Praxisphasenordnung für nicht-duale Bachelor-Studiengänge des Fachbereichs. Informatik und Ingenieurwissenschaften Computer Science and Engineering

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Transkript:

Praxisphasenordnung für nicht-duale Bachelor-Studiengänge des Fachbereichs 2: Informatik und Ingenieurwissenschaften Computer Science and Engineering der Fachhochschule Frankfurt am Main University of Applied Sciences vom 06.02.2013 1 Geltungsbereich (1) Die vorliegende Praxisphasenordnung gilt für alle nicht-dualen Bachelor-Studiengänge des Fachbereichs 2: Informatik und Ingenieurwissenschaften Computer Science and Engineering, in welchen ein Praxisphasenmodul (Praxisphase, Praxisprojekt, Praxissemester) vorgesehen ist. (2) Es sind dies die Bachelor-Studiengänge: 1. Bioverfahrenstechnik 2. Business Information Systems (Wirtschaftsinformatik) 3. deutsch-spanischer Bachelor-Studiengang Maschinenbau Doppelabschluss- Programm mit der Universidad de Cádiz (UCA) 4. Elektrotechnik und Kommunikationstechnik 5. Energieeffizienz und Erneuerbare Energien - Elektrotechnik 6. Informatik 7. Informatik Mobile Anwendungen 8. Informationssystemtechnik 9. Maschinenbau 10. Mechatronik 11. Produktentwicklung und Technisches Design 12. Service Engineering - Maschinenbau 13. Wirtschaftsingenieurwesen (Online) 2 Praxisphasenmodul (1) Studierende der unter 1 Absatz 2 genannten Bachelor-Studiengänge haben eine vom Fachbereich 2: Informatik und Ingenieurwissenschaften Computer Science and Engineering durch Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung unterstützte Praxisphase nachzuweisen. (2) Das Praxisphasenmodul besteht aus einer Praxisphase und einer ergänzenden Lehrveranstaltung. (3) Die Praxisphase der einzelnen Studierenden oder des einzelnen Studierenden wird auf der Grundlage eines Praxisvertrages zwischen der Studierenden oder dem Studierenden und geeigneten Betrieben, Unternehmen oder Institutionen, im Folgenden Praxisstelle genannt, geregelt. 3 Zeitliche Lage und Dauer der Praxisphase (1) Dauer und zeitliche Lage werden in der Modulbeschreibung des Praxisphasenmoduls in der Prüfungsordnung des jeweiligen Bachelor-Studiengangs geregelt.

(2) Die zur Praxisphase zugehörige Lehrveranstaltung ist in der jeweiligen Prüfungsordnung näher geregelt. (3) Die Arbeitszeit während der Praxisphase entspricht der üblichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle des Betriebes/Unternehmens. (1) Die Ziele des Praxisphasenmoduls sind: 4 Ziele und Inhalte des Praxisphasenmoduls 1. Das Kennenlernen der besonderen Lerninhalte des jeweiligen Studiengangs in der Arbeitswelt, die für das Berufsfeld typisch sind. 2. Verbesserung der Arbeitsmarktchancen der Studierenden durch den erweiterten praktischen Kompetenzerwerb und die Sicherung des Praxisbezugs. 3. Motivierung der Studierenden zur Erprobung der bis dahin an der Hochschule erworbenen Kenntnisse und zum Erkennen von notwendigen oder wünschenswerten Vertiefungen. 4. Orientierung der Studierenden im angestrebten Berufsfeld und in den Möglichkeiten für die Ausübung der Tätigkeit, die durch den jeweiligen Bachelor-Studiengang angestrebt wird. Aufbau frühzeitiger persönlicher Kontakte zu einschlägigen Unternehmen u.a. zur Durchführung der Bachelor-Arbeit in einem Unternehmen. 5. Vermittlung eines Einblicks in die rechtlichen und technisch-ökonomischen Zusammenhänge des Betriebs/Unternehmens und seiner sozialen Strukturen, 6. Erwerb von persönlichen Erfahrungen im Berufsfeld und den dort typischen Arbeitsabläufen und deren Zusammenhängen, 7. Vertiefung von Kenntnissen über zeitgemäße Arbeitsverfahren zur Lösung von Aufgaben wie z.b. Projektmanagement, Team- und Gruppenarbeit und/oder Moderation. (2) Die inhaltliche Ausrichtung der Praxisphase soll auf dem bis dahin Erlernten aufbauen, um die an der Hochschule erworbenen Kenntnisse durch praktische Anwendung zu vertiefen. (3) Die konkreten Inhalte der Praxisphase werden für jede Studierende und jeden Studierenden vor der Zulassung zum Praxisphasenmodul in einem individuellen Ausbildungsplan mit der Praxisstelle einvernehmlich festgelegt. (4) In der Lehrveranstaltung des Praxisphasenmoduls soll eine Verknüpfung zwischen den in der Praxis gewonnenen Kenntnissen und Erfahrungen und den vermittelten Lehrinhalten hergestellt werden. Die wichtigsten Ergebnisse der praktischen Tätigkeit werden in der Prüfungsleistung des Praxisphasenmoduls überprüft. Näheres ist in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelt. (5) Zur Teilnahme an der Lehrveranstaltung des Praxisphasenmoduls ist die oder der Studierende verpflichtet. Der Nachweis der Teilnahme erfolgt durch Anwesenheitslisten.

(6) Die Durchführung der Praxisphase in Betrieben, Unternehmen oder Institutionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist erwünscht. In diesem Fall regelt der Prüfungsausschuss, wie die verpflichtende Teilnahme an den Lehrveranstaltung zum Praxisphasenmodul erfüllt werden kann. 5 Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung sind 1. die entsprechend der Modulbeschreibung der Prüfungsordnung des jeweiligen Bachelor-Studiengangs angegebenen Voraussetzungen zur Teilnahme am Modul, 2. die Vorlage eines Praxisvertrags, 3. die Vorlage eines zum Praxisvertrag gehörenden Ausbildungsplans. (2) Die Studierende oder der Studierende beantragt die Modulzulassung im Praxisreferat. 6 Praxisreferat (1) Der Prüfungsausschuss überträgt dem Praxisreferat Aufgaben für die Zulassung und Organisation des Praxisphasenmoduls. (2) Das Dekanat benennt eine im Studiengang lehrende Professorin oder einen Professor als Praxis-Beauftragte oder Praxis-Beauftragten. Unterstützt wird diese oder dieser durch eine Praxisreferentin oder eine Praxisreferenten, (3) Die Aufgaben der Praxisreferates sind insbesondere: 1.Zulassung zum Praxisphasenmodul Dazu gehört insbesondere die Prüfung und Genehmigung des Vertrags, der zwischen dem Betrieb/Unternehmen und der Studierenden oder dem Studierenden geschlossen wird, sowie des vom Betrieb/Unternehmen und der Studierenden oder dem Studierenden erstellten Ausbildungsplans. 2. Bestätigung der Durchführung des Praxisphasenmoduls Dazu gehört neben der Abfrage der jeweiligen Prüfungsleistung insbesondere die Prüfung der Bescheinigung/des Zeugnisses des Betriebes/Unternehmens, die/das den Praktikumszeitraum und -inhalt ausweist 3. Betreuung und Beratung der Studierenden in inhaltlichen und organisatorischen Fragen rund um die Praxisphase. 4. Organisation der zugehörigen Lehrveranstaltung für die Studierenden. 5. Herstellung und Pflege von Kontakten zu Betrieben, Unternehmen und Institutionen zur Gewinnung von Plätzen zur Durchführung des Praxisphasenmoduls und Kooperationen mit der Hochschule. 6. Mitwirkung beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen zwischen der Fachhochschule Frankfurt am Main - University of Applied Sciences und den Betrieben, Unternehmen oder Institutionen (optional).

7. Koordinierung in allen grundsätzlichen Fragen der praktischen Tätigkeit im Betrieb/Unternehmen und der Betreuung durch den Fachbereich. 8. Erarbeitung von Vorschlägen für die Weiterentwicklung des Praxisphasenmoduls. 7 Praxisstellen und Verträge (1) Das Praxisphasenmodul wird in enger Zusammenarbeit der Hochschule mit geeigneten Betrieben, Unternehmen oder Institutionen durchgeführt. (2) Die Studierende oder der Studierende schließt vor Beginn der Praxisphase mit Betrieb, Unternehmen oder Institution einen individuellen Praxisvertrag ab. (3) Der Praxisvertrag regelt insbesondere: 1. die Verpflichtung des Betriebes, des Unternehmens oder der Institution, a. der Studierenden oder dem Studierenden für die Dauer der Praxisphase entsprechende Kenntnisse zu vermitteln, b. der oder dem Studierenden die Teilnahme an den begleitenden seminaristischen Lehrveranstaltungen zu ermöglichen, soweit diese in den vertraglich vereinbarten Zeitraum fallen c. den von der Studierenden oder von dem Studierenden zu erstellenden Praxisbericht auf Freigabe zu prüfen und gegenzuzeichnen, d. rechtzeitig eine Bescheinigung zu erstellen, die Angaben über den zeitlichen Umfang und die Inhalte der praktischen Tätigkeiten der oder des Studierenden enthält. e. eine Beauftragte oder einen Beauftragten des Betriebes, des Unternehmens oder der Institution für die Betreuung der Studierenden oder des Studierenden zu benennen. 2. die Verpflichtung der Studierenden oder des Studierenden, a. die übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, b. den Weisungen seitens des Betriebes, des Unternehmens oder der Institution und der von ihm beauftragten Personen nachzukommen, c. die für den Betrieb, das Unternehmen oder die Institution geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht zu beachten, d. Ein Fernbleiben von Betrieb, Unternehmen oder Institution, das länger als fünf Werktage beträgt, unverzüglich dem Praxisreferat des Fachbereichs 2: Informatik und Ingenieurwissenschaften, für den jeweiligen Bachelor-Studiengangs anzuzeigen. (4) Die Betreuung der Studierenden oder des Studierenden am Praxisplatz erfolgt durch die von Betrieb, Unternehmen oder Institution benannte Person. Die Betreuung am Praxisplatz soll gewährleisten, dass die Einweisung der Studierenden oder des Studierenden in ihre oder seine Aufgabenbereiche geregelt und begleitet wird. Die betreuende Person soll die Durchführung des Ausbildungsplans gewährleisten, für Beratungen zur Verfügung stehen und durch regelmäßige Anleitungsgespräche den Lernprozess unterstützen. (5) In der Regel wählt die oder der Studierende selbst eine Praxisstelle. Diese Wahl bedarf der Zustimmung des Praxisreferates, die nur in begründeten Fällen zu versagen ist. Wenn die oder der Studierende keinen geeigneten Vorschlag machen kann, wird sie

oder er auch durch das Praxisreferat bei der Suche nach einer Stelle zur Durchführung des Praxisphasenmoduls unterstützt. 8 Status der Studierenden (1) Die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer sind ordentliche Studierende der Fachhochschule Frankfurt am Main University of Applied Sciences. (2) Sie sind in die Praxisphasenstellen eingegliedert und unterliegen den innerbetrieblichen Ordnungen. Sie sind weisungsgebunden und auch über das Ende des Praxisphase hinaus zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz verpflichtet. (3) Gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen bleiben von dieser Praxisphasenordnung unberührt. 9 Praxisbericht (1) Während der Praxisphase ist als ein Teil der modulabschließenden Prüfungsleistung ein Praxisbericht anzufertigen. Formale und inhaltliche Rahmenbedingungen für den Praxisbericht sind in den jeweiligen Modulbeschreibungen in den Prüfungsordnungen der Bachelor-Studiengänge definiert. (2) Der Praxisbericht wird von dem betreuenden Betrieb/Unternehmen auf Freigabe geprüft und abgezeichnet. Die oder der Studierende erklärt in einer eidesstattlichen Versicherung die eigenständige Anfertigung des Praxisberichtes. 10 Erfolgreicher Abschluss des Praxisphasenmoduls (1) Das Praxisphasenmodul ist bestanden, wenn 1. der Nachweis über die Durchführung des berufspraktischen Zeitraumes durch die Praxisstelle vorliegt, 2. der Nachweis über die Teilnahme an der begleitenden Lehrveranstaltung vorliegt, 3. die modulabschließende Prüfungsleistung (Praxisbericht mit mündlichem Vortrag) mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet wurde. Frankfurt am Main, Prof. Achim Morkramer Dekan des Fachbereichs 2: Frankfurt University of Applied Sciences