt Maßnahmen zur effizienten Energieerzeugung Max. 2 Mio. Euro pro Vorhaben Auszahlung: 100 % Bereitstellungsprovision: 0,25 % pro Monat weitere Informationen unter: www.kfw-foerderbank.de aktuelle Zinskonditionen und Tilgungsrechner unter: www.kfw-foerderbank.de/de_home/service/zinssätze.jsp Folie 20

KfW-Programm Erneuerbare Energien Förderprogramm der KfW mit zinsgünstigen Darlehen Programmteil Premium nur für KMU mit Ausnahmen u.a.: - Natürliche Personen und gemeinnützige Antragsteller, die die erzeugte Wärme und/oder den erzeugten Strom ausschließlich für den Eigenbedarf nutzen - Kommunen bei öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen gefördert werden: - streng wärmegeführte KWK-Biomasse-Anlagen - Wärmenetze, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden Folie 21

KfW-Programm Erneuerbare Energien Programmteil "Standard" Errichtung, Erweiterung, Erwerb von Anlagen zur Stromerzeugung gemäß EEG Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung (KWK-Anlagen) Antragsberechtigt - Private in und ausländische Unternehmen - Unternehmen, an denen Kommunen, Kirchen oder karitative Organisationen beteiligt sind. - Contractoren Finanzierung: bis zu 100 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten Kreditbetrag: max. 10 Mio. Euro weitere Informationen unter: www.kfw-foerderbank.de Folie 22

Definition der KMU Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro haben. Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro haben. Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro haben. Folie 23

Definition der KMU Ein Unternehmen ist kein KMU, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden. Ausnahme: öffentlichen Anteilseigner Siehe EU-Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ABl. der EU L 124/36 vom 20.05.2003 Folie 24

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung Kontakt: EnergieAgentur.NRW Kasinostraße 19-21 42103 Wuppertal Tel.: 0202/24552-0 Fax: 0202/24552-30 Internet: www.energieagentur.nrw.de Folie 25